Handbücher und Berufungen
20. Aktivitäten


„20. Aktivitäten“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch, 2023

„20. Aktivitäten“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch

Bild
Mädchen mit Wasserspritze

20.

Aktivitäten

20.1

Zweck

Aktivitäten der Kirche bringen die Mitglieder und andere als „Mitbürger der Heiligen“ (Epheser 2:19) zusammen. Aktivitäten können unter anderem diesen Zwecken dienen:

  • Glauben an Jesus Christus aufbauen

  • Spaß bereiten und Einigkeit fördern

  • Gelegenheiten für persönliche Weiterentwicklung bieten

  • Einzelne und Familien stärken

  • Mitgliedern helfen, sich am Werk der Errettung und Erhöhung zu beteiligen (siehe 1.2)

20.2

Die Planung der Aktivitäten

Bevor eine Aktivität geplant wird, denken die Führungsverantwortlichen darüber nach, was die Mitglieder in geistiger und zeitlicher Hinsicht brauchen. Bei der Festlegung, welche Aktivitäten diesen Bedürfnissen am besten gerecht werden, lassen sich die Führungsverantwortlichen vom Geist leiten.

20.2.1

Die Verantwortung für die Planung der Aktivitäten

Gemeindeaktivitäten können auf jede der folgenden Arten geplant werden, je nachdem, was vor Ort gebraucht wird:

  • Der Gemeinderat kann die Planung beaufsichtigen.

  • Der Gemeinderat kann bestimmte Organisationen beauftragen, bei der Planung einer oder mehrerer Aktivitäten mitzuhelfen.

  • Bei Bedarf und wenn es genügend Mitglieder gibt, kann die Bischofschaft ein Gemeinde-Aktivitätenkomitee einrichten.

Näheres zur Planung von Gemeinde-Jugendaktivitäten steht in 10.2.1.3 und 11.2.1.3.

20.2.2

Alle zur Teilnahme anregen

Diejenigen, die eine Aktivität planen, gehen auf alle Personengruppen zu, vor allem auf neue Mitglieder, weniger aktive Mitglieder, Jugendliche, Alleinstehende, Menschen mit einer Behinderung und Menschen anderer Glaubensrichtungen.

Die Aktivitäten dürfen die Führungsverantwortlichen und die Mitglieder nicht übermäßig belasten.

20.2.3

Grundsätze

Aktivitäten der Kirche sollen aufbauend sein und etwas zum Mittelpunkt haben, was tugendhaft oder liebenswert ist, was einen guten Klang hat oder lobenswert ist (siehe 13. Glaubensartikel). Es darf nichts Teil der Aktivitäten sein, was den Lehren der Kirche zuwiderläuft.

20.2.6

Die Finanzierung von Aktivitäten

Die meisten Aktivitäten sollen unkompliziert sein und geringe oder keine Kosten verursachen. Alle Ausgaben müssen von der Bischofschaft oder der Pfahlpräsidentschaft im Voraus genehmigt werden.

In der Regel sollen die Mitglieder nichts bezahlen, um an Aktivitäten teilzunehmen. Richtlinien und Bestimmungen zur Finanzierung von Aktivitäten finden Sie unter 20.6.

20.4

Jugendtagungen

Junge Männer und Junge Damen können ab dem Januar des Jahres, in dem sie 14 werden, gemeinsam an Jugendtagungen teilnehmen. Üblicherweise wird einmal im Jahr eine Jugendtagung auf Gemeinde- oder Pfahlebene abgehalten. Sie kann auch pfahlübergreifend oder auf Gebietsebene stattfinden. In einem Jahr, in dem die Jugendlichen zu einer FSY-Tagung eingeladen sind, sollen die Pfähle und Gemeinden keine Jugendtagungen abhalten.

Jugendtagungen auf Gemeindeebene werden unter der Leitung der Bischofschaft vom Gemeinde-Jugendrat geplant und durchgeführt (siehe 29.2.6). Die Bischofschaft lässt die Pläne für eine Jugendtagung in der Gemeinde von der Pfahlpräsidentschaft genehmigen.

Bei der Planung einer Jugendtagung halten sich die Führungsverantwortlichen und die Jugendlichen an die in diesem Kapitel erläuterten Bestimmungen und die folgenden Richtlinien:

  • Das Jahresmotto der Kirche für die Jugendlichen könnte als Motto für die Jugendtagung dienen.

  • Es werden Aktivitäten geplant, die zum Motto passen.

  • Für alle Redner und Aktivitäten wird die Genehmigung der Bischofschaft bzw. Pfahlpräsidentschaft eingeholt.

  • Es muss dafür gesorgt sein, dass es jederzeit ausreichend Beaufsichtigung durch Erwachsene gibt (siehe 20.7.1).

20.5

Richtlinien und Bestimmungen für die Auswahl und Planung von Aktivitäten

20.5.1

Kommerzielle oder politische Aktivitäten

Aktivitäten, die einem kommerziellen oder politischen Zweck dienen, sind nicht gestattet (siehe 35.5.2).

20.5.2

Tanzveranstaltungen und Musik

Bei allen Tanzveranstaltungen müssen Kleidung, äußeres Erscheinungsbild, Beleuchtung, Tanzstil, Liedtexte und Musik zu einer Atmosphäre beitragen, in der der Geist des Herrn zugegen sein kann.

20.5.3

Montagabende

Den Mitgliedern wird empfohlen, am Montag oder zu anderen Zeiten Familienaktivitäten durchzuführen. An Montagen dürfen nach 18 Uhr in der Kirche keine Aktivitäten, Versammlungen oder Taufgottesdienste stattfinden.

20.5.5

Aktivitäten mit Übernachtung

Aktivitäten mit Übernachtung für gemischte Gruppen von Jungen Männern und Jungen Damen müssen vom Bischof und vom Pfahlpräsidenten genehmigt werden. Das Gleiche gilt für Aktivitäten für männliche und weibliche alleinstehende Mitglieder.

Im Gemeindehaus oder auf dem Grundstück des Gemeindehauses darf nicht übernachtet werden.

20.5.8

Sabbatheiligung

Für den Sonntag dürfen keine Lager, Sportveranstaltungen oder Freizeitveranstaltungen der Kirche angesetzt werden. Jugendgruppen und andere dürfen sonntags auch nicht zu einem Jugendlager oder einer Jugendtagung anreisen oder von dort wieder nach Hause fahren.

20.5.10

Tempelbesuche

Auf Gemeinde- oder Pfahlebene werden innerhalb des zugewiesenen Tempeldistrikts Tempelbesuche organisiert.

20.6

Richtlinien und Bestimmungen für die Finanzierung von Aktivitäten

20.6.1

Aktivitäten, die mit Mitteln aus dem Gemeinde- oder Pfahlbudget finanziert werden

Alle Aktivitäten sollen mit Mitteln aus dem Gemeinde- oder Pfahlbudget finanziert werden – mit den in 20.6.2 aufgeführten möglichen Ausnahmen.

20.6.2

Die Finanzierung von Lagern für Kinder und Jugendliche

Wenn im Gemeinde- oder Pfahlbudget nicht genügend Mittel für die nachstehend aufgeführten Aktivitäten vorhanden sind, können die Führungsverantwortlichen die Teilnehmer bitten, die Kosten dafür ganz oder teilweise selbst zu tragen:

  • einmal im Jahr ein längeres Jugendlager für die Träger des Aaronischen Priestertums oder eine ähnliche Aktivität

  • einmal im Jahr ein längeres Jugendlager für die Jungen Damen oder eine ähnliche Aktivität

Die Kosten und die zurückzulegende Entfernung für ein jährliches Lager dürfen nicht übermäßig hoch sein. Die Mitglieder sollen nicht durch Geldmangel von der Teilnahme abgehalten werden.

20.6.3

Die Finanzierung von FSY-Tagungen

Die Jugendlichen können gebeten werden, für die von ihnen besuchten FSY-Tagungen einen finanziellen Beitrag zu leisten (FSY ist das englische Akronym für „Für eine starke Jugend“). Wenn die Kosten einen Jugendlichen von der Teilnahme abhalten würden, kann der Bischof den Beitrag ganz oder teilweise aus dem Gemeindebudget bezahlen (siehe FSY.ChurchofJesusChrist.org).

20.6.5

Geldbeschaffungsaktionen

Die Ausgaben für Pfahl- und Gemeindeaktivitäten werden in der Regel mit Mitteln aus dem Budget bestritten. Ein Pfahlpräsident oder Bischof kann jedoch einmal im Jahr eine Geldbeschaffungsaktion genehmigen. Sie muss einem der folgenden Zwecke dienen:

  • als Beitrag zur Finanzierung der in 20.6.2 und 20.6.3 aufgeführten Aktivitäten

  • als Beitrag zur Anschaffung der Ausrüstung, die die Einheit für die jährlichen Lager braucht

20.7

Sicherheitsrichtlinien und -bestimmungen für Aktivitäten

20.7.1

Erwachsene Aufsichtspersonen

Bei allen Aktivitäten für Kinder oder Jugendliche müssen mindestens zwei Erwachsene anwesend sein. Je nach Größe der Gruppe, den für die Aktivität erforderlichen Fertigkeiten oder anderen Faktoren werden vielleicht noch weitere Erwachsene gebraucht. Eltern dürfen gerne mithelfen.

Alle, die mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten, müssen die Schulung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen absolvieren (siehe ProtectingChildren.ChurchofJesusChrist.org).

20.7.2

Mindestalter für die Teilnahme an Jugendaktivitäten

Mit Zustimmung der Eltern dürfen Jugendliche ab dem Januar des Jahres, in dem sie 12 werden, an Jugendlagern mit Übernachtung teilnehmen. Sie können ab dem Januar des Jahres, in dem sie 14 werden, an Tanzveranstaltungen, Jugendtagungen und FSY-Tagungen teilnehmen.

20.7.4

Erlaubnis der Eltern

Kinder und Jugendliche dürfen ohne die Erlaubnis ihrer Eltern oder der gesetzlich Verantwortlichen nicht an einer Aktivität der Kirche teilnehmen. Bei Aktivitäten der Kirche, die mit einer Übernachtung, einer längeren Fahrt oder einem höheren Risiko als gewöhnlich verbunden sind, ist eine schriftliche Einverständniserklärung erforderlich.

Eltern und gesetzlich Verantwortliche erteilen diese Einverständniserklärung mit ihrer Unterschrift auf dem Formular zur Erlaubnis und Freigabe medizinischer Auskünfte.

20.7.5

Meldung bei Missbrauch oder Misshandlung

Jeder Fall von Missbrauch oder Misshandlung, der sich während einer Aktivität der Kirche ereignet, ist den Behörden zu melden. Der Bischof muss umgehend kontaktiert werden. Anweisungen für Mitglieder stehen in 38.6.2.7. Anweisungen für den Bischof stehen in 38.6.2.1.

20.7.6

Sicherheitsvorkehrungen, Verhalten nach einem Unfall und Unfallmeldung

20.7.6.1

Sicherheitsvorkehrungen

Die Führungsverantwortlichen und die Teilnehmer wägen das Verletzungs- und Erkrankungsrisiko bei Aktivitäten sorgsam ab, um es so gering wie möglich zu halten. Das gilt auch für das Risiko, dass Eigentum beschädigt wird. Während der Aktivitäten scheuen die Führungsverantwortlichen keine Mühen, die Sicherheit zu gewährleisten.

20.7.6.2

Verhalten nach einem Unfall

Wenn sich auf dem Gelände der Kirche oder während einer Aktivität der Kirche ein Unfall ereignet oder sich jemand verletzt, halten sich die Führungsverantwortlichen an diese Richtlinien, soweit zutreffend:

  • Leisten Sie Erste Hilfe. Wenn jemand zusätzliche medizinische Versorgung braucht, rufen Sie den Rettungsdienst. Setzen Sie sich auch mit dem Vater oder der Mutter bzw. dem gesetzlich Verantwortlichen oder dem nächsten Angehörigen sowie mit dem Bischof oder Pfahlpräsidenten in Verbindung.

  • Wenn jemand vermisst wird oder ums Leben kommt, benachrichtigen Sie unverzüglich die Polizei.

  • Leisten Sie seelische Unterstützung.

  • Ermuntern Sie niemanden, rechtliche Schritte einzuleiten, raten Sie aber auch nicht davon ab. Gehen Sie keine Verpflichtungen im Namen der Kirche ein.

  • Tragen Sie die Namen von Zeugen, deren Kontaktangaben, Schilderungen des Geschehens und Fotos zusammen und bewahren Sie alles auf.

  • Melden Sie den Unfall (siehe 20.7.6.3).

20.7.6.3

Unfallmeldungen

Die folgenden Situationen sind online über incidents.ChurchofJesusChrist.org zu melden.

  • Es ereignet sich ein Unfall oder eine Verletzung auf dem Gelände der Kirche oder während einer Aktivität der Kirche.

  • Jemand, der an einer Aktivität der Kirche teilgenommen hat, wird vermisst.

  • Bei einer Aktivität der Kirche wird Privateigentum, öffentliches Eigentum oder Eigentum der Kirche beschädigt.

  • Rechtliche Schritte werden angedroht oder erwartet.

Wenn jemand infolge eines Zwischenfalls vermisst wird, sich schwer verletzt oder ums Leben kommt, benachrichtigt der Pfahlpräsident, der Bischof oder ein von einem dieser Brüder beauftragtes Mitglied unverzüglich das Gebietsbüro.

20.7.6.4

Versicherung und Fragen

Wenn sich jemand bei einer Veranstaltung der Kirche eine Verletzung zuzieht, prüfen die Führungsverantwortlichen, ob eine Leistungspflicht der Krankenzusatzversicherung der Kirche für Aktivitäten vorliegt.

In einigen Fällen hat der Pfahlpräsident oder Bischof vielleicht Fragen zu Sicherheitsproblemen oder zu Ansprüchen gegen die Kirche. Der Pfahlpräsident (oder auf seine Weisung der Bischof) leitet solche Fragen an die Risk Management Division oder das Gebietsbüro weiter.

20.7.7

Reisen

Reisen für Aktivitäten der Kirche müssen vom Bischof oder Pfahlpräsidenten genehmigt werden. Sie dürfen die Mitglieder nicht über Gebühr belasten. Von langen Wegen für Aktivitäten wird abgeraten.

Nach Möglichkeit nehmen Gruppen der Kirche bei Fernreisen eine Verkehrsgesellschaft in Anspruch. Diese muss zur Personenbeförderung berechtigt und haftpflichtversichert sein.

Wenn eine Gruppe der Kirche in Privatfahrzeugen reist, muss jedes Fahrzeug in einem sicheren Betriebszustand sein. Alle Fahrzeuginsassen müssen sich anschnallen. Die Fahrer müssen verantwortungsbewusste Erwachsene mit Führerschein sein.

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