Handbücher und Berufungen
26. Der Tempelschein


„26. Der Tempelschein“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch, 2023

„26. Der Tempelschein“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch

Bild
Ein Bischof interviewt einen Mann

26.

Der Tempelschein

26.0

Einleitung

Es ist ein heiliger Vorzug, das Haus des Herrn zu betreten. Die Führer der Gemeinden und Pfähle spornen alle Mitglieder an, eines gültigen Tempelscheins würdig zu sein und sich einen ausstellen zu lassen, selbst wenn sie nicht in der Nähe eines Tempels wohnen.

Die Führungsverantwortlichen der Kirche setzen alles daran, sicherzustellen, dass jeder, der das Haus des Herrn betritt, dessen würdig ist (siehe Psalm 24:3-5).

Die Mitglieder müssen einen gültigen Tempelschein besitzen, um einen Tempel betreten zu dürfen.

Der Bischof berät sich mit seinem Pfahlpräsidenten, wenn er Fragen zum Tempelschein hat, die in diesem Kapitel nicht beantwortet werden. Der Pfahlpräsident kann sich mit Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft wenden.

26.1

Tempelscheinarten

Es gibt drei Arten von Tempelscheinen:

  1. Tempelschein für Mitglieder, die das Endowment nicht empfangen haben. Dieser Schein ist für Mitglieder gedacht, die das Endowment nicht empfangen haben und an ihre Eltern gesiegelt werden oder Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene durchführen wollen. Er wird über LCR ausgestellt. Näheres dazu ist in 26.4 zu finden.

  2. Tempelschein für heilige Handlungen (Lebende). Dieser Schein ist für Mitglieder gedacht, die das Endowment für sich selbst empfangen oder sich an ihren Ehepartner siegeln lassen. Der Tempelschein für heilige Handlungen (Lebende) wird an einen regulären Tempelschein angeheftet, wie Mitglieder ihn erhalten, die das Endowment empfangen haben (siehe Erläuterung unter Punkt 3).

  3. Tempelschein für Mitglieder, die das Endowment empfangen haben. Dieser Schein ist für Mitglieder gedacht, die das Endowment bereits empfangen haben. Er wird über LCR ausgestellt. Er berechtigt das Mitglied zur Teilnahme an allen heiligen Handlungen des Tempels für Verstorbene. Er wird auch verwendet, wenn sich ein Mitglied, das das Endowment empfangen hat, an lebende oder verstorbene Eltern oder Kinder siegeln lässt. Näheres dazu ist in 26.3 zu finden.

26.2

Die Sicherheit der Tempelscheine

26.2.1

Die sichere Verwahrung der Tempelscheine durch Priestertumsführer

Priestertumsführer, die berechtigt sind, ein Tempelscheinbuch in Besitz zu haben, müssen dieses sicher verwahren.

Die Priestertumsführer achten auch darauf, dass Unbefugte keinen Zugriff auf Angaben zu den Tempelscheinen in LCR haben.

26.2.2

Verlorengegangene oder gestohlene Tempelscheine

Der Bischof bittet die Mitglieder, ihn so bald wie möglich zu verständigen, wenn sie ihren Tempelschein verloren haben oder wenn er ihnen gestohlen wurde. Er oder ein damit beauftragter Ratgeber oder Sekretär annulliert den Schein in LCR so bald wie möglich. Steht dieses System nicht zur Verfügung, setzt sich der Bischof mit dem Tempelbüro in Verbindung, um den Schein annullieren zu lassen.

26.2.3

Tempelscheininhaber, die die Würdigkeitsmaßstäbe nicht einhalten

Kommt der Bischof zu dem Schluss, dass ein Mitglied, das einen gültigen Tempelschein besitzt, die Würdigkeitsmaßstäbe nicht einhält (siehe 26.3), bittet er es um Rückgabe des Tempelscheins. Er annulliert den Schein in LCR. Steht dieses System nicht zur Verfügung, setzt sich der Bischof mit dem Tempelbüro in Verbindung, um den Schein annullieren zu lassen.

26.3

Allgemeine Richtlinien für das Ausstellen des Tempelscheins

Die Priestertumsführer dürfen einen Tempelschein nur dann ausstellen, wenn das Mitglied die Interviewfragen richtig beantwortet.

In einem Pfahl aktiviert ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder ein Pfahlsekretär den Tempelschein in LCR, nachdem er ausgestellt wurde. In einem Distrikt aktiviert ihn ein Mitglied der Missionspräsidentschaft oder ein Missionssekretär. Ein Tempelschein für Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene wird aktiviert, wenn er von einem Mitglied der Bischofschaft oder vom Zweigpräsidenten ausgedruckt wird.

26.3.1

Tempelinterviews mit Mitgliedern in Gemeinden und Zweigen

In einer Gemeinde führt der Bischof oder ein damit beauftragter Ratgeber das Tempelinterview und stellt denjenigen, die würdig sind, ihren Schein aus. In einem Zweig führt nur der Zweigpräsident Tempelinterviews und stellt Scheine aus.

In einer Gemeinde führt der Bischof persönlich das Interview mit Mitgliedern, die:

  • das Endowment für sich selbst empfangen (siehe 27.1 und 27.2)

  • sich an einen Ehepartner siegeln lassen (siehe 27.3)

Wenn der Bischof nicht abkömmlich ist, kann er in dringenden Fällen einen seiner Ratgeber ermächtigen, diese Interviews zu führen.

Bevor der Bischof in einem dieser Fälle einen Tempelschein ausstellt, sieht er den Mitgliedsschein des Betreffenden durch, um sich zu vergewissern, dass sich darauf kein Vermerk über Beschränkungen der Mitgliedschaft befindet. Bei Mitgliedern, die das Endowment für sich selbst empfangen oder sich an einen Ehepartner siegeln lassen, vergewissert er sich außerdem, dass:

  • Taufe und Konfirmierung des Betreffenden auf dem Mitgliedsschein eingetragen sind

  • der Betreffende, wenn es ein Bruder ist, das Melchisedekische Priestertum empfangen hat

Nachdem ein Angehöriger der Bischofschaft oder der Zweigpräsident das Interview geführt hat, wird das Mitglied – wenn es in einem Pfahl wohnt – von einem Angehörigen der Pfahlpräsidentschaft interviewt. Wohnt das Mitglied in einem Distrikt, führt ein Angehöriger der Missionspräsidentschaft das zweite Interview. Ein Distriktspräsident führt nur dann Tempelinterviews, wenn er von der Ersten Präsidentschaft dazu ermächtigt wurde.

26.3.2

Tempelinterviews mit Mitgliedern in abgelegenen Gebieten

Manche Mitglieder leben so abgeschieden, dass es erhebliche Fahrkosten oder große Schwierigkeiten auslösen würde, mit einem Angehörigen der Pfahl- oder Missionspräsidentschaft zusammenzukommen. In diesem Fall kann ein Tempelpräsident das Tempelinterview führen und den Tempelschein unterschreiben. Vor dem Gespräch hält er Rücksprache mit dem Pfahl- oder Missionspräsidenten. Der Bischof, ein bevollmächtigter Ratgeber oder der Zweigpräsident muss das Mitglied bereits interviewt und den Tempelschein unterschrieben haben.

26.3.3

Wie man ein Tempelinterview führt

Die Führungsverantwortlichen dürfen keine Bedingungen hinzufügen oder weglassen.

Das Tempelinterview soll nicht in Eile durchgeführt werden und soll in vertraulichem Rahmen stattfinden. Der Interviewte kann jedoch den Ehepartner, Vater, Mutter oder einen weiteren Erwachsenen hinzubitten.

26.4

Das Ausstellen eines Tempelscheins für Mitglieder, die das Endowment nicht empfangen haben

26.4.1

Allgemeine Richtlinien

Der Tempelschein wird folgenden Mitgliedern ausgestellt, die das Endowment nicht empfangen haben:

  • Mitgliedern ab 11 Jahren, die sich für Verstorbene taufen und konfirmieren lassen möchten (Junge Damen und ordinierte Junge Männer können im Januar des Jahres, in dem sie 12 werden, einen Tempelschein bekommen)

  • Mitgliedern von 8 bis 20 Jahren, die sich an ihre Eltern siegeln lassen möchten; Kinder unter 8 Jahren benötigen keinen Tempelschein, um sich an ihre Eltern siegeln zu lassen (siehe 26.4.4)

  • Mitgliedern von 8 bis 20 Jahren, die der Siegelung ihrer lebenden Geschwister, Stiefgeschwister oder Halbgeschwister an die Eltern beiwohnen möchten

Mitglieder, die bereits das Endowment empfangen haben, erhalten keinen in diesem Abschnitt erläuterten Tempelschein.

Ein männliches Mitglied, das alt genug ist, das Priestertum zu tragen, muss zu einem Amt im Priestertum ordiniert werden, bevor ihm ein Tempelschein ausgestellt werden kann.

26.4.2

Der Tempelschein für Neugetaufte

Der Bischof führt mit neuen Mitgliedern, die im entsprechenden Alter sind, ein Interview, damit diese einen Tempelschein für Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene erhalten können. Dieses Interview findet bald nach der Konfirmierung des jeweiligen Mitglieds statt, normalerweise innerhalb einer Woche (siehe 26.4.1). Mit Brüdern kann dieses Interview im Rahmen des Interviews für die Übertragung des Aaronischen Priestertums geführt werden.

26.4.3

Der Tempelschein für die Teilnahme an Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene

Ein Tempelschein, der für die Teilnahme an Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene ausgestellt wurde, darf nur für diesen Zweck verwendet werden.

26.4.4

Der Tempelschein für die Siegelung lebender Kinder an die Eltern

Mitglieder ab 21 Jahren können sich nur dann an ihre Eltern siegeln lassen oder einer Siegelung beiwohnen, wenn sie 1.) das Endowment haben und 2.) einen gültigen Tempelschein besitzen.

26.5

Das Ausstellen eines Tempelscheins in Sonderfällen

26.5.1

Mitglieder, die das Endowment für sich selbst empfangen

Ein würdiges Mitglied, das für sich selbst das Endowment empfangen möchte, kann dieses erhalten, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • es ist mindestens 18 Jahre alt

  • es hat die Schulausbildung abgeschlossen oder beendet

  • seit seiner Konfirmierung ist mindestens ein Jahr verstrichen

  • es verspürt den Wunsch, Tempelbündnisse einzugehen und sie sein Leben lang zu halten

Wenn es sich um einen Mann handelt, muss dieser zusätzlich das Melchisedekische Priestertum tragen, um das Endowment empfangen zu können. Genaueres darüber, wie Mitglieder sich darauf vorbereiten, das Endowment für sich selbst zu empfangen, ist 25.2.8 zu entnehmen. Näheres dazu, wer das Endowment empfangen darf, steht in 27.2.1.

26.5.3

Junge Missionare, die von einer Mission fern der Heimat zurückkehren

Der Missionspräsident datiert und aktiviert den Tempelschein so, dass er drei Monate nach Rückkehr des Missionars oder der Missionarin in die Heimat abläuft.

Der Bischof führt gegen Ablauf der dreimonatigen Frist mit den zurückgekehrten Missionaren und Missionarinnen ein Interview für einen neuen Tempelschein.

26.5.4

Mitglieder, die weniger als ein Jahr zur selben Gemeinde gehört haben

Der Bischof oder ein beauftragter Ratgeber kontaktiert den vorherigen Bischof, ehe er ein Tempelinterview führt.

26.5.7

Wenn sich ein Mitglied als Transgender bezeichnet

Der Pfahlpräsident berät sich mit der Gebietspräsidentschaft, wie er im Einzelfall einfühlsam und mit christlicher Liebe vorgehen kann (siehe 38.6.23).

26.5.8

Wenn ein Mitglied eine schwerwiegende Sünde begangen hat

Ein Mitglied, das eine schwerwiegende Sünde begangen hat, darf keinen Tempelschein erhalten, ehe es Umkehr geübt hat (siehe 32.6).

26.5.9

Wenn ein Mitglied nach Entzug oder Streichung der Mitgliedschaft durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen wurde

26.5.9.1

Mitglieder, die das Endowment zuvor noch nicht empfangen hatten

Ein Tempelschein für das Endowment für sich selbst darf einem solchen Mitglied erst ein volles Jahr nach dem Datum, an dem es durch Taufe und Konfirmierung in die Kirche wiederaufgenommen wurde, ausgestellt werden.

26.5.9.2

Mitglieder, die das Endowment zuvor bereits empfangen hatten

Ein Mitglied, das das Endowment zuvor bereits empfangen hatte, darf keinen der verschiedenen Tempelscheine erhalten, ehe seine Tempelsegnungen durch eine heilige Handlung, nämlich die Wiederherstellung der Segnungen, wiederhergestellt wurden.

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