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32. Umkehr und Mitgliedschaftsräte der Kirche


„32. Umkehr und Mitgliedschaftsräte der Kirche“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch, 2023

„32. Umkehr und Mitgliedschaftsräte der Kirche“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch

Bild
Männer reden miteinander

32.

Umkehr und Mitgliedschaftsräte der Kirche

32.0

Einleitung

Meist ist Umkehr eine Sache zwischen einem Menschen, Gott und denen, die von den Sünden eines Menschen betroffen sind. Mitunter jedoch muss ein Bischof oder Pfahlpräsident einem Mitglied der Kirche bei dessen Umkehrbemühungen helfen.

Ein Bischof oder Pfahlpräsident ist liebevoll und mitfühlend, wenn er einem Mitglied bei der Umkehr zur Seite steht. Er folgt dem Beispiel des Erretters, der die Menschen aufgerichtet und ihnen geholfen hat, sich von Sünde abzuwenden und sich Gott zuzuwenden (siehe Matthäus 9:10-13; Johannes 8:3-11).

32.1

Umkehr und Vergebung

Um seinen Plan der Barmherzigkeit zuwege zu bringen, sandte der Vater im Himmel seinen einziggezeugten Sohn Jesus Christus, der für unsere Sünden sühnen sollte (siehe Alma 42:15). Jesus nahm die Strafe auf sich, die das Gesetz der Gerechtigkeit für unsere Sünden verlangt (siehe Lehre und Bündnisse 19:15-19; siehe auch Alma 42:24,25). Mit diesem Opfer bewiesen sowohl der Vater als auch der Sohn ihre grenzenlose Liebe zu uns (siehe Johannes 3:16).

Wenn wir Glauben ausüben, der uns zur Umkehr bewegt, vergibt uns der Vater im Himmel und zeigt sich uns durch das Sühnopfer Jesu Christi barmherzig (siehe Alma 34:15; siehe auch Alma 42:13). Wenn wir rein gemacht wurden und uns vergeben wurde, können wir eines Tages das Reich Gottes ererben (siehe Jesaja 1:18; Lehre und Bündnisse 58:42).

Umkehr ist mehr als nur eine Verhaltensänderung. Sie bedeutet Abkehr von Sünde und Hinwendung zum Vater im Himmel und zu Jesus Christus. Sie führt zu einer Herzens- und Sinneswandlung (siehe Mosia 5:2; Alma 5:12-14; Helaman 15:7). Durch Umkehr werden wir ein neuer Mensch, mit Gott versöhnt (siehe 2 Korinther 5:17,18; Mosia 27:25,26).

Die Möglichkeit umzukehren ist eine der größten Segnungen, mit denen uns der Vater im Himmel beschenkt hat, als er uns seinen Sohn gab.

32.2

Die Ziele einer Beschränkung oder eines Entzugs der Mitgliedschaft in der Kirche

Begeht ein Mitglied eine schwerwiegende Sünde, hilft ihm der Bischof oder der Pfahlpräsident, umzukehren. Dazu muss er möglicherweise einige der Rechte, die man als Mitglied der Kirche genießt, vorübergehend beschränken. In einigen Fällen muss er womöglich dem Betreffenden die Mitgliedschaft für eine Weile entziehen.

Eine Beschränkung oder ein Entzug der Mitgliedschaft dient nicht der Bestrafung. Vielmehr sind diese Maßnahmen manchmal notwendig, um jemandem zu helfen, umzukehren und eine Herzenswandlung zu erfahren. Sie räumen ihm auch Zeit ein, sich geistig auf eine Erneuerung vorzubereiten und seine Bündnisse wieder zu halten.

Eine Beschränkung oder ein Entzug der Mitgliedschaft dient drei Zielen.

32.2.1

Zum Schutz anderer beitragen

Das oberste Ziel besteht darin, zum Schutz anderer beizutragen. Manchmal stellt ein Mensch eine körperliche, materielle oder geistige Bedrohung dar. Dies zeigt sich beispielsweise in verschiedenen Formen von übergriffigem Verhalten, Gewalttätigkeit, sexuellem Missbrauch, Drogenmissbrauch, Betrug oder Abtrünnigkeit. Ein Bischof oder Pfahlpräsident handelt mit Inspiration, um andere zu schützen, wenn jemand auf diese oder auf anderweitig schwerwiegende Weise eine Bedrohung darstellt (siehe Alma 5:59,60).

32.2.2

Jemandem helfen, durch Umkehr Zugang zur erlösenden Macht Jesu Christi zu erlangen

Das zweite Ziel besteht darin, jemandem zu helfen, durch Umkehr Zugang zur erlösenden Macht Jesu Christi zu erlangen. Auf diese Weise kann er erneut rein und würdig werden, sämtliche Segnungen Gottes zu empfangen.

32.2.3

Das Ansehen der Kirche wahren

Das dritte Ziel besteht darin, das Ansehen der Kirche zu wahren. Es kann notwendig sein, die Mitgliedschaft in der Kirche zu beschränken oder zu entziehen, wenn jemand mit seinem Verhalten der Kirche erheblichen Schaden zufügt (siehe Alma 39:11). Das Ansehen der Kirche wird nicht dadurch gewahrt, dass schwerwiegende Sünden verdeckt oder verharmlost werden, sondern dadurch, dass man gegen sie vorgeht.

32.3

Die Aufgabe eines Richters in Israel

Bischöfe und Pfahlpräsidenten sind als Richter in Israel berufen und eingesetzt (siehe Lehre und Bündnisse 107:72-74). Sie besitzen Priestertumsschlüssel, um den Herrn zu vertreten, wenn sie Mitgliedern der Kirche helfen, umzukehren (siehe Lehre und Bündnisse 13:1; 107:16-18).

Oft hilft ein Bischof oder Pfahlpräsident durch persönliche Beratung bei der Umkehr. Daraus kann sich eine vorübergehende informelle Beschränkung einiger Mitgliedsrechte ergeben.

Bei bestimmten, schwerwiegenden Sünden helfen die Führer bei der Umkehr, indem sie einen Mitgliedschaftsrat abhalten (siehe 32.6). Daraus kann sich dann ergeben, dass für eine Weile einige Mitgliedsrechte formell beschränkt werden oder die Mitgliedschaft entzogen wird.

Der Bischof oder Pfahlpräsident ist liebevoll und mitfühlend, wenn er einem Mitglied hilft, umzukehren. Als Richtschnur mag gelten, wie Jesus mit der Frau verfuhr, die beim Ehebruch ertappt wurde (siehe Johannes 8:3-11). Er sagte ihr zwar nicht, dass ihre Sünden ihr vergeben seien, verurteilte sie aber auch nicht. Stattdessen trug er ihr auf, nicht mehr zu sündigen – also umzukehren und ihren Lebenswandel zu ändern.

Die genannten Führer verkünden, dass im Himmel auch schon „über einen einzigen Sünder, der umkehrt“, Freude herrschen wird (Lukas 15:7). Sie sind geduldig, hilfsbereit und positiv eingestellt. Sie wecken Hoffnung. Sie erklären und bezeugen, dass jedermann infolge des Sühnopfers, das der Erretter erbracht hat, umkehren und rein werden kann.

Der Bischof und der Pfahlpräsident bemühen sich um Führung durch den Heiligen Geist, um zu erkennen, wie sie dem Einzelnen helfen können, umzukehren. Nur für die schwerwiegendsten Sünden hat die Kirche feste Vorgaben aufgestellt, welche Maßnahmen ihre Führer zu ergreifen haben (siehe 32.6). Kein Fall ist wie der andere. Der Rat, den diese Führer erteilen, und der Weg der Umkehr, den sie eröffnen, muss inspiriert sein und ist wahrscheinlich bei jedem Menschen anders.

32.4

Bekenntnisse, Vertraulichkeit und Meldepflichten gegenüber den Behörden

32.4.1

Bekenntnisse

Die Umkehr erfordert, dass man dem Vater im Himmel seine Sünden bekennt. Jesus Christus hat gesagt: „Ob jemand von seinen Sünden umkehrt, könnt ihr daran erkennen: Siehe, er wird sie bekennen und von ihnen lassen.“ (Lehre und Bündnisse 58:43; siehe auch Mosia 26:29).

Wenn ein Mitglied der Kirche eine schwerwiegende Sünde begeht, gehört zur Umkehr auch, dass es sie gegenüber dem Bischof oder dem Pfahlpräsidenten bekennt. Dieser kann dann die Schlüssel des Evangeliums der Umkehr zugunsten des Betreffenden anwenden (siehe Lehre und Bündnisse 13:1; 84:26,27; 107:18,20). Dies hilft dem Mitglied, zu gesunden und durch die Macht des Sühnopfers des Erretters auf den Weg des Evangeliums zurückzukehren.

Der Zweck des Bekennens besteht darin, dass es dem Mitglied Mut macht, sich von seiner Last zu befreien, sodass es sich bei seiner Wesensänderung und Gesundung uneingeschränkt um Hilfe vom Herrn bemühen kann. Es entwickelt auch eher „ein reuiges Herz und einen zerknirschten Geist“ (2 Nephi 2:7), wenn es bekennt. Ein freiwilliges Bekenntnis zeigt an, dass jemand umkehren möchte.

Wenn ein Mitglied ein Bekenntnis ablegt, folgt der Bischof oder Pfahlpräsident den Richtlinien in 32.8, wie man Rat erteilt. Er bemüht sich gebeterfüllt um Weisung, welches das richtige Verfahren ist, um einem Mitglied zu helfen, umzukehren. Er überlegt sich, ob ein Mitgliedschaftsrat hilfreich wäre. Wenn die Richtlinien der Kirche einen Mitgliedschaftsrat vorschreiben, erläutert er dies (siehe 32.6).

Manchmal hat ein Mitglied seinem Ehepartner oder einem anderen Erwachsenen Unrecht getan. Zu seiner Umkehr gehört dann üblicherweise, dass er gegenüber dem Betroffenen bekennt und um Vergebung bittet. Begeht ein Kind oder ein Jugendlicher eine schwerwiegende Sünde, empfiehlt man ihm üblicherweise, sich mit seinen Eltern zu beraten.

32.4.4

Vertraulichkeit

Der Bischof, der Pfahlpräsident und ihre Ratgeber unterliegen der heiligen Verpflichtung, über alles, was ihnen ein Mitglied im Vertrauen mitteilt, Stillschweigen zu bewahren. Derartige Informationen können ihnen bei einem Gespräch, einer Beratung oder durch ein Bekenntnis zugehen. Dieselbe Verschwiegenheitspflicht gilt auch für alle, die an einem Mitgliedschaftsrat teilnehmen. Vertraulichkeit ist unverzichtbar, denn wenn das, was ein Mitglied mitzuteilen hat, nicht vertraulich bleibt, bekennt es eine Sünde möglicherweise nicht oder sucht keinen Rat. Wird die Vertraulichkeit nicht gewahrt, so stellt dies einen Vertrauensbruch dar und das Mitglied schenkt seinen Führern keinen Glauben mehr.

Im Rahmen ihrer Verschwiegenheitspflicht dürfen ein Bischof, ein Pfahlpräsident oder ihre Ratgeber vertrauliche Informationen nur in folgenden Fällen weitergeben:

  • Wenn sie mit dem Pfahlpräsidenten, dem Missionspräsidenten oder dem Bischof des Mitglieds wegen eines Mitgliedschaftsrats oder damit zusammenhängender Angelegenheiten Rücksprache halten müssen.

  • Wenn das Mitglied in eine andere Gemeinde umzieht (oder der Priestertumsführer entlassen wird), solange eine die Mitgliedsrechte berührende Maßnahme noch nicht abgeschlossen oder eine andere ernste Angelegenheit noch in der Schwebe ist.

  • Wenn ein Bischof oder Pfahlpräsident erfährt, dass ein Mitglied, das außerhalb des Gemeinde- oder Pfahlgebiets lebt, möglicherweise an einer schwerwiegenden Sünde beteiligt war.

  • Wenn es nötig ist, Informationen bei einem Mitgliedschaftsrat preiszugeben.

  • Wenn ein Mitglied es vorzieht, es einem der Führer zu gestatten, Informationen an bestimmte Personen weiterzugeben.

  • Wenn es notwendig ist, Informationen über die Entscheidung eines Mitgliedschaftsrats in begrenztem Umfang weiterzugeben.

Um die jeweiligen Führer beim Schutz anderer und bei der Einhaltung der Gesetze zu unterstützen, bietet die Kirche Hilfe von ausgebildeten Fachleuten an. Deren Rat holt der jeweilige Führer unverzüglich bei der Hotline der Kirche für Fälle von Missbrauch und Misshandlung ein, wo diese eingerichtet ist (siehe 38.6.2.1). Ist diese Hotline nicht eingerichtet, wendet sich der Pfahlpräsident an den Rechtsbeistand im Gebietsbüro.

Es gibt nur eine Situation, in der ein Bischof oder Pfahlpräsident vertrauliche Informationen preisgeben muss, ohne vorher dort Rat einzuholen, nämlich dann, wenn keine Zeit dafür vorhanden ist und die Preisgabe geboten ist, um lebensbedrohliche Schäden oder schwere Verletzungen zu verhindern. In diesem Fall wiegt die Schutzpflicht gegenüber anderen schwerer als die Verschwiegenheitspflicht. Der jeweilige Führer wendet sich dann unverzüglich an die Behörden.

32.6

Die Schwere der Sünde und die Richtlinien der Kirche

Die Schwere der Sünde ist ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Festlegung, welches Verfahren 1.) zum Schutz anderer beiträgt und 2.) dem Mitglied hilft, umzukehren. Der Herr hat gesagt, er könne „nicht mit dem geringsten Maß von Billigung auf Sünde blicken“ (Lehre und Bündnisse 1:31; siehe auch Mosia 26:29). Diener des Herrn dürfen Beweise für eine schwerwiegende Sünde nicht ignorieren.

Eine schwerwiegende Sünde ist ein vorsätzlicher und erheblicher Verstoß gegen die Gesetze Gottes. Einige Arten schwerwiegender Sünden seien hier genannt:

  • Gewalttaten, Missbrauch und Misshandlung

  • sexuelle Unmoral

  • betrügerische Handlungen

  • Vertrauensbruch

  • bestimmte andere Verhaltensweisen und Vergehen

Wann ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben ist oder notwendig sein kann

Art der Sünde

Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben

Mitgliedschaftsrat eventuell notwendig

Art der Sünde

Gewalttaten, Missbrauch und Misshandlung

Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben

  • Mord

  • Vergewaltigung

  • Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs

  • Missbrauch oder Misshandlung eines Kindes oder Jugendlichen

  • Übergriffiges Gewaltverhalten

Mitgliedschaftsrat eventuell notwendig

  • Versuchter Mord

  • Sexueller Missbrauch einschließlich sexueller Nötigung und sexueller Belästigung (vorgeschriebener Mitgliedschaftsrat: siehe 38.6.18)

  • Missbrauch oder Misshandlung des Ehepartners oder eines anderen Erwachsenen (vorgeschriebener Mitgliedschaftsrat: siehe 38.6.2.4)

Art der Sünde

Sexuelle Unmoral

Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben

  • Inzest

  • Kinderpornografie

  • Mehrehe

  • Übergriffiges Sexualverhalten

Mitgliedschaftsrat eventuell notwendig

  • Ehebruch, Unzucht, gleichgeschlechtliche Beziehungen und alle sonstigen sexuellen Beziehungen außerhalb einer rechtmäßigen Ehe zwischen Mann und Frau, wozu auch sexuelle Kontakte über das Internet oder Telefon zählen

  • Zusammenleben ohne Trauschein, nichteheliche und eingetragene Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Ehe

  • Intensiver oder zwanghafter Pornografiekonsum, der die Ehe oder die Familie eines Mitglieds massiv geschädigt hat

Art der Sünde

Betrügerische Handlungen

Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben

  • Übergriffiges Finanzgebaren, wie etwa Betrug und dergleichen (war ein Mitglied in die Veruntreuung von Geldern oder Eigentum der Kirche verstrickt, gelten die Anweisungen in 32.6.3.3)

Mitgliedschaftsrat eventuell notwendig

  • Raubüberfall, Einbruch, Diebstahl oder Unterschlagung (war ein Mitglied in die Veruntreuung von Geldern oder Eigentum der Kirche verstrickt, gelten die Anweisungen in 32.6.3.3)

  • Meineid

Art der Sünde

Vertrauensbruch

Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben

  • Schwerwiegende Sünde von jemandem, der ein hohes Amt in der Kirche innehat

Mitgliedschaftsrat eventuell notwendig

  • Schwerwiegende Sünde von jemandem, der in der Kirche oder in der Gesellschaft eine verantwortliche Stellung oder eine Vertrauensstellung innehat (war ein Mitglied in die Veruntreuung von Geldern oder Eigentum der Kirche verstrickt, gelten die Anweisungen in 32.6.3.3)

  • Schwerwiegende Sünde, die weithin bekanntgeworden ist

Art der Sünde

Sonstige Vergehen und unangemessene Verhaltensweisen

Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben

  • Verurteilung wegen eines Schwerverbrechens (in den meisten Fällen)

Mitgliedschaftsrat eventuell notwendig

  • Abtreibung (es sei denn, eine in 38.6.1 genannte Ausnahme trifft zu)

  • Gewohnheitsmäßig begangene schwerwiegende Sünden

  • Absichtliche Vernachlässigung der Pflichten gegenüber der Familie, wozu auch gehört, dass Kindesunterhalt nicht gezahlt oder sonstigen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen wird

  • Drogenverkauf

  • Sonstige schwere Straftaten

32.6.3

Wann der Pfahlpräsident mit der Gebietspräsidentschaft Rücksprache hält, ob ein Mitgliedschaftsrat einberufen oder eine der sonstigen Maßnahmen getroffen werden sollte

Manche Angelegenheiten bedürfen besonderen Feingefühls und zusätzlicher Anleitung. In den Situationen, die in diesem Abschnitt angesprochen werden, muss der Pfahlpräsident mit der Gebietspräsidentschaft Rücksprache halten, um zu klären, wie er am besten helfen kann.

32.6.3.2

Abtrünnigkeit

Abtrünnigkeit hat oft über die Grenzen einer Gemeinde oder eines Pfahles hinaus Auswirkungen. Dagegen muss unverzüglich vorgegangen werden, um andere zu schützen.

Der Bischof hält mit dem Pfahlpräsidenten Rücksprache, wenn er meint, das Verhalten eines Mitglieds zeuge von Abtrünnigkeit.

Als Abtrünnigkeit gilt in diesem Zusammenhang, wenn ein Mitglied sich wie folgt verhält:

  • es stellt sich wiederholt unmissverständlich und absichtlich in der Öffentlichkeit gegen die Kirche, ihre Lehre, ihre Grundsätze oder ihre Führer

  • es stellt auch nach Belehrung durch seinen Bischof oder Pfahlpräsidenten etwas, was nicht Lehre der Kirche ist, als Lehre der Kirche dar

  • es arbeitet offenbar vorsätzlich darauf hin, den Glauben der Mitglieder und ihre Beteiligung am Kirchenleben zu schwächen

  • es befolgt auch nach Belehrung durch seinen Bischof oder Pfahlpräsidenten weiterhin die Lehren abtrünniger Gruppen

  • es tritt offiziell einer anderen Kirche bei und verkündet deren Lehren

32.6.3.3

Veruntreuung von Geldern der Kirche

Wenn ein Mitglied Gelder der Kirche veruntreut oder wertvolles Eigentum der Kirche gestohlen hat, hält der Pfahlpräsident mit der Gebietspräsidentschaft Rücksprache, ob ein Mitgliedschaftsrat einberufen oder eine der sonstigen Maßnahmen getroffen werden sollte.

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