Handbücher und Berufungen
35. Die Pflege und Nutzung der Gemeindehäuser


„35. Die Pflege und Nutzung der Gemeindehäuser“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch, 2023

„35. Die Pflege und Nutzung der Gemeindehäuser“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch

Bild
Leute beim Fensterputzen und Staubsaugen

35.

Die Pflege und Nutzung der Gemeindehäuser

35.1

Der Zweck

Die Kirche stellt Gemeindehäuser zur Verfügung, damit all jene, die sie besuchen:

  • durch heilige Handlungen Bündnisse eingehen und erneuern können (siehe Lehre und Bündnisse 20:75; 59:9-12)

  • sich miteinander versammeln können (siehe 3 Nephi 18:22,23)

  • gemeinsam Gott verehren und beten können (siehe Mosia 18:25; Moroni 6:9)

  • einander unterweisen und einander dienen können (siehe Moroni 6:4,5)

  • an weiteren genehmigten Veranstaltungen teilnehmen können, wie sie in diesem Kapitel beschrieben werden

35.2

Die Aufgaben und Zuständigkeiten

35.2.2

Der Gebäudemanager

Ein bei der Kirche angestellter Gebäudemanager steht jedem Pfahl beim Betrieb der Gemeindehäuser zur Seite. Dieser Manager (es kann ein Mann oder eine Frau sein) kümmert sich um größere Reparaturen, Grundreinigungen und routinemäßige Instandhaltungsmaßnahmen.

Bei Bedarf hilft der Gebäudemanager, die Gebäudebeauftragten in Pfahl und Gemeinde dabei anzuleiten, wie das Gebäude zu reinigen ist und wie sonstige ortsspezifische Aufgaben durchzuführen sind. Er stellt Anweisungen, Material und Geräte bereit.

Der Manager kann auch mit der jeweiligen Bischofschaft die Gebäudekosten durchgehen.

35.2.7

Die Bischofschaft

Die Bischofschaft (oder der Gemeinde-Gebäudebeauftragte) klärt die Mitglieder darüber auf, wie das Gebäude genutzt und gepflegt und wie dort für Sicherheit gesorgt werden soll. Die Bischofschaft händigt den Führungsverantwortlichen der Gemeinde außerdem Schlüssel für das Gebäude aus.

Die Bischofschaft sorgt dafür, dass sämtliche Aktivitäten im Gebäude und auf dem Grundstück so durchgeführt werden, dass die Sicherheit gewährleistet ist (siehe 20.7).

Sie informiert den Gebäudemanager über das, was in Bezug auf Unterhalt und Betrieb gebraucht wird. Sie kann auch die damit verbundenen Kosten mit dem Gebäudemanager durchgehen.

35.2.9

Der Gemeinde-Gebäudebeauftragte

Die Bischofschaft entscheidet, ob ein Gemeinde-Gebäudebeauftragter berufen werden soll. Wenn sie beschließt, diese Berufung auszusprechen, kann die Bischofschaft ein erwachsenes Mitglied berufen; das kann ein Mann oder eine Frau sein. Wird kein Gemeinde-Gebäudebeauftragter berufen, kann der Bischof einem seiner Ratgeber, dem Gemeindesekretär, einem Gemeindezweitsekretär oder dem Führungssekretär diese Aufgabe übertragen.

Der Gemeinde-Gebäudebeauftragte teilt die Mitglieder sowie freiwillige Helfer für die Reinigung und Instandhaltung des Gebäudes ein.

35.3

Die Bereitstellung von Gemeindehäusern

Größe und Art der Gemeindehäuser variieren und hängen von den örtlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten ab. Es kann sich um ein von der Kirche gebautes oder erworbenes Gebäude, die Wohnung eines Mitglieds, eine Schule oder ein Bürgerhaus handeln, um gemietete Räumlichkeiten oder sonst eine Alternative, die genehmigt wurde.

Die Führer im Gebiet und vor Ort sind bestrebt, vorhandene Gemeindehäuser vollständig auszulasten und empfehlen zusätzliche Räumlichkeiten mit Bedacht.

35.4

Der Unterhalt und die Instandhaltung der Gemeindehäuser

35.4.1

Die Reinigung und Instandhaltung der Gemeindehäuser

Die örtlichen Führungsverantwortlichen und Mitglieder – auch die Jugendlichen – sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass jedes von ihnen genutzte Gebäude sauber und in gutem Zustand bleibt.

Der Reinigungsplan darf für die Mitglieder keine Belastung darstellen. Wenn beispielsweise die Fahrt zum Gebäude mit Schwierigkeiten verbunden ist, können die Mitglieder das Gebäude im Zuge von wöchentlichen Veranstaltungen reinigen, wenn sie ohnehin dort sind.

35.4.2

Die Beantragung einer Reparatur

Die Mitglieder des Gemeinde- und des Pfahlrats können den Bedarf an Reparaturen melden, und zwar über das Programm für Problemmeldungen, FIR (Facility Issue Reporting).

35.4.5

Sicherheit und Schutz

Die Führungsverantwortlichen und die Mitglieder:

  • müssen Flure, Treppen, Ausgänge und Wirtschaftsräume freihalten, sodass man diese sicher betreten und verlassen kann

  • dürfen Gefahrgut und leicht entzündliches Material in Gebäuden weder verwenden noch lagern

  • stellen für die Gebäude Schließregeln auf und halten sich daran

  • müssen kircheneigene Geräte vor Diebstahl schützen

  • müssen wissen, wie man Anlagen wie die für Wasser, Strom, Gas oder Brennstoff abschaltet

Bei Bedarf kann der Gebäudemanager eine Karte bereitstellen, aus der hervorgeht, wo sich Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Kästen befinden und wo man welche Anlagen abschalten kann. Näheres zur Sicherheit steht im Abschnitt „Sicherheitsvorkehrungen und Schließregeln“ unter „Gemeindehauspflege und -instandhaltung“ (Anleitung zu Gemeindehäusern). Siehe auch 20.7.

35.5

Richtlinien für die Nutzung eines Gemeindehauses der Kirche

35.5.1

Wesentliche Grundsätze und Voraussetzungen für die Nutzung eines Gemeindehauses der Kirche

Jede Nutzung eines Gemeindehauses der Kirche muss die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllen:

  • sie steht mit der Lehre, den Richtlinien und den Gepflogenheiten der Kirche im Einklang und trägt auch der Tatsache Rechnung, dass ein Gemeindehaus seinem Wesen und seinem Zweck nach heilig ist

  • sie bewegt sich im Rahmen der Gesetze

  • wo die Kirche Steuerfreiheit genießt, beeinträchtigt sie diese nicht

  • es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden, zu entschärfen und zu bewältigen, wozu auch die Einhaltung der Richtlinien und Bestimmungen der Kirche zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zählt (siehe 12.5.1 und 20.7.1)

  • sie entspricht den übrigen, vom Pfahlpräsidenten oder Bischof festgelegten Auflagen und Einschränkungen

35.5.2

Die Nutzung eines Gemeindehauses durch die Kirche

Die Versammlungen, Programme und Aktivitäten der Kirche haben im Zweifelsfall Vorrang vor anderen Nutzungen des Gemeindehauses.

Die Gemeinden und Pfähle können auch andere Programme der Kirche anbieten, die den Mitgliedern und der Allgemeinheit von Nutzen sind. Dazu zählen:

35.5.3

Die Nutzung eines Gemeindehauses durch Mitglieder – privat und mit der Familie

Mitglieder können die Nutzung eines Gemeindehauses in ihrem Pfahl für private Aktivitäten oder Familienaktivitäten beantragen. Um die Genehmigung einzuholen, setzen sie sich mit einem Mitglied der Bischofschaft einer Gemeinde in Verbindung, die in diesem Gemeindehaus zusammenkommt (oder mit jemandem, den er beauftragt hat). Dabei gelten die folgenden Bedingungen:

  • Die Nutzung ist von einem verantwortungsbewussten erwachsenen Mitglied einer Gemeinde, die in diesem Gemeindehaus zusammenkommt, persönlich zu beaufsichtigen.

  • Der Nutzer übernimmt die volle Verantwortung für Schäden an den Einrichtungen sowie für Verletzungen oder Haftungsansprüche, die aus der Nutzung entstanden sind.

  • Der Nutzer muss aufräumen und die Einrichtungen wieder vollständig in den vorherigen Zustand versetzen.

  • Der Nutzer hat den Anweisungen und Bitten der jeweiligen Führungsverantwortlichen nachzukommen, wozu auch die Bitte um Überwachung der Nutzung gehört.

  • Führungsverantwortliche der Kirche können jeden Einzelnen und jede Gruppe auffordern, die Liegenschaft nicht mehr zu nutzen, wenn sie sich nicht an die Richtlinien halten.

  • Bei genehmigten Aktivitäten treffen die Führungsverantwortlichen in Gemeinde und Pfahl Vorkehrungen für den Zugang zum Gemeindehaus. Schlüssel für das Gebäude werden nur an bestimmte Mitglieder der Gemeinde oder des Pfahles ausgegeben.

Zur Nutzung eines Gemeindehauses für Hochzeiten und Hochzeitsempfänge siehe 38.3.4.

Zur Nutzung eines Gemeindehauses für Trauergottesdienste und sonstige Gottesdienste für Verstorbene siehe 29.5.

35.5.4

Die Nutzung eines Gemeindehauses durch gemeinnützige Organisationen oder andere Gruppen und Personen

Die Führungsverantwortlichen im Gebiet können gemeinnützigen Organisationen, öffentlichen Einrichtungen und anderen Gruppen (wie etwa Sportmannschaften) oder Personen, die unter 35.5.3 nicht aufgeführt sind, gestatten, ein Gemeindehaus der Kirche für sinnvolle Aktivitäten oder Dienstprojekte zu nutzen. Es gelten die unter 35.5.3 genannten Bedingungen.

Um für diese Nutzung die Genehmigung der Führungsverantwortlichen im Gebiet einzuholen, wendet sich der Pfahlpräsident an den Gebäudemanager.

35.5.5

Notfälle

Gemeindehäuser der Kirche dürfen im Notfall für grundlegende Dienste an der Allgemeinheit genutzt werden. Ein Pfahlpräsident kann beispielsweise gestatten, dass Gemeindehäuser in seinem Pfahl von Einrichtungen der Katastrophenhilfe und anderen genutzt werden, die an Hilfsmaßnahmen beteiligt sind (siehe 35.5.4).

35.5.6

Unzulässige Gemeindehausnutzung

35.5.6.1

Gewerbliche Zwecke

Die Liegenschaften der Kirche dürfen nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Eine solche Nutzung entspricht nicht dem Zweck der Liegenschaften der Kirche. Sie könnte zudem in Widerspruch zu einschlägigen Gesetzen stehen, nach denen Eigentum der Kirche steuerbefreit ist.

35.5.6.3

Politische Zwecke

Die Kirche ist politisch neutral. Die Liegenschaften der Kirche dürfen nicht für politische Zwecke oder zur Interessenvertretung genutzt werden. Zu den verbotenen Aktivitäten gehören politische Versammlungen und die Nutzung für den Wahlkampf oder durch Interessenvertreter.

Die Nutzung von Liegenschaften für die Wählerregistrierung oder die Wahl kann jedoch als Ausnahme gestattet werden (siehe 38.8.30). Der Pfahlpräsident kann eine solche Ausnahme über den Gebäudemanager beantragen (siehe 35.5.4).

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