Handbücher und Berufungen
28. Die heiligen Handlungen des Tempels für Verstorbene


„28. Die heiligen Handlungen des Tempels für Verstorbene“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2024

„28. Die heiligen Handlungen des Tempels für Verstorbene“, Allgemeines Handbuch.

Taufbecken im Tempel

28.

Die heiligen Handlungen des Tempels für Verstorbene

28.0

Einleitung

Familien für die Ewigkeit zu vereinen ist ein Teil von Gottes Werk der Errettung und Erhöhung (siehe 1.2). Die heiligen Handlungen, die im Tempel vollzogen werden, ermöglichen es der Familie, in Ewigkeit zusammen zu sein und in der Gegenwart Gottes eine Fülle der Freude zu erleben.

Damit die Kinder des himmlischen Vaters zu ihm zurückkehren können, muss ein jedes seiner Kinder umkehren, würdig für den Empfang der heiligen Handlungen zur Errettung und Erhöhung werden und die Bündnisse in Ehren halten, die mit jeder heiligen Handlung einhergehen. Die heiligen Handlungen zur Errettung und Erhöhung sind:

  • die Taufe

  • die Konfirmierung und die Gabe des Heiligen Geistes

  • die Übertragung des Melchisedekischen Priestertums und die Ordinierung zu einem Amt (bei Männern)

  • das Endowment (einschließlich der Vorverordnungen)

  • die Siegelung

Der Vater im Himmel wusste, dass viele seiner Kinder diese heiligen Handlungen während ihres Erdenlebens nicht empfangen würden. Er hat für sie jedoch einen Weg bereitet, wie sie heilige Handlungen empfangen und Bündnisse mit ihm schließen können. Im Tempel können heilige Handlungen an Stellvertretern vollzogen werden. Das bedeutet: Ein Lebender empfängt als Stellvertreter für einen Verstorbenen heilige Handlungen. In der Geisterwelt können die Verstorbenen wählen, ob sie die heiligen Handlungen, die für sie vorgenommen wurden, annehmen oder ablehnen möchten (siehe Lehre und Bündnisse 138:19,32-34,58,59).

Die heiligen Handlungen zur Errettung und Erhöhung werden nicht für diejenigen gebraucht oder vollzogen, die zu Lebzeiten für ihr Handeln nicht verantwortlich gemacht werden konnten (siehe 18.1, 28.3.2 und 28.3.3).

Die Mitglieder der Kirche sind dazu angehalten, verstorbene Verwandte, die noch keine heiligen Handlungen zur Errettung und Erhöhung empfangen haben, ausfindig zu machen und diese Verordnungen dann für sie durchzuführen (siehe Maleachi 3:23,24; 1 Korinther 15:29; Lehre und Bündnisse 2:1-3; 128:15-18; siehe auch 25.1 in diesem Handbuch).

Falls Mitglieder für die Tempelarbeit keine Namen aus ihrer Familienlinie bereithalten (siehe 28.1.1), erhalten sie vom Tempel Namen von Verstorbenen, die heilige Handlungen benötigen.

Die Mitglieder sind angehalten, so oft in den Tempel zu gehen, wie es die Umstände erlauben, und zwar unabhängig davon, ob sie heilige Handlungen für eigene Angehörige durchführen oder aber für Verstorbene, deren Namen der Tempel bereitstellt.

Die Mitglieder der Kirche empfangen Segnungen, wenn sie die heiligen Handlungen des Tempels für Verstorbene durchführen. Auch können sie dabei über ihre Tempelbündnisse nachdenken sowie über ihre Entschlossenheit, diese Bündnisse zu halten.

Der Pfahlpräsident und der Bischof helfen jedem Mitglied, sich auf den Tempel vorzubereiten, damit es dort bei der Durchführung von heiligen Handlungen positive Erfahrungen macht. Zu diesem Zweck erklären sie die grundlegenden Lehren zur Tempelarbeit und achten darauf, dass die Mitglieder die Richtlinien für diese Arbeit verstehen. Näheres dazu steht in Kapitel 25.

28.1

Allgemeine Richtlinien für die Durchführung heiliger Handlungen an Stellvertretern

Heilige Handlungen können für Verstorbene vollzogen werden, die zum Zeitpunkt ihres Todes mindestens 8 Jahre alt waren. Abgesehen von den in 28.3 aufgeführten Ausnahmen können heilige Handlungen für alle Verstorbenen vollzogen werden, sobald 30 Tage nach deren Tod vergangen sind und einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Ein naher Verwandter des Verstorbenen (ein nicht von ihm geschiedener Ehepartner, ein erwachsenes Kind, der Vater, die Mutter, ein Bruder oder eine Schwester) reicht dessen Namen für die heiligen Handlungen des Tempels ein.

  • Ein naher Verwandter des Verstorbenen (ein nicht von ihm geschiedener Ehepartner, ein erwachsenes Kind, der Vater, die Mutter, ein Bruder oder eine Schwester) erteilt die Genehmigung, die heiligen Handlungen durchzuführen.

Wenn keine der genannten Bedingungen zutrifft, können die Tempelverordnungen erst 110 Jahre nach dem Geburtsdatum des Verstorbenen für ihn vollzogen werden.

Näheres dazu finden Sie in den folgenden Artikeln auf FamilySearch.org (um auf sie zugreifen zu können, muss man sich bei FamilySearch.org anmelden):

28.1.1

Die Namen Verstorbener für die heiligen Handlungen des Tempels vorbereiten

Den Mitgliedern stehen viele Hilfen zur Verfügung, damit sie verstorbene Angehörige, für die noch Verordnungen vollzogen werden müssen, ausfindig machen können (siehe 25.4 und 28.3). Die folgenden Führungsverantwortlichen tragen dafür Sorge, dass die Mitglieder wissen, wie man die Namen verstorbener Angehöriger für die Tempelverordnungen vorbereitet:

  • die ÄK-Präsidentschaft und die Gemeinde-FHV-Präsidentschaft (siehe 25.2.2)

  • der Gemeindeleiter für Tempel und Familiengeschichte (siehe 25.2.3)

  • die Berater und Beraterinnen für Tempel und Familiengeschichte in der Gemeinde (siehe 25.2.4)

Wo dies möglich ist, werden Angaben, anhand derer verstorbene Angehörige identifiziert werden, auf FamilySearch.org eingegeben, bevor die heiligen Handlungen des Tempels vollzogen werden (siehe 25.4.2).

28.1.1.1

Die Namen von Angehörigen einreichen

Wenn die Mitglieder Namen von Verstorbenen einreichen, für die im Tempel heilige Handlungen durchgeführt werden sollen, sollten dies möglichst immer Namen aus ihrer Familienlinie sein.

28.1.1.2

Die Namen von Prominenten und Menschen aus einem nicht zugelassenen Personenkreis einreichen

In der Regel dürfen Mitglieder der Kirche über FamilySearch.org keine Namen aus den folgenden Personenkreisen einreichen:

  • berühmte Persönlichkeiten

  • Personen, deren Namen durch nicht genehmigte Urkundenauswertungsprojekte gefunden wurden

  • Opfer der Judenvernichtung

Näheres dazu steht auf FamilySearch in dem Artikel „Kann ich die Tempelarbeit für Opfer der Judenvernichtung verrichten?“.

28.1.2

Wer an heiligen Handlungen für Verstorbene teilnehmen darf

Alle Mitglieder, die einen gültigen Tempelschein besitzen, dürfen an Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene teilnehmen. Mitglieder, die das Endowment empfangen haben und einen gültigen Tempelschein besitzen, dürfen an allen heiligen Handlungen für Verstorbene teilnehmen (siehe 26.3).

28.1.3

Die Mitwirkung von Mitgliedern mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung

Ein Mitglied mit einer Behinderung kann Tempelarbeit für Verstorbene verrichten, wenn es:

  • einen gültigen Tempelschein besitzt (siehe 28.1.2)

  • geistig imstande ist, die jeweilige heilige Handlung zu verstehen

  • eigenständig zurechtkommt oder von jemandem des gleichen Geschlechts aus dem Familien- oder Freundeskreis begleitet wird, der einen Tempelschein besitzt und bei Bedarf helfen kann

Siehe 27.1.3 und 27.2.1.3.

28.1.4

Terminvereinbarung

Unter Umständen müssen die Mitglieder einen Termin vereinbaren, bevor sie heilige Handlungen für Verstorbene durchführen können. Auf Tempel.KircheJesuChristi.org sind zu jedem Tempel die Kontaktangaben und die Vorgaben für die Terminvereinbarung zu finden.

28.1.5

Hilfestellung bei der Übersetzung

Siehe 27.1.4.

28.1.6

Die Kleidung für den Tempelbesuch

Siehe 27.1.5.

28.1.7

Kinderbetreuung

Siehe 27.1.6.

28.2

Die Durchführung von Tempelverordnungen für Verstorbene

In den folgenden Abschnitten werden die heiligen Handlungen erläutert, die im Tempel an den Stellvertretern eines Verstorbenen vollzogen werden. Ein Mitglied kann als Stellvertreter heilige Handlungen nur für Verstorbene verrichten, die das gleiche angeborene Geschlecht haben wie das Mitglied.

Die Tempelverordnungen für Verstorbene werden in der Regel in der folgenden Reihenfolge durchgeführt:

  • Taufe

  • Konfirmierung

  • Ordinierung zum Melchisedekischen Priestertum (bei Männern)

  • Vorverordnungen

  • Endowment

  • Siegelungen

Werden Verordnungen für Verstorbene in einer abweichenden Reihenfolge durchgeführt, müssen sie nicht wiederholt werden. Sie werden wirksam, sobald die vorausgehenden Verordnungen ausgeführt wurden.

28.2.1

Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene

Jedes Mitglied, das einen gültigen Tempelschein besitzt, kann gebeten werden, im Taufbereich eine oder mehrere Aufgaben zu übernehmen. Zu den Aufgaben können gehören:

  • bei Taufen als Stellvertreter fungieren

  • bei Taufen als Zeuge fungieren

  • bei Konfirmierungen als Stellvertreter fungieren

  • den Tempelbesuchern zur Hand gehen

  • Kleidung und Handtücher ausgeben

  • dabei helfen, Taufen und Konfirmierungen im Computersystem zu erfassen

Wenn sie möchten, können Mitglieder, die als Stellvertreter fungieren, nur Taufen oder nur Konfirmierungen vornehmen.

Träger des Melchisedekischen Priestertums und Priester im Aaronischen Priestertum können gebeten werden, als Täufer zu fungieren. Träger des Melchisedekischen Priestertums können außerdem gebeten werden, bei Konfirmierungen zu amtieren.

Nur Männer, die das Endowment empfangen haben, können gebeten werden:

  • bei Taufen als Berichtführer zu fungieren

  • bei Konfirmierungen als Berichtführer zu fungieren

Organisierte Gruppen wie Familien, Gemeinden und Pfähle, die an heiligen Handlungen im Taufbereich teilnehmen möchten, vereinbaren normalerweise im Voraus einen Termin mit dem Tempel (siehe 28.1.4). Mindestens ein Erwachsener, der einen gültigen Tempelschein besitzt, soll eine solche Gruppe begleiten.

28.2.2

Das Endowment (einschließlich der Vorverordnungen)

Wenn das Endowment für einen Verstorbenen vollzogen wird, werden die dazugehörigen Vorverordnungen separat durchgeführt und erfasst (siehe 27.2). Jedes Mitglied, das das Endowment empfangen hat und einen gültigen Tempelschein besitzt, kann bei diesen heiligen Handlungen als Stellvertreter fungieren.

28.2.3

Die Siegelung an den Ehepartner und die Siegelung von Kindern an ihre Eltern

Im Tempel kann ein Verstorbener an einen Ehepartner gesiegelt werden, mit dem er zu Lebzeiten verheiratet war (siehe 38.4.1.3, wenn der Ehepartner noch lebt, und 38.4.1.8, wenn der Ehepartner ebenfalls verstorben ist). Außerdem können sowohl lebende als auch verstorbene Kinder an ihre verstorbenen Eltern gesiegelt werden (siehe 38.4.2.2). Ein Mitglied, das das Endowment empfangen und einen gültigen Tempelschein hat, kann bei Siegelungen als Stellvertreter fungieren.

Die heiligen Handlungen Taufe, Konfirmierung, Vorverordnungen und Endowment werden in der Regel entweder zu Lebzeiten oder durch Stellvertreter vollzogen, bevor ein Verstorbener an den Ehepartner oder an seine Eltern gesiegelt wird (siehe 28.2). Ein Verstorbener, der vor Vollendung des 8. Lebensjahres gestorben ist oder zu Lebzeiten für sein Handeln nicht verantwortlich gemacht werden konnte, braucht jedoch keine weitere heilige Handlung zu empfangen, bevor er an seine Eltern gesiegelt wird (siehe 18.1, 28.3.2 und 28.3.3).

Siegelungsraum

28.3

Sonderfälle

In diesem Abschnitt wird erklärt, in welchen Fällen einige der unter 28.1 erläuterten Richtlinien möglicherweise nicht zutreffen.

28.3.1

Vor der Geburt gestorbene Kinder (Tot- und Fehlgeburten)

Heilige Handlungen des Tempels sind für Kinder, die vor der Geburt gestorben sind, nicht erforderlich und werden auch nicht vollzogen. Näheres dazu ist in 38.7.3 zu finden.

28.3.2

Kinder, die vor Vollendung des 8. Lebensjahres gestorben sind

Kleine Kinder sind durch das Sühnopfer Jesu Christi erlöst und „im celestialen Reich des Himmels errettet“ (Lehre und Bündnisse 137:10). Aus diesem Grund werden weder die Taufe noch das Endowment für ein Kind vollzogen, das vor Vollendung des 8. Lebensjahres gestorben ist. Die Siegelung an die Eltern kann jedoch für Kinder vollzogen werden, die nicht im Bund geboren wurden oder diese heilige Handlung zu Lebzeiten nicht empfangen haben (siehe 18.1).

28.3.3

Verstorbene, die eine geistige Behinderung hatten

Die heiligen Handlungen des Tempels können für Verstorbene vollzogen werden, von denen man weiß, dass sie zurechnungsfähig waren (siehe Lehre und Bündnisse 20:71). Auch können die heiligen Handlungen des Tempels für Menschen vollzogen werden, deren Zurechnungsfähigkeit nicht bekannt ist.

Wenn mit Sicherheit bekannt ist, dass ein Verstorbener eine geistige Behinderung hatte und nicht zurechnungsfähig war, wird als einzige heilige Handlung die Siegelung an die Eltern vollzogen (siehe 38.2.4), jedoch nur dann, wenn der Betreffende nicht im Bund geboren oder zu Lebzeiten nicht an seine Eltern gesiegelt wurde. Selbst wenn der Betreffende 8 Jahre oder älter war, werden andere Tempelverordnungen weder benötigt noch vollzogen.

28.3.4

Menschen, die als verstorben gelten

Die heiligen Handlungen des Tempels können für jemanden vollzogen werden, der als verstorben gilt. Es müssen jedoch seit dem vermuteten Tod oder seit der Betreffende für tot erklärt wurde, 10 Jahre verstrichen sein, ehe für ihn heilige Handlungen vollzogen werden können. Diese Richtlinie gilt für Menschen, die:

  • im Krieg als vermisst gemeldet wurden oder auf See verschollen sind

  • unter Umständen verschwunden sind, die offensichtlich ihren Tod zur Folge hatten, deren Leichnam aber nie geborgen wurde

In allen anderen Fällen dürfen die heiligen Handlungen des Tempels für Vermisste erst 110 Jahre nach deren Geburt vollzogen werden.

Der Pfahlpräsident kann sich bei Fragen zu diesen Richtlinien an die Tempelabteilung wenden:

E-Mail: TempleDepartment@ChurchofJesusChrist.org

28.3.5

Menschen, denen die Mitgliedschaft in der Kirche entzogen wurde oder die sie haben streichen lassen

Wurde jemandem vor seinem Tod entweder die Mitgliedschaft in der Kirche entzogen oder hatte er sie streichen lassen, ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich, bevor die heiligen Handlungen des Tempels – darunter gegebenenfalls die Wiederherstellung der Segnungen – für ihn vollzogen werden können. Ein Angehöriger kann in einem Schreiben an das Büro der Ersten Präsidentschaft um diese Genehmigung bitten, sobald ein Jahr seit dem Tod des Betreffenden vergangen ist. In dem Schreiben werden die Umstände erläutert. Ein Formular wird nicht benötigt. Bei Bedarf kann der Bischof oder der Pfahlpräsident bei diesem Antrag behilflich sein.

28.3.5.1

Die Wiederaufnahme Verstorbener, die das Endowment nicht empfangen hatten

Verstorbene, die das Endowment nicht empfangen hatten, denen die Mitgliedschaft jedoch entzogen wurde oder die sie hatten streichen lassen, können durch Taufe und Konfirmierung wieder in die Kirche aufgenommen werden. Die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft ist erforderlich, wie unter 28.3.5 dargelegt. Diese Verstorbenen müssen nicht noch einmal an ihre Eltern gesiegelt werden, wenn sie im Bund geboren oder zu Lebzeiten an ihre Eltern gesiegelt wurden.

28.3.5.2

Die Wiederherstellung der Tempelsegnungen für diejenigen, die das Endowment empfangen hatten

Wurde einem Verstorbenen, der das Endowment empfangen hatte, die Mitgliedschaft entzogen oder hatte er sie streichen lassen und wurde er später durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen, so kann er die Segnungen des Priestertums und des Tempels nur durch eine weitere heilige Handlung erlangen, nämlich die Wiederherstellung der Segnungen. Er wird nicht zu einem Amt im Priestertum ordiniert und empfängt auch nicht erneut das Endowment, da diese Segnungen durch diese heilige Handlung wiederhergestellt werden.

Wie unter 28.3.5 dargelegt, ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich, wenn diese heilige Handlung für Verstorbene vollzogen werden soll. Näheres dazu, wie man diese heilige Handlung an Lebenden vollzieht, ist in 32.17.2 zu finden.