Handbücher und Berufungen
32. Umkehr und Mitgliedschaftsräte der Kirche


„32. Umkehr und Mitgliedschaftsräte der Kirche“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2024

„32. Umkehr und Mitgliedschaftsräte der Kirche“, Allgemeines Handbuch.

Männer reden miteinander

32.

Umkehr und Mitgliedschaftsräte der Kirche

32.0

Einleitung

Meist ist Umkehr eine Sache zwischen einem Menschen, Gott und denen, die von den Sünden eines Menschen betroffen sind. Mitunter jedoch muss ein Bischof oder Pfahlpräsident einem Mitglied der Kirche bei dessen Umkehrbemühungen helfen.

Ein Bischof oder Pfahlpräsident ist liebevoll und mitfühlend, wenn er einem Mitglied bei der Umkehr zur Seite steht. Er folgt dem Beispiel des Erretters, der die Menschen aufgerichtet und ihnen geholfen hat, sich von Sünde abzuwenden und sich Gott zuzuwenden (siehe Matthäus 9:10-13; Johannes 8:3-11).

Wie aus dem Nachstehenden ersichtlich, ist dieses Kapitel so aufgebaut, dass die zuständigen Führer zu den wesentlichen Entscheidungen und Maßnahmen geführt werden, die notwendig sind, um jemandem bei der Umkehr von einer schwerwiegenden Sünde zu helfen und zum Schutz anderer beizutragen.

  • Welche Rolle spielt die Kirche bei der Umkehr eines Menschen? In Abschnitt 32.1 bis 32.4 wird die Lehre des Herrn von Umkehr und Vergebung erläutert. In diesen Abschnitten wird auch erklärt, welche drei Ziele mit Beschränkungen der Mitgliedschaft in der Kirche oder dem Entzug der Mitgliedschaft verfolgt werden. Außerdem werden die Aufgaben eines Bischofs oder Pfahlpräsidenten dargelegt, der bei der Umkehr hilft.

  • Wie legt man das richtige Verfahren für die Umkehr eines Menschen fest? In Abschnitt 32.5 bis 32.7 stehen Richtlinien, wie man festlegt, ob ein Mitgliedschaftsrat oder eine persönliche Beratung das richtige Verfahren ist, um jemandem bei der Umkehr zu helfen.

  • Wie führt man eine persönliche Beratung durch? In Abschnitt 32.8 sind Richtlinien für die persönliche Beratung durch einen Bischof oder Pfahlpräsidenten aufgeführt. Außerdem werden informelle Beschränkungen der Mitgliedschaft erläutert.

  • Wie hält man einen Mitgliedschaftsrat in der Kirche ab? In Abschnitt 32.9 bis 32.14 wird erklärt, wer für den Mitgliedschaftsrat zuständig ist, wie er geleitet wird und welche Entscheidungen möglich sind. Auch die Folgen dieser Entscheidungen werden erläutert.

  • Wie kann man seine Mitgliedsrechte wiedererlangen? In Abschnitt 32.15 bis 32.17 wird ausgeführt, wie man durch Umkehr seine Rechte als Mitglied der Kirche wiedererlangen kann.

Wenn nicht anders angegeben, gilt das für den Pfahlpräsidenten Gesagte auch für den Missionspräsidenten und das für den Bischof Gesagte auch für den Zweigpräsidenten.

Die Erste Präsidentschaft legt die Richtlinien und Vorgehensweisen fest, die bei der Umkehr von schwerwiegenden Sünden zum Tragen kommen. Das für vertrauliche Unterlagen zuständige Büro der Kirche geht der Ersten Präsidentschaft zur Hand. Bei Fragen zur Verwaltung oder zu den Richtlinien können Pfahlpräsident oder Bischof sich an dieses Büro wenden. Das Büro kann auch Anweisungen dazu bereitstellen, wie man beim Büro der Ersten Präsidentschaft einen Antrag einreicht. Kontaktangaben:

Telefon: +1 801 240 2053 oder +1 800 453 3860, Anschluss 2-2053

Gebührenfreie Nummer (Abteilung für weltweiten Support): +1 855 537 4357

E-Mail: ConfidentialRecords@ChurchofJesusChrist.org


WELCHE ROLLE SPIELT DIE KIRCHE BEI DER UMKEHR EINES MENSCHEN?


32.1

Umkehr und Vergebung

Der Herr hat gesagt, „nichts Unreines könne das Himmelreich ererben“ (Alma 11:37; siehe auch 3 Nephi 27:19). Unsere Sünden machen uns unrein – unwürdig, in der Gegenwart unseres himmlischen Vaters zu wohnen. Sie bereiten uns auch Kummer in unserem Leben.

Die göttliche Gerechtigkeit verlangt Konsequenzen, wenn wir sündigen (siehe Alma 42:14,17,18). Gottes großer Plan der Barmherzigkeit kann jedoch „die Forderungen der Gerechtigkeit befriedigen und [uns] mit den Armen der Sicherheit [umschließen]“ (Alma 34:16; siehe auch Mosia 15:9).

Um diesen Plan der Barmherzigkeit zuwege zu bringen, sandte der Vater im Himmel seinen einziggezeugten Sohn Jesus Christus, der für unsere Sünden sühnen sollte (siehe Alma 42:15). Jesus nahm die Strafe auf sich, die das Gesetz der Gerechtigkeit für unsere Sünden verlangt (siehe Lehre und Bündnisse 19:15-19; siehe auch Alma 42:24,25). Mit diesem Opfer bewiesen sowohl der Vater als auch der Sohn ihre grenzenlose Liebe zu uns (siehe Johannes 3:16).

Wenn wir Glauben ausüben, der uns zur Umkehr bewegt, vergibt uns der Vater im Himmel und zeigt sich uns durch das Sühnopfer Jesu Christi barmherzig (siehe Alma 34:15; siehe auch Alma 42:13). Wenn wir rein gemacht wurden und uns vergeben wurde, können wir eines Tages das Reich Gottes ererben (siehe Jesaja 1:18; Lehre und Bündnisse 58:42).

Umkehr ist mehr als nur eine Verhaltensänderung. Sie bedeutet Abkehr von Sünde und Hinwendung zum Vater im Himmel und zu Jesus Christus. Sie führt zu einer Herzens- und Sinneswandlung (siehe Mosia 5:2; Alma 5:12-14; Helaman 15:7). Durch Umkehr werden wir ein neuer Mensch, mit Gott versöhnt (siehe 2 Korinther 5:17,18; Mosia 27:25,26).

Die Möglichkeit umzukehren ist eine der größten Segnungen, mit denen uns der Vater im Himmel beschenkt hat, als er uns seinen Sohn gab.

32.2

Die Ziele einer Beschränkung oder eines Entzugs der Mitgliedschaft in der Kirche

Wenn sich jemand taufen lässt, wird er den „Hausgenossen Gottes“ zugezählt (Epheser 2:19). Zum Taufbund gehört das Versprechen, dass man sich bemühen will, nach den Lehren und Geboten Christi zu leben. Wird jemand dem nicht gerecht, so übt er Glauben an Jesus Christus aus und kehrt um, wobei er darauf baut, dass der Herr barmherzig sein, ihn stärken und ihm vergeben wird.

Begeht ein Mitglied eine schwerwiegende Sünde, hilft ihm der Bischof oder der Pfahlpräsident, umzukehren. Dazu muss er möglicherweise einige der Rechte, die man als Mitglied der Kirche genießt, vorübergehend beschränken. In einigen Fällen muss er womöglich dem Betreffenden die Mitgliedschaft für eine Weile entziehen.

Eine Beschränkung oder ein Entzug der Mitgliedschaft dient nicht der Bestrafung. Vielmehr sind diese Maßnahmen manchmal notwendig, um jemandem zu helfen, umzukehren und eine Herzenswandlung zu erfahren. Sie räumen ihm auch Zeit ein, sich geistig auf eine Erneuerung vorzubereiten und seine Bündnisse wieder zu halten.

Der Bischof oder Pfahlpräsident überwacht die Beschränkungen oder den Entzug der Mitgliedschaft, wie in 32.5 bis 32.14 dargelegt. An diese Maßnahmen sind Auflagen geknüpft, die der Umkehr dienen. Wenn jemand aufrichtig umkehrt, können seine Rechte als Mitglied der Kirche wiederhergestellt werden.

Ist eine Beschränkung oder ein Entzug der Mitgliedschaft unumgänglich, lässt sich der Bischof oder Pfahlpräsident vom Heiligen Geist und von den Anweisungen in diesem Kapitel leiten. Er handelt im Geist der Nächstenliebe (siehe 32.3).

Beschränkungen der Mitgliedschaft wirken sich in der Kirche aus, nicht aber zivilrechtlich oder strafrechtlich. Sie berühren lediglich den Stand eines Mitglieds in der Kirche (siehe Lehre und Bündnisse 134:10).

Eine Beschränkung oder ein Entzug der Mitgliedschaft dient drei Zielen.

32.2.1

Zum Schutz anderer beitragen

Das oberste Ziel besteht darin, zum Schutz anderer beizutragen. Manchmal stellt ein Mensch eine körperliche, materielle oder geistige Bedrohung dar. Dies zeigt sich beispielsweise in verschiedenen Formen von übergriffigem Verhalten, Gewalttätigkeit, sexuellem Missbrauch, Drogenmissbrauch, Betrug oder Abtrünnigkeit. Ein Bischof oder Pfahlpräsident handelt mit Inspiration, um andere zu schützen, wenn jemand auf diese oder auf anderweitig schwerwiegende Weise eine Bedrohung darstellt (siehe Alma 5:59,60).

32.2.2

Jemandem helfen, durch Umkehr Zugang zur erlösenden Macht Jesu Christi zu erlangen

Das zweite Ziel besteht darin, jemandem zu helfen, durch Umkehr Zugang zur erlösenden Macht Jesu Christi zu erlangen. Auf diese Weise kann er erneut rein und würdig werden, sämtliche Segnungen Gottes zu empfangen.

Der Erretter hat erklärt, dass man ihm als Opfer „ein reuiges Herz und einen zerknirschten Geist“ darbringen soll (3 Nephi 9:20) – dann werde er Sünde vergeben. Dazu gehört, dass man Sünden und deren Folgen aufrichtig bereut (siehe 2 Korinther 7:9,10).

Wenn jemand eine schwerwiegende Sünde begeht, können eine Beschränkung oder ein Entzug der Mitgliedschaft dazu beitragen, dass er jenes reuige Herz und jenen zerknirschten Geist erlangt, die er braucht, damit er umkehren, wahrhaft von der Sünde ablassen und die Folgen der Sünde verstehen kann. Dieses Verständnis kann ihm helfen, seine Bündnisse mit Gott noch mehr zu schätzen und den Wunsch zu erlangen, diese in Zukunft zu halten.

32.2.3

Das Ansehen der Kirche wahren

Das dritte Ziel besteht darin, das Ansehen der Kirche zu wahren. Es kann notwendig sein, die Mitgliedschaft in der Kirche zu beschränken oder zu entziehen, wenn jemand mit seinem Verhalten der Kirche erheblichen Schaden zufügt (siehe Alma 39:11). Das Ansehen der Kirche wird nicht dadurch gewahrt, dass schwerwiegende Sünden verdeckt oder verharmlost werden, sondern dadurch, dass man gegen sie vorgeht.

32.3

Die Aufgabe eines Richters in Israel

Ein Bischof spricht mit einem Mann

Bischöfe und Pfahlpräsidenten sind als Richter in Israel berufen und eingesetzt (siehe Lehre und Bündnisse 107:72-74). Sie besitzen Priestertumsschlüssel, um den Herrn zu vertreten, wenn sie Mitgliedern der Kirche helfen, umzukehren (siehe Lehre und Bündnisse 13:1; 107:16-18).

Oft hilft ein Bischof oder Pfahlpräsident durch persönliche Beratung bei der Umkehr. Daraus kann sich eine vorübergehende informelle Beschränkung einiger Mitgliedsrechte ergeben (siehe 32.8).

Bei bestimmten, schwerwiegenden Sünden helfen die Führer bei der Umkehr, indem sie einen Mitgliedschaftsrat abhalten (siehe 32.6 und 32.9 bis 32.14). Daraus kann sich dann ergeben, dass für eine Weile einige Mitgliedsrechte formell beschränkt werden oder die Mitgliedschaft entzogen wird (siehe 32.11.3 und 32.11.4).

Der Bischof oder Pfahlpräsident hilft den Mitgliedern zu erkennen, dass Gott seine Kinder liebt. Da Gott will, dass sie glücklich sind und Segnungen empfangen, ist er auch überaus um ihren Gehorsam und ihre Umkehr besorgt.

Der Bischof oder Pfahlpräsident ist liebevoll und mitfühlend, wenn er einem Mitglied hilft, umzukehren. Als Richtschnur mag gelten, wie Jesus mit der Frau verfuhr, die beim Ehebruch ertappt wurde (siehe Johannes 8:3-11). Er sagte ihr zwar nicht, dass ihre Sünden ihr vergeben seien, verurteilte sie aber auch nicht. Stattdessen trug er ihr auf, nicht mehr zu sündigen – also umzukehren und ihren Lebenswandel zu ändern.

Die genannten Führer verkünden, dass im Himmel auch schon „über einen einzigen Sünder, der umkehrt“, Freude herrschen wird (Lukas 15:7). Sie sind geduldig, hilfsbereit und positiv eingestellt. Sie wecken Hoffnung. Sie erklären und bezeugen, dass jedermann infolge des Sühnopfers, das der Erretter erbracht hat, umkehren und rein werden kann.

Der Bischof und der Pfahlpräsident bemühen sich um Führung durch den Heiligen Geist, um zu erkennen, wie sie dem Einzelnen helfen können, umzukehren. Nur für die schwerwiegendsten Sünden hat die Kirche feste Vorgaben aufgestellt, welche Maßnahmen ihre Führer zu ergreifen haben (siehe 32.6 und 32.11). Kein Fall ist wie der andere. Der Rat, den diese Führer erteilen, und der Weg der Umkehr, den sie eröffnen, muss inspiriert sein und ist wahrscheinlich bei jedem Menschen anders.

Der Herr weiß, wie es um jeden Menschen bestellt ist, was er vermag und wie reif er geistig ist. Der Heilige Geist wird die Führer erkennen lassen, wie sie einem Mitglied bei den notwendigen Änderungen helfen können, sodass es gesundet und der Versuchung widersteht, die Sünde zu wiederholen.

Jemandem bei der Umkehr, der Rückkehr zu Gott und der Heilung durch das Sühnopfer Jesu Christi zu helfen, ist eine der erfüllendsten Erfahrungen, die ein Mensch machen kann. In Lehre und Bündnisse 18:10-13 steht:

„Denkt daran, die Seelen haben großen Wert in den Augen Gottes;

denn siehe, der Herr, euer Erlöser, erlitt den Tod im Fleische; darum hat er die Schmerzen aller Menschen gelitten, damit alle Menschen umkehren und zu ihm kommen können.

Und er ist von den Toten wieder auferstanden, damit er alle Menschen zu sich führe, unter der Bedingung, dass sie umkehrten.

Und wie groß ist seine Freude über die Seele, die umkehrt!“

6:18

32.4

Bekenntnisse, Vertraulichkeit und Meldepflichten gegenüber den Behörden

32.4.1

Bekenntnisse

Die Umkehr erfordert, dass man dem Vater im Himmel seine Sünden bekennt. Jesus Christus hat gesagt: „Ob jemand von seinen Sünden umkehrt, könnt ihr daran erkennen: Siehe, er wird sie bekennen und von ihnen lassen.“ (Lehre und Bündnisse 58:43; siehe auch Mosia 26:29).

Wenn ein Mitglied der Kirche eine schwerwiegende Sünde begeht, gehört zur Umkehr auch, dass es sie gegenüber dem Bischof oder dem Pfahlpräsidenten bekennt. Dieser kann dann die Schlüssel des Evangeliums der Umkehr zugunsten des Betreffenden anwenden (siehe Lehre und Bündnisse 13:1; 84:26,27; 107:18,20). Dies hilft dem Mitglied, zu gesunden und durch die Macht des Sühnopfers des Erretters auf den Weg des Evangeliums zurückzukehren.

Der Zweck des Bekennens besteht darin, dass es dem Mitglied Mut macht, sich von seiner Last zu befreien, sodass es sich bei seiner Wesensänderung und Gesundung uneingeschränkt um Hilfe vom Herrn bemühen kann. Es entwickelt auch eher „ein reuiges Herz und einen zerknirschten Geist“ (2 Nephi 2:7), wenn es bekennt. Ein freiwilliges Bekenntnis zeigt an, dass jemand umkehren möchte.

Wenn ein Mitglied ein Bekenntnis ablegt, folgt der Bischof oder Pfahlpräsident den Richtlinien in 32.8, wie man Rat erteilt. Er bemüht sich gebeterfüllt um Weisung, welches das richtige Verfahren ist, um einem Mitglied zu helfen, umzukehren (siehe 32.5). Er überlegt sich, ob ein Mitgliedschaftsrat hilfreich wäre. Wenn die Richtlinien der Kirche einen Mitgliedschaftsrat vorschreiben, erläutert er dies (siehe 32.6 und 32.10).

Manchmal hat ein Mitglied seinem Ehepartner oder einem anderen Erwachsenen Unrecht getan. Zu seiner Umkehr gehört dann üblicherweise, dass er gegenüber dem Betroffenen bekennt und um Vergebung bittet. Begeht ein Kind oder ein Jugendlicher eine schwerwiegende Sünde, empfiehlt man ihm üblicherweise, sich mit seinen Eltern zu beraten.

32.4.2

Wenn schwerwiegende Sünden nicht bekannt oder abgestritten werden

Ein Bischof oder Pfahlpräsident erfährt normalerweise von einer schwerwiegenden Sünde, indem jemand ein Bekenntnis ablegt oder indem ihn jemand informiert. Mitunter erhält er auch Eingebungen vom Heiligen Geist, wenn eine schwerwiegende Sünde begangen wurde. Wenn der Geist ihm das Gefühl eingibt, dass jemand sich mit einer Sünde plagt, kann er eine Unterredung vereinbaren. Bei dieser Unterredung erläutert er seine Sorgen freundlich und rücksichtsvoll. Einen vorwurfsvollen Ton vermeidet er unter allen Umständen.

Streitet ein Mitglied eine schwerwiegende Sünde ab, obwohl dem Bischof oder Pfahlpräsidenten Informationen vorliegen, die anderes nahelegen, kann nichtsdestotrotz ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden. Eine Eingebung des Geistes allein genügt jedoch nicht, um einen solchen Rat einzuberufen (siehe Lehre und Bündnisse 10:37). Bei Bedarf kann der jeweilige Führer zusätzliche Informationen einholen. Er hält sich an die Richtlinien in 32.4.3 und 32.10.2.

32.4.3

Das Einholen von Informationen

Ehe ein Mitgliedschaftsrat abgehalten wird, holt der Bischof oder Pfahlpräsident so viele Informationen ein, wie er benötigt. Oft genügt das, was ihm ein Mitglied bekannt hat. Die Informationen können aber auch von einem Angehörigen, einem anderen Führungsverantwortlichen der Kirche, einem Opfer oder jemandem kommen, der an der Sünde beteiligt war.

Beim Einholen von Informationen bedient sich der Bischof oder Pfahlpräsident nur solcher Methoden, die einem Priestertumsführer angemessen sind. Er darf nicht die Wohnung oder das Haus von jemandem überwachen oder ohne dessen Zustimmung Aufnahmen von ihm machen. Er darf auch keine ungesetzlichen Methoden anwenden.

Falsche Anschuldigungen sind selten, können aber vorkommen. Priestertumsführer müssen vorsichtig sein, wenn ihnen außer der Behauptung eines Einzelnen kaum Informationen vorliegen. Beispielsweise könnte ein Mitglied, das des Ehebruchs beschuldigt wird, den Vorwurf bestreiten. In den heiligen Schriften ist zu lesen: „Jedes Wort gegen ihn oder sie soll von zwei Zeugen aus der Kirche … bestätigt werden.“ (Lehre und Bündnisse 42:80.) „Zwei Zeugen“ bedeutet zwei verschiedene Informationsquellen – das können der Kenntnisstand eines Beteiligten und eine weitere vertrauenswürdige Quelle sein. Manchmal muss ein Priestertumsführer vielleicht noch warten, bis weitere Informationen verfügbar sind, ehe er handelt.

Holt ein Führer der Kirche Informationen für einen Mitgliedschaftsrat ein, so muss er damit sofort aufhören, wenn er erfährt, dass gegen das Mitglied Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden laufen. Damit soll vermieden werden, dass dieser Führer möglicherweise der Behinderung der Justiz bezichtigt wird. In den Vereinigten Staaten und Kanada wendet sich der Pfahlpräsident zwecks Rechtsberatung in solch einem Fall an die Rechtsabteilung der Kirche:

+1 800 453 3860, Anschluss 2-6301

+1 801 240 6301

Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wendet sich der Pfahlpräsident an den Rechtsbeistand im Gebietsbüro.

Normalerweise wird wegen Verhaltens, das Gegenstand eines Zivil- oder Strafprozesses ist, erst ein Mitgliedschaftsrat einberufen, wenn das Gericht ein abschließendes Urteil gefällt hat. In manchen Fällen mag es auch angebracht sein, einen Mitgliedschaftsrat zu verschieben, bis die Berufungsfrist abgelaufen oder die Berufung abgelehnt worden ist.

32.4.4

Vertraulichkeit

Der Bischof, der Pfahlpräsident und ihre Ratgeber unterliegen der heiligen Verpflichtung, über alles, was ihnen ein Mitglied im Vertrauen mitteilt, Stillschweigen zu bewahren. Derartige Informationen können ihnen bei einem Gespräch, einer Beratung oder durch ein Bekenntnis zugehen. Dieselbe Verschwiegenheitspflicht gilt auch für alle, die an einem Mitgliedschaftsrat teilnehmen. Vertraulichkeit ist unverzichtbar, denn wenn das, was ein Mitglied mitzuteilen hat, nicht vertraulich bleibt, bekennt es eine Sünde möglicherweise nicht oder sucht keinen Rat. Wird die Vertraulichkeit nicht gewahrt, so stellt dies einen Vertrauensbruch dar und das Mitglied schenkt seinen Führern keinen Glauben mehr.

Im Rahmen ihrer Verschwiegenheitspflicht dürfen ein Bischof, ein Pfahlpräsident oder ihre Ratgeber vertrauliche Informationen nur in folgenden Fällen weitergeben:

  • Wenn sie mit dem Pfahlpräsidenten, dem Missionspräsidenten oder dem Bischof des Mitglieds wegen eines Mitgliedschaftsrats oder damit zusammenhängender Angelegenheiten Rücksprache halten müssen. Der Pfahlpräsident kann auch mit dem für ihn zuständigen Gebietssiebziger Rücksprache halten. Gegebenenfalls verweist der Gebietssiebziger den Pfahlpräsidenten an die Gebietspräsidentschaft. Allein der Pfahlpräsident legt fest, ob ein Mitgliedschaftsrat einberufen wird und wie abschließend das Ergebnis lautet.

  • Wenn das Mitglied in eine andere Gemeinde umzieht (oder der Priestertumsführer entlassen wird), solange eine die Mitgliedsrechte berührende Maßnahme noch nicht abgeschlossen oder eine andere ernste Angelegenheit noch in der Schwebe ist. In diesem Fall benachrichtigt der jeweilige Führer den neuen Bischof oder Pfahlpräsidenten über diese Maßnahme oder Angelegenheit (siehe 32.14.7). Er teilt ihm auch mit, ob das Mitglied eine Bedrohung für andere darstellt.

  • Wenn ein Bischof oder Pfahlpräsident erfährt, dass ein Mitglied, das außerhalb des Gemeinde- oder Pfahlgebiets lebt, möglicherweise an einer schwerwiegenden Sünde beteiligt war. In diesem Fall wendet er sich vertraulich an den Bischof dieses Mitglieds.

  • Wenn es nötig ist, Informationen bei einem Mitgliedschaftsrat preiszugeben. Alle Informationen, die im Rahmen eines Mitgliedschaftsrats eingeholt oder weitergegeben werden, sind vertraulich.

  • Wenn ein Mitglied es vorzieht, es einem der Führer zu gestatten, Informationen an bestimmte Personen weiterzugeben. Dazu können die Eltern, Führer der Kirche und andere gehören, die Unterstützung geben können. Der jeweilige Führer gibt Informationen nur in dem Umfang weiter, den das Mitglied ihm eingeräumt hat.

  • Wenn es notwendig ist, Informationen über die Entscheidung eines Mitgliedschaftsrats in begrenztem Umfang weiterzugeben (siehe 32.12.2).

In allen anderen Fällen hält sich der jeweilige Führer an die Ausführungen in 32.4.5. Dazu zählen die Fälle, in denen es gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Straftat den Behörden zu melden – beispielsweise bei Kindesmissbrauch.

Um die jeweiligen Führer beim Schutz anderer und bei der Einhaltung der Gesetze zu unterstützen, bietet die Kirche Hilfe von ausgebildeten Fachleuten an. Deren Rat holt der jeweilige Führer unverzüglich bei der Hotline der Kirche für Fälle von Missbrauch und Misshandlung ein, wo diese eingerichtet ist (siehe 32.4.5; 38.6.2.1). Ist diese Hotline nicht eingerichtet, wendet sich der Pfahlpräsident an den Rechtsbeistand im Gebietsbüro.

Es gibt nur eine Situation, in der ein Bischof oder Pfahlpräsident vertrauliche Informationen preisgeben muss, ohne vorher dort Rat einzuholen, nämlich dann, wenn keine Zeit dafür vorhanden ist und die Preisgabe geboten ist, um lebensbedrohliche Schäden oder schwere Verletzungen zu verhindern. In diesem Fall wiegt die Schutzpflicht gegenüber anderen schwerer als die Verschwiegenheitspflicht. Der jeweilige Führer wendet sich dann unverzüglich an die Behörden.

Falls die Führer sich Notizen machen oder untereinander auf elektronischem Wege kommunizieren, müssen sie den Zugriff auf diese Informationen schützen, und sie müssen sie auch löschen oder vernichten, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Angaben zur Person werden nicht unnötig weitergegeben.

Es kann vorkommen, dass Behörden die von einem Priestertumsführer geforderte Verschwiegenheitspflicht anfechten. Geschieht dies in den Vereinigten Staaten oder Kanada, wendet sich der Pfahlpräsident zwecks Rechtsberatung an die Rechtsabteilung der Kirche:

+1 800 453 3860, Anschluss 2-6301

+1 801 240 6301

Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wendet sich der Pfahlpräsident an den Rechtsbeistand im Gebietsbüro.

32.4.5

Meldepflichten gegenüber den Behörden

Manchmal hat jemand, der umkehrt, gegen das Zivil- oder Strafrecht verstoßen. Mitunter ist dies den Behörden nicht bekannt. Der Bischof und der Pfahlpräsident halten die Mitglieder dazu an, die Gesetze zu befolgen und, falls erforderlich, derlei Angelegenheiten zu melden. Die Führer raten den Mitgliedern auch, zuvor fachmännischen juristischen Rat einzuholen. In der Kirche gilt, dass man das Gesetz befolgt.

Vielerorts sind Priestertumsführer gesetzlich verpflichtet, bestimmte illegale Verhaltensweisen zu melden, wenn sie davon erfahren. Beispielsweise ist es in manchen Ländern vorgeschrieben, Kindesmissbrauch den Strafverfolgungsbehörden zu melden.

In einigen Ländern hat die Kirche eine vertrauliche Hotline für Missbrauchsfälle eingerichtet, wo den Bischöfen und Pfahlpräsidenten weitergeholfen wird. Diese Führer wenden sich unverzüglich an die Hotline, wenn sie glauben, dass jemand missbraucht oder misshandelt wurde oder Gefahr läuft, missbraucht oder misshandelt zu werden (siehe 38.6.2.1). Die Hotline ist die ganze Woche lang rund um die Uhr besetzt.

In den Ländern, wo es eine solche Hotline nicht gibt, setzt sich ein Bischof, der von Missbrauch oder Misshandlung erfährt, mit seinem Pfahlpräsidenten in Verbindung, der wiederum beim Rechtsbeistand im Gebietsbüro Rat einholt.

Näheres über die Meldung von Missbrauch oder Misshandlung ist in 38.6.2.1 und 38.6.2.7 zu finden.


WIE LEGT MAN DAS RICHTIGE VERFAHREN FÜR DIE UMKEHR EINES MENSCHEN FEST?


32.5

Verfahren für die Umkehr eines Menschen

Hat ein Bischof oder Pfahlpräsident davon erfahren, dass ein Mitglied eine schwerwiegende Sünde begangen hat, leitet er Schritte zum Schutz anderer ein. Außerdem lässt er sich vom Heiligen Geist leiten, wenn er festlegt, mit welchem Verfahren dem Mitglied geholfen werden soll, umzukehren und dem Erretter näherzukommen.

32.5.1

Übersicht über die möglichen Verfahren

Die folgende Übersicht zeigt drei Verfahren, wie man jemandem helfen kann, umzukehren. Sie führt auch kurz einige Gesichtspunkte auf, die ein Führer bei der Festlegung des richtigen Verfahrens berücksichtigen soll.

Mögliche Verfahren für die Umkehr eines Menschen:

Verfahren

Gesichtspunkte (siehe 32.7)

Verfahren

Pfahl-Mitgliedschaftsrat

Gesichtspunkte (siehe 32.7)

  • für Mitglieder, die das Endowment empfangen haben

  • vorgeschrieben, wenn einem Mann oder einer Frau mit Endowment wegen einer der schwerwiegenden Sünden oder Verhaltensweisen, die in 32.6.1, 32.6.2 und 32.6.3 behandelt werden, höchstwahrscheinlich die Mitgliedschaft in der Kirche entzogen wird

Verfahren

Gemeinde-Mitgliedschaftsrat

Gesichtspunkte (siehe 32.7)

  • für alle Mitglieder

  • vorgeschrieben bei den schwerwiegenden Sünden, die in 32.6.1 behandelt werden

  • eventuell notwendig bei den schwerwiegenden Sünden und Verhaltensweisen, die in 32.6.2 und 32.6.3 behandelt werden

  • genügt nicht, wenn einem Mann oder einer Frau mit Endowment wegen einer der schwerwiegenden Sünden oder Verhaltensweisen, die in 32.6.1, 32.6.2 und 32.6.3 behandelt werden, höchstwahrscheinlich die Mitgliedschaft in der Kirche entzogen wird

Verfahren

Persönliche Beratung (siehe 32.8)

Gesichtspunkte (siehe 32.7)

  • für alle Mitglieder

  • kann zu informellen Beschränkungen der Mitgliedschaft führen

  • genügt möglicherweise nicht bei den schwerwiegenden Sünden und Verhaltensweisen, bei denen ein Mitgliedschaftsrat die Umkehr fördern würde (siehe 32.6.2; 32.6.3)

  • genügt nicht bei schwerwiegenden Sünden, für die ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben ist (siehe 32.6.1)

  • genügt nicht, wenn einem Mann oder einer Frau mit Endowment wegen einer der schwerwiegenden Sünden oder Verhaltensweisen, die in 32.6.1, 32.6.2 und 32.6.3 behandelt werden, höchstwahrscheinlich die Mitgliedschaft in der Kirche entzogen wird

Eine persönliche Beratung mit dem Bischof oder Pfahlpräsidenten oder eine von ihm auferlegte informelle Beschränkung genügt manchmal nicht, um jemandem zu helfen, von schwerwiegenden Sünden umzukehren. Der Herr hat den Mitgliedschaftsrat eingerichtet, um einem Richter in Israel in solchen Fällen zu helfen (siehe Exodus 18:12-27; Mosia 26:29-36; Lehre und Bündnisse 42:80-83; 102). Bei manchen schwerwiegenden Sünden schreiben die Richtlinien der Kirche die Einberufung eines Mitgliedschaftsrats vor (siehe 32.6.1). Ein Verstoß gegen Tempelbündnisse erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden muss (siehe 32.7.4).

In einer Gemeinde stehen dem Bischof bei einem Mitgliedschaftsrat seine Ratgeber zur Seite. In einem Pfahl übernehmen dies die Ratgeber des Pfahlpräsidenten. An manchen Pfahl-Mitgliedschaftsräten nimmt auch der Hoherat teil (siehe 32.9.2). In einem Mitgliedschaftsrat kommt die Bischofschaft oder Pfahlpräsidentschaft mit dem Mitglied im Geist der Nächstenliebe zusammen.

32.5.2

Die Festlegung des Verfahrens und des Zeitrahmens

Bei der Festlegung, welches Verfahren jemandem am besten helfen würde, umzukehren, lassen sich die Führer vom Heiligen Geist leiten. Sie berücksichtigen außerdem:

  • die Schwere der Sünde und ob nach den Richtlinien der Kirche ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben ist (siehe 32.6)

  • die Lebensumstände des Betreffenden (siehe 32.7)

Über den Einzelfall berät sich der Bischof mit dem Pfahlpräsidenten. Er muss die Genehmigung des Pfahlpräsidenten einholen, ehe er einen Mitgliedschaftsrat einberuft.

Bei schwierigen Fragen kann der Pfahlpräsident den für ihn zuständigen Gebietssiebziger um Rat bitten. In den Fragen, die in 32.6.3 angesprochen werden, muss sich der Pfahlpräsident mit der Gebietspräsidentschaft beraten. Ob ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden muss, um ein Verhalten zu bewerten, entscheidet jedoch allein der Pfahlpräsident. Findet ein Mitgliedschaftsrat statt, legt der Pfahlpräsident oder Bischof fest, wie das abschließende Ergebnis lautet.

Kommt der Bischof oder Pfahlpräsident zu dem Schluss, dass eine persönliche Beratung genügt, so hält er sich an die Richtlinien in 32.8. Stellt er fest, dass ein Mitgliedschaftsrat notwendig oder nach den Richtlinien der Kirche vorgeschrieben ist, so hält sich derjenige, der die Leitung hat, an die Bestimmungen in 32.9 bis 32.14.

Bevor ein Mitgliedschaftsrat abgehalten wird, kann der Bischof oder Pfahlpräsident auch zu der Ansicht gelangen, dass informelle Beschränkungen der Mitgliedschaft vorerst das Beste wären. Der Mitgliedschaftsrat findet in dem Fall erst statt, wenn er die aufrichtige Umkehr des Mitglieds am zuverlässigsten voranbringt. Ein Mitgliedschaftsrat darf jedoch nicht hinausgezögert werden, wenn es gilt, andere zu schützen.

32.6

Die Schwere der Sünde und die Richtlinien der Kirche

Die Schwere der Sünde ist ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Festlegung, welches Verfahren 1.) zum Schutz anderer beiträgt und 2.) dem Mitglied hilft, umzukehren. Der Herr hat gesagt, er könne „nicht mit dem geringsten Maß von Billigung auf Sünde blicken“ (Lehre und Bündnisse 1:31; siehe auch Mosia 26:29). Diener des Herrn dürfen Beweise für eine schwerwiegende Sünde nicht ignorieren.

Eine schwerwiegende Sünde ist ein vorsätzlicher und erheblicher Verstoß gegen die Gesetze Gottes. Einige Arten schwerwiegender Sünden seien hier genannt:

In den folgenden Abschnitten wird erklärt, wann ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben ist, wann er notwendig sein mag und wann nicht.

32.6.1

Wann ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben ist

Der Bischof oder Pfahlpräsident muss einen Mitgliedschaftsrat einberufen, wenn ihm Informationen vorliegen, dass ein Mitglied eine der in diesem Abschnitt aufgeführten Sünden begangen hat. Bei diesen Sünden ist ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben, unabhängig von der geistigen Reife des Mitglieds und seinem Verständnis des Evangeliums.

Welche Ergebnisse ein Mitgliedschaftsrat haben kann, der wegen einer der in diesem Abschnitt aufgeführten Sünden einberufen wurde, ist in 32.11 nachzulesen. Informelle Beschränkungen der Mitgliedschaft stehen bei diesen Mitgliedschaftsräten nicht zur Wahl.

32.6.1.1

Gewalttaten, Missbrauch und Misshandlung

Mord. Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn ein Mitglied jemanden ermordet hat. Unter Mord ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass man einem Menschen vorsätzlich und ungerechtfertigt das Leben nimmt. Der Entzug der Mitgliedschaft ist unumgänglich.

Handlungen im Rahmen polizeilicher oder militärischer Pflichterfüllung gelten nicht als Mord. Eine Abtreibung ist in diesem Zusammenhang nicht als Mord zu verstehen. Ist ein Unfall oder die Verteidigung des eigenen Lebens oder des Lebens anderer die Todesursache, so ist das Auslöschen eines Menschenlebens nicht unbedingt als Mord anzusehen. Dies kann auch in anderen Fällen zutreffen, zum Beispiel wenn jemand einen eingeschränkten Geisteszustand hat.

Vergewaltigung. Bei Vergewaltigung ist ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben. Unter Vergewaltigung ist in diesem Zusammenhang erzwungener Geschlechtsverkehr zu verstehen oder Geschlechtsverkehr mit jemandem, der wegen verminderter geistiger oder körperlicher Fähigkeiten nicht rechtlich wirksam einwilligen kann. Nicht als Vergewaltigung gilt in diesem Zusammenhang der einvernehmliche Geschlechtsverkehr zwischen zwei Minderjährigen ungefähr gleichen Alters.

Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs. Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn ein Mitglied wegen eines sexuellen Übergriffs verurteilt worden ist.

Missbrauch oder Misshandlung eines Kindes oder Jugendlichen. Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn jemand ein Kind oder einen Jugendlichen missbraucht oder misshandelt hat, wie in 38.6.2.3 erläutert.

Missbrauch oder Misshandlung des Ehepartners oder eines anderen Erwachsenen. Die Schwere dieses Vergehens umfasst eine gewisse Bandbreite. Wann wegen Missbrauch oder Misshandlung des Ehepartners oder eines anderen Erwachsenen ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben ist, ist in 38.6.2.4 nachzulesen.

Übergriffiges Gewaltverhalten. Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn ein Erwachsener anderen mit Gewalttätigkeiten wiederholt körperlichen Schaden zufügt und eine Bedrohung darstellt.

32.6.1.2

Sexuelle Unmoral

Inzest. Bei Inzest, wie in 38.6.10 definiert, ist ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben. Fast immer ist der Entzug der Mitgliedschaft unumgänglich.

Kinderpornografie. Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn sich jemand wie in 38.6.6 erläutert mit Kinderpornografie abgibt.

Mehrehe. Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn jemand bewusst eine Mehrehe eingegangen ist. Einige Mehrehen werden insgeheim geschlossen, ohne dass der eine Ehepartner von dem oder mehreren anderen Ehepartnern weiß. Der Entzug der Mitgliedschaft ist jedoch unumgänglich, wenn jemand bewusst eine Mehrehe eingegangen ist.

Übergriffiges Sexualverhalten. Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn ein Erwachsener anderen wiederholt mit seinem Sexualverhalten Schaden zufügt und eine Bedrohung darstellt.

32.6.1.3

Betrügerische Handlungen

Übergriffiges Finanzgebaren. Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn ein Erwachsener anderen seit längerem vorsätzlich und wiederholt finanziell Schaden zufügt und eine Bedrohung darstellt (siehe 38.6.2.4). Dazu zählen auch Anlagebetrug und dergleichen. Bei Verlusten infolge der Wirtschaftslage wird keine betrügerische Absicht unterstellt. Falls ein Gerichtsverfahren läuft, muss ein Priestertumsführer vielleicht noch warten, bis ein endgültiges Ergebnis vorliegt. War ein Mitglied in die Veruntreuung von Geldern oder Eigentum der Kirche verstrickt, gelten die Anweisungen in 32.6.3.3.

32.6.1.4

Vertrauensbruch

Schwerwiegende Sünde von jemandem, der ein hohes Amt in der Kirche innehat. Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn ein Mitglied, das ein hohes Amt in der Kirche innehat, eine schwerwiegende Sünde begangen hat. Dies betrifft die Generalautoritäten, obersten Beamten und Beamtinnen der Kirche, Gebietssiebziger, Tempelpräsidenten und Oberinnen, Missionspräsidenten und ihre Mitarbeiterinnen, Pfahlpräsidenten, Patriarchen und Bischöfe. Die Zweigpräsidenten betrifft es nicht. Einem Zweigpräsidenten kann jedoch genau wie jedem anderen Mitglied eine Beschränkung der Mitgliedsrechte auferlegt oder die Mitgliedschaft entzogen werden.

32.6.1.5

Sonstige Vergehen und unangemessene Verhaltensweisen

Verurteilung wegen eines Schwerverbrechens. Ein Mitgliedschaftsrat ist in den meisten Fällen vorgeschrieben, wenn jemand wegen eines Schwerverbrechens verurteilt worden ist.

32.6.2

Wann ein Mitgliedschaftsrat notwendig sein kann

Ein Mitgliedschaftsrat kann in den folgenden Fällen notwendig sein.

32.6.2.1

Gewalttaten, Missbrauch und Misshandlung

Der Herr hat geboten: „Du sollst nicht … töten noch irgendetwas Derartiges tun.“ (Lehre und Bündnisse 59:6; Hervorhebung hinzugefügt.) Zu den Gewalttaten, Missbrauchshandlungen und Misshandlungen, deretwegen ein Mitgliedschaftsrat notwendig sein kann, gehören unter anderem die nachstehend aufgeführten.

Versuchter Mord. Der Versuch, jemanden vorsätzlich umzubringen.

Sexueller Missbrauch einschließlich sexueller Nötigung und sexueller Belästigung. Sexueller Missbrauch bezieht sich auf ein breites Spektrum von Verhaltensweisen (siehe 38.6.18). Ein Mitgliedschaftsrat kann notwendig sein, wenn jemand einen anderen sexuell genötigt oder missbraucht hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden muss, ist erhöht, wenn man einem Mitglied bei der Umkehr helfen möchte, das gegen seine Tempelbündnisse verstoßen oder eine Sünde wiederholt begangen hat. Wann ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben ist, ist in 38.6.18.3 nachzulesen.

Missbrauch oder Misshandlung des Ehepartners oder eines anderen Erwachsenen. Die Schwere dieses Vergehens umfasst eine gewisse Bandbreite (siehe 38.6.2.4). Ein Mitgliedschaftsrat kann notwendig sein, wenn jemand seinen Ehepartner oder einen anderen Erwachsenen missbraucht oder misshandelt hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden muss, ist erhöht, wenn man einem Mitglied bei der Umkehr helfen möchte, das gegen seine Tempelbündnisse verstoßen oder eine Sünde wiederholt begangen hat. Wann ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben ist, ist in 38.6.2.4 nachzulesen.

32.6.2.2

Sexuelle Unmoral

Das Keuschheitsgesetz des Herrn besteht darin, dass man sich sexueller Beziehungen außerhalb einer rechtmäßigen Ehe zwischen Mann und Frau enthält (siehe Exodus 20:14; Lehre und Bündnisse 63:16). Bei sexueller Unmoral, wie sie in 38.6.5 beschrieben wird, kann ein Mitgliedschaftsrat notwendig sein. Die Wahrscheinlichkeit, dass in solchen Fällen ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden muss, ist erhöht, wenn man einem Mitglied bei der Umkehr helfen möchte, das gegen seine Tempelbündnisse verstoßen oder eine Sünde wiederholt begangen hat. Wann ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben ist, ist in 32.6.1.2 nachzulesen.

32.6.2.3

Betrügerische Handlungen

Die Zehn Gebote verlangen: „Du sollst nicht stehlen“ und „du sollst nicht falsch … aussagen“ (Exodus 20:15,16). Ein Mitgliedschaftsrat kann notwendig sein, wenn jemand einen Raubüberfall, einen Einbruch, Diebstahl, eine Unterschlagung, einen Meineid oder einen Betrug begangen hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass in solchen Fällen ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden muss, ist erhöht, wenn man einem Mitglied bei der Umkehr helfen möchte, das gegen seine Tempelbündnisse verstoßen oder eine Sünde wiederholt begangen hat.

Wann ein Mitgliedschaftsrat wegen betrügerischer Handlungen vorgeschrieben ist, ist in 32.6.1.3 nachzulesen. War ein Mitglied in die Veruntreuung von Geldern oder Eigentum der Kirche verstrickt, gelten die Anweisungen in 32.6.3.3. Näheres zu Betrug im sozialen Umfeld ist in 38.8.2 zu finden.

32.6.2.4

Vertrauensbruch

Ein Mitgliedschaftsrat kann notwendig sein, wenn ein Mitglied:

  • eine schwerwiegende Sünde begangen hat, während es in der Kirche oder in der Gesellschaft eine verantwortliche Stellung oder Vertrauensstellung innehatte

  • eine schwerwiegende Sünde begangen hat und dies weithin bekanntgeworden ist

Die Wahrscheinlichkeit, dass in solchen Fällen ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden muss, ist erhöht, wenn man einem Mitglied bei der Umkehr helfen möchte, das gegen seine Tempelbündnisse verstoßen oder eine Sünde wiederholt begangen hat.

Wann ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben ist, ist in 32.6.1.4 nachzulesen. War ein Mitglied in die Veruntreuung von Geldern oder Eigentum der Kirche verstrickt, gelten die Anweisungen in 32.6.3.3.

32.6.2.5

Sonstige Vergehen und unangemessene Verhaltensweisen

König Benjamin hat erklärt: „Und schließlich kann ich euch nicht alles sagen, wodurch ihr Sünde begehen könnt; denn es gibt mancherlei Mittel und Wege, selbst so viele, dass ich sie nicht aufzählen kann.“ (Mosia 4:29.) Ein Mitgliedschaftsrat kann notwendig sein, wenn jemand:

  • offenbar gewohnheitsmäßig schwerwiegende Sünden begeht (siehe Lehre und Bündnisse 82:7)

  • absichtlich seine Pflichten gegenüber der Familie vernachlässigt, wozu auch gehört, dass er Kindesunterhalt nicht zahlt oder sonstigen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt

  • persönlich oder im Internet mit Gewaltanwendung droht (siehe 32.2.1)

  • Drogen verkauft

  • sonstige schwere Straftaten begeht

Die Wahrscheinlichkeit, dass in solchen Fällen ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden muss, ist erhöht, wenn man einem Mitglied bei der Umkehr helfen möchte, das gegen seine Tempelbündnisse verstoßen oder eine Sünde wiederholt begangen hat.

Ein Mitgliedschaftsrat kann notwendig sein, wenn ein Mitglied sich einer Abtreibung unterzieht, sie vornimmt, arrangiert, bezahlt oder dazu ermuntert. Richtlinien sind in 38.6.1 zu finden.

Wann ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben ist oder notwendig sein kann

Art der Sünde

Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben (siehe 32.6.1)

Mitgliedschaftsrat eventuell notwendig (siehe 32.6.2)

Art der Sünde

Gewalttaten, Missbrauch und Misshandlung

Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben (siehe 32.6.1)

  • Mord

  • Vergewaltigung

  • Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs

  • Missbrauch oder Misshandlung eines Kindes oder Jugendlichen

  • Übergriffiges Gewaltverhalten

Mitgliedschaftsrat eventuell notwendig (siehe 32.6.2)

  • Versuchter Mord

  • Sexueller Missbrauch einschließlich sexueller Nötigung und sexueller Belästigung (vorgeschriebener Mitgliedschaftsrat: siehe 38.6.18)

  • Missbrauch oder Misshandlung des Ehepartners oder eines anderen Erwachsenen (vorgeschriebener Mitgliedschaftsrat: siehe 38.6.2.4)

Art der Sünde

Sexuelle Unmoral

Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben (siehe 32.6.1)

  • Inzest

  • Kinderpornografie

  • Mehrehe

  • Übergriffiges Sexualverhalten

Mitgliedschaftsrat eventuell notwendig (siehe 32.6.2)

  • Ehebruch, Unzucht, gleichgeschlechtliche Beziehungen und alle sonstigen sexuellen Beziehungen außerhalb einer rechtmäßigen Ehe zwischen Mann und Frau, wozu auch sexuelle Kontakte über das Internet oder Telefon zählen

  • Zusammenleben ohne Trauschein, nichteheliche und eingetragene Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Ehe

  • Intensiver oder zwanghafter Pornografiekonsum, der die Ehe oder die Familie eines Mitglieds massiv geschädigt hat

Art der Sünde

Betrügerische Handlungen

Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben (siehe 32.6.1)

  • Übergriffiges Finanzgebaren, wie etwa Betrug und dergleichen (war ein Mitglied in die Veruntreuung von Geldern oder Eigentum der Kirche verstrickt, gelten die Anweisungen in 32.6.3.3)

Mitgliedschaftsrat eventuell notwendig (siehe 32.6.2)

  • Raubüberfall, Einbruch, Diebstahl oder Unterschlagung (war ein Mitglied in die Veruntreuung von Geldern oder Eigentum der Kirche verstrickt, gelten die Anweisungen in 32.6.3.3)

  • Meineid

Art der Sünde

Vertrauensbruch

Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben (siehe 32.6.1)

  • Schwerwiegende Sünde von jemandem, der ein hohes Amt in der Kirche innehat

Mitgliedschaftsrat eventuell notwendig (siehe 32.6.2)

  • Schwerwiegende Sünde von jemandem, der in der Kirche oder in der Gesellschaft eine verantwortliche Stellung oder eine Vertrauensstellung innehat (war ein Mitglied in die Veruntreuung von Geldern oder Eigentum der Kirche verstrickt, gelten die Anweisungen in 32.6.3.3)

  • Schwerwiegende Sünde, die weithin bekanntgeworden ist

Art der Sünde

Sonstige Vergehen und unangemessene Verhaltensweisen

Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben (siehe 32.6.1)

  • Verurteilung wegen eines Schwerverbrechens (in den meisten Fällen)

Mitgliedschaftsrat eventuell notwendig (siehe 32.6.2)

  • Abtreibung (es sei denn, eine in 38.6.1 genannte Ausnahme trifft zu)

  • Gewohnheitsmäßig begangene schwerwiegende Sünden

  • Absichtliche Vernachlässigung der Pflichten gegenüber der Familie, wozu auch gehört, dass Kindesunterhalt nicht gezahlt oder sonstigen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen wird

  • Drogenverkauf

  • Sonstige schwere Straftaten

32.6.3

Wann der Pfahlpräsident mit der Gebietspräsidentschaft Rücksprache hält, ob ein Mitgliedschaftsrat einberufen oder eine der sonstigen Maßnahmen getroffen werden sollte

Manche Angelegenheiten bedürfen besonderen Feingefühls und zusätzlicher Anleitung. In den Situationen, die in diesem Abschnitt angesprochen werden, muss der Pfahlpräsident mit der Gebietspräsidentschaft Rücksprache halten, um zu klären, wie er am besten helfen kann. Ob ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden muss, um ein Verhalten zu bewerten, entscheidet jedoch allein der Pfahlpräsident. Findet ein Mitgliedschaftsrat statt, legt der Pfahlpräsident oder Bischof fest, wie das abschließende Ergebnis lautet.

Wird wegen einer der in diesem Abschnitt aufgeführten Angelegenheiten ein Mitgliedschaftsrat abgehalten, so lautet dessen Entscheidung „verbleibt in gutem Stand“, „formelle Beschränkungen der Mitgliedschaft“ oder „Entzug der Mitgliedschaft“. Um formelle Beschränkungen aufzuheben oder jemanden wieder in die Kirche aufzunehmen, ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich (siehe 32.16.1, Ziffer 9).

32.6.3.1

Sonstige Maßnahmen

Findet kein Mitgliedschaftsrat statt, kann eine sonstige Maßnahme beschlossen werden, wie etwa:

  • eine informelle Beschränkung der Mitgliedschaft (siehe 32.8.3)

  • ein Vermerk auf dem Mitgliedsschein (siehe 32.14.5)

  • ein Sperrvermerk für heilige Handlungen, mit dem verhindert wird, dass jemand das Priestertum empfängt oder ausübt oder dass er einen Tempelschein erhält oder benutzt

Der Pfahlpräsident hält mit der Gebietspräsidentschaft Rücksprache, bevor er eine dieser Maßnahmen beschließt.

32.6.3.2

Abtrünnigkeit

Abtrünnigkeit hat oft über die Grenzen einer Gemeinde oder eines Pfahles hinaus Auswirkungen. Dagegen muss unverzüglich vorgegangen werden, um andere zu schützen.

Der Bischof hält mit dem Pfahlpräsidenten Rücksprache, wenn er meint, das Verhalten eines Mitglieds zeuge von Abtrünnigkeit. Der Bischof oder Pfahlpräsident kann diesem Mitglied informelle Beschränkungen der Mitgliedschaft auferlegen (siehe 32.8.3). Die Pfahlpräsidentschaft hält unverzüglich mit der Gebietspräsidentschaft Rücksprache. Ob ein Mitgliedschaftsrat abgehalten oder eine sonstige Maßnahme getroffen werden sollte, entscheidet jedoch allein der Pfahlpräsident.

Als Abtrünnigkeit gilt in diesem Zusammenhang, wenn ein Mitglied sich wie folgt verhält:

  • es stellt sich wiederholt unmissverständlich und absichtlich in der Öffentlichkeit gegen die Kirche, ihre Lehre, ihre Grundsätze oder ihre Führer

  • es stellt auch nach Belehrung durch seinen Bischof oder Pfahlpräsidenten etwas, was nicht Lehre der Kirche ist, als Lehre der Kirche dar

  • es arbeitet offenbar vorsätzlich darauf hin, den Glauben der Mitglieder und ihre Beteiligung am Kirchenleben zu schwächen

  • es befolgt auch nach Belehrung durch seinen Bischof oder Pfahlpräsidenten weiterhin die Lehren abtrünniger Gruppen

  • es tritt offiziell einer anderen Kirche bei und verkündet deren Lehren (völlige Inaktivität in der Kirche oder der Besuch einer anderen Kirche stellt an sich noch keine Abtrünnigkeit dar; tritt ein Mitglied jedoch offiziell einer anderen Kirche bei und vertritt es deren Lehren, kann ein Entzug der Mitgliedschaft notwendig sein)

Der Erretter hat den Nephiten aufgetragen, sich des Menschen, der gesündigt hat, auch weiterhin anzunehmen: „Wenn er aber nicht umkehrt, so soll er meinem Volk nicht zugezählt werden, damit er nicht mein Volk zerstöre.“ (3 Nephi 18:31.)

32.6.3.3

Veruntreuung von Geldern der Kirche

Wenn ein Mitglied Gelder der Kirche veruntreut oder wertvolles Eigentum der Kirche gestohlen hat, hält der Pfahlpräsident mit der Gebietspräsidentschaft Rücksprache, ob ein Mitgliedschaftsrat einberufen oder eine der sonstigen Maßnahmen getroffen werden sollte. Die genannten Führer berücksichtigen:

  • die Höhe des veruntreuten oder gestohlenen Betrages

  • ob nur ein einziges Mal etwas veruntreut wurde oder aber wiederholt

  • ob etwas zurückgezahlt wurde

  • wie sehr der Betreffende seine Tat bereut

  • das Amt des Mitglieds (bekleidet dieses ein hohes Amt in der Kirche, gelten die Anweisungen in 32.6.1.4)

Je nachdem, was zutrifft, berichtet der Pfahlpräsident über LCR:

  • das Ergebnis des Mitgliedschaftsrats

  • dass er mit der Gebietspräsidentschaft Rücksprache gehalten und festgestellt hat, dass kein Mitgliedschaftsrat notwendig war

Kommt die Buchprüfungsabteilung der Kirche zu dem Schluss, dass ein Führer oder Angestellter der Kirche Gelder oder Eigentum der Kirche veruntreut hat, verfügt die Erste Präsidentschaft für gewöhnlich, dass der Mitgliedsschein des Betreffenden mit einem Vermerk zu versehen ist. Mit dem Begriff „Führer“ oder „Führungsverantwortlicher“ ist jemand gemeint, der in der Kirche ein hohes Amt innehat, ebenso bezieht er sich auf Ratgeber, Sekretäre und Zweigpräsidentschaften. Ist die Umkehr abgeschlossen, kann der Pfahlpräsident die Entfernung des Vermerks beantragen (siehe 32.14.5 und 34.7.5). Ein Vermerk bedeutet nicht, dass ein Mitgliedschaftsrat stattgefunden hat oder eine sonstige Maßnahme getroffen wurde.

32.6.3.4

Menschen, die sich als Transgender bezeichnen

Hat ein Bischof oder Pfahlpräsident mit Menschen zu tun, die sich als Transgender bezeichnen, so hält er sich an die Richtlinien in 38.6.23.

32.6.4

Wann ein Mitgliedschaftsrat normalerweise nicht notwendig ist

In den nachfolgend genannten Fällen ist ein Mitgliedschaftsrat normalerweise nicht notwendig.

32.6.4.1

Wenn ein Mitglied dem einen oder anderen Maßstab der Kirche nicht gerecht wird

Wegen des nachstehend aufgeführten Verhaltens wird kein Mitgliedschaftsrat abgehalten. Die Ausnahmen beim letzten Punkt sind jedoch zu beachten:

  • Inaktivität in der Kirche

  • Nichterfüllung von Aufgaben in der Kirche

  • Ausbleibende Zehntenzahlung

  • Unterlassungssünden

  • Selbstbefriedigung

  • Verstöße gegen das Wort der Weisheit

  • Pornografiekonsum mit Ausnahme von Kinderpornografie (wie in 38.6.6 erläutert) und mit Ausnahme intensiven oder zwanghaften Pornografiekonsums, der die Ehe oder die Familie eines Mitglieds massiv geschädigt hat (wie in 38.6.13 erläutert)

32.6.4.2

Konkurse und Nichtbezahlung von Schulden

Ein zuständiger Führer darf einen Mitgliedschaftsrat nicht dazu nutzen, geschäftliche Konflikte zu regeln. Ein Konkurs oder die Nichtbegleichung von Schulden ist kein Grund, einen Mitgliedschaftsrat einzuberufen. Bei schwerwiegendem betrügerischen Verhalten oder sonstigen gravierenden finanziellen Täuschungsmanövern muss jedoch ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden (siehe 32.6.1.3).

32.6.4.3

Zivilrechtliche Streitigkeiten

Ein Mitgliedschaftsrat ist nicht dazu da, zivilrechtliche Streitigkeiten zu beheben (siehe Lehre und Bündnisse 134:11).

32.7

Die Lebensumstände eines Menschen

Der Herr hat gesagt: „Siehe, mein Arm der Barmherzigkeit ist euch entgegengestreckt, und wer auch immer kommt, den werde ich empfangen; und gesegnet sind jene, die zu mir kommen.“ (3 Nephi 9:14.) Die Lebensumstände eines Menschen sind ein wichtiger Punkt, wenn man festlegt:

  • welches Verfahren das richtige ist, um ihm bei der Umkehr von einer schwerwiegenden Sünde zu helfen (siehe 32.5 und 32.6)

  • welche Entscheidung nach einer persönlichen Beratung oder einem Mitgliedschaftsrat getroffen wird (siehe 32.8 und 32.11)

Der Bischof und der Pfahlpräsident bemühen sich, in jedem Einzelfall die Absichten und den Willen des Herrn zu erfahren. Bei der Entscheidung, welches Verfahren das richtige ist und wie das Ergebnis lauten sollte, berücksichtigen sie die nachstehend aufgeführten Faktoren. Das bedeutet nicht, dass diese eine bestimmte Entscheidung erfordern. Es sind lediglich Hilfestellungen bei der Entscheidungsfindung, die gebeterfüllt verlaufen und vom Geist des Herrn geleitet werden muss.

32.7.1

Das Ausmaß der Sünde

Die Schwere einer Sünde bemisst sich nach dem Ausmaß, das sie angenommen hat. Dazu gehört, wie viele Sünden wie häufig begangen wurden, wie viel Leid dadurch verursacht wurde und wie viele Menschen durch sie geschädigt wurden.

32.7.2

Die Interessen der Opfer

Die zuständigen Führer berücksichtigen die Interessen der Opfer und anderer. Dabei kann es sich um den Ehepartner und andere Angehörige des betreffenden Mitglieds handeln. Die Führer berücksichtigen auch die Schwere des angerichteten Leids.

32.7.3

Anzeichen der Umkehr

Um zu erkennen, ob ein Mensch aufrichtig umgekehrt ist, muss man sich vom Geist leiten lassen. Echte Umkehr zeigt sich glaubwürdiger in rechtschaffenem Handeln über einen längeren Zeitraum hinweg als in tiefer Traurigkeit während einer einzigen Unterredung. Unter anderem sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • wie stark der Glaube an Jesus Christus ist

  • die Art, wie das Bekenntnis zustande kam

  • wie tief die Sünde bedauert wird

  • ob gegenüber Geschädigten Wiedergutmachung geleistet wurde

  • ob gesetzliche Auflagen eingehalten wurden

  • wie erfolgreich der Betreffende von der Sünde ablässt

  • wie treu die Gebote gehalten werden, seit die Sünde begangen wurde

  • wie ehrlich der Betreffende gegenüber den Führern der Kirche und anderen ist

  • wie sehr der Betreffende bereit ist, dem Rat der Führer der Kirche zu folgen

Eine Frau betet

32.7.4

Verstöße gegen Tempelbündnisse

Der Herr hat gesagt: „Wem viel gegeben ist, von dem wird viel gefordert.“ (Lehre und Bündnisse 82:3.) Wenn jemand das Endowment empfangen hat, dann ist er Bündnisse eingegangen, nach einem höheren Maßstab zu leben. Werden diese Bündnisse durch eine Sünde gebrochen, so wiegt diese umso schwerer. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden muss, wird dadurch erhöht.

32.7.5

Verantwortliche Stellung oder Vertrauensstellung

Eine Sünde wiegt umso schwerer, wenn sie von jemandem begangen wurde, der eine verantwortliche Stellung oder eine Vertrauensstellung innehat, beispielsweise Vater oder Mutter, ein Führungsverantwortlicher oder eine Lehrkraft.

32.7.6

Wiederholung der Taten

Wird eine schwerwiegende Sünde offenbar gewohnheitsmäßig wiederholt, so kann dies ein Anzeichen eines tief verwurzelten Fehlverhaltens oder einer Sucht sein. Dergleichen behindert den Fortschritt auf dem Weg zu wahrer Umkehr. Zusätzlich zu möglicherweise notwendigen Beschränkungen der Mitgliedschaft können Programme zur Genesung von Sucht oder eine professionelle Beratung hilfreich sein (siehe 32.8.2).

32.7.7

Alter, Reife und Erfahrung

Die zuständigen Führer berücksichtigen das Alter, die Reife und die Erfahrung eines Mitglieds, wenn sie es beraten oder wenn sie das Ergebnis eines Mitgliedschaftsrats festlegen. Milde ist oft angebracht, wenn jemand im Evangelium noch nicht gereift ist. Sie kann beispielsweise bei einem jungen Mitglied sinnvoll sein, das sich unmoralisch verhalten hat, aber von der Sünde ablässt und aufrichtige Umkehr erkennen lässt. Schwerwiegendere Maßnahmen können jedoch notwendig sein, wenn das Verhalten unvermindert anhält.

32.7.8

Geisteszustand

Eine psychische Erkrankung, eine Sucht oder ein eingeschränkter Geisteszustand sind keine Entschuldigung, wenn jemand eine schwerwiegende Sünde begangen hat. Diese Faktoren gilt es jedoch zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Bemühungen, jemandem bei der Umkehr zu helfen, lassen sich die jeweiligen Führer in der Frage, inwieweit jemand die Grundsätze des Evangeliums versteht und zurechnungsfähig ist, vom Herrn leiten.

32.7.9

Freiwilliges Bekenntnis

Ein freiwilliges Bekenntnis und gottgewollte Traurigkeit über das, was man getan hat, zeugen von dem Wunsch, umzukehren.

32.7.10

Die Zeitspanne zwischen Sünde und Bekenntnis

Das Bekenntnis gehört zur Umkehr und sollte nicht hinausgezögert werden. Manchmal folgt auf eine Sünde ein langer Zeitraum, in dem jemand Wiedergutmachung leistet und ein glaubenstreues Leben führt. Bekennt ein Mitglied eine Sünde und hat es sie nicht wiederholt, kann dies ein Anzeichen dafür sein, dass es von ihr abgelassen hat. In diesem Fall ist das Bekenntnis möglicherweise der letzte Schritt der Umkehr und nicht der erste.

32.7.11

Sünden, an denen Mitglieder beteiligt sind, die zu verschiedenen Gemeinden oder Pfählen gehören

Manchmal gehören Mitglieder, die gemeinsam eine schwerwiegende Sünde begehen, verschiedenen Gemeinden oder Pfählen an. In so einem Fall beraten die jeweiligen Pfahlpräsidenten gemeinsam darüber, ob eine Beschränkung der Mitgliedschaft oder ein Mitgliedschaftsrat erforderlich ist. Sie besprechen auch, ob es zielführend ist, den beteiligten Mitgliedern die gleichen Beschränkungen aufzuerlegen oder bei dem Mitgliedschaftsrat zu dem gleichen Ergebnis zu kommen, oder ob andere Gesichtspunkte dafür sprechen, dass die Maßnahmen jeweils unterschiedlich sein sollten.


WIE FÜHRT MAN EINE PERSÖNLICHE BERATUNG DURCH?


32.8

Persönliche Beratungen und informelle Beschränkungen der Mitgliedschaft

Eine persönliche Beratung reicht oft aus, um andere zu schützen und jemandem zu helfen, durch Umkehr Zugang zur erlösenden Macht des Sühnopfers Jesu Christi zu erlangen. Eine solche Beratung kann einem Mitglied auch helfen, sich vor schwerwiegenderen Sünden in Acht zu nehmen. Bei einer persönlichen Beratung kann ein Führer einem Mitglied auch informelle Beschränkungen der Mitgliedschaft auferlegen, um ihm bei der Umkehr von einer schwerwiegenden Sünde zu helfen (siehe 32.8.3).

Schwerwiegende Sünden darf man nicht auf die leichte Schulter nehmen (siehe Lehre und Bündnisse 1:31). Ein Verstoß gegen Tempelbündnisse erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden muss (siehe 32.7.4).

Die nachstehenden Richtlinien sollen den zuständigen Führern aufzeigen, wann eine Beratung und informelle Beschränkungen ausreichend sein können (siehe auch 32.7):

  • für die begangene Sünde ist kein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben (siehe 32.6.1)

  • jemand hat ein freiwilliges Bekenntnis abgelegt und kehrt aufrichtig um

  • jemand kehrt von einer schwerwiegenden Sünde um, die er noch nie zuvor begangen hat

  • mit der Sünde wurde nicht gegen Tempelbündnisse verstoßen

  • es liegen erhebliche mildernde Umstände vor

32.8.1

Die persönliche Beratung

Die folgenden Richtlinien gelten, wenn ein Bischof oder Pfahlpräsident ein Mitglied berät, um ihm zu helfen, umzukehren:

  • Lassen Sie sich nur so viele Informationen geben, dass Sie erkennen können, 1.) welchen Standpunkt das Mitglied gegenüber dem sündhaften Verhalten einnimmt und 2.) welcher Art das Verhalten war und wie oft und wie lange ihm nachgegangen wurde. Fragen Sie nicht nach Einzelheiten, die über das hinausgehen, was man wissen muss, um die Situation zu verstehen. Stellen Sie keine Fragen, die nur auf Ihrer Neugier beruhen.

  • Fragen Sie, wie sich das Verhalten auf andere ausgewirkt hat.

  • Richten Sie den Blick auf positive Dinge, durch die die Bekehrung des Mitglieds und seine Hingabe an den Herrn vertieft werden. Ermuntern Sie das Mitglied zu konkreten Maßnahmen, um eine Verhaltensänderung und eine Herzenswandlung zu bewirken, sodass es umkehrt. Fordern Sie es auf, sich dem Erretter zu nähern, sich um Stärkung durch ihn zu bemühen und seine erlösende Liebe zu verspüren.

  • Ermuntern Sie zu erbaulichen Aktivitäten wie dem Beten, dem Schriftstudium oder dem Versammlungsbesuch. Erklären Sie, dass die Beschäftigung mit der Familiengeschichte sowie Tempelarbeit den Einfluss des Widersachers verringern können. Regen Sie zum Dienst am Nächsten an und dazu, das Evangelium zu verbreiten.

  • Ermutigen Sie dazu, Wiedergutmachung zu leisten und um Vergebung zu bitten, wenn jemand von einer Sünde in Mitleidenschaft gezogen wurde.

  • Ermutigen Sie dazu, sich von schlechten Einflüssen abzuwenden. Helfen Sie Mitgliedern, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um konkreten Versuchungen zu widerstehen.

  • Seien Sie sich bewusst, dass Sie ein Führer in der Kirche sind und kein professioneller Berater oder Therapeut. Neben dem Rat, den sie von Ihnen erhalten, würde manchen Mitgliedern vielleicht auch eine Verhaltenstherapie guttun. Manche leiden unter einer psychischen Erkrankung. Raten Sie einem Mitglied gegebenenfalls, sich von einem qualifizierten Arzt oder Therapeuten helfen zu lassen (siehe 31.3.6).

  • Lassen Sie sich gebeterfüllt vom Geist leiten, bevor Sie jemandem eine informelle Beschränkung der Mitgliedschaft auferlegen. Für manche Mitglieder ist es besser, wenn sie ihre Mitgliedsrechte noch aktiver ausüben können, als wenn diese beschränkt werden.

  • Fassen Sie nach, um Mut zu machen, die geistige Kraft zu festigen und den Fortschritt zu beobachten.

Nachdem ein Mitglied gegenüber dem Bischof oder Pfahlpräsidenten ein Bekenntnis abgelegt hat, kann eine Anschlussberatung auf verschiedenem Wege erfolgen. Entweder übernimmt der jeweilige Führer sie selbst oder er beauftragt – mit Erlaubnis des Mitglieds – einen seiner Ratgeber damit.

Mit Zustimmung des Mitglieds kann der Bischof oder Pfahlpräsident auch Angehörige des Ältestenkollegiums oder der FHV beauftragen, auf bestimmte Weise mitzuhelfen. Bei Jugendlichen kann er die JD-Präsidentschaft oder die Kollegiumsberater des Aaronischen Priestertums damit beauftragen. Wer den Auftrag hat mitzuhelfen, hat auch Anspruch auf Inspiration, um diesen Auftrag zu erfüllen (siehe 4.2.6).

Wenn einer der zuständigen Führer jemandem den Auftrag erteilt, bei der Anschlussberatung mitzuhelfen, gibt er diesem nur so viele Informationen, wie nötig sind, um dem Mitglied zu helfen. Der Beauftragte unterliegt der Schweigepflicht. Außerdem informiert er den Bischof darüber, welche Fortschritte das Mitglied macht und was es braucht.

Eine Frau betet

32.8.2

Wie man Menschen hilft, mit Sucht und Pornografiekonsum umzugehen

Zur persönlichen Beratung gehört manchmal auch, dass man Mitgliedern hilft, von einer Sünde umzukehren, die auf einer Sucht beruht oder damit zusammenhängt. Dabei kann es sich um eine Sucht nach bestimmten Substanzen oder ein breites Spektrum an zwanghaften Verhaltensweisen handeln. Eine Sucht ist für den Einzelnen ebenso schädlich wie für eine Ehe oder eine Familie.

Der Bischof kann einem Mitglied empfehlen, an dem von der Kirche angebotenen Programm Heilung durch den Erretter – Programm zur Genesung von Sucht teilzunehmen oder sich von einem qualifizierten Arzt oder Therapeuten helfen zu lassen. In Gebäuden der Kirche darf nur das offizielle Programm der Kirche gefördert oder durchgeführt werden.

Eine immer weiter um sich greifende Angewohnheit ist der Pornografiekonsum. Ob er intensiv oder nur gelegentlich stattfindet – jeglicher Pornografiekonsum ist schädlich. Er vertreibt den Heiligen Geist. Er schwächt die Fähigkeit, aus dem Halten von Bündnissen Kraft zu schöpfen. Außerdem schadet er wertvollen Beziehungen.

Eine persönliche Beratung oder eine informelle Beschränkung der Mitgliedschaft genügt normalerweise, um jemandem zu helfen, von Pornografiekonsum umzukehren. In der Regel wird kein Mitgliedschaftsrat abgehalten. Ausnahmen sind in 38.6.6 und 38.6.13 zu finden. Professionelle Beratung kann hilfreich sein.

Der Pfahlpräsident und der Bischof unterstützen bei Bedarf die Familienangehörigen. Wenn Jugendliche wegen Pornografiekonsums beraten werden, können die Eltern einbezogen werden. Der Ehepartner kann einbezogen werden, wenn ein Verheirateter beraten wird.

Näheres zur Beratung von Mitgliedern, die von Pornografiekonsum betroffen sind, ist in 38.6.13 zu finden.

32.8.3

Informelle Beschränkungen der Mitgliedschaft

Bei der Beratung spornt ein Bischof oder Pfahlpräsident nicht nur zu positiven Verhaltensweisen an. Mitunter muss er auch einige der Rechte eines Mitglieds der Kirche vorübergehend informell beschränken. Wenn man diese Beschränkungen mit Weitblick einsetzt, können sie bei der Umkehr und beim geistigen Fortschritt helfen. Sie werden als informell bezeichnet, weil sie nicht auf dem Mitgliedsschein vermerkt werden.

Eine informelle Beschränkung kann ein paar Wochen, mehrere Monate oder – wenn es nötig ist – noch länger andauern, wenn man damit jemandem hilft, vollständig umzukehren. Liegt ein Sonderfall vor, kann es auch länger als ein Jahr dauern.

Bei der Festlegung, welche Beschränkungen jemandem am besten bei der Umkehr helfen würden, lassen sich die Führer vom Geist leiten. Beispielsweise kann man jemandem das Recht entziehen, eine Berufung in der Kirche wahrzunehmen, das Priestertum auszuüben oder in den Tempel zu gehen. Der jeweilige Führer kann dem Betreffenden auch untersagen, in der Kirche eine Ansprache zu halten, Unterricht abzuhalten oder zu beten. Wenn er jemandem das Recht entzieht, in den Tempel zu gehen, annulliert der jeweilige Führer den Tempelschein in LCR.

Die Teilnahme am Abendmahl ist ein wichtiger Bestandteil der Umkehr. Sie sollte nicht zuerst beschränkt werden, wenn jemand umkehrbereit ist und ein reuiges Herz und einen zerknirschten Geist zeigt. Wenn aber jemand eine schwerwiegende Sünde begangen hat, kann ein Führer dieses Recht für eine Weile entziehen.

Er informiert normalerweise niemanden über eine informelle Beschränkung, außer wenn es jemand wissen muss (siehe 32.12.2.).

Der Bischof oder Pfahlpräsident kann eine informelle Beschränkung aufheben, wie ihn der Geist leitet, wenn der Betreffende bei der aufrichtigen Umkehr konkrete Fortschritte macht. Setzt das Mitglied seine sündigen Verhaltensweisen fort, kann es hilfreich oder notwendig sein, einen Mitgliedschaftsrat einzuberufen.


WIE HÄLT MAN EINEN MITGLIEDSCHAFTSRAT AB?


Ein Mitgliedschaftsrat wird abgehalten, wenn der Bischof oder Pfahlpräsident zu dem Schluss kommt, dass er hilfreich wäre, oder wenn die Richtlinien der Kirche es vorschreiben (siehe 32.6). Mitgliedschaftsräte gibt es in der Gemeinde, im Pfahl, im Zweig, im Distrikt und in der Mission. In diesem Abschnitt steht Näheres darüber, wie man sie abhält.

32.9

Die Teilnehmer und ihre Aufgaben

Die nachfolgende Tabelle zeigt, wer normalerweise an einem Mitgliedschaftsrat teilnimmt.

Teilnehmer des Mitgliedschaftsrats

Gemeinde-Mitgliedschaftsrat

Teilnehmer des Mitgliedschaftsrats

  • derjenige, für den der Rat einberufen wurde

  • der Bischof und seine Ratgeber

  • der Gemeindesekretär

  • der Ältestenkollegiumspräsident oder die FHV-Präsidentin (je nachdem; siehe 32.10.1)

Pfahl-Mitgliedschaftsrat

Teilnehmer des Mitgliedschaftsrats

  • derjenige, für den der Rat einberufen wurde

  • der Pfahlpräsident und seine Ratgeber

  • der Pfahlsekretär

  • die Hohen Räte (nur in bestimmten Fällen, wie in 32.9.2 erläutert)

  • der Bischof desjenigen, für den der Rat einberufen wurde (je nachdem; siehe 32.9.3)

  • der Ältestenkollegiumspräsident oder die FHV-Präsidentin (je nachdem; siehe 32.10.1)

32.9.1

Der Pfahlpräsident

Der Pfahlpräsident:

  • hat die Entscheidungsgewalt im Pfahl-Mitgliedschaftsrat; die meisten Mitgliedschaftsräte werden jedoch von dem jeweils zuständigen Bischof abgehalten

  • muss zustimmen, ehe ein Bischof einen Mitgliedschaftsrat einberuft

  • hält einen Pfahl-Mitgliedschaftsrat ab, wenn jemandem, der das Endowment empfangen hat, voraussichtlich die Mitgliedschaft entzogen wird

  • kann einen Mitgliedschaftsrat abhalten, wenn ein Mitglied gegen die Entscheidung eines Gemeinde-Mitgliedschaftsrats Berufung einlegt

  • muss zustimmen, bevor die Empfehlung eines Gemeinde-Mitgliedschaftsrats wirksam wird, jemandem, der das Endowment noch nicht empfangen hat, die Mitgliedschaft zu entziehen

32.9.2

Der Hoherat

Die Mitglieder des Hoherats nehmen normalerweise nicht am Pfahl-Mitgliedschaftsrat teil. Schwierige Fälle sind jedoch eine Ausnahme (siehe Lehre und Bündnisse 102:2). Beispielsweise kann die Pfahlpräsidentschaft die Hohen Räte zum Mitgliedschaftsrat einladen, wenn:

  • einige Tatsachen bestritten werden

  • ihre Mitwirkung wertvoll wäre und zu einer ausgewogenen Entscheidung beitragen würde

  • ein Mitglied um ihre Teilnahme bittet

  • ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder seine Familie betroffen ist (siehe 32.9.7)

32.9.3

Der Bischof (oder der Zweigpräsident in einem Pfahl)

Der Bischof:

  • hat die Entscheidungsgewalt im Gemeinde-Mitgliedschaftsrat

  • hält mit dem Pfahlpräsidenten Rücksprache und holt dessen Zustimmung ein, ehe er einen Mitgliedschaftsrat einberuft

  • darf keinen Mitgliedschaftsrat einberufen, wenn jemandem, der das Endowment empfangen hat, voraussichtlich die Mitgliedschaft entzogen wird; in einem solchen Fall muss ein Pfahl-Mitgliedschaftsrat abgehalten werden

  • kann zu einem Pfahl-Mitgliedschaftsrat wegen eines Mitglieds der Gemeinde eingeladen werden, dessen Mitgliedschaft auf dem Prüfstand steht; der Pfahlpräsident und das betroffene Mitglied müssen seiner Anwesenheit zustimmen

Ein Gemeinde- oder Zweig-Mitgliedschaftsrat kann empfehlen, jemandem die Mitgliedschaft zu entziehen, der das Endowment noch nicht empfangen hat. Die Entscheidung wird jedoch erst wirksam, wenn der Pfahlpräsident zugestimmt hat.

Manchmal findet ein Gemeinde-Mitgliedschaftsrat wegen eines Mitglieds statt, das das Endowment empfangen hat, und erst im Laufe des Verfahrens wird klar, dass ihm voraussichtlich die Mitgliedschaft entzogen wird. In diesem Fall übergibt der Bischof die Angelegenheit dem Pfahlpräsidenten.

32.9.4

Der Missionspräsident

Der Missionspräsident:

  • hat die Entscheidungsgewalt bei Mitgliedschaftsräten in den Zweigen und Distrikten einer Mission

  • muss zustimmen, ehe ein Distrikts- oder Zweigpräsident einen Mitgliedschaftsrat einberuft

  • hält einen Mitgliedschaftsrat ab, wenn jemandem, der das Endowment empfangen hat, voraussichtlich die Mitgliedschaft entzogen wird; ist dies aus Zeitgründen oder der Entfernungen wegen nicht möglich, kann er einen seiner Ratgeber beauftragen, über den Mitgliedschaftsrat zu präsidieren; er bestimmt dann zwei weitere Träger des Melchisedekischen Priestertums dazu, an dem Mitgliedschaftsrat teilzunehmen

  • hält, wo es möglich ist, den Mitgliedschaftsrat für jemanden ab, der das Endowment noch nicht empfangen hat; ist dies aus Zeitgründen oder der Entfernungen wegen nicht möglich, kann er drei Träger des Melchisedekischen Priestertums bevollmächtigen, den Mitgliedschaftsrat einzuberufen; in diesem Fall leitet der Distrikts- oder Zweigpräsident des Mitglieds die Sitzung

  • kann einen Mitgliedschaftsrat abhalten, wenn ein Mitglied gegen die Entscheidung eines Distrikts- oder Zweig-Mitgliedschaftsrats Berufung einlegt

  • hält mit Genehmigung einer Generalautorität aus der Missionsabteilung einen Mitgliedschaftsrat ab, wenn ein Missionar im Missionsgebiet eine schwerwiegende Sünde begangen hat (siehe 32.9.8); außerdem spricht er die Angelegenheit mit einem Mitglied der Gebietspräsidentschaft durch und hält mit dem Präsidenten des Heimatpfahls des Missionars Rücksprache

  • muss zustimmen, bevor die Empfehlung eines Zweig- oder Distrikts-Mitgliedschaftsrats wirksam wird, jemandem, der das Endowment noch nicht empfangen hat, die Mitgliedschaft zu entziehen

Bekennt ein Missionar eine schwerwiegende Sünde, die er vor Missionsantritt begangen hat, holt der Missionspräsident den Rat des für ihn zuständigen Vertreters in der Missionsabteilung ein.

Wenn ein Missionspräsident einen Mitgliedschaftsrat abhält, bestimmt er zwei Träger des Melchisedekischen Priestertums dazu, ihm zur Seite zu stehen. Nur wenn ein Sonderfall vorliegt, beauftragt er junge Missionare damit. Er hält sich an den gleichen Ablauf, der auch für einen Pfahl-Mitgliedschaftsrat gilt (siehe 32.10). Ein Hoherat oder Distriktsrat nimmt jedoch nicht teil.

32.9.5

Der Distrikts- oder Zweigpräsident in einer Mission

Ein Distrikts- oder Zweigpräsident in einer Mission kann einen Mitgliedschaftsrat einberufen, wenn ihn der Missionspräsident dazu ermächtigt. Der Distriktsrat nimmt nicht daran teil.

Ein Distrikts- oder Zweig-Mitgliedschaftsrat kann empfehlen, jemandem die Mitgliedschaft zu entziehen, der das Endowment noch nicht empfangen hat. Die Entscheidung wird jedoch erst wirksam, wenn der Missionspräsident zugestimmt hat.

32.9.6

Der Pfahl- oder Gemeindesekretär

Der Pfahl- oder Gemeindesekretär:

  • macht sich nur so lange schriftliche Notizen über einen Mitgliedschaftsrat, wie für einen „Bericht über einen Mitgliedschaftsrat“ notwendig ist

  • legt dieses Formular an, wenn er von dem Führer, der die Sitzung leitet, darum gebeten wird

  • ist an der Debatte und der Entscheidung des Mitgliedschaftsrats nicht beteiligt

32.9.7

Die Mitwirkung in Sonderfällen

Wenn ein Ratgeber in der Pfahlpräsidentschaft nicht am Mitgliedschaftsrat teilnehmen kann, so kann der Pfahlpräsident einen Hohen Rat oder einen anderen Hohen Priester bitten, den Ratgeber zu vertreten. Wenn der Pfahlpräsident verhindert ist, kann die Erste Präsidentschaft einen seiner Ratgeber ermächtigen, an seiner Stelle den Vorsitz zu führen.

Wenn ein Ratgeber in der Bischofschaft nicht am Mitgliedschaftsrat teilnehmen kann, so kann der Bischof einen Hohen Priester aus der Gemeinde bitten, den Ratgeber zu vertreten. Wenn der Bischof verhindert ist, verweist er den Fall an den Pfahlpräsidenten, der dann einen Pfahl-Mitgliedschaftsrat einberuft. Der Bischof darf nicht einen seiner Ratgeber beauftragen, einen Mitgliedschaftsrat einzuberufen.

Wird wegen eines Familienangehörigen des Bischofs oder eines seiner Ratgeber ein Mitgliedschaftsrat einberufen, so findet dieser auf Pfahlebene statt. Wird er wegen eines Familienangehörigen eines der Ratgeber des Pfahlpräsidenten einberufen, bestimmt der Pfahlpräsident einen anderen Hohen Priester dazu, den Ratgeber zu vertreten. Wird wegen eines Familienangehörigen des Pfahlpräsidenten ein Mitgliedschaftsrat einberufen, hält dieser Rücksprache mit dem Büro der Ersten Präsidentschaft.

Hat ein Mitglied gegen die Mitwirkung des Bischofs oder seiner Ratgeber Einwände, findet der Mitgliedschaftsrat auf Pfahlebene statt. Hat ein Mitglied gegen die Mitwirkung eines der Ratgeber des Pfahlpräsidenten Einwände, bestimmt der Pfahlpräsident einen anderen Hohen Priester dazu, den Ratgeber zu vertreten. Hat ein Mitglied gegen die Mitwirkung des Pfahlpräsidenten Einwände oder ist dieser selbst der Ansicht, er könne nicht unparteiisch sein, hält der Pfahlpräsident Rücksprache mit dem Büro der Ersten Präsidentschaft.

32.9.8

Wie man festlegt, welcher Führer in einem Sonderfall einen Mitgliedschaftsrat einberuft

Ein Mitgliedschaftsrat findet fast immer im geografischen Gebiet derjenigen Einheit statt, bei der der Mitgliedsschein des Betreffenden geführt wird.

Manchmal zieht das Mitglied, dessentwegen ein Mitgliedschaftsrat notwendig ist, um. Findet der Umzug innerhalb des Pfahlgebiets statt, berät sich der Pfahlpräsident mit den Bischöfen beider Gemeinden und legt fest, wo der Mitgliedschaftsrat stattfinden soll.

Zieht das Mitglied aus dem Pfahlgebiet fort, beraten sich die Präsidenten beider Pfähle und legen fest, wo der Mitgliedschaftsrat stattfinden soll. Wenn die beiden beschließen, dass er in der früheren Gemeinde oder dem früheren Pfahl abgehalten werden soll, bleibt der Mitgliedsschein in dieser Gemeinde, bis der Mitgliedschaftsrat abgeschlossen ist. Andernfalls wird er der neuen Gemeinde übermittelt. Der Bischof oder Pfahlpräsident informiert den derzeitigen Bischof oder Pfahlpräsidenten des Mitglieds im Vertrauen darüber, warum ein Mitgliedschaftsrat nötig ist.

Manchmal ist ein Mitgliedschaftsrat wegen eines Mitglieds notwendig, das vorübergehend nicht zuhause wohnt. Dabei kann es sich beispielsweise um einen Studenten handeln oder jemanden, der Militärdienst leistet. Der Bischof der Gemeinde, in deren Gebiet das Mitglied vorübergehend wohnt, kann diesem mit Rat und Tat zur Seite stehen. Er darf jedoch keinen Mitgliedschaftsrat einberufen, ehe seiner Gemeinde der Mitgliedsschein vorliegt und er sich mit dem Bischof der Heimatgemeinde beraten hat.

Manchmal begeht ein Missionar im Missionsgebiet eine schwerwiegende Sünde, die erst nach seiner Entlassung bekanntwird. Der Bischof und der Pfahlpräsident beraten sich, wer von ihnen den Mitgliedschaftsrat abhalten soll. Einer der beiden berät sich mit dem ehemaligen Missionspräsidenten, ehe er den Mitgliedschaftsrat einberuft.

32.10

Der Ablauf eines Mitgliedschaftsrats

32.10.1

Eine Benachrichtigung versenden und den Mitgliedschaftsrat vorbereiten

Der Bischof oder Pfahlpräsident benachrichtigt ein Mitglied schriftlich, wenn seinetwegen ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden soll, und unterschreibt den Brief. Darin steht Folgendes:

„Die [Bischofschaft oder Pfahlpräsidentschaft] hält Ihretwegen einen Mitgliedschaftsrat ab. Dieser findet am [Datum und Uhrzeit] in [Ort] statt.

Bei diesem Rat geht es darum, dass [allgemein gehaltene Zusammenfassung des Fehlverhaltens ohne nähere Einzelheiten oder Beweise].

Wir bitten Sie, sich vor dem Mitgliedschaftsrat dazu zu äußern. Sie können gerne schriftliche Aussagen Dritter beibringen, die sachdienliche Angaben machen können. Sie können diese Personen auch bitten, vor dem Rat zu Ihren Gunsten auszusagen, wenn dies von Ihrem Pfahlpräsidenten oder Bischof im Voraus gebilligt wurde. Außerdem können Sie [die FHV-Präsidentin oder den Ältestenkollegiumspräsidenten] bitten, zu erscheinen und Sie zu unterstützen.

Jeder Anwesende muss bereit sein, die Würde dieser Ratssitzung zu wahren, und das gilt auch für ihren Ablauf und ihre Vertraulichkeit. Rechtsbeistände und weitere Fürsprecher außer den Genannten sind nicht zugelassen.“

Ein letzter Absatz kann dann noch Verbundenheit, Hoffnung und Mitgefühl zum Ausdruck bringen.

Richtlinien, wen der Betreffende um eine Aussage vor dem Rat bitten darf, stehen in 32.10.3, Ziffer 4.

Falls es nicht möglich ist, den Brief persönlich zu überbringen, kann er mit der Post zugestellt werden, und zwar als Einschreiben mit Rückschein.

Der Bischof oder Pfahlpräsident setzt den Mitgliedschaftsrat zu einem Zeitpunkt an, der dem jeweiligen Mitglied genehm ist. Er achtet auch darauf, dass die Opfer eines Fehlverhaltens genügend Zeit hatten, eine Aussage zu machen, wenn sie dies wünschen (siehe 32.10.2).

Der Bischof oder Pfahlpräsident bereitet das Mitglied auf den Mitgliedschaftsrat vor, indem er ihm dessen Ziel und den Ablauf erläutert. Er erklärt außerdem, welche Entscheidungen der Rat treffen kann und welche Folgen diese haben. Hat ein Mitglied ein Bekenntnis abgelegt, weist der jeweilige Führer es darauf hin, dass dieses Bekenntnis im Mitgliedschaftsrat zur Sprache kommen wird.

32.10.2

Aussagen von Opfern einholen

Ist das Opfer ein Mitglied der Kirche (beispielsweise im Falle von Inzest, Kindesmissbrauch oder -misshandlung, Missbrauch oder Misshandlung des Ehepartners oder Betrug), setzt sich der Bischof oder Pfahlpräsident mit dem derzeitigen Bischof oder Pfahlpräsidenten des Betroffenen in Verbindung. Diese Führer legen fest, ob es hilfreich wäre, dem Opfer eine Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu dem Fehlverhalten und dessen Folgen zu äußern. Solche Aussagen können in einem Mitgliedschaftsrat verlesen werden (siehe 32.10.3, Ziffer 3). Führer der Kirche sind nicht befugt, mit Opfern Kontakt aufzunehmen, die nicht Mitglied der Kirche sind.

Nur der derzeitige Bischof oder Pfahlpräsident eines Opfers darf zwecks einer Aussage mit ihm Rücksprache halten. Verfasst ein Opfer eine Aussage, übergibt dieser Führer sie demjenigen Bischof oder Pfahlpräsidenten, der den Mitgliedschaftsrat abhält. Die Führer müssen sehr darauf achten, keine weiteren seelischen Schäden anzurichten. Weitere Punkte, die zu beachten sind, stehen unter 32.4.3.

Jede Anfrage bezüglich eines Opfers, das noch keine 18 Jahre alt ist, wird an dessen Eltern oder gesetzlich Verantwortliche gerichtet, außer wenn das Opfer dadurch gefährdet würde.

Näheres dazu, wie der Bischof und der Pfahlpräsident in Fällen von Missbrauch oder Misshandlung Anleitung erhalten, ist in 32.4.5 und 38.6.2.1 zu finden.

32.10.3

Den Mitgliedschaftsrat abhalten

Unmittelbar vor Beginn der Ratssitzung teilt der Bischof oder Pfahlpräsident den Teilnehmern mit, um welches Mitglied es sich handelt und welches Fehlverhalten gemeldet wurde. Bei Bedarf erklärt er den Ablauf der Sitzung.

Ist das Mitglied anwesend, wird es nun in den Sitzungsraum gebeten. Handelt es sich um einen Pfahl-Mitgliedschaftsrat und wurde der Bischof dazu eingeladen, wird auch er zu diesem Zeitpunkt in den Sitzungsraum gebeten. Hat das Mitglied die FHV-Präsidentin oder den Ältestenkollegiumspräsidenten um Anwesenheit und Unterstützung gebeten, werden auch diese jetzt eingelassen.

Der Bischof leitet den Mitgliedschaftsrat im Geist der Nächstenliebe, wie nachstehend beschrieben:

  1. Er bittet jemanden um ein Anfangsgebet.

  2. Er nennt das gemeldete Fehlverhalten. Er gibt dem Mitglied – sofern anwesend – Gelegenheit, Behauptungen zu bestätigen, zurückzuweisen oder zu erläutern.

  3. Wenn das Mitglied das Fehlverhalten zugibt, fährt der Bischof oder Pfahlpräsident mit Ziffer 5 fort. Weist das Mitglied eine Behauptung zurück, macht der Bischof oder Pfahlpräsident nähere Angaben. Beispielsweise legt er stichhaltige Unterlagen vor oder er verliest schriftliche Aussagen von Opfern (siehe 32.10.2). Wenn er eine solche Aussage verliest, gibt er die Identität des Opfers nicht preis.

  4. Bestreitet das Mitglied das Fehlverhalten, kann es dem Rat Informationen vorlegen. Dies kann auch in Schriftform erfolgen. Ebenso gut kann das Mitglied nun Dritte, die sachdienliche Angaben machen können, bitten, der Reihe nach vor dem Rat auszusagen. Diese Personen sollen Mitglieder der Kirche sein, es sei denn, der Bischof oder Pfahlpräsident hat im Voraus festgelegt, dass ein Nichtmitglied teilnehmen darf. Sie warten in einem separaten Raum, bis sie aufgefordert werden, ihre Aussage zu machen. Wer seine Aussage gemacht hat, verlässt den Sitzungsraum. Er muss bereit sein, die Würde der Ratssitzung zu wahren, und das gilt auch für ihren Ablauf und ihre Vertraulichkeit. Das Mitglied darf keinen Rechtsbeistand mitbringen. Auch weitere Fürsprecher außer den im zweiten Absatz dieses Abschnitts Genannten sind nicht zugelassen.

  5. Der Bischof oder Pfahlpräsident darf das Mitglied höflich und respektvoll befragen. Er darf auch andere befragen, die das Mitglied gebeten hat, Auskunft zu geben. Auch die Ratgeber in der Bischofschaft oder Pfahlpräsidentschaft dürfen Fragen stellen. Die Fragen sind kurz zu halten und auf die wesentlichen Fakten zu beschränken.

  6. Nachdem alle sachdienlichen Angaben gemacht wurden, bittet der Bischof oder Pfahlpräsident das Mitglied, den Raum zu verlassen. Auch der Sekretär geht hinaus, es sei denn, es handelt sich um einen Pfahl-Mitgliedschaftsrat und der Hoherat hat daran teilgenommen. Ist der Bischof des Mitglieds bei einem Pfahl-Mitgliedschaftsrat zugegen, geht auch er hinaus. Auch die FHV-Präsidentin oder der Ältestenkollegiumspräsident, die zur Unterstützung gekommen waren, gehen hinaus.

  7. Der Bischof oder Pfahlpräsident bittet nun seine Ratgeber, ihm ihre Anmerkungen und Erkenntnisse mitzuteilen. Handelt es sich um einem Pfahl-Mitgliedschaftsrat, an dem die Hohen Räte teilgenommen haben, werden auch sie um ihre Anmerkungen und Erkenntnisse gebeten.

  8. Zusammen mit seinen Ratgebern bemüht sich der Bischof oder Pfahlpräsident im Gebet, den Willen des Herrn in der vorliegenden Angelegenheit zu erfahren. In dieser Zeit dürfen sich nur der Pfahlpräsident und seine Ratgeber bzw. der Bischof und seine Ratgeber im Sitzungsraum aufhalten. Nimmt an einem Pfahl-Mitgliedschaftsrat auch der Hoherat teil, geht die Pfahlpräsidentschaft üblicherweise ins Büro des Pfahlpräsidenten.

  9. Der Bischof oder Pfahlpräsident gibt seinen Ratgebern seine Entscheidung bekannt und bittet sie um ihre Unterstützung. Nimmt an einem Pfahl-Mitgliedschaftsrat auch der Hoherat teil, kehrt die Pfahlpräsidentschaft in den Sitzungsraum zurück und bittet den Hoherat um seine Unterstützung. Ist ein Ratgeber oder ein Hoher Rat anderer Ansicht, hört der Bischof oder Pfahlpräsident ihn an und bemüht sich, die Differenzen zu beheben. Die Verantwortung für die Entscheidung hat der präsidierende Beamte.

  10. Der jeweilige Führer bittet das Mitglied, in den Sitzungsraum zurückzukommen. War vorher ein Sekretär dabei, wird auch dieser wieder hereingebeten. Handelt es sich um einen Pfahl-Mitgliedschaftsrat und war der Bischof zugegen, wird er ebenfalls hereingebeten. Auch die FHV-Präsidentin oder der Ältestenkollegiumspräsident, die zur Unterstützung gekommen waren, begeben sich wieder in den Sitzungsraum.

  11. Der Bischof oder Pfahlpräsident teilt die Entscheidung des Rates im Geist der Nächstenliebe mit. Wurde die formelle Beschränkung von Mitgliedsrechten oder der Entzug der Mitgliedschaft beschlossen, erläutert er die Auflagen (siehe 32.11.3 und 32.11.4). Er erklärt auch, wie die Beschränkungen überwunden werden können, und gibt weitere Instruktionen und Ratschläge. Der Bischof oder Pfahlpräsident kann einen Mitgliedschaftsrat für eine Weile vertagen und sich um mehr Weisung oder Informationen bemühen, bevor er eine Entscheidung trifft. Wenn dem so ist, erläutert er dies.

  12. Er weist darauf hin, dass das Mitglied berechtigt ist, Berufung einzulegen (siehe 32.13).

  13. Er bittet jemanden um ein Schlussgebet.

Der Bischof oder Pfahlpräsident teilt dem Mitglied die Entscheidung wie in 32.12.1 erläutert mit, mag es anwesend sein oder nicht.

Niemand, der an einem Mitgliedschaftsrat teilnimmt, darf davon eine Ton- oder Bildaufnahme oder eine schriftliche Aufzeichnung anfertigen. Für den „Bericht über einen Mitgliedschaftsrat“ kann sich ein Sekretär Notizen machen. Diese Notizen dürfen jedoch nicht wörtlich wiedergeben, was gesagt wurde. Nachdem der Bericht erstellt wurde, vernichtet der Sekretär unverzüglich sämtliche Notizen.

32.11

Entscheidungen des Mitgliedschaftsrats

Die Entscheidung eines Mitgliedschaftsrats soll vom Geist geleitet werden. Sie soll die Liebe und die Hoffnung widerspiegeln, mit denen der Erretter dem Reumütigen begegnet. Die möglichen Entscheidungen werden nachstehend aufgeführt. Wenn ein Führer eine solche Entscheidung trifft, berücksichtigt er die Umstände, die in 32.7 geschildert werden.

Nach jedem Mitgliedschaftsrat reicht der Bischof oder Pfahlpräsident unverzüglich über LCR einen „Bericht über einen Mitgliedschaftsrat“ ein (siehe 32.14.1).

Die möglichen Entscheidungen eines Mitgliedschaftsrats werden in den folgenden Abschnitten kurz erläutert.

32.11.1

Bleibt in gutem Stand

Manchmal ist jemand unschuldig und bleibt in gutem Stand. Manchmal hat jemand eine Sünde begangen und ist aufrichtig umgekehrt und in gutem Stand. Der Bischof oder Pfahlpräsident kann Rat erteilen oder zur Vorsicht mahnen, was in Zukunft zu tun sei. Nach der Ratssitzung leistet er bei Bedarf weiterhin Unterstützung.

Sitzendes Paar

32.11.2

Persönliche Beratung mit dem Bischof oder Pfahlpräsidenten

Bei manchen Mitgliedschaftsräten kommen die Führer zu dem Schluss, dass ein Mitglied nicht in gutem Stand ist, aber formelle Beschränkungen der Mitgliedschaft dennoch nicht geboten sind. In diesen Fällen kann der Rat beschließen, dass der Betreffende vom Bischof oder Pfahlpräsidenten persönlich beraten und belehrt wird. Diese Beratung kann zu informellen Beschränkungen der Mitgliedschaft führen, wie in 32.8.3 erläutert wird.

Eine persönliche Beratung oder eine informelle Beschränkung der Mitgliedschaft steht nicht zur Wahl, wenn eine der in 32.6.1 aufgeführten Sünden begangen wurde.

32.11.3

Formelle Beschränkungen der Mitgliedschaft

Bei einigen Mitgliedschaftsräten kommen die Führer vielleicht zu dem Schluss, dass es das Beste ist, die Mitgliedsrechte für eine Weile zu beschränken. Eine formelle Beschränkung der Mitgliedschaft ist bei fast allen Sünden und in fast allen Fällen angemessen (außer den schwerwiegendsten, bei denen die Mitgliedschaft entzogen wird; siehe 32.11.4).

Wenn die Mitgliedschaft formell beschränkt wurde, ist man immer noch Mitglied der Kirche. Die Rechte, die man als Mitglied genießt, werden jedoch wie folgt eingeschränkt:

  • Man darf den Tempel nicht betreten, wohl aber weiterhin das Garment tragen, wenn man das Endowment empfangen hat. Ein etwa vorhandener Tempelschein wird vom jeweiligen Führer in LCR annulliert.

  • Man darf das Priestertum nicht ausüben.

  • Man darf nicht vom Abendmahl nehmen und sich auch nicht an der Bestätigung der Beamten der Kirche beteiligen.

  • Man darf in der Kirche keine Ansprache halten, keinen Unterricht abhalten und nicht beten. Man darf auch keine Berufung wahrnehmen.

Man wird dazu ermuntert, die Versammlungen und Aktivitäten der Kirche zu besuchen, solange man sich ordentlich benimmt. Man wird auch dazu ermuntert, den Zehnten und die Opfergaben zu entrichten.

Der Bischof oder Pfahlpräsident kann weitere Auflagen machen, beispielsweise dass der Betreffende sich von pornografischem Material und sonstigen schlechten Einflüssen fernhält. Normalerweise werden auch positive Auflagen gemacht. Dazu gehört, dass man regelmäßig in die Kirche geht, regelmäßig betet und die heiligen Schriften und anderes Material von der Kirche liest.

Wenn die Mitgliedsrechte formell beschränkt werden, wird dies auf dem Mitgliedsschein des Betreffenden vermerkt.

Üblicherweise bleiben formelle Beschränkungen mindestens ein Jahr bestehen. Wenn ein Mitglied bei der aufrichtigen Umkehr konkrete Fortschritte macht, hält der Bischof oder Pfahlpräsident einen weiteren Mitgliedschaftsrat ab, bei dem über die Aufhebung der Beschränkungen beraten wird (siehe 32.16.1). Setzt das Mitglied seine sündigen Verhaltensweisen fort, kann der jeweilige Führer einen weiteren Mitgliedschaftsrat einberufen, um über weitere Maßnahmen zu beraten.

32.11.4

Der Entzug der Mitgliedschaft

Bei einigen Mitgliedschaftsräten kommen die Führer vielleicht zu dem Schluss, dass es das Beste ist, einem Mitglied für eine Weile die Mitgliedschaft zu entziehen (siehe Mosia 26:36; Alma 6:3; Moroni 6:7; Lehre und Bündnisse 20:83).

Der Entzug der Mitgliedschaft ist vorgeschrieben bei Mord (wie in 32.6.1.1 definiert) und Mehrehe (wie in 32.6.1.2 erläutert). Er ist fast immer vorgeschrieben bei Inzest, wie in 32.6.1.2 und 38.6.10 erläutert.

Wenn der Geist es eingibt, kann der Entzug der Mitgliedschaft auch in den folgenden Fällen notwendig sein:

  • wenn jemand sich so verhält, dass er eine ernsthafte Bedrohung für andere darstellt

  • wenn jemand eine außergewöhnlich schwere Sünde begangen hat

  • wenn jemand keine Umkehr von einer schwerwiegenden Sünde erkennen lässt (siehe die in 32.7 genannten Faktoren)

  • wenn jemand durch eine schwerwiegende Sünde der Kirche Schaden zufügt

Ein Gemeinde-, Zweig- oder Distrikt-Mitgliedschaftsrat kann empfehlen, jemandem, der das Endowment noch nicht empfangen hat, die Mitgliedschaft zu entziehen. Die Entscheidung wird jedoch erst wirksam, wenn der Pfahl- oder Missionspräsident zugestimmt hat.

Wurde jemandem die Mitgliedschaft in der Kirche entzogen, genießt er keines der Rechte mehr, die er als Mitglied hatte.

  • Er darf den Tempel nicht betreten und auch das Garment nicht mehr tragen. Ein etwa vorhandener Tempelschein wird vom jeweiligen Führer in LCR annulliert.

  • Er darf das Priestertum nicht ausüben.

  • Er darf nicht vom Abendmahl nehmen und sich auch nicht an der Bestätigung der Beamten der Kirche beteiligen.

  • Er darf in der Kirche keine Ansprache halten, keinen Unterricht abhalten, nicht beten und auch keine Aktivität in der Kirche leiten. Außerdem darf er keine Berufung wahrnehmen.

  • Er darf den Zehnten und die Opfergaben nicht entrichten.

Der Betreffende wird ermuntert, die Versammlungen und Aktivitäten der Kirche zu besuchen, solange er sich angemessen verhält.

Wurde jemandem die Mitgliedschaft in der Kirche entzogen, kommt er für die Wiederaufnahme durch Taufe und Konfirmierung in Frage. Üblicherweise muss er zuerst mindestens ein Jahr lang aufrichtig Umkehr beweisen. Der Bischof oder Pfahlpräsident beruft einen weiteren Mitgliedschaftsrat ein, der über die Wiederaufnahme berät (siehe 32.16.1).

Entscheidungen und Folgen des Mitgliedschaftsrats:

Entscheidung

Folge

Entscheidung

Bleibt in gutem Stand (siehe 32.11.1)

Folge

  • keine

Entscheidung

Persönliche Beratung mit dem Bischof oder Pfahlpräsidenten (siehe 32.11.2)

Folge

  • einige Mitgliedsrechte werden möglicherweise informell beschränkt

  • die Beschränkungen bleiben üblicherweise weniger als ein Jahr lang bestehen, nur im Ausnahmefall länger

  • informelle Beschränkungen werden aufgehoben, nachdem jemand aufrichtig umgekehrt ist

  • auf dem Mitgliedsschein wird die Maßnahme nicht vermerkt

Entscheidung

Formelle Beschränkung der Mitgliedschaft (siehe 32.11.3)

Folge

  • die Mitgliedsrechte werden formell beschränkt

  • die Beschränkungen bleiben üblicherweise mindestens ein Jahr lang bestehen

  • die Maßnahme wird auf dem Mitgliedsschein vermerkt

  • formelle Beschränkungen werden aufgehoben, nachdem jemand aufrichtig umgekehrt ist, ein Mitgliedschaftsrat stattgefunden hat und ggf. die Erste Präsidentschaft zugestimmt hat

  • wurden die Beschränkungen nach einem Mitgliedschaftsrat aufgehoben, wird der Vermerk auf dem Mitgliedsschein entfernt, außer wenn er vorgeschrieben ist (siehe 32.14.5)

Entscheidung

Entzug der Mitgliedschaft (siehe 32.11.4)

Folge

  • alle Verordnungen werden widerrufen

  • alle Mitgliedsrechte werden entzogen, üblicherweise für mindestens ein Jahr

  • für die Wiederaufnahme durch Taufe und Konfirmierung kommt man nur in Frage, nachdem man aufrichtig umgekehrt ist, ein Mitgliedschaftsrat stattgefunden hat und ggf. die Erste Präsidentschaft zugestimmt hat (siehe 32.16)

  • wer zuvor das Endowment empfangen hatte, kommt für eine Wiederherstellung der Segnungen nur in Frage, wenn die Erste Präsidentschaft zugestimmt hat und seit der Wiederaufnahme mindestens ein Jahr verstrichen ist (siehe 32.17.2)

  • hatte jemand zuvor das Endowment empfangen, wird der Vermerk „Wiederherstellung der Segnungen erforderlich“ erst dann von seinem Mitgliedsschein entfernt, wenn die Verordnung stattgefunden hat (vorgeschriebene Vermerke bleiben jedoch bestehen, siehe 32.14.5)

32.11.5

Fragen zur Entscheidung in schwierigen Fällen

Der Bischof wendet sich mit Fragen zu den Richtlinien für Mitgliedschaftsräte im Handbuch an den Pfahlpräsidenten.

Bei schwierigen Fragen kann der Pfahlpräsident den für ihn zuständigen Gebietssiebziger um Rat bitten. In den Fragen, die in 32.6.3 angesprochen werden, muss sich der Pfahlpräsident mit der Gebietspräsidentschaft beraten. Der Pfahlpräsident fragt einen Gebietssiebziger oder eine Generalautorität jedoch nicht, wie in schwierigen Fällen zu entscheiden ist. Ob ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden muss, um ein Verhalten zu bewerten, entscheidet der Pfahlpräsident. Findet ein Mitgliedschaftsrat statt, legt der Pfahlpräsident oder Bischof fest, wie das abschließende Ergebnis lautet.

32.11.6

Die Entscheidungsgewalt der Ersten Präsidentschaft

Die Erste Präsidentschaft hat immer, wenn die Mitgliedschaft beschränkt oder entzogen wird, die abschließende Entscheidungsgewalt.

32.12

Benachrichtigungen und Bekanntgaben

Die Entscheidung eines Mitgliedschaftsrats wird dem Betreffenden und – wenn es nötig ist – auch anderen so mitgeteilt, wie es nachstehend erläutert wird.

32.12.1

Wie das Mitglied über die Entscheidung benachrichtigt wird

Normalerweise teilt der Bischof oder Pfahlpräsident dem Mitglied nach Beendigung des Mitgliedschaftsrats das Ergebnis mit. Er kann jedoch den Mitgliedschaftsrat für eine Weile vertagen und sich um mehr Weisung oder Informationen bemühen, bevor er eine Entscheidung trifft.

Ein Gemeinde-, Zweig- oder Distrikt-Mitgliedschaftsrat kann empfehlen, jemandem, der das Endowment noch nicht empfangen hat, die Mitgliedschaft zu entziehen. Die Entscheidung wird jedoch erst wirksam, wenn der Pfahl- oder Missionspräsident zugestimmt hat.

Der Bischof oder Pfahlpräsident erläutert die Auswirkungen der Entscheidung, wie es in 32.11 dargelegt wird. Normalerweise informiert er das Mitglied auch darüber, welche Bedingungen für die Umkehr gelten, damit Beschränkungen aufgehoben werden können oder der Betreffende wieder in die Kirche aufgenommen werden kann.

Der Bischof oder Pfahlpräsident benachrichtigt das Mitglied unverzüglich schriftlich über die Entscheidung und ihre Auswirkungen. Diese Benachrichtigung enthält die allgemeine Feststellung, dass die jeweilige Maßnahme ergriffen wurde, weil ein Verhalten den Gesetzen und der Ordnung der Kirche zuwiderlief. Sie kann auch Informationen über die Aufhebung von Beschränkungen oder die Wiederaufnahme in die Kirche enthalten. Zudem soll darauf hingewiesen werden, dass gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden kann (siehe 32.13).

Hat der Betreffende nicht an der Ratssitzung teilgenommen, kann eine schriftliche Benachrichtigung über die Entscheidung genügen. Der Bischof oder Pfahlpräsident kann außerdem mit dem betreffenden Mitglied zusammenkommen.

Er händigt ihm keine Kopie des „Berichts über einen Mitgliedschaftsrat“ aus.

32.12.2

Wie andere über eine Entscheidung informiert werden

Hat der Bischof oder Pfahlpräsident bei einer persönlichen Beratung die Rechte eines Mitglieds informell beschränkt, informiert er normalerweise niemanden sonst darüber (siehe 32.8.3). Diese beiden Führer sprechen jedoch miteinander über informelle Beschränkungen, die dem Mitglied helfen sollen.

Werden in einem Mitgliedschaftsrat Mitgliedsrechte formell beschränkt oder wird die Mitgliedschaft entzogen, teilt der Bischof oder Pfahlpräsident diese Entscheidung nur denjenigen mit, die davon erfahren müssen. Dabei gelten die folgenden Richtlinien:

  • Er nimmt Rücksicht auf die Bedürfnisse der tatsächlichen und der potenziellen Opfer sowie auf die Gefühle der Angehörigen des Mitglieds.

  • Er informiert nicht über die Entscheidung, wenn das Mitglied Berufung einlegt. Er kann jedoch darüber informieren, dass Berufung eingelegt wurde, wenn er dies für notwendig hält, um potenzielle Opfer zu schützen. Er kann auch darüber informieren, um die Heilung der Opfer zu fördern (auch wenn er deren Namen nicht angibt), oder um das Ansehen der Kirche zu wahren.

  • Bei Bedarf informiert der Bischof die Mitglieder des Gemeinderats im Vertrauen über die Entscheidung. Damit sollen Führungsverantwortliche unterrichtet werden, die den Betreffenden für eine Berufung, einen Unterricht, ein Gebet oder eine Ansprache in Betracht ziehen könnten. Außerdem sollen die Führungsverantwortlichen damit angeregt werden, sich um das Mitglied und seine Familie zu kümmern und ihre Unterstützung anzubieten.

  • Mit Genehmigung des Pfahlpräsidenten kann der Bischof die Entscheidung in einer Versammlung des Ältestenkollegiums oder der FHV seiner Gemeinde bekanntgeben, wenn:

    • das übergriffige Verhalten eine Bedrohung für andere darstellen könnte

    • falsche Lehre verkündet wird oder eine andere Form von Abtrünnigkeit vorliegt

    • die Sünde offenkundig ist, jemand also etwa die Mehrehe ausübt oder mit eigenen Lehren Anhänger um sich schart

    • sich jemand öffentlich gegen die Handlungen oder Aussagen der obersten oder örtlichen Führer der Kirche stellt

  • In solchen Fällen muss der Pfahlpräsident vielleicht auch gestatten, dass dies den Mitgliedern anderer Gemeinden des Pfahles bekanntgegeben wird.

  • In manchen Fällen mag der Bischof oder Pfahlpräsident es für hilfreich halten, einigen oder allen Opfern und ihren Familien mitzuteilen, dass wegen des Betreffenden ein Mitgliedschaftsrat abgehalten wurde. Dazu schaltet er deren Bischöfe und Pfahlpräsidenten ein.

  • Stellt die Neigung zu einem übergriffigen Verhalten eine Gefährdung für andere dar, kann der Bischof oder Pfahlpräsident zu deren Schutz Warnungen aussprechen. Dabei gibt er keine vertraulichen Informationen preis und stellt auch keine Spekulationen an.

  • In allen anderen Fällen beschränkt der Bischof oder Pfahlpräsident seine Bekanntgaben auf allgemeine Aussagen. Er teilt einfach mit, dass die Mitgliedsrechte des Betreffenden wegen eines Verhaltens, das den Gesetzen und der Ordnung der Kirche zuwiderläuft, beschränkt wurden oder dass ihm die Mitgliedschaft entzogen wurde. Er fordert die Anwesenden auf, nicht darüber zu sprechen, und legt ihnen die getroffene Maßnahme auch nicht zur Bestätigung vor.

  • Bleibt ein Mitglied nach einem Mitgliedschaftsrat in gutem Stand (siehe 32.11.1), kann der Bischof oder Pfahlpräsident dies bekanntgeben, um Gerüchte zu zerstreuen.

32.12.3

Wie man eine Streichung der Mitgliedschaft bekanntgibt

In manchen Fällen muss ein Bischof vielleicht bekanntgeben, dass jemand seine Mitgliedschaft in der Kirche hat streichen lassen (siehe 32.14.9). Auf die näheren Einzelheiten geht er dabei nicht ein.

32.13

Die Berufung gegen eine Entscheidung

Ein Mitglied kann gegen die Entscheidung eines Gemeinde-Mitgliedschaftsrats innerhalb von 30 Tagen gegenüber dem Pfahlpräsidenten Berufung einlegen. Der Pfahlpräsident beruft einen Pfahl-Mitgliedschaftsrat ein, der über die Berufung berät. Er kann den Bischof auch bitten, eine weitere Ratssitzung anzuberaumen und die Entscheidung noch einmal zu überdenken – insbesondere, wenn neue Informationen vorliegen.

Ein Mitglied kann gegen die Entscheidung eines Pfahl-Mitgliedschaftsrats innerhalb von 30 Tagen Berufung einlegen, indem es einen Brief an die Erste Präsidentschaft schreibt. Das Mitglied übergibt den Brief dem Pfahlpräsidenten, der ihn bei der Ersten Präsidentschaft einreicht.

In einer Mission kann ein Mitglied gegen die Entscheidung eines Zweig- oder Distrikts-Mitgliedschaftsrats innerhalb von 30 Tagen gegenüber dem Missionspräsidenten Berufung einlegen. Der Missionspräsident beruft einen Mitgliedschaftsrat ein, der über die Berufung berät. Ist dies aus Zeitgründen oder der Entfernungen wegen nicht möglich, hält er sich an die Anweisungen in 32.9.4.

Falls ein Missionspräsident die Ratssitzung geleitet hat, kann das Mitglied gegen die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen Berufung einlegen, indem es einen Brief an die Erste Präsidentschaft schreibt. Das Mitglied übergibt den Brief dem Missionspräsidenten, der ihn bei der Ersten Präsidentschaft einreicht.

Wer Berufung einlegt, schildert schriftlich, was seiner Meinung nach an dem Verfahren oder der Entscheidung falsch oder ungerecht ist.

Findet ein Mitgliedschaftsrat statt, um über die Berufung zu beraten, sind zwei Ergebnisse möglich:

  • die ursprüngliche Entscheidung bleibt bestehen

  • die ursprüngliche Entscheidung wird geändert

Entscheidungen der Ersten Präsidentschaft sind endgültig. Gegen sie kann nicht noch einmal Berufung eingelegt werden.

32.14

Berichte und Mitgliedsscheine

32.14.1

Der Bericht über einen Mitgliedschaftsrat

Nach jedem Mitgliedschaftsrat reicht der Bischof oder Pfahlpräsident unverzüglich über LCR einen „Bericht über einen Mitgliedschaftsrat“ ein. Er kann den Sekretär bitten, das Formular anzulegen. Er sorgt dafür, dass vor Ort kein Ausdruck und keine Datei mit diesem Bericht aufbewahrt werden. Er sorgt auch dafür, dass alle zwecks Erstellung des Berichts angefertigten Notizen unverzüglich vernichtet werden.

32.14.2

Formelle Beschränkungen der Mitgliedschaft

Formelle Beschränkungen der Mitgliedschaft werden auf dem Mitgliedsschein des Betreffenden vermerkt. Dieser Vermerk wird am Hauptsitz der Kirche eingetragen, nachdem der „Bericht über einen Mitgliedschaftsrat“ dort eingegangen ist. Hat ein Mitglied Umkehr geübt, muss der jeweilige Führer einen weiteren Mitgliedschaftsrat abhalten, bei dem über die Aufhebung der Beschränkungen beraten wird (siehe 32.16.1).

32.14.3

Mitgliedsscheine nach dem Entzug der Mitgliedschaft

Wurde jemandem die Mitgliedschaft in der Kirche entzogen, so wird sein Mitgliedsschein am Hauptsitz der Kirche entfernt, nachdem der „Bericht über einen Mitgliedschaftsrat“ dort eingegangen ist. Wenn der Betreffende es wünscht, können die jeweiligen Führer ihm helfen, sich auf die Wiederaufnahme in die Kirche durch Taufe und Konfirmierung vorzubereiten (siehe 32.16.1).

32.14.4

Mitgliedsscheine nach Wiederaufnahme in die Kirche

Nachdem jemand wieder aufgenommen wurde, reicht der Bischof einen „Bericht über einen Mitgliedschaftsrat“ ein. Eine Tauf- und Konfirmierungsbescheinigung wird nicht erstellt. Vielmehr werden Taufe und Konfirmierung in dem „Bericht über einen Mitgliedschaftsrat“ vermerkt.

Hatte das Mitglied das Endowment noch nicht empfangen, wird am Hauptsitz der Kirche ein Mitgliedsschein ausgestellt, auf dem das Datum der ursprünglichen Taufe und weiterer heiliger Handlungen angegeben ist. Der Verlust der Mitgliedschaft wird darauf nicht erwähnt.

Hatte das Mitglied das Endowment bereits empfangen, wird sein Mitgliedsschein am Hauptsitz der Kirche aktualisiert und weist anschließend das Datum der neuen Taufe und Konfirmierung auf. Dieser Schein ist dann auch mit dem Vermerk „Wiederherstellung der Segnungen erforderlich“ versehen. Nachdem die Segnungen wiederhergestellt wurden (siehe 32.17.2), wird der Mitgliedsschein erneut aktualisiert und weist dann das Datum der ursprünglichen Taufe und weiterer heiliger Handlungen auf. Der Verlust der Mitgliedschaft wird darauf nicht erwähnt.

32.14.5

Mitgliedsscheine mit Vermerk

Wie von der Ersten Präsidentschaft genehmigt, wird ein Mitgliedsschein in den nachstehend aufgeführten Fällen am Hauptsitz der Kirche mit einem Vermerk versehen.

  1. Der Bischof oder Pfahlpräsident reicht einen „Bericht über einen Mitgliedschaftsrat“ ein und gibt darauf an, dass die Mitgliedschaft beschränkt oder entzogen wurde, weil sich jemand folgenden Fehlverhaltens schuldig gemacht hat:

    1. Inzest

    2. sexueller Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, sexuelle Ausbeutung eines Kindes oder Jugendlichen oder schwere körperliche oder seelische Misshandlung eines Kindes oder Jugendlichen

    3. Beteiligung an Kinderpornografie, wie in 38.6.6 erläutert

    4. Mehrehe

    5. übergriffiges Sexualverhalten gegenüber einem Erwachsenen

    6. Veruntreuung von Geldern der Kirche oder Diebstahl von Eigentum der Kirche (siehe 32.6.3.3)

    7. Missbrauch von Wohlfahrtsunterstützung der Kirche

    8. bedrohliches Verhalten (sexueller, gewalttätiger oder finanzieller Art zum Beispiel) oder Verhalten, das der Kirche schadet

  2. Der Bischof und der Pfahlpräsident teilen schriftlich mit, ob der Betreffende:

    1. eines der oben genannten Fehlverhalten zugegeben hat

    2. wegen einer Straftat verurteilt wurde, bei der er sich eines der oben genannten Fehlverhalten schuldig gemacht hat

    3. in einem Zivilprozess wegen Betrugs oder eines anderen Gesetzesverstoßes, bei dem er sich eines der oben genannten Fehlverhalten schuldig gemacht hat, für haftbar erklärt wurde

  3. Da manche Priestertumsverordnungen geschlechtsabhängig sind, beantragen der Bischof und der Pfahlpräsident einen Vermerk auf dem Mitgliedsschein eines Mitglieds, das sich bewusst von seinem ursprünglichen Geschlecht abgekehrt hat (siehe 38.6.23).

Wenn ein Bischof einen Mitgliedsschein mit einem Vermerk erhält, befolgt er die in dem Vermerk enthaltenen Anweisungen.

Nur die Erste Präsidentschaft kann die Entfernung eines Vermerks von einem Mitgliedsschein genehmigen. Der Pfahlpräsident verwendet LCR, um die Entfernung eines Vermerks vorzuschlagen (siehe 6.2.3). Das Büro der Ersten Präsidentschaft teilt ihm dann mit, ob dem Vorschlag zugestimmt wurde oder nicht.

32.14.6

Wie man den Diebstahl von Geldern der Kirche meldet

Wenn jemandem wegen Veruntreuung von Geldern der Kirche eine Beschränkung oder der Entzug der Mitgliedschaft auferlegt wurde, meldet der Bischof oder Pfahlpräsident dies wie in 34.7.5 erläutert.

32.14.7

Versandsperren für einen Mitgliedsschein

Manchmal zieht ein Mitglied um, während eine Maßnahme, die seine Mitgliedschaft berührt, noch nicht abgeschlossen oder eine andere ernste Angelegenheit noch in der Schwebe ist. Gelegentlich muss ein Bischof den neuen Bischof über das eine oder andere informieren, bevor er den Mitgliedsschein der neuen Einheit übermittelt. In diesem Fall kann der Bischof (oder ein dazu ermächtigter Sekretär) den Mitgliedsschein mit einer Versandsperre versehen. Der Schein bleibt dann in der Einheit, bis der Bischof (oder ein dazu ermächtigter Sekretär) die Versandsperre entfernt. Dies gibt dem Bischof die Möglichkeit, Informationen und eigene Einschätzungen weiterzugeben.

32.14.8

Mitgliedsscheine von Inhaftierten

Manche Mitglieder wurden wegen einer Straftat verurteilt und befinden sich in Haft. Der Bischof oder Pfahlpräsident der Einheit, in deren Gebiet der Betreffende wohnte, als die Straftat begangen wurde, setzt alle eventuell notwendigen Maßnahmen fort, die eingeleitet wurden, um die Mitgliedschaft formell zu beschränken oder zu entziehen. Wurden Mitgliedsrechte beschränkt, leitet der jeweilige Führer (oder ein dazu ermächtigter Sekretär) den Mitgliedsschein an die Einheit weiter, die für den Ort, wo der Betreffende inhaftiert ist, zuständig ist. Wenn die Mitgliedschaft entzogen wurde, kontaktiert der Bischof oder Pfahlpräsident den Führer dieser Einheit (siehe 32.15).

32.14.9

Anträge auf Streichung der Mitgliedschaft

Bittet ein Mitglied um Streichung seiner Mitgliedschaft, geht der Bischof auf den Betreffenden zu, um zu sehen, ob er bereit ist, über seine Sorgen zu sprechen, und ob sie sich beheben lassen. Der Bischof und das Mitglied können sich auch mit dem Pfahlpräsidenten beraten. Der jeweilige Führer vergewissert sich, dass das Mitglied die Folgen der Streichung seiner Mitgliedschaft versteht, nämlich:

  • alle Verordnungen werden widerrufen

  • alle Mitgliedsrechte werden aufgehoben

  • die Wiederaufnahme durch Taufe und Konfirmierung ist nur nach einer eingehenden Unterredung und häufig auch einem Mitgliedschaftsrat möglich (siehe 32.16.2)

  • wer zuvor das Endowment empfangen hatte, kommt für eine Wiederherstellung des Priestertums und der Tempelsegnungen nur in Frage, wenn die Erste Präsidentschaft zugestimmt hat und seit der Wiederaufnahme mindestens ein Jahr verstrichen ist (siehe 32.17.2)

Möchte das Mitglied seine Mitgliedschaft dennoch streichen lassen, übergibt es dem Bischof einen schriftlichen und unterschriebenen Antrag. Der Bischof reicht den Antrag über LCR beim Pfahlpräsidenten ein. Der Pfahlpräsident sieht den Antrag durch und reicht ihn dann seinerseits über LCR ein. Die Führer bearbeiten solch einen Antrag bitte umgehend.

Man kann seine Mitgliedschaft auch streichen lassen, indem man dem Hauptsitz der Kirche einen notariell beglaubigten Antrag zuschickt.

Wenn ein Minderjähriger die Streichung seiner Mitgliedschaft wünscht, muss er genauso vorgehen wie ein Erwachsener, mit einer Ausnahme: Der schriftliche Antrag muss sowohl von dem Minderjährigen (wenn er das 8. Lebensjahr bereits vollendet hat) als auch denjenigen, die das Sorgerecht für ihn haben, unterschrieben sein (Vater, Mutter oder gesetzlich Verantwortlicher).

Wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaft streichen lässt und mit rechtlichen Schritten gegen die Kirche oder ihre Führer droht, hält sich der Pfahlpräsident an die Anweisungen in 38.8.23.

Ein Antrag auf Streichung der Mitgliedschaft wird auch dann bearbeitet, wenn einem Priestertumsführer Informationen über eine schwerwiegende Sünde vorliegen. Informationen über nicht bereinigte Sünden werden vermerkt, wenn der Antrag über LCR eingereicht wird. Auf diese Weise können sich Priestertumsführer der Sache annehmen, wenn der Betreffende später einmal die Wiederaufnahme in die Kirche beantragen sollte (siehe 32.16.2).

Ein Priestertumsführer darf nicht die Streichung der Mitgliedschaft empfehlen, um die Einberufung eines Mitgliedschaftsrats zu umgehen.

Die jeweiligen Führer nehmen sich derjenigen, die ihre Mitgliedschaft streichen lassen, auch weiterhin an, es sei denn, sie wünschen keinen Kontakt.


WIE KANN MAN SEINE MITGLIEDSRECHTE WIEDERERLANGEN?


Wenn die Mitgliedsrechte beschränkt oder entzogen wurden, bleiben die jeweiligen Führer mit dem Betreffenden in Verbindung, soweit er dies zulässt, und sie beraten und unterstützen ihn. In diesem Abschnitt wird erklärt, wie diese Rechte wiedererlangt werden können.

32.15

Weiterhin geistlich dienen

Die Aufgabe des Bischofs oder Pfahlpräsidenten als allgemeiner Richter endet nicht damit, dass einem Mitglied Beschränkungen der Mitgliedschaft auferlegt werden oder ihm die Mitgliedschaft entzogen wird. Er dient dem Betreffenden auch weiterhin geistlich, wenn dieser es zulässt, damit er die Segnungen der Mitgliedschaft irgendwann wieder genießen kann. Der Bischof kommt regelmäßig mit ihm und – wenn dies hilfreich ist – ggf. seinem Ehepartner zusammen. Der Erretter erklärte den Nephiten:

„Ihr [sollt] ihn nicht aus euren … Anbetungsstätten ausstoßen, denn solchen Menschen sollt ihr auch weiterhin dienen; denn ihr wisst nicht, ob sie nicht zurückkommen und umkehren und mit voller Herzensabsicht zu mir kommen und ich sie heilen werde; und ihr werdet das Mittel sein, um ihnen die Errettung zu bringen.“ (3 Nephi 18:32.)

Die Zeit unmittelbar nach der Beschränkung oder dem Entzug der Mitgliedschaft ist für den Betreffenden und seine Familie schwierig und kritisch. Die jeweiligen Führer achten besonders auf ihre Bedürfnisse, und sie machen den Familienangehörigen Mut und helfen ihnen.

Der Bischof sorgt dafür, dass fürsorgliche Mitglieder beauftragt werden, diejenigen zu betreuen, deren Mitgliedsrechte beschränkt oder denen die Mitgliedschaft entzogen wurde, soweit sie dies zulassen. Diese Mitglieder kümmern sich auch um die übrigen Angehörigen der Familie. Wenn Mitgliedsrechte beschränkt wurden, kann es dem Betreffenden guttun, sich an der Indexierung zu beteiligen (siehe 25.4.3).

Zieht so jemand aus der Gemeinde fort, verständigt der Bischof den neuen Bischof und erklärt, was noch geschehen muss, ehe die Beschränkungen der Mitgliedschaft aufgehoben werden können. Diesen Kontakt nimmt der Bischof auch auf, wenn dem Betreffenden die Mitgliedschaft entzogen wurde oder er sie hat streichen lassen, vorausgesetzt, er ist damit einverstanden, dass Führer der Kirche ihm helfen.

32.16

Wie man formelle Beschränkungen aufhebt oder jemanden wieder in die Kirche aufnimmt

32.16.1

Mitgliedschaftsräte zwecks Aufhebung formeller Beschränkungen oder Wiederaufnahme

Wurden in einem Mitgliedschaftsrat Mitgliedsrechte formell beschränkt oder wurde die Mitgliedschaft entzogen, muss eine weitere Ratssitzung einberufen werden, in der über die Aufhebung der Beschränkungen oder die Wiederaufnahme in die Kirche beraten wird. Diese Sitzung muss mindestens auf der gleichen Ebene wie die ursprüngliche stattfinden. Hat beispielsweise ein Pfahl- oder Missionspräsident in der ursprünglichen Ratssitzung den Vorsitz geführt, so führt auch ein Pfahl- oder Missionspräsident den Vorsitz in der Sitzung, in der über die Aufhebung der Beschränkungen oder die Wiederaufnahme beraten wird.

Der derzeitige Bischof oder Pfahlpräsident führt die Sitzung durch. Er vergewissert sich zunächst, dass der Betreffende Umkehr geübt hat und sowohl bereit als auch würdig ist, die Segnungen der Mitgliedschaft in der Kirche wieder zu genießen.

Wurden jemandem formelle Beschränkungen der Mitgliedschaft auferlegt, muss er üblicherweise mindestens ein Jahr lang aufrichtig Reue gezeigt haben, ehe er für eine Aufhebung der Beschränkungen in Frage kommt. Wurde jemandem die Mitgliedschaft entzogen, muss er in fast allen Fällen mindestens ein Jahr lang aufrichtig Reue gezeigt haben, ehe seine Wiederaufnahme in die Kirche in Betracht gezogen werden kann. Hatte ein Mitglied zum Zeitpunkt der schwerwiegenden Sünde ein hohes Amt in der Kirche inne, ist die Frist in der Regel länger (siehe 32.6.1.4).

Für eine Ratssitzung, in der die Aufhebung von Beschränkungen oder die Wiederaufnahme in die Kirche erwogen wird, gelten die gleichen Richtlinien wie bei anderen Mitgliedschaftsräten. Der Bischof muss die Genehmigung des Pfahlpräsidenten einholen, ehe er den Mitgliedschaftsrat einberuft. In einer Mission braucht ein Zweig- oder Distriktspräsident die Genehmigung des Missionspräsidenten.

Findet ein Mitgliedschaftsrat statt, in dem die Aufhebung der Beschränkungen oder die Wiederaufnahme in die Kirche erwogen wird, so gelten die folgenden Richtlinien, auch wenn im Einzelfall nicht alle zutreffen mögen:

  1. Den ursprünglichen Mitgliedschaftsrat noch einmal durchgehen. Der Bischof oder Pfahlpräsident geht den „Bericht über einen Mitgliedschaftsrat“ noch einmal durch. Zu diesem Zweck fordert er über LCR eine Kopie davon an. Nachdem er das Formular noch einmal durchgegangen ist, kann er den Bischof oder Pfahlpräsidenten der ursprünglichen Einheit kontaktieren, um sich ein klares Bild zu verschaffen.

  2. Mit dem Betreffenden eine Unterredung führen. Der Bischof oder Pfahlpräsident führt mit dem Betreffenden eine eingehende Unterredung, um festzustellen, wie gefestigt dessen Glaube an Jesus Christus ist und wie weit dessen Umkehr gediehen ist. Bei dieser Gelegenheit stellt er auch fest, ob die ursprünglich gemachten Auflagen erfüllt wurden.

  3. Den Stand der straf- oder zivilrechtlichen Maßnahmen in Erfahrung bringen. Manchmal hat jemand eine Straftat zugegeben oder wurde deswegen verurteilt, oder er wurde in einem Zivilprozess wegen Betrugs oder eines anderen Gesetzesverstoßes haftbar gemacht. In diesem Fall beruft der jeweilige Führer erst dann einen Mitgliedschaftsrat ein, wenn der Betreffende sämtliche Auflagen erfüllt hat, die im Rahmen einer Strafe, einer Verfügung oder eines Urteils von der Justiz über ihn verhängt wurden. Dabei kann es sich etwa um Haft, Bewährung, eine bedingte Strafaussetzung, eine Geldstrafe oder Wiedergutmachung handeln. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Ersten Präsidentschaft, bevor ein Mitgliedschaftsrat einberufen wird. Zu den Ausnahmen gehört beispielsweise, wenn jemand die gesetzlichen Auflagen erfüllt hat und aufrichtig Reue gezeigt hat, aber für den Rest seines Lebens auf Bewährung entlassen wurde oder eine erhebliche Geldstrafe zu zahlen hat.

  4. Die Priestertumsführer der Opfer kontaktieren. Der Bischof oder Pfahlpräsident kontaktiert die derzeitigen Bischöfe oder Pfahlpräsidenten der Opfer (siehe 32.10.2).

  5. Den Mitgliedschaftsrat ankündigen. Er benachrichtigt den Betreffenden, an welchem Tag, um welche Uhrzeit und wo die Ratssitzung stattfindet.

  6. Den Mitgliedschaftsrat abhalten. Er hält den Mitgliedschaftsrat gemäß den Richtlinien in 32.10.3 ab. Er fragt den Betreffenden, was er unternommen hat, um umzukehren. Er fragt ihn außerdem, wie sehr er sich Jesus Christus und der Kirche verpflichtet fühlt. Wenn alle wichtigen Punkte vorgebracht wurden, bittet er das Mitglied, den Raum zu verlassen. Gemeinsam mit seinen Ratgebern wägt er im Gebet ab, welche Maßnahme getroffen werden soll. Drei Entscheidungen sind möglich:

    1. die formellen Beschränkungen fortsetzen oder die Mitgliedschaft entziehen

    2. die Beschränkungen aufheben oder der Wiederaufnahme zustimmen

    3. der Ersten Präsidentschaft empfehlen, die Beschränkungen aufzuheben oder der Wiederaufnahme zuzustimmen (falls erforderlich, siehe unten: „Die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft beantragen“)

  7. Die Entscheidung mitteilen. Nachdem der Rat eine Entscheidung getroffen hat, teilt der präsidierende Beamte sie dem Betreffenden mit. Falls die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich ist, erklärt er ihm, dass die Entscheidung lautet, der Ersten Präsidentschaft eine Empfehlung vorzulegen.

  8. Einen Bericht einreichen. Der Bischof oder Pfahlpräsident reicht über LCR einen „Bericht über einen Mitgliedschaftsrat“ ein. Er kann den Sekretär bitten, das Formular anzulegen. Er sorgt dafür, dass vor Ort kein Ausdruck und keine Datei aufbewahrt werden. Er sorgt auch dafür, dass alle zwecks Erstellung des Berichts angefertigten Notizen unverzüglich vernichtet werden.

  9. Die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft beantragen (falls erforderlich). In den folgenden Fällen ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich, um eine formelle Beschränkung der Mitgliedsrechte aufzuheben oder jemanden wieder in die Kirche aufzunehmen. Diese Genehmigung muss auch dann eingeholt werden, wenn es zu dem Verhalten kam, nachdem die Mitgliedsrechte formell beschränkt wurden oder die Mitgliedschaft entzogen wurde.

    Der Pfahlpräsident reicht einen Antrag bei der Ersten Präsidentschaft nur dann ein, wenn er deren Genehmigung befürwortet (siehe 6.2.3).

    1. Mord

    2. Inzest

    3. Sexueller Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, sexuelle Ausbeutung eines Kindes oder Jugendlichen oder schwere körperliche oder seelische Misshandlung eines Kindes oder Jugendlichen durch jemanden, der mehrere Jahre älter ist

    4. Verstrickung in Kinderpornografie, falls ein rechtskräftiges Urteil vorliegt

    5. Abfall vom Glauben (siehe 32.6.3.2, was unter Abfall vom Glauben zu verstehen ist)

    6. Mehrehe

    7. Schwerwiegende Sünde, während der Betreffende ein hohes Amt in der Kirche innehatte

    8. Maßnahmen zur bewussten Abkehr vom ursprünglichen Geschlecht (siehe 38.6.23)

    9. Veruntreuung von Geldern oder Eigentum der Kirche

  10. Den Betreffenden schriftlich über die Entscheidung benachrichtigen. Der Bischof oder Pfahlpräsident sorgt dafür, dass das Mitglied unverzüglich schriftlich über die Entscheidung und ihre Auswirkungen benachrichtigt wird.

  11. Taufen und konfirmieren. Wurde jemandem in der ursprünglichen Ratssitzung die Mitgliedschaft entzogen, so muss er noch einmal getauft und konfirmiert werden. Falls die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich ist, dürfen diese heiligen Handlungen erst vollzogen werden, nachdem diese vorliegt. Eine Tauf- und Konfirmierungsbescheinigung wird nicht erstellt (siehe 32.14.4).

32.16.2

Die Wiederaufnahme nach Streichung der Mitgliedschaft in der Kirche

Wenn jemand seine Mitgliedschaft offiziell hat streichen lassen, muss er sich taufen und konfirmieren lassen, um wieder in die Kirche aufgenommen zu werden. Bei Erwachsenen kommt eine Wiederaufnahme üblicherweise erst mindestens ein Jahr nach Streichung der Mitgliedschaft in Frage.

Wenn jemand die Wiederaufnahme beantragt, fordert der Bischof oder Pfahlpräsident eine Kopie des Formulars „Meldung einer amtlichen Maßnahme“ an, das dem Antrag auf Streichung beigelegt war. Er erhält diese über LCR.

Der Bischof oder Pfahlpräsident führt dann eine eingehende Unterredung mit dem Betreffenden. Er fragt ihn, warum er um die Streichung gebeten hatte und warum er nun wieder aufgenommen werden möchte. Im Geist der Nächstenliebe erkundigt er sich, ob er vor oder nach Streichung der Mitgliedschaft irgendwelche schwerwiegenden Sünden begangen hat. Der jeweilige Führer bearbeitet die Wiederaufnahme erst dann weiter, wenn er sich überzeugt hat, dass der Betreffende Umkehr geübt hat und sowohl bereit als auch würdig ist, die Segnungen der Mitgliedschaft in der Kirche wieder zu genießen.

Folgende Richtlinien gelten für die Wiederaufnahme nach einer Streichung:

  • Ein Mitgliedschaftsrat findet statt, wenn dem Betreffenden zum Zeitpunkt der Streichung formelle Beschränkungen der Mitgliedschaft auferlegt waren.

  • Ein Mitgliedschaftsrat findet statt, wenn der Betreffende vor der Streichung der Mitgliedschaft eine schwerwiegende Sünde begangen hat, wozu auch Abtrünnigkeit zählt.

In allen anderen Fällen findet ein Mitgliedschaftsrat nur dann statt, wenn der Bischof oder Pfahlpräsident ihn für notwendig hält.

Ist ein Mitgliedschaftsrat wegen eines Mitglieds notwendig, das das Endowment empfangen hatte, hält der Pfahlpräsident ihn ab. Ist ein Mitgliedschaftsrat wegen eines Mitglieds notwendig, das das Endowment nicht empfangen hatte, hält der Bischof ihn mit Genehmigung des Pfahlpräsidenten ab.

Hat sich jemand vor oder nach Streichung seiner Mitgliedschaft eines unter 32.16.1, Ziffer 9 genannten Fehlverhaltens schuldig gemacht, muss für die Wiederaufnahme die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft eingeholt werden. Hat sich jemand vor oder nach Streichung seiner Mitgliedschaft eines unter 32.14.5, Ziffer 1 genannten Fehlverhaltens schuldig gemacht, wird der Mitgliedsschein mit einem Vermerk versehen.

Wer um Wiederaufnahme bittet, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie jeder andere, der sich taufen lässt. Wenn sich der Bischof oder Pfahlpräsident überzeugt hat, dass der Betreffende würdig ist und sich die Wiederaufnahme aufrichtig wünscht, kann dieser getauft und konfirmiert werden. Eine Tauf- und Konfirmierungsbescheinigung wird nicht erstellt (siehe 32.14.4).

Ein Mann nimmt vom Abendmahl

32.17

Mitwirkung in der Kirche, Ordinierung und Wiederherstellung der Segnungen nach Wiederaufnahme

32.17.1

Mitwirkung in der Kirche und Ordinierung

Die nachfolgende Tabelle zeigt, in welchem Umfang jemand, der nach Taufe und Konfirmierung wieder aufgenommen wurde, in der Kirche mitwirken darf.

Endowment noch nicht empfangen

Endowment bereits empfangen

Vormalige Priestertumsträger

Endowment noch nicht empfangen

  • können unmittelbar nach Taufe und Konfirmierung das Priestertum übertragen bekommen und zu dem Amt im Priestertum ordiniert werden, das sie zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Streichung der Mitgliedschaft innehatten; ihr Name wird nicht zur Bestätigung vorgelegt

  • können einen Tempelschein für Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene erhalten

Endowment bereits empfangen

  • dürfen nicht zu einem Amt im Priestertum ordiniert werden; wenn das Priestertum und die Tempelsegnungen wiederhergestellt werden, wird auch das vormalige Amt im Priestertum wiederhergestellt, wie in 32.17.2 erläutert; bis dahin dürfen sie keine heiligen Handlungen vollziehen

  • können in der Kirche an allem mitwirken, woran auch ein Mitglied der Kirche ohne Endowment, das nicht das Priestertum trägt, mitwirken darf

  • dürfen weder das Garment tragen noch einen Tempelschein erhalten, ehe ihre Segnungen wiederhergestellt wurden

Sonstige Mitglieder

Endowment noch nicht empfangen

  • können in der Kirche mitwirken wie ein Neubekehrter

  • können einen Tempelschein für Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene erhalten

Endowment bereits empfangen

  • können in der Kirche an allem mitwirken, woran auch ein Mitglied der Kirche ohne Endowment, das nicht das Priestertum trägt, mitwirken darf

  • dürfen weder das Garment tragen noch einen Tempelschein erhalten, ehe ihre Segnungen wiederhergestellt wurden (siehe 32.17.2)

32.17.2

Die Wiederherstellung der Segnungen

Wer zuvor das Endowment empfangen hatte und durch Taufe und Konfirmierung wieder aufgenommen wurde, kann sein Priestertum und seine Tempelsegnungen nur durch eine heilige Handlung, nämlich die Wiederherstellung der Segnungen, wiedererlangen (siehe Lehre und Bündnisse 109:21). Er wird nicht zu einem Amt im Priestertum ordiniert und empfängt auch das Endowment nicht noch einmal. Diese Segnungen werden mit der heiligen Handlung wiederhergestellt. Einem Bruder wird sein früheres Amt im Priestertum wiederhergestellt. Davon ausgenommen sind die Ämter Siebziger, Bischof und Patriarch.

Die Wiederherstellung der Segnungen darf nur mit Genehmigung der Ersten Präsidentschaft vollzogen werden. Diese befasst sich frühestens ein Jahr, nachdem der Betreffende durch Taufe und Konfirmierung wieder aufgenommen wurde, mit einem Antrag auf diese heilige Handlung.

Der Bischof und der Pfahlpräsident führen mit dem Betreffenden eine Unterredung, um festzustellen, ob er würdig und für die heilige Handlung bereit ist. Hat der Pfahlpräsident den Eindruck, der Betreffende sei bereit, stellt er über LCR einen Antrag auf die Wiederherstellung der Segnungen. Unter 6.2.3 wird erläutert, was der Pfahlpräsident zu beachten hat, wenn er bei der Ersten Präsidentschaft einen Antrag stellt.

Wenn die Erste Präsidentschaft die Wiederherstellung der Segnungen genehmigt, beauftragt sie eine Generalautorität oder den Pfahlpräsidenten damit, mit dem Antragsteller eine Unterredung zu führen. Ist dieser würdig, vollzieht der jeweilige Führer die heilige Handlung und stellt die Segnungen des Betreffenden wieder her.

Näheres zu Mitgliedsscheinen und der Wiederherstellung der Segnungen ist unter 32.14.4 zu finden.