Handbücher und Berufungen
38. Richtlinien und Bestimmungen der Kirche


„38. Richtlinien und Bestimmungen der Kirche“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2024

„38. Richtlinien und Bestimmungen der Kirche“, Allgemeines Handbuch.

38.

Richtlinien und Bestimmungen der Kirche

38.1

Die Mitwirkung in der Kirche

Unser Vater im Himmel liebt seine Kinder. „Alle sind vor Gott gleich“ und „er lädt sie alle ein, zu ihm zu kommen und an seiner Güte teilzuhaben“ (2 Nephi 26:33).

Führer und Mitglieder der Kirche werden oft gefragt, wer die Versammlungen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage besuchen, ein Mitglied der Kirche werden oder in einen Tempel gehen darf.

38.1.1

Der Besuch von Versammlungen der Kirche

Der Erretter hat seine Jünger dazu angehalten, ihren Nächsten zu lieben (siehe Matthäus 22:39). Paulus erklärte den Neubekehrten, sie seien „jetzt nicht mehr Fremde und ohne Bürgerrecht, sondern Mitbürger der Heiligen“ (Epheser 2:19). Der Erretter verkündete den Mitgliedern der Kirche darüber hinaus, es sei ihnen „geboten, niemals jemanden aus … öffentlichen Versammlungen, die vor der Welt gehalten werden, auszustoßen“ (Lehre und Bündnisse 46:3).

Jedermann darf gern die Abendmahlsversammlung, die übrigen Versammlungen am Sonntag und die geselligen Veranstaltungen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage besuchen. Der präsidierende Beamte hat dafür zu sorgen, dass alle Anwesenden die Heiligkeit der Zusammenkunft beachten.

Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sollen Störungen oder Ablenkungen vermeiden, die der Gottesverehrung oder dem jeweiligen Zweck der Versammlung entgegenstehen. Alle Anforderungen an Alter und Verhalten bei den verschiedenen Versammlungen und Veranstaltungen der Kirche sind zu beachten. Dazu gehört, dass man Verliebtheit nicht über Gebühr zur Schau stellt und dass Kleidung und äußere Erscheinung nicht ablenken. Politische Äußerungen oder Aussagen über die sexuelle Orientierung oder andere persönliche Eigenschaften sind – wenn sie in einer Form erfolgen, die eine auf den Erretter ausgerichtete Versammlung beeinträchtigt – ebenfalls unzulässig.

Falls sich jemand ungebührlich verhält, spricht der Bischof oder Pfahlpräsident im Geist der Nächstenliebe unter vier Augen mit ihm. Er ermuntert denjenigen, der sich dem Anlass unangemessen verhält, sich darauf zu besinnen, jedem Anwesenden einen Raum für Heiliges offenzuhalten, und weist insbesondere auf die Verehrung des Vaters im Himmel und des Erretters hin.

Die Gemeindehäuser der Kirche sind Privateigentum, in dem die Richtlinien der Kirche gelten. Wer nicht bereit ist, diese Richtlinien zu befolgen, wird höflich gebeten, Versammlungen und Veranstaltungen der Kirche nicht zu besuchen.

38.1.2

Ein Mitglied der Kirche werden

Die Mitgliedschaft in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage steht allen Menschen offen, die „mit reuigem Herzen und zerknirschtem Geist vortreten[,] willens sind, den Namen Jesu Christi auf sich zu nehmen“, und den Wunsch haben, bei der Taufe heilige Bündnisse einzugehen und diese dann zu halten (Lehre und Bündnisse 20:37).

Für die Taufe von minderjährigen Kindern ab 8 Jahren siehe 38.2.8.2.

38.1.3

Gottesverehrung im Tempel

Der Tempel ist eine heilige Stätte der Gottesverehrung, wo man entscheidende heilige Handlungen – Verordnungen – empfängt und heilige Bündnisse schließt. Für die Mitglieder der Kirche ist der Tempel ein besonders heiliges Haus Gottes. Aufgrund dieser Heiligkeit und der Bündnisse, die dort eingegangen werden, dürfen nur Mitglieder mit einem gültigen Tempelschein im Tempel Gott verehren. Ein Mitglied kann einen Tempelschein erhalten, wenn es treu die vorgeschriebenen Gebote hält und das Evangelium Jesu Christi lebt (siehe Kapitel 26).

38.1.4

Die Mitwirkung unverheirateter Mitglieder und deren Segnungen

Alle Mitglieder, selbst diejenigen, die nie geheiratet haben oder keine Angehörigen in der Kirche haben, sollen das Ideal einer ewigen Familie anstreben. Das bedeutet, dass sie sich darauf vorbereiten, sich als würdiges Ehepaar siegeln zu lassen und ein liebevoller Vater oder eine liebevolle Mutter zu werden. Bei manchen werden diese Segnungen erst im nächsten Leben erfüllt, aber das höchste Ziel ist für alle gleich.

Treue Mitglieder, deren Lage es nicht zulässt, dass sie in diesem Leben eine ewige Ehe eingehen und Eltern werden, empfangen alle verheißenen Segnungen in der Ewigkeit, sofern sie die Bündnisse einhalten, die sie mit Gott eingegangen sind (siehe Mosia 2:41).

38.1.5

Unverheiratete Eltern unter 18 Jahren

Ein unverheirateter junger Mann unter 18 Jahren, der Vater wird, kann in seinem Kollegium des Aaronischen Priestertums oder im Ältestenkollegium mitwirken. Diese gebeterfüllt zu treffende Entscheidung bleibt dem Ermessen des jungen Mannes, seiner Eltern und des Bischofs überlassen.

Eine unverheiratete junge Frau unter 18 Jahren, die Mutter wird, kann bei den Jungen Damen oder in der FHV mitwirken. Diese gebeterfüllt zu treffende Entscheidung bleibt dem Ermessen der jungen Frau, ihrer Eltern und des Bischofs überlassen.

Bei der Entscheidungsfindung bedenken die Jugendlichen, ihre Eltern und Führer:

  • Wenn der oder die Jugendliche am Unterricht und an den Aktivitäten für Jugendliche teilnimmt, wird das Kind nicht dorthin mitgenommen.

  • Für ältere Jugendliche, die ein Kind großziehen möchten, kann es von Vorteil sein, wenn sie als Ältestenanwärter ins Ältestenkollegium bzw. in die FHV aufgenommen werden.

38.2

Richtlinien für heilige Handlungen und Segen

In diesem Abschnitt werden die Richtlinien für heilige Handlungen und Segen dargelegt. Manche Richtlinien betreffen Sonderfälle. Allgemeine Informationen zu heiligen Handlungen und Segen stehen in Kapitel 18. Näheres zu den heiligen Handlungen des Tempels (Tempelverordnungen) steht in Kapitel 27 und 28.

38.2.1

Eine heilige Handlung oder einen Segen dolmetschen

Wer eine heilige Handlung oder einen Segen empfängt, soll das Gesagte verstehen können. Bei Bedarf kann der präsidierende Führer jemanden bitten, eine heilige Handlung oder einen Segen in eine Sprache zu dolmetschen, die der Empfänger versteht. Dazu gehört auch das Dolmetschen in Gebärdensprache.

Wenn jemand, der eine heilige Handlung oder einen Segen empfängt, gehörlos oder schwerhörig ist, kann er eine App für die Umwandlung von Sprache in Text verwenden. Wer gehörlos oder schwerhörig ist, kann auch Dolmetscher für Gebärdensprache oder eine solche App in Anspruch nehmen, wenn er einen Segen verstehen möchte, den ein Angehöriger empfängt.

Näheres zur schriftlichen Übersetzung eines Patriarchalischen Segens steht unter 38.2.10.5. Näheres zum Dolmetschen eines Patriarchalischen Segens in Gebärdensprache steht unter 38.2.10.6.

38.2.2

Fotos, Aufnahmen und Abschriften von heiligen Handlungen und Segen

Ebenso wie heilige Handlungen sind auch Segen heiliger Natur. Aus diesem Grund darf niemand von heiligen Handlungen, Segen oder Taufgottesdiensten Fotos oder Filmaufnahmen machen.

In der Familie kann man von einem Väterlichen Segen eine Tonaufnahme machen und ihn dann niederschreiben. Segen, die darunter fallen, stehen in 18.14.1.

Der Patriarchalische Segen wird niedergeschrieben. Der Einfachheit halber macht der Patriarch oder seine Schreibkraft deshalb von dem Segen eine Tonaufnahme.

Andere heilige Handlungen und Segen dürfen weder aufgezeichnet noch niedergeschrieben werden.

Näheres zur Übertragung von heiligen Handlungen per Streaming steht in 38.2.3.

38.2.3

Die Übertragung von heiligen Handlungen per Streaming

Wer eine heilige Handlung mitverfolgen möchte, soll nach Möglichkeit selbst vor Ort sein. Wenn Mitglieder und Freunde anlässlich einer heiligen Handlung zusammenkommen, spüren sie den Einfluss des Geistes und pflegen miteinander Gemeinschaft.

Ist jemandem aus dem engeren Familienkreis die persönliche Teilnahme jedoch nicht möglich, kann der Bischof oder Pfahlpräsident genehmigen, dass der Betreffende die heilige Handlung per Streaming verfolgen kann. Das Streaming ist beispielsweise zulässig, wenn dieser Angehörige:

  • an einem abgelegenen Ort wohnt oder nur eingeschränkte Reisemöglichkeiten hat

  • körperliche, mentale oder seelische Schwierigkeiten hat

  • immungeschwächt ist oder sich in einer Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus befindet

  • Übersetzung in Gebärdensprache benötigt

  • eine Vollzeitmission erfüllt (die Genehmigung des Missionspräsidenten ist erforderlich)

Der Bischof kann die Streaming-Übertragung von Kindessegnungen, Taufen, Konfirmierungen und Ordinierungen im Aaronischen Priestertum genehmigen. Der Pfahlpräsident kann die Streaming-Übertragung von Ordinierungen im Melchisedekischen Priestertum und von der Einsetzung eines Missionars oder einer Missionarin genehmigen.

Die heilige Handlung des Abendmahls wird nicht per Streaming übertragen. Wird eine Abendmahlsversammlung live übertragen, wird die Übertragung während des Abendmahls angehalten. Der Bischof kann einen Priester oder einen Träger des Melchisedekischen Priestertums bevollmächtigen, das Abendmahl persönlich denjenigen zu spenden, die nicht an der Versammlung teilnehmen können (siehe 18.9.1).

Das Streamen heiliger Handlungen darf nicht vom Geist ablenken. Für die Übertragung soll im Allgemeinen nur ein einziges Gerät verwendet werden, das dann der Gemeinde- oder Pfahlberater für Technik bedient. Sowohl das Gerät als auch derjenige, der es bedient, sollen nicht auffallen.

Der Stream einer heiligen Handlung muss innerhalb eines Tages, nachdem sie stattgefunden hat, gelöscht werden.

38.2.4

Heilige Handlungen für Menschen mit einer geistigen Behinderung

Bei der Überlegung, ob jemand mit einer geistigen Behinderung heilige Handlungen empfangen soll, halten der Betreffende, gegebenenfalls seine Eltern oder die gesetzlich für ihn Verantwortlichen sowie die zuständigen Führer miteinander Rat. Im Geiste des Gebets berücksichtigen sie, was der Betreffende sich wünscht und wie viel er versteht. Heilige Handlungen dürfen nicht verweigert werden, wenn jemand würdig ist, sie empfangen möchte und in ausreichendem Maße verantwortungsbewusst und zurechnungsfähig ist.

Der Bischof kann sich mit dem Pfahlpräsidenten beraten, wenn er zu jemand Bestimmtem Fragen hat. Der Pfahlpräsident kann sich bei Bedarf mit Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft wenden.

Wenn jemand infolge seiner Behinderung nicht zurechnungsfähig ist, so ist er „im celestialen Reich des Himmels errettet“ (Lehre und Bündnisse 137:10). Deshalb benötigt er keine heiligen Handlungen und sie müssen für ihn nicht vollzogen werden. Die einzige Ausnahme ist die Siegelung an die Eltern, wenn der Betreffende nicht im Bund geboren wurde.

Näheres über das Vollziehen heiliger Handlungen für diejenigen, die eine geistige Behinderung haben, ist zu finden unter:

38.2.5

Heilige Handlungen und Segen von oder für Menschen mit einer körperlichen Behinderung

Wer körperlich behindert ist – wer beispielsweise Gliedmaßen verloren hat, gelähmt oder gehörlos ist –, kann heilige Handlungen und Segen sowohl vollziehen bzw. aussprechen als auch empfangen. Die Führungsverantwortlichen sorgen dafür, dass der Betreffende so weit wie möglich daran teilnehmen kann. Wenn sich Fragen auftun, die die Führungsverantwortlichen nicht klären können, wendet sich der Pfahlpräsident an das Büro der Ersten Präsidentschaft.

Wer gehörlos oder schwerhörig ist, kann sich durch Gebärdensprache äußern, wenn er eine heilige Handlung oder einen Segen vollzieht bzw. ausspricht oder empfängt. Der Priestertumsführer, der die jeweilige heilige Handlung beaufsichtigt, sorgt dafür, dass der Empfänger mithilfe eines Dolmetschers oder anderer Hilfsmittel versteht, was gesagt wird (siehe 38.2.1).

38.2.6

Eine heilige Handlung für gültig erklären oder ratifizieren

Aus den nachstehenden Erklärungen geht hervor, in welchen Fällen eine heilige Handlung ungültig ist; auch wird erläutert, wie eine heilige Handlung für gültig erklärt oder ratifiziert wird.

In manchen Fällen muss eine heilige Handlung erneut vollzogen werden. Wenn dem so ist, erfasst ein Sekretär das neue Datum auf dem Mitgliedsschein, selbst wenn dieses dann nicht in die Reihenfolge der Datumsangaben zu anderen heiligen Handlungen passt.

38.2.6.1

Es wurde kein Mitgliedsschein angelegt oder das Jahr fehlt oder ist falsch

Zu Berichtführungszwecken wird eine heilige Handlung als ungültig angesehen, wenn das Jahr, in dem sie vollzogen wurde, auf dem Mitgliedsschein fehlt oder nicht stimmt. Außerdem ist eine Taufe ungültig, wenn kein Mitgliedsschein angelegt wurde. Die heilige Handlung kann für gültig erklärt werden, wenn das Original der Bescheinigung vorliegt, die nach dem Vollziehen der heiligen Handlung ausgestellt wurde. Bei Vorlage dieser Bescheinigung kann der Bischof einen Sekretär bevollmächtigen, den Mitgliedsschein zu aktualisieren.

Ist die Bescheinigung nicht aufzufinden, kann die heilige Handlung durch die Aussage von zwei Zeugen für gültig erklärt werden. Diese beiden Zeugen müssen:

  • zu der Zeit, als die heilige Handlung vollzogen wurde, mindestens 8 Jahre alt gewesen sein

  • die heilige Handlung gesehen oder gehört haben

  • zu der Zeit, in der sie ihre Aussage machen, eingetragenes Mitglied der Kirche sein

  • die Bestätigung schriftlich abgeben und dabei entweder a) das vollständige Datum, an dem die heilige Handlung vollzogen wurde, oder b) das Jahr, in dem sie vollzogen wurde, sowie den Namen dessen, der sie vollzogen hat, angeben

  • die Bestätigung in Gegenwart eines Mitglieds der Bischofschaft oder der Pfahlpräsidentschaft unterschreiben

Bei Vorlage dieser Bestätigung kann der Bischof einen Sekretär bevollmächtigen, den Mitgliedsschein anzulegen oder zu aktualisieren. Die schriftliche Bestätigung kann anschließend vernichtet werden.

Wenn keine Bescheinigung und keine Zeugen zu finden sind, muss die heilige Handlung erneut vollzogen werden.

Hat das Mitglied nach der ungültigen heiligen Handlung noch weitere empfangen, müssen diese von der Ersten Präsidentschaft ratifiziert werden. Um dies zu beantragen, schickt der Pfahlpräsident einen Brief an das Büro der Ersten Präsidentschaft.

38.2.6.2

Heilige Handlungen, die nicht in der richtigen Reihenfolge empfangen wurden

Eine heilige Handlung ist nicht gültig, wenn sie nicht in der vorgesehenen Reihenfolge empfangen wurde. Beispielsweise ist das Endowment für einen Mann nicht gültig, wenn er diese heilige Handlung empfangen hat, bevor er das Melchisedekische Priestertum empfangen hat. Die Erste Präsidentschaft kann aber so eine heilige Handlung ratifizieren. Um dies zu beantragen, schickt der Pfahlpräsident einen Brief an das Büro der Ersten Präsidentschaft.

38.2.6.3

Heilige Handlungen, die vor dem vorgesehenen Alter vollzogen wurden

Eine heilige Handlung ist nicht gültig, wenn sie vor dem dafür vorgesehenen Alter vollzogen wurde. Beispielsweise ist eine Taufe nicht gültig, wenn sie vollzogen wurde, ehe der Betreffende 8 Jahre alt war.

Wurden nach einer ungültigen heiligen Handlung keine weiteren heiligen Handlungen empfangen, so soll man die betreffende heilige Handlung noch einmal vollziehen. Wurden weitere heilige Handlungen empfangen, müssen diese sowie die ungültige heilige Handlung von der Ersten Präsidentschaft ratifiziert werden. Um dies zu beantragen, schickt der Pfahlpräsident einen Brief an das Büro der Ersten Präsidentschaft.

38.2.6.4

Heilige Handlungen, die nicht mit der richtigen Vollmacht vollzogen wurden

Eine heilige Handlung ist ungültig, wenn sie von jemandem vollzogen wurde, der dazu nicht die richtige Priestertumsvollmacht hatte. Eine Konfirmierung ist beispielsweise ungültig, wenn sie von jemandem vorgenommen wurde, der nicht das Melchisedekische Priestertum trug. Sie ist ebenfalls ungültig, wenn derjenige, der sie vorgenommen hat, das Melchisedekische Priestertum nicht in der richtigen Reihenfolge oder ohne ordnungsgemäße Genehmigung empfangen hatte (siehe 38.2.6.2; siehe auch 32.17).

Wurden nach einer ungültigen heiligen Handlung keine weiteren heiligen Handlungen empfangen, so soll jemand, der die richtige Vollmacht besitzt, die betreffende heilige Handlung noch einmal vollziehen. Wurden weitere heilige Handlungen empfangen, müssen diese sowie die ungültige heilige Handlung von der Ersten Präsidentschaft ratifiziert werden. Um dies zu beantragen, schickt der Pfahlpräsident einen Brief an das Büro der Ersten Präsidentschaft. In manchen Fällen weist die Erste Präsidentschaft vielleicht an, dass heilige Handlungen erneut zu vollziehen sind.

38.2.7

Die Namensgebung und Kindessegnung

Allgemeines zur Namensgebung und Kindessegnung steht in 18.6.

38.2.7.1

Schwerkranke Neugeborene

Ist ein neugeborenes Kind lebensbedrohlich erkrankt, darf ein Träger des Melchisedekischen Priestertums die Namensgebung und Kindessegnung im Krankenhaus oder zuhause vollziehen, ohne zuvor vom Bischof dazu ermächtigt worden zu sein. Nach dem Segen benachrichtigt er umgehend den Bischof, damit für das Kind ein Mitgliedsschein angelegt werden kann.

38.2.7.2

Kinder, deren Eltern geschieden oder nicht verheiratet sind

Ein Kind kann gesegnet werden, wenn der Bischof die mündliche Erlaubnis der Eltern oder der gesetzlich Verantwortlichen eingeholt hat. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn für einen Einspruch des Vaters, der Mutter oder eines gesetzlich Verantwortlichen die rechtliche Grundlage fehlt.

38.2.7.3

Kinder, deren Eltern nicht der Kirche angehören

Mitunter bitten die Eltern oder die gesetzlich Verantwortlichen eines Kindes darum, dass das Kind gesegnet wird, obwohl sie nicht der Kirche angehören. In so einem Fall holt der Bischof die mündliche Erlaubnis der Eltern oder der gesetzlich Verantwortlichen ein. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn für einen Einspruch des Vaters, der Mutter oder eines gesetzlich Verantwortlichen die rechtliche Grundlage fehlt.

Der Bischof weist die Genannten auf Folgendes hin:

  • Für das Kind wird ein Mitgliedsschein angelegt.

  • Mitglieder der Gemeinde werden regelmäßig Kontakt mit ihnen aufnehmen.

  • Er oder andere Führungsverantwortliche der Gemeinde werden ihnen vorschlagen, dass sich das Kind auf die Taufe vorbereitet, wenn der 8. Geburtstag bevorsteht.

38.2.8

Die Taufe und die Konfirmierung

Allgemeines zu Taufe und Konfirmierung steht in 18.7 und 18.8.

38.2.8.1

Menschen mit einer geistigen Behinderung

Wer eine geistige Behinderung hat, kann sich taufen und konfirmieren lassen, wenn er allem Anschein nach als zurechnungsfähig anzusehen ist. Der Betreffende soll in der Lage sein, die Taufbündnisse zu verstehen und zu halten.

Der Bischof hat die Schlüssel für die Taufe des Betreffenden inne, wenn derjenige:

  • ein eingetragenes Mitglied und mindestens 8 Jahre alt ist

  • 8 Jahre alt ist und mindestens ein Elternteil oder gesetzlich Verantwortlicher Mitglied der Kirche ist (siehe 18.7.1.1)

Der Betreffende, ggf. seine Eltern oder die gesetzlich für ihn Verantwortlichen und der Bischof beraten gemeinsam darüber, ob er sich taufen und konfirmieren lassen soll.

Handelt es sich um einen potenziellen Bekehrten, hat der Missionspräsident die Schlüssel für dessen Taufe inne (siehe 18.7.1.2). In diesem Fall informieren die Missionare den Missionspräsidenten. Dieser berät mit dem Bekehrten und ggf. dessen Eltern oder den gesetzlich für ihn Verantwortlichen darüber, ob er sich taufen und konfirmieren lassen soll. Wenn der Bischof den Betreffenden gut kennt, kann der Missionspräsident auch mit ihm Rücksprache halten.

Wer nicht zurechnungsfähig ist, braucht sich unabhängig vom Alter nicht taufen zu lassen (siehe Lehre und Bündnisse 29:46-50 und 38.2.4 in diesem Handbuch).

Näheres zum Mitgliedsschein von möglicherweise nicht Zurechnungsfähigen ist in 33.6.10 zu finden.

38.2.8.2

Minderjährige

Wer im Sinne der vor Ort geltenden Gesetze minderjährig ist, darf getauft werden, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Eltern oder die gesetzlich Verantwortlichen erteilen die Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn für einen Einspruch des Vaters, der Mutter oder eines gesetzlich Verantwortlichen die rechtliche Grundlage fehlt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Ersten Präsidentschaft.

    Derjenige, der das Tauf- und Konfirmierungsinterview führt, bittet um eine schriftliche Erlaubnis, wenn er meint, dass dadurch Missverständnissen vorgebeugt wird. Mancherorts ist eine schriftliche Erlaubnis vorgeschrieben. Die Führungsverantwortlichen der Mission und des Gebiets können Weisung erteilen.

    Eltern und gesetzlich Verantwortliche sollen die Lehre verstehen, die dem Kind beigebracht wird. Auch sollen sie das Kind bereitwillig dabei unterstützen, den Taufbund einzugehen und zu halten.

  2. Derjenige, der das Taufinterview führt, stellt fest, ob klar erkennbar ist, dass das Kind den Taufbund versteht und keine Mühen scheuen wird, ihn einzuhalten, indem es die Gebote hält. Dazu gehört auch, dass es die Versammlungen der Kirche besucht.

Hat ein Kind den Nachnamen seines Stiefvaters angenommen, kann es sich unter diesem Namen taufen und konfirmieren lassen, auch wenn es nicht offiziell adoptiert wurde. Auf dem Mitgliedsschein und auf der Tauf- und Konfirmierungsbescheinigung wird aber der amtliche oder vor Ort übliche Name eingetragen.

38.2.8.3

Verheiratete

Wer verheiratet ist, darf sich nur taufen lassen, wenn der Ehepartner damit einverstanden ist.

38.2.8.4

Unverheiratet Zusammenlebende

Ein Paar, das unverheiratet zusammenlebt, muss sich verpflichten, nach dem Gesetz der Keuschheit zu leben, bevor einer der Partner sich taufen lassen kann. Dazu gehört, dass man Glauben zur Umkehr ausübt, wie es in Lehre und Bündnisse 20:37 erklärt wird. Auch gehört dazu, dass man nicht länger zusammenlebt oder dass man, wenn es sich um einen Mann und eine Frau handelt, heiratet.

38.2.8.5

Menschen, denen die Mitgliedschaft in der Kirche entzogen wurde oder die sie haben streichen lassen

Wurde jemandem die Mitgliedschaft in der Kirche entzogen oder hat er sie streichen lassen, so kann er durch Taufe und Konfirmierung wieder aufgenommen werden. So jemand gilt nicht als Bekehrter, und die Missionare führen mit ihm kein Taufinterview. Anweisungen dazu sind unter 32.16 zu finden.

38.2.8.6

Fälle, in denen die Genehmigung des Missionspräsidenten oder der Ersten Präsidentschaft erforderlich ist

Die Genehmigung des Missionspräsidenten ist erforderlich, bevor jemand sich taufen lassen kann, der schon einmal:

  • ein Verbrechen begangen hat (siehe 38.2.8.7)

  • an einer Abtreibung beteiligt war (siehe 38.6.1)

In so einem Fall führt der Missionspräsident mit dem Betreffenden ein Interview. Wenn es notwendig ist, kann der Missionspräsident auch einen seiner Ratgeber bevollmächtigen, das Interview zu führen. Er erteilt diese Vollmacht für jedes Interview separat. Der Ratgeber, der das Interview führt, erstattet dem Missionspräsidenten Bericht, der dann die Taufe und die Konfirmierung entweder genehmigt oder ablehnt.

Die Einwilligung der Ersten Präsidentschaft ist erforderlich, bevor jemand sich taufen und konfirmieren lassen kann, der:

  • einen Mord begangen hat (siehe 38.2.8.7)

  • wegen eines Verbrechens im Zusammenhang mit sexuellem Fehlverhalten verurteilt wurde (siehe 38.2.8.7)

  • derzeit wegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens (einer Straftat, die eine mindestens einjährige Haftstrafe nach sich zieht) oder einer Straftat im Zusammenhang mit sexuellem Fehlverhalten eine Bewährungsfrist zu erfüllen hat (siehe 38.2.8.7)

  • an einer Mehrehe beteiligt war (siehe 38.2.8.8)

Näheres zur Taufe und Konfirmierung von Menschen, die sich als Transgender bezeichnen, steht in 38.2.8.9.

Wenn der Betreffende sich erstmals taufen lassen möchte, führt der Missionspräsident mit ihm ein Interview. Stellt der Missionspräsident fest, dass der Betreffende würdig ist, und befürwortet er die Taufe, so reicht er über LCR bei der Ersten Präsidentschaft einen Antrag auf Genehmigung ein.

Handelt es sich um ein ehemaliges Mitglied, das um Wiederaufnahme bittet, führen sowohl der Bischof als auch der Pfahlpräsident mit ihm ein Interview. Dabei halten sie sich an die Anweisungen in 32.16. Wenn beide den Betreffenden für würdig halten und die Taufe befürworten, reicht der Pfahlpräsident über LCR einen Antrag bei der Ersten Präsidentschaft ein.

Jeder Antrag an die Erste Präsidentschaft muss alle zur Sache gehörenden Einzelheiten enthalten, die in den Interviews in Erfahrung gebracht wurden.

Unter 6.2.3 wird erläutert, was der Pfahl- bzw. der Missionspräsident zu beachten hat, wenn er bei der Ersten Präsidentschaft einen Antrag stellt.

38.2.8.7

Menschen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden

Wer wegen einer Straftat verurteilt wurde, darf sich erst taufen lassen, wenn er seine Haftstrafe verbüßt hat. Das gilt sowohl für Bekehrte als auch für diejenigen, die wieder aufgenommen werden möchten.

Wer wegen eines Verbrechens oder irgendeiner Straftat im Zusammenhang mit sexuellem Fehlverhalten verurteilt wurde, darf erst getauft und konfirmiert werden, sobald er auch die Bewährungsfrist erfüllt hat. Nur die Erste Präsidentschaft kann eine Ausnahme gewähren (siehe 38.2.8.6). Der Betreffende ist gehalten, eng mit den örtlichen Priestertumsführern zusammenzuarbeiten. Er tut sein Möglichstes, um die Hilfe des Erretters zu erlangen, damit er der Taufe und Konfirmierung würdig wird.

Die Vollzeitmissionare unterweisen niemanden, der in Haft ist.

Wer wegen Mordes oder einer Straftat im Zusammenhang mit sexuellem Fehlverhalten verurteilt wurde, darf nur mit Erlaubnis der Ersten Präsidentschaft getauft werden (siehe 38.2.8.6). Das Gleiche gilt für jemanden, der einen Mord gestanden hat, selbst wenn das Geständnis in einem vertraulichen Gespräch mit einem Priestertumsführer erfolgte. Hierbei werden Abtreibung sowie Handlungen im Rahmen polizeilicher oder militärischer Pflichterfüllung nicht als Mord betrachtet.

Wenn der Betreffende sich erstmals taufen lassen möchte, befolgt der Missionspräsident die Anweisungen unter 38.2.8.6. Handelt es sich um ein ehemaliges Mitglied, das um Wiederaufnahme bittet, befolgen der Bischof und der Pfahlpräsident die Anweisungen im selben Abschnitt (siehe auch 32.16).

38.2.8.8

Erwachsene, die an einer Mehrehe beteiligt waren

Ein Erwachsener, der sich in der Vergangenheit für die Mehrehe eingesetzt, sie gelehrt oder ausgeübt hat, benötigt die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft, ehe er sich taufen lassen darf.

Wenn der Betreffende sich erstmals taufen lassen möchte, befolgt der Missionspräsident die Anweisungen unter 38.2.8.6. Handelt es sich um ein ehemaliges Mitglied, das um Wiederaufnahme bittet, befolgen der Bischof und der Pfahlpräsident die Anweisungen in 38.2.8.6 (siehe auch 32.16).

Aus dem Antrag muss hervorgehen, inwiefern sich der Betreffende früher an der Mehrehe beteiligt hat, wie er davon umgekehrt ist und wie seine derzeitige familiäre Situation aussieht.

38.2.8.9

Menschen, die sich als Transgender bezeichnen

Bei der Taufe und Konfirmierung gilt das Geschlecht, das der oder die Betreffende bei der Geburt hatte. Wer dessen würdig ist und sich nicht operativ, anderweitig medizinisch oder sozial von seinem ursprünglichen Geschlecht abkehrt, kann sich taufen und konfirmieren lassen. (Was soziale Transition ist, wird in 38.6.23 erklärt.)

Jede Ausnahme von dieser Richtlinie bedarf der Genehmigung der Ersten Präsidentschaft. Um die Genehmigung zu beantragen, führt der Missionspräsident – oder im Falle eines 8-jährigen Kindes der Pfahlpräsident – mit dem Betreffenden ein Interview. Stellt der Missionspräsident fest, dass der Betreffende würdig ist, und befürwortet er die Taufe und Konfirmierung, so reicht er über LCR bei der Ersten Präsidentschaft einen Antrag auf Genehmigung ein.

Stimmt die Erste Präsidentschaft der Taufe und Konfirmierung zu, kann der Betreffende weder das Priestertum empfangen noch einen Tempelschein oder bestimmte Berufungen in der Kirche erhalten, solange er sich abgekehrt hat. Er oder sie darf jedoch auf andere Weise in der Kirche mitwirken.

Menschen, die Schritte zur Abkehr von ihrem ursprünglichen Geschlecht unternommen haben und dann zu ihrem ursprünglichen Geschlecht zurückwechseln und die würdig sind und den festen Vorsatz haben, Gottes Gebote zu halten, können sich taufen und konfirmieren lassen.

Der Missionspräsident – oder im Falle eines 8-jährigen Kindes der Pfahlpräsident – geht einfühlsam und mit christlicher Liebe auf die individuellen Umstände ein. Er holt bei der Gebietspräsidentschaft Rat ein.

Näheres dazu ist in 38.6.23 zu finden.

38.2.9

Die Ordinierung im Priestertum

Allgemeines zu Ordinierungen im Priestertum ist in 18.10 zu finden.

38.2.9.1

Neue Mitglieder

Ein Bruder, der sich hat taufen und konfirmieren lassen, kann zu einem Amt im Aaronischen Priestertum ordiniert werden, wenn er am Jahresende mindestens 12 Jahre alt ist. Der Bischof führt kurz nach der Konfirmierung – normalerweise innerhalb einer Woche – ein Interview mit ihm. Ein Mitglied der Bischofschaft legt den Namen des Betreffenden in der Abendmahlsversammlung vor, damit die Mitglieder der Gemeinde die vorgeschlagene Ordinierung unterstützen können (siehe 18.10.3). Der Bruder kann dann zu dem entsprechenden Amt ordiniert werden:

  • zum Diakon, wenn er im Verlauf des Jahres 12 oder 13 wird

  • zum Lehrer, wenn er im Verlauf des Jahres 14 oder 15 wird

  • zum Priester, wenn er im Verlauf des Jahres 16 oder älter wird; ist er 19 oder älter, wird er außerdem als Ältestenanwärter angesehen (siehe 38.2.9.3)

Ein neugetaufter Bruder kann das Melchisedekische Priestertum empfangen und zum Ältesten ordiniert werden, wenn er:

  • mindestens 18 ist

  • bereits Priester gewesen ist (ein bestimmter Zeitraum ist nicht erforderlich)

  • das Evangelium hinreichend versteht

  • Würdigkeit an den Tag legt

Ein neugetaufter Bruder wird nicht an dem Tag seiner Taufe und Konfirmierung ordiniert. Es findet erst noch ein Interview mit dem Bischof statt, und sein Name wird den Mitgliedern der Gemeinde zur Bestätigung vorgelegt.

Die Taufe von Angehörigen wird nicht aufgeschoben, damit der Vater erst das Priestertum empfangen und dann Taufen selbst vollziehen kann.

38.2.9.2

Junge Männer, deren Eltern geschieden oder nicht verheiratet sind

Ein Junger Mann kann zu einem Amt im Aaronischen Priestertum ordiniert werden, wenn der Bischof die mündliche Erlaubnis der Eltern oder der gesetzlich Verantwortlichen eingeholt hat. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn für einen Einspruch des Vaters, der Mutter oder eines gesetzlich Verantwortlichen die rechtliche Grundlage fehlt.

Hat der Junge Mann den Nachnamen seines Stiefvaters angenommen, kann er unter diesem Namen ordiniert werden, auch wenn er nicht offiziell adoptiert wurde. In die Bescheinigung über die Ordinierung wird aber der amtliche oder vor Ort übliche Name eingetragen.

38.2.9.3

Ältestenanwärter

Ein Ältestenanwärter ist ein männliches Mitglied der Kirche ab 19 Jahren, das nicht das Melchisedekische Priestertum trägt. Auch ein verheirateter Bruder, der noch keine 19 ist und nicht das Melchisedekische Priestertum trägt, ist Ältestenanwärter.

Unter der Leitung des Bischofs steht die ÄK-Präsidentschaft den Ältestenanwärtern kontinuierlich zur Seite, um ihnen bei der Vorbereitung auf das Melchisedekische Priestertum zu helfen. Ist ein Ältestenanwärter kein Priester, wird er zum Priester ordiniert, sobald er würdig ist. Er braucht dazu nicht erst zum Diakon oder Lehrer ordiniert zu werden. Er kann zum Ältesten ordiniert werden, wenn er genügend Einsicht in das Evangelium gewonnen und gezeigt hat, dass er würdig ist. Um dies festzustellen, führen der Bischof und der Pfahlpräsident mit ihm ein Interview (siehe 31.2.6).

Näheres dazu, wie man Ältestenanwärtern hilft, sich auf das Melchisedekische Priestertum vorzubereiten, steht in 8.4.

38.2.9.4

Brüder, die weniger als ein Jahr zur selben Gemeinde gehört haben

Manchmal müsste ein Bruder, der seit weniger als einem Jahr zu einer bestimmten Gemeinde gehört, zu einem Amt im Melchisedekischen Priestertum ordiniert werden oder er wünscht sich dies. In so einem Fall nimmt der Bischof oder ein damit beauftragter Ratgeber Kontakt mit dem vorherigen Bischof auf, um nachzufragen, ob etwas in Bezug auf die Würdigkeit berücksichtigt werden muss. Erfährt ein Ratgeber, dass vertrauliche Angaben vorliegen, beendet er das Gespräch und teilt seinem Bischof mit, dass dieser vor dem Interview den vorherigen Bischof kontaktieren soll.

38.2.9.5

Brüder in JAE- oder AE-Gemeinden

Ein würdiger Mann ab 18 Jahren, der zu einer JAE- oder AE-Gemeinde gehört, wird zum Ältesten ordiniert. Wer noch nicht zum Ältesten ordiniert wurde, gehört als Ältestenanwärter zum Ältestenkollegium.

38.2.9.6

Militärangehörige in Kriegsgebieten oder abgelegenen Gebieten

Ein Militärangehöriger wird in der Regel in der Gemeinde interviewt und ordiniert, in der sich sein Mitgliedsschein befindet. Das ist jedoch unter Umständen nicht praktikabel, wenn sich der Betreffende längere Zeit auf See befindet oder in einem Kriegsgebiet oder einem abgelegenen Gebiet stationiert ist. In so einem Fall wendet sich der Militärangehörige an den Leiter seiner Gruppe von Mitgliedern im Militär. Wenn der Gruppenleiter den Eindruck hat, dass der betreffende Militärangehörige zur Ordinierung bereit ist, richtet er eine schriftliche Empfehlung an den präsidierenden Führer der Einheit der Kirche, die für seine Gruppe von Mitgliedern im Militär zuständig ist. (Wenn es keine solche Einheit der Kirche gibt, richtet er die Empfehlung an die Gebietspräsidentschaft.) Dieser Führer setzt sich dann mit dem Bischof der Heimatgemeinde des Militärangehörigen in Verbindung, um sich dessen Würdigkeit bestätigen zu lassen.

Handelt es sich um eine Ordinierung zu einem Amt im Aaronischen Priestertum, kann der präsidierende Führer den Gruppenleiter oder einen Militärgeistlichen der Kirche ermächtigen, mit dem Betreffenden ein Interview zu führen und die Ordinierung zu leiten. Handelt es sich um eine Ordinierung zum Ältesten, kann der Pfahl- oder Missionspräsident oder die Gebietspräsidentschaft einen Militärgeistlichen der Kirche ermächtigen, mit dem Betreffenden ein Interview zu führen und die Ordinierung zu leiten. Jede Ordinierung wird so bestätigt oder ratifiziert, wie es unter 18.10.3 erklärt wird.

38.2.9.7

Brüder mit einer geistigen Behinderung

Hat ein männliches Mitglied eine geistige Behinderung, berät es sich (gegebenenfalls) mit seinen Eltern und mit dem Bischof darüber, ob es das Priestertum empfangen soll. Dabei wird besprochen, was der Betreffende sich wünscht und ob er das Priestertum und seine Aufgaben in Grundzügen versteht.

Priestertumsträgern, die eine derartige Behinderung haben, wird geholfen, damit sie ihre Priestertumspflichten so umfassend wie möglich erfüllen können.

38.2.9.8

Durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommene Brüder

Ein Mann, der noch nicht das Endowment empfangen hat und durch Taufe und Konfirmierung wieder in die Kirche aufgenommen wird, kann sofort nach der Wiederaufnahme ordiniert werden. Er wird zu dem Amt im Priestertum ordiniert, das er zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Streichung seiner Mitgliedschaft innehatte.

Hatte der Mann zuvor das Endowment empfangen, wird er nicht zu einem Amt im Priestertum ordiniert. Stattdessen wird sein früheres Amt durch eine heilige Handlung – die Wiederherstellung der Segnungen – wiederhergestellt.

Näheres dazu samt weiterer Anweisungen steht in 32.17.

38.2.9.9

Menschen, die sich als Transgender bezeichnen

Bei der Ordinierung im Priestertum gilt das Geschlecht, das der oder die Betreffende bei der Geburt hatte. Ein würdiges männliches Mitglied der Kirche, das sich nicht operativ, anderweitig medizinisch oder sozial von seinem ursprünglichen Geschlecht abkehrt, darf das Priestertum empfangen und ausüben. (Was soziale Transition ist, wird in 38.6.23 erklärt.)

Männliche Mitglieder, die Schritte zur Abkehr von ihrem ursprünglichen Geschlecht unternommen haben und dann zu ihrem ursprünglichen Geschlecht zurückwechseln und die würdig sind und den festen Vorsatz haben, Gottes Gebote zu halten, dürfen das Priestertum empfangen und ausüben.

Der Bischof berät sich mit dem Pfahlpräsidenten, wie er einfühlsam und mit christlicher Liebe auf die individuellen Umstände eingehen kann. Der Pfahl- und der Missionspräsident holen bei der Gebietspräsidentschaft Rat ein.

Näheres dazu ist in 38.6.23 zu finden.

38.2.10

Der Patriarchalische Segen

Allgemeines zum Patriarchalischen Segen ist hier zu finden:

  • Abschnitt 18.17 in diesem Handbuch

  • Informationen und Anregungen für Patriarchen

  • Weltweite Führerschaftsschulung: Der Patriarch

38.2.10.1

Mitglieder mit einer geistigen Behinderung

Hat ein Mitglied eine geistige Behinderung, berät es sich (gegebenenfalls) mit seinen Eltern oder gesetzlich Verantwortlichen und mit dem Bischof darüber, ob es den Patriarchalischen Segen empfangen soll. Dabei wird besprochen, was der Betreffende sich wünscht und ob er grundsätzlich in der Lage ist, den Segen zu verstehen. Ist dies der Fall, kann ein Mitglied der Bischofschaft einen Empfehlungsschein für den Patriarchalischen Segen ausstellen. Anweisungen dazu sind in 18.17 zu finden.

38.2.10.2

Missionare

Der Patriarchalische Segen kann für einen Missionar (bzw. eine Missionarin) eine Quelle geistiger Kraft sein. Ein Mitglied soll den Patriarchalischen Segen nach Möglichkeit vor Antritt der Mission erhalten. Ist dies nicht möglich, kann der Betreffende den Patriarchalischen Segen im Laufe seiner Mission empfangen. Der Missionspräsident führt mit dem Missionar ein Interview und bereitet den Empfehlungsschein für den Patriarchalischen Segen vor. Anweisungen dazu sind in 18.17 zu finden.

Ein Missionar an einer Missionarsschule darf den Patriarchalischen Segen nur empfangen, wenn alle unten aufgeführten Punkte zutreffen:

  • Der Missionar kommt aus einem Gebiet, in dem kein Patriarch in der Lage ist, einen Segen in der Muttersprache des Missionars zu geben.

  • Der Missionar wird in einer Mission tätig sein, in der kein Patriarch in der Lage ist, einen Segen in der Muttersprache des Missionars zu geben.

  • Es gibt einen Patriarchen in der Nähe der Missionarsschule, der einen Segen in der Muttersprache des Missionars geben kann.

38.2.10.3

Mitglieder, die den Militärdienst antreten

Der Patriarchalische Segen kann für ein Mitglied, das Militärdienst leistet, eine Quelle geistiger Kraft sein. Ein würdiges Mitglied soll den Patriarchalischen Segen nach Möglichkeit vor Dienstantritt erhalten.

Ist dies nicht möglich, kann das Mitglied den Patriarchalischen Segen eventuell an dem Standort empfangen, wo es fest stationiert ist. Dort führt ein Mitglied der Bischofschaft mit dem Betreffenden ein Interview und bereitet den Empfehlungsschein für den Patriarchalischen Segen vor. Anweisungen dazu sind in 18.17 zu finden.

Werden weitere Informationen benötigt, kann der Pfahlpräsident sich über Q12Patriarchs@ChurchofJesusChrist.org an das Büro des Kollegiums der Zwölf Apostel wenden.

38.2.10.4

Mitglieder, die außerhalb des Pfahles des Patriarchen wohnen

Normalerweise empfängt ein Mitglied den Patriarchalischen Segen von dem Patriarchen, der in dem Pfahl des Mitglieds tätig ist. Ein Mitglied kann jedoch einen Segen von einem Patriarchen aus einem anderen Pfahl empfangen, wenn es:

  • durch Geburt oder Adoption ein direkter Nachkomme des Patriarchen ist (Kind, Enkel, Urenkel)

  • zu einem Pfahl gehört, in dem es keinen im Dienst befindlichen Patriarchen gibt

  • in einem Distrikt wohnt

  • eine andere Sprache als der Pfahlpatriarch spricht und ein Patriarch eines in der Nähe gelegenen Pfahles die Sprache des Mitglieds spricht

In all diesen Fällen führt ein Angehöriger der Bischofschaft oder der Zweigpräsident mit dem Mitglied ein Interview, wie in 18.17 dargelegt. Je ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft des Patriarchen und der Pfahl- oder Missionspräsidentschaft des Empfängers muss den Empfehlungsschein über das System für den Patriarchalischen Segen genehmigen.

38.2.10.5

Die Übersetzung eines Patriarchalischen Segens

Die inspirierte, tiefe Bedeutung eines Patriarchalischen Segens lässt sich bei einer Übersetzung nur schwer übertragen. Aus diesem Grund sollen die Mitglieder den Segen in der Sprache empfangen, die sie am besten verstehen. Die Kirche lässt den Wortlaut eines Patriarchalischen Segens nicht schriftlich übersetzen.

Den Mitgliedern wird davon abgeraten, den Patriarchalischen Segen zu übersetzen. Manchmal muss ein Segen jedoch für ein Mitglied in eine Sprache übersetzt werden, die der Betreffende versteht. Er kann dann ein vertrauenswürdiges und würdiges Mitglied der Kirche ausfindig machen, das die Übersetzung vornehmen kann. Er soll einen Übersetzer auswählen, der die Sprache gut beherrscht und sich der geistigen und vertraulichen Natur des Segens bewusst ist. Übersetzungen von Segen werden am Hauptsitz der Kirche nicht archiviert.

Möchte ein Pfahlpräsident die Übertragung eines Patriarchalischen Segens in Blindenschrift beantragen, wendet er sich über Q12Patriarchs@ChurchofJesusChrist.org an das Büro des Kollegiums der Zwölf Apostel.

38.2.10.6

Dolmetschen des Patriarchalischen Segens in Gebärdensprache

Für ein gehörloses oder schwerhöriges Mitglied kann der Patriarchalische Segen in Gebärdensprache gedolmetscht werden. Das Mitglied benennt einen Dolmetscher, der möglichst ein vertrauenswürdiges und würdiges Mitglied der Kirche ist und die Bedeutung versteht, die der Patriarchalische Segen in der Lehre einnimmt. Findet sich jedoch kein Mitglied der Kirche, kann jemand anders mit den nötigen Fähigkeiten als Dolmetscher fungieren.

38.2.10.7

Ein zweiter Patriarchalischer Segen

In seltenen Ausnahmefällen wünscht sich ein würdiges Mitglied einen zweiten Patriarchalischen Segen. Da dies nicht empfehlenswert ist, kann es sein, dass diesem Wunsch nicht entsprochen wird. Hat das Mitglied jedoch einen triftigen Grund für solch einen Wunsch, spricht es mit seinem Bischof darüber. Ist der Bischof der Ansicht, ein zweiter Segen sei angebracht, bereitet er einen Empfehlungsschein für den Patriarchalischen Segen vor. Anweisungen dazu sind in 18.17 zu finden.

Der Pfahlpräsident führt dann ein Interview mit dem Mitglied und liest mit ihm den ursprünglichen Segen. Ist er der Ansicht, dass ein zweiter Segen angebracht ist, wendet er sich zwecks Genehmigung über Q12Patriarchs@ChurchofJesusChrist.org an das Büro des Kollegiums der Zwölf Apostel.

Der Pfahlpräsident informiert den Empfänger und den Patriarchen darüber, was das Büro des Kollegiums der Zwölf Apostel entschieden hat. Wurde dem Antrag stattgegeben, so genehmigt der Pfahlpräsident den Empfehlungsschein im System für den Patriarchalischen Segen. Der Pfahlpräsident sagt dem Empfänger, dass der zweite Segen den ursprünglichen ersetzen wird. Der Patriarch kann dann einen zweiten Segen geben.

38.3

Die Ziviltrauung

Die Führer der Kirche halten die Mitglieder dazu an, sich für eine Tempelehe bereitzumachen und sich im Tempel trauen und siegeln zu lassen. Führer der Kirche dürfen, wenn dies nach den Landesgesetzen zulässig ist, in folgenden Fällen eine Ziviltrauung vornehmen:

  • Ein Paar möchte im Tempel heiraten, aber die Tempeltrauung wird rechtlich nicht anerkannt.

  • Ein Paar heiratet im Tempel, aber durch eine Ziviltrauung fühlen sich auch die Eltern oder nächsten Angehörigen einbezogen.

  • Der Besuch eines Tempels ist über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich.

  • Ein Paar hat nicht vor, im Tempel zu heiraten.

Eine Ziviltrauung ist so lange gültig, wie das Paar lebt, hat jedoch über das irdische Leben hinaus keinen Bestand.

Eine Ziviltrauung ist gemäß den Gesetzen vorzunehmen, die am Ort der Trauung gelten.

Die Ziviltrauung und damit verbundene religiöse Feiern dürfen nicht am Sabbat oder zu einer unüblichen Tageszeit stattfinden.

Wenn der Bischof zur Ziviltrauung Fragen hat, die in diesem Abschnitt nicht behandelt werden, hält er bitte Rücksprache mit dem Pfahlpräsidenten. Der Pfahlpräsident kann Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft richten.

38.3.1

Wer eine Ziviltrauung vornehmen darf

Wenn dies nach den Gesetzen des Landes zulässig ist, dürfen die folgenden derzeit amtierenden Beamten der Kirche im Rahmen ihrer Berufung eine Ziviltrauung vornehmen:

  • Missionspräsident

  • Pfahlpräsident

  • Distriktspräsident

  • Bischof

  • Zweigpräsident

Diese Beamten dürfen nur eine Ziviltrauung zwischen einem Mann und einer Frau vornehmen. Außerdem müssen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Braut oder der Bräutigam ist Mitglied der Kirche oder es ist bereits ein Taufdatum angesetzt worden.

  • Der Mitgliedsschein der Braut oder des Bräutigams befindet sich in der Einheit der Kirche, über die der Beamte präsidiert, oder wird sich nach der Taufe in dieser Einheit befinden.

  • Der Beamte der Kirche ist gesetzlich befugt, in dem Zuständigkeitsbereich, wo die Trauung stattfinden soll, eine Ziviltrauung vorzunehmen.

Ein Militärgeistlicher der Kirche im aktiven Dienst kann eine Ziviltrauung ohne vorherige Genehmigung vornehmen.

Ein Militärgeistlicher, der einer Einheit der Reserve oder der Nationalgarde zugewiesen ist, muss die Genehmigung der Abteilung für Mitglieder im Militärdienst und Militärgeistliche einholen, ehe er eine Ziviltrauung vornehmen darf. Kontaktangaben sind in 38.9.10 zu finden.

Sonstige Geistliche, die in den nachstehend genannten Einrichtungen tätig sind, müssen die Genehmigung der Abteilung der Kirche für Mitglieder im Militärdienst und Militärgeistliche einholen, ehe sie eine Ziviltrauung vornehmen dürfen:

  • Krankenhaus

  • Hospiz

  • Zentrum für betreutes Wohnen

  • Gefängnis

  • Grenzschutz

  • Polizei oder Feuerwehr

Ein Militärgeistlicher im Ruhestand ist nicht befugt, in seiner Funktion als Militärgeistlicher eine Ziviltrauung vorzunehmen.

Wer im Rahmen seiner Berufung als Führer der Kirche oder empfohlener Militärgeistlicher eine Trauung durchführt, beachtet bitte die Richtlinien in diesem Abschnitt und alle gesetzlichen Bestimmungen.

Ein Militärgeistlicher der Kirche gilt nicht als präsidierender Beamter der Kirche, wenn er nicht Pfahlpräsident, Bischof oder Zweigpräsident ist. Wenn ein Militärgeistlicher, der kein präsidierender Beamter der Kirche ist, eine Ziviltrauung durchführt, tritt er als Vertreter des Staates oder der zivilen Organisation auf, der er angehört. Daher wird der Wortlaut der Ziviltrauung für einen solchen Militärgeistlichen geringfügig geändert, wie unter 38.3.6 zu lesen ist.

Ein Militärgeistlicher der Kirche darf nur eine Ziviltrauung zwischen einem Mann und einer Frau vornehmen.

Ein Beamter oder Militärgeistlicher der Kirche, der eine Ziviltrauung für Mitglieder der Kirche durchführt, stellt dem Gemeinde- oder Zweigsekretär die erforderlichen Angaben zur Trauung zur Verfügung. Der Sekretär aktualisiert dann die Mitgliedsscheine.

Ein Beamter oder Militärgeistlicher der Kirche, der in dieser Eigenschaft eine Ziviltrauung vornimmt, darf dafür kein Honorar annehmen.

38.3.2

Die Ziviltrauung von Mitgliedern anderer Einheiten

Ein Beamter der Kirche darf für Mitglieder der Kirche keine Trauung vornehmen, wenn sich weder der Mitgliedsschein der Braut noch der des Bräutigams in der Einheit befindet, über die der Beamte präsidiert (siehe 38.3.1). Für Militärgeistliche der Kirche und Beamte der Kirche, die Regierungsbeamte sind, besteht eine Ausnahme.

38.3.3

Die Ziviltrauung von Nichtmitgliedern

Ein Beamter der Kirche darf keine Trauung vornehmen, wenn weder die Braut noch der Bräutigam Mitglied der Kirche ist, es sei denn, für einen der beiden oder für beide ist bereits ein Taufdatum angesetzt worden. Für Militärgeistliche der Kirche und Beamte der Kirche, die Regierungsbeamte sind, besteht eine Ausnahme.

38.3.4

Ziviltrauungen in einem Gebäude der Kirche

Eine Trauung kann in einem Gebäude der Kirche stattfinden, wenn dadurch die regulären Veranstaltungen der Kirche nicht beeinträchtigt werden. Eine Hochzeit soll weder am Sabbat noch am Montagabend stattfinden. Eine Hochzeit, die in einem Gebäude der Kirche stattfindet, soll schlicht und würdevoll ablaufen. Es soll geistliche, andächtige und freudevolle Musik gespielt werden.

Die Trauung kann in der Kapelle, in der Mehrzweckhalle oder in einem anderen geeigneten Raum stattfinden. Ein Empfang darf nur dann in der Kapelle abgehalten werden, wenn diese als Mehrzweckraum genutzt wird. Für die Trauung gelten die Richtlinien für die ordnungsgemäße Nutzung des Gemeindehauses (siehe 35.5.3).

Die Kirche gestattet nicht, dass ihre Gemeindehäuser oder Liegenschaften für Zwecke genutzt werden, die mit einer gleichgeschlechtlichen Ehe zusammenhängen oder einer Mehrehe oder einer unrechtmäßigen Ehe oder sonst einer, die nicht mit der Lehre oder den Richtlinien der Kirche in Einklang steht.

In seltenen Fällen kann der Bischof es gestatten, dass ein Gebäude der Kirche genutzt wird, wenn jemand eine Trauung vornimmt, der kein Beamter der Kirche ist, oder wenn Nichtmitglieder sich trauen lassen. Der Bischof berät sich dazu mit dem Pfahlpräsidenten. Er berät sich auch mit demjenigen, der die Trauung vornimmt, und vergewissert sich, dass dieser die Richtlinien in diesem Abschnitt kennt und versteht. Ein Mitglied des Pfahl- oder Gemeinderats ist zugegen und sorgt dafür, dass das Gebäude ordnungsgemäß genutzt und gereinigt wird.

Der Bischof kann genehmigen, dass eine Hochzeit, die in einem Gebäude der Kirche stattfindet, live übertragen wird (siehe 29.7).

38.3.5

Ziviltrauungen, die von einem Standesbeamten vorzunehmen sind oder an einem öffentlichen Ort stattfinden müssen

In manchen Gebieten ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Trauung von einem Standesbeamten vorzunehmen ist. Mancherorts ist es vorgeschrieben, dass sie in einem öffentlichen Gebäude oder an einem anderen öffentlichen Ort stattfindet. In so einem Fall kann ein bevollmächtigter Priestertumsbeamter nach der Ziviltrauung eine kurze religiöse Versammlung abhalten, in der er dem Brautpaar Rat erteilt.

38.3.6

Der Ablauf der Ziviltrauung

Die Ehe ist heilig, weshalb ihr Ehre und Würde gebührt. Bei einer Trauung, die außerhalb des Tempels für Mitglieder der Kirche vorgenommen wird, sollen Verbundenheit und Freude zum Ausdruck kommen.

Wenn nicht anders angegeben, gilt das in diesem Abschnitt Gesagte sowohl für Militärgeistliche der Kirche als auch für Beamte der Kirche.

Vor der Trauung kann der Beamte der Kirche zu dem Brautpaar über die Heiligkeit des Ehegelübdes sprechen und weitere Ratschläge hinzufügen, wie der Geist ihn leitet.

Um die Ziviltrauung vorzunehmen, spricht der Beamte der Kirche das Paar an und sagt: „Fassen Sie einander bitte an der rechten Hand!“ Dann sagt er: „[Vollständiger Name des Bräutigams] und [vollständiger Name der Braut], Sie halten einander an der rechten Hand zum Zeichen der Gelübde, die Sie nun vor Gott und diesen Zeugen miteinander ablegen werden.“ (Das Brautpaar kann diese Zeugen im Voraus auswählen oder benennen.)

Dann wendet er sich an den Bräutigam und fragt: „[Vollständiger Name des Bräutigams], nehmen Sie [vollständiger Name der Braut] zu Ihrer rechtmäßig angetrauten Ehefrau, und geloben Sie als ihr Gefährte und rechtmäßig angetrauter Ehemann aus freiem Willen und eigener Entscheidung, dass Sie an ihr festhalten werden und an niemandem sonst, dass Sie alle Gesetze, Aufgaben und Verpflichtungen, die zum heiligen Ehestand gehören, einhalten werden und dass Sie sie lieben, achten und wertschätzen werden, solange Sie beide leben?“

Der Bräutigam antwortet: „Ja.“

Dann wendet sich der Beamte an die Braut und fragt: „[Vollständiger Name der Braut], nehmen Sie [vollständiger Name des Bräutigams] zu Ihrem rechtmäßig angetrauten Ehemann, und geloben Sie als seine Gefährtin und rechtmäßig angetraute Ehefrau aus freiem Willen und eigener Entscheidung, dass Sie an ihm festhalten werden und an niemandem sonst, dass Sie alle Gesetze, Aufgaben und Verpflichtungen, die zum heiligen Ehestand gehören, einhalten werden und dass Sie ihn lieben, achten und wertschätzen werden, solange Sie beide leben?“

Die Braut antwortet: „Ja.“

Dann wendet sich der Beamte der Kirche an das Paar und sagt: „Kraft der gesetzlichen Vollmacht, die ich als Ältester der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage trage, erkläre ich Sie, [vollständiger Name des Bräutigams] und [vollständiger Name der Braut], zu Mann und Frau – als gesetzlich und rechtmäßig verheiratet für die Dauer Ihres irdischen Lebens.“

(Alternativer Wortlaut für einen Militärgeistlichen, der nicht präsidierender Beamter der Kirche ist: „Kraft der gesetzlichen Vollmacht, die ich als Militärgeistlicher in der/dem [Abteilung der militärischen oder zivilen Organisation] trage, erkläre ich Sie, [vollständiger Name des Bräutigams] und [vollständiger Name der Braut], zu Mann und Frau – als gesetzlich und rechtmäßig verheiratet für die Dauer Ihres irdischen Lebens.“)

„Gott segne Ihre Verbindung mit Freude an Ihrer Nachkommenschaft und einem langen und glücklichen gemeinsamen Leben. Möge er Sie befähigen, die Gelübde, die Sie abgelegt haben, heiligzuhalten. Diese Segnungen rufe ich auf Sie herab im Namen des Herrn Jesus Christus. Amen.“

Die Aufforderung, einander als Ehemann und Ehefrau zu küssen, ist optional und richtet sich nach den kulturellen Gepflogenheiten.

38.4

Richtlinien für die Siegelung

Die Mitglieder der Kirche gehen heilige Bündnisse mit Gott ein, wenn sie Tempelverordnungen empfangen. Mit der Siegelung im Tempel werden Familien für die Ewigkeit vereint, und gleichzeitig sind die Mitglieder bestrebt, die Bündnisse zu halten, die sie beim Empfang dieser heiligen Handlung schließen. Es gibt zwei Arten von Siegelungen:

  • die Siegelung von Mann und Frau

  • die Siegelung von Kindern an die Eltern

38.4.1

Siegelung von Mann und Frau

In der folgenden Tabelle wird erklärt, wo die Richtlinien für die Siegelung von Mann und Frau zu finden sind.

Anliegen

Abschnitt

Anliegen

Ich habe standesamtlich geheiratet und möchte an meinen Ehepartner gesiegelt werden.

Abschnitt

38.4.1.1

Anliegen

Ich bin von einem früheren Ehepartner geschieden und möchte an meinen derzeitigen Ehepartner gesiegelt werden.

Abschnitt

38.4.1.2

Anliegen

Mein Ehepartner, an den ich gesiegelt war, ist gestorben. An wen kann ich mich jetzt siegeln lassen?

Abschnitt

38.4.1.3

Anliegen

Kann ich an eine verstorbene Person gesiegelt werden, mit der ich zusammengelebt habe, ohne mit ihr rechtmäßig verheiratet gewesen zu sein?

Abschnitt

38.4.1.4

Anliegen

Ich muss die Annullierung oder Freigabe einer Siegelung beantragen.

Abschnitt

38.4.1.5

Anliegen

Ich muss einen Sperrvermerk für die Siegelung im Tempel aufheben lassen.

Abschnitt

38.4.1.6

Anliegen

Mein Ehepartner und ich sind im Tempel nur für die Zeit getraut worden. Können wir aneinander gesiegelt werden?

Abschnitt

38.4.1.7

Anliegen

An wen dürfen verstorbene Angehörige gesiegelt werden?

Abschnitt

38.4.1.8

Anliegen

Wie wirkt sich die Scheidung auf meine Siegelung aus?

Abschnitt

38.4.1.9

Anliegen

Welche Auswirkungen hat die Annullierung einer Siegelung?

Abschnitt

38.4.1.10

Anliegen

Wie wirkt sich die Streichung oder der Entzug der Mitgliedschaft auf meine Siegelung aus?

Abschnitt

38.4.1.11

Wenn ein Mitglied zu Richtlinien für die Siegelung Fragen hat, die in diesem Abschnitt nicht beantwortet werden, hält es am besten Rücksprache mit dem Bischof. Hat der Bischof Fragen, wendet er sich bitte an den Pfahlpräsidenten. Der Pfahlpräsident wendet sich bei Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft.

Mitgliedern, die wegen der ewigen Natur der Siegelung und der damit verbundenen Beziehungen in der Familie und der Ehe beunruhigt sind, wird ans Herz gelegt, auf den Herrn zu vertrauen und bei ihm Trost zu suchen. Der Vater im Himmel sorgt dafür, dass jeder Mensch jede Segnung erlangt, die dessen eigenen Wünsche und Entscheidungen zulassen.

38.4.1.1

Die Siegelung lebender Mitglieder nach der Ziviltrauung

Ein Mann und eine Frau, die standesamtlich geheiratet haben, dürfen im Tempel gesiegelt werden, sobald die Umstände es zulassen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Beide gehören der Kirche seit mindestens einem Jahr an (siehe 27.3.1 und 27.2.1).

  • Beide haben sich darauf vorbereitet und sind würdig.

Der Priestertumsführer, der einem Ehepaar Tempelscheine für die Siegelung ausstellt, vergewissert sich, dass die Ziviltrauung rechtsgültig ist. Siehe 26.3 und 27.3.

38.4.1.2

Die Siegelung lebender Mitglieder nach einer Scheidung

Frauen. Eine Frau darf sich, solange sie lebt, nur an jeweils einen Ehemann siegeln lassen. Wurden sie und ein Ehemann gesiegelt und später geschieden, muss diese Siegelung annulliert werden, ehe sie sich zu Lebzeiten an einen anderen Mann siegeln lassen darf (siehe 38.4.1.5).

Eine lebende Frau, die derzeit weder verheiratet noch an einen anderen Mann gesiegelt ist, darf an einen verstorbenen Ehemann gesiegelt werden, von dem sie zu Lebzeiten geschieden wurde. Sie braucht dazu die schriftliche Einwilligung der Witwe ihres früheren Ehemannes (falls er noch einmal geheiratet hat und die Ehefrau noch lebt).

In Kapitel 28 steht Näheres über heilige Handlungen für einen verstorbenen Ehepartner.

Männer. Wurden ein Mann und eine Frau gesiegelt und später geschieden, muss der Mann die Freigabe der Siegelung erhalten, ehe er an eine andere Frau gesiegelt werden darf (siehe 38.4.1.5). Die Freigabe einer Siegelung ist auch dann erforderlich, wenn 1.) die frühere Siegelung annulliert wurde oder 2.) die frühere Ehefrau mittlerweile verstorben ist.

Eine Freigabe der Siegelung wird nur benötigt, wenn ein Mann von der Frau, die zuletzt an ihn gesiegelt war, geschieden ist. Wenn beispielsweise ein Mann eine Freigabe der Siegelung erhalten hat, damit er sich nach der Scheidung an eine zweite Frau siegeln lassen kann, und seine zweite Frau dann stirbt, braucht er keine weitere Freigabe der Siegelung, um sich erneut siegeln zu lassen.

Ein lebender Mann darf an eine verstorbene Ehefrau gesiegelt werden, von der er zu Lebzeiten geschieden wurde. Er braucht dazu die schriftliche Einwilligung des Witwers seiner früheren Ehefrau (falls sie noch einmal geheiratet hat und der Ehemann noch lebt). Ist er verheiratet, benötigt er auch die schriftliche Zustimmung seiner derzeitigen Frau, sofern diese noch lebt.

In Kapitel 28 steht Näheres über heilige Handlungen für einen verstorbenen Ehepartner.

38.4.1.3

Die Siegelung lebender Mitglieder nach dem Tod des Ehepartners

Frauen. Wurden ein Mann und eine Frau gesiegelt und der Mann stirbt, darf die Frau erst dann an einen anderen Mann gesiegelt werden, wenn die erste Siegelung annulliert wird (siehe 38.4.1.5).

Eine lebende Frau, die derzeit weder verheiratet noch an einen anderen Mann gesiegelt ist, darf an einen verstorbenen Ehemann gesiegelt werden (siehe 38.4.1.8). Falls diese Ehe geschieden wurde, gelten die Bestimmungen unter 38.4.1.2.

Eine lebende Frau, die derzeit verheiratet ist, darf sich ohne Genehmigung der Ersten Präsidentschaft nicht an einen verstorbenen Ehemann siegeln lassen.

In Kapitel 28 steht Näheres über heilige Handlungen für einen verstorbenen Ehepartner.

Männer. Wenn ein Mann und eine Frau sich haben siegeln lassen und die Frau stirbt, kann der Mann an eine andere Frau gesiegelt werden, sofern diese nicht schon an einen anderen Mann gesiegelt ist. In diesem Fall benötigt der Mann keine Freigabe der Siegelung von der Ersten Präsidentschaft, außer wenn er sich von seiner früheren Frau vor deren Tod hat scheiden lassen (siehe 38.4.1.2).

Ein lebender Mann kann an eine verstorbene Frau gesiegelt werden, wenn sie nicht zu Lebzeiten an einen anderen Ehemann gesiegelt wurde. Wurde sie zu Lebzeiten an einen anderen Ehemann gesiegelt, müssen alle Männer, mit denen sie verheiratet war, verstorben sein, ehe ein anderer Mann an sie gesiegelt werden kann (siehe 38.4.1.8). Falls diese Ehe geschieden wurde, gelten die Bestimmungen unter 38.4.1.2.

Ehe ein verheirateter Mann an eine verstorbene Ehefrau gesiegelt werden kann, muss er die schriftliche Zustimmung seiner derzeitigen Frau einholen, sofern diese noch lebt.

In Kapitel 28 steht Näheres über heilige Handlungen für einen verstorbenen Ehepartner.

38.4.1.4

Die Siegelung eines lebenden Mitglieds an eine verstorbene Person, mit der es zusammengelebt hat, ohne mit ihr verheiratet zu sein

Frauen. Ausnahmefall: Eine lebende Frau, die derzeit weder verheiratet noch an einen anderen Mann gesiegelt ist, darf an einen verstorbenen Mann gesiegelt werden, mit dem sie zusammengelebt hat, ohne mit ihm verheiratet zu sein. Diese Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn Art und Dauer ihrer Beziehung zeigen, dass sie entschlossen waren, sämtlichen der folgenden Punkte gerecht zu werden:

  • beiderseitige Treue in einer dauerhaften Beziehung

  • Erfüllung aller ehelichen Pflichten gegenüber dem anderen

  • Erfüllung aller elterlichen Pflichten gegenüber den Kindern, die sie hatten

Ist der Pfahlpräsident des Mitglieds der Ansicht, dass eine solche Ausnahme gerechtfertigt ist, reicht er beim Büro der Ersten Präsidentschaft einen entsprechenden Antrag ein.

Männer. Ausnahmefall: Ein lebender Mann darf an eine verstorbene Frau gesiegelt werden, mit der er zusammengelebt hat, ohne mit ihr verheiratet zu sein, sofern sie nicht zu Lebzeiten an einen anderen Mann gesiegelt wurde. Diese Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn Art und Dauer ihrer Beziehung zeigen, dass sie entschlossen waren, sämtlichen der folgenden Punkte gerecht zu werden:

  • beiderseitige Treue in einer dauerhaften Beziehung

  • Erfüllung aller ehelichen Pflichten gegenüber dem anderen

  • Erfüllung aller elterlichen Pflichten gegenüber den Kindern, die sie hatten

Ehe ein verheirateter Mann an eine verstorbene Frau gesiegelt werden kann, muss er die schriftliche Zustimmung seiner derzeitigen Frau einholen, sofern diese noch lebt.

Ist der Pfahlpräsident des Mitglieds der Ansicht, dass eine solche Ausnahme gerechtfertigt ist, reicht er beim Büro der Ersten Präsidentschaft einen entsprechenden Antrag ein.

38.4.1.5

Der Antrag auf Annullierung oder Freigabe einer Siegelung

Näheres zur Siegelung lebender Mitglieder nach einer Scheidung ist unter 38.4.1.2 zu finden. Näheres zur Siegelung lebender Mitglieder nach dem Tod eines Ehepartners steht unter 38.4.1.3.

Mitglieder beiderlei Geschlechts können auch dann um die Annullierung einer Siegelung bitten, wenn sie sich nicht darauf vorbereiten, an einen anderen Ehepartner gesiegelt zu werden. Ein männliches Mitglied der Kirche muss die Freigabe der Siegelung erhalten, um nach einer Scheidung an eine andere Frau gesiegelt werden zu können.

Um die Annullierung oder Freigabe einer Siegelung zu erhalten, geht man wie folgt vor:

  1. Das betreffende Mitglied (Mann oder Frau) spricht mit dem Bischof über den Antrag.

  2. Der Bischof überprüft, ob:

    1. die Scheidung rechtskräftig ist

    2. das Mitglied alle rechtlichen Auflagen zum Unterhalt befolgt und mit den Zahlungen für die Kinder und den Ehepartner auf dem Laufenden ist

  3. Wenn der Bischof die Annullierung oder die Freigabe der Siegelung empfiehlt, macht er Folgendes:

    1. Er füllt für das Mitglied über LCR einen Antrag an die Erste Präsidentschaft aus. Hat ein Führer keinen Zugriff auf LCR, füllt er ein Druckformular eines solchen Antrags an die Erste Präsidentschaft aus. Das Formular ist bei der Abteilung für vertrauliche Unterlagen am Hauptsitz der Kirche erhältlich.

    2. Er reicht den Antrag beim Pfahlpräsidenten ein.

  4. Der Pfahlpräsident kommt mit dem Mitglied zusammen. Der Pfahlpräsident vergewissert sich, dass:

    1. die Scheidung rechtskräftig ist

    2. das Mitglied alle rechtlichen Auflagen zum Unterhalt befolgt und mit den Zahlungen für die Kinder und den Ehepartner auf dem Laufenden ist

  5. Wenn der Pfahlpräsident die Annullierung oder die Freigabe der Siegelung empfiehlt, reicht er den Antrag über LCR beim Hauptsitz der Kirche ein. Unter 6.2.3 wird erläutert, was der Pfahlpräsident zu beachten hat, wenn er bei der Ersten Präsidentschaft einen Antrag stellt.

  6. Wurde dem Antrag stattgegeben, teilt die Erste Präsidentschaft in einem Schreiben mit, dass die Annullierung oder die Freigabe der Siegelung gewährt wurde.

  7. Nach Erhalt dieses Schreibens kann das Mitglied einen Termin für eine Siegelung im Tempel vereinbaren und legt das Schreiben im Tempel vor.

Siehe 38.4.1.9.

38.4.1.6

Einen Sperrvermerk für die Siegelung im Tempel aufheben

Wer verheiratet und an seinen Ehepartner gesiegelt ist und dann Ehebruch begeht, darf ohne die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft nicht an die Person gesiegelt werden, mit der er Ehebruch begangen hat.

Eine solche Genehmigung kann das Paar beantragen, nachdem es mindestens fünf Jahre verheiratet ist. Die Aufhebung eines Sperrvermerks für die Siegelung im Tempel beantragt man wie folgt:

  1. Das Ehepaar kommt mit dem Bischof und dem Pfahlpräsidenten zusammen.

  2. Wenn diese Führer der Ansicht sind, der Sperrvermerk solle aufgehoben werden, richten sie jeweils ein Empfehlungsschreiben an die Erste Präsidentschaft. Darin gehen sie auf die Tempelwürdigkeit der Antragsteller ein sowie darauf, wie stabil deren Ehe mindestens die letzten fünf Jahre lang war. Unter 6.2.3 wird erläutert, was der Pfahlpräsident zu beachten hat, wenn er bei der Ersten Präsidentschaft einen Antrag stellt.

  3. Auch das Ehepaar richtet ein schriftliches Ansuchen an die Erste Präsidentschaft.

  4. Der Pfahlpräsident reicht alle diese Briefe bei der Ersten Präsidentschaft ein. Er kann den Antrag auf Annullierung oder Freigabe einer Siegelung einreichen (siehe 38.4.1.5).

  5. Wurde dem Antrag stattgegeben, teilt die Erste Präsidentschaft in einem Schreiben mit, dass der Sperrvermerk für die Siegelung im Tempel aufgehoben wurde.

  6. Nach Erhalt dieses Schreibens kann das Ehepaar einen Termin für seine Siegelung vereinbaren und legt das Schreiben im Tempel vor.

38.4.1.7

Die Siegelung nach einer Tempeltrauung nur für die Zeit

Ein Ehepaar, das im Tempel nur für die Zeit getraut wurde, wird gewöhnlich nicht zu einem späteren Zeitpunkt noch gesiegelt. Wenn doch eine Siegelung erfolgen soll, muss die Erste Präsidentschaft zunächst die vorhergehende Siegelung der Frau annullieren. Wenn der Bischof und der Pfahlpräsident der Ansicht sind, eine Annullierung sei gerechtfertigt, reicht der Pfahlpräsident über LCR einen Antrag bei der Ersten Präsidentschaft ein. Unter 6.2.3 wird erläutert, was der Pfahlpräsident zu beachten hat, wenn er bei der Ersten Präsidentschaft einen Antrag stellt.

Tempeltrauungen nur für die Zeit werden nicht mehr vorgenommen (siehe 27.3.3).

38.4.1.8

Die Siegelung Verstorbener

Verstorbene Frauen. Eine verstorbene Frau kann an alle Männer gesiegelt werden, mit denen sie zu ihren Lebzeiten rechtmäßig verheiratet war. Aus der nachstehenden Tabelle geht hervor, wann diese Siegelungen vollzogen werden können.

Sie war zu Lebzeiten nicht an einen Ehemann gesiegelt

Sie kann an alle lebenden oder verstorbenen Männer gesiegelt werden, mit denen sie zu Lebzeiten verheiratet war. Wenn der Witwer noch lebt, muss dessen Frau (sofern er verheiratet ist) schriftlich ihre Zustimmung geben (siehe 38.4.1.3). Ist der Witwer verstorben und war erneut verheiratet, muss die lebende Ehefrau ihre schriftliche Zustimmung geben.

Sie war zu Lebzeiten an einen Ehemann gesiegelt

Alle Ehemänner müssen verstorben sein, bevor sie an andere Männer gesiegelt werden darf, mit denen sie verheiratet war. Das gilt auch für Männer, von denen sie eventuell geschieden wurde. Jede Witwe eines dieser Männer (falls vorhanden) muss ihre schriftliche Zustimmung geben.

Verstorbene Männer. Ein verstorbener Mann kann an alle Frauen gesiegelt werden, mit denen er zu seinen Lebzeiten rechtmäßig verheiratet war, wenn sie 1.) verstorben sind oder 2.) noch leben, derzeit nicht verheiratet und auch nicht an einen anderen Mann gesiegelt worden sind (siehe 38.4.1.3).

Bevor ein verstorbener Mann an eine verstorbene Frau gesiegelt werden kann, mit der er zu Lebzeiten verheiratet war, muss ein späterer Ehemann der Frau, sofern er noch lebt, seine schriftliche Zustimmung geben.

Verstorbene Ehepaare, die geschieden wurden. War ein verstorbenes Ehepaar geschieden, kann es durch Stellvertreter gesiegelt werden, damit deren Kinder an ihre Eltern gesiegelt werden können. War einem der Ehepartner die Mitgliedschaft in der Kirche entzogen oder hatte er sie streichen lassen, findet sich Näheres dazu in 28.3.5.

Vor der Siegelung eines verstorbenen Ehepaars, das seine Siegelung zu Lebzeiten hatte annullieren lassen, ist erst die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich.

38.4.1.9

Die Auswirkungen einer Scheidung

Wurde ein Paar gesiegelt und später geschieden, bleiben die Segnungen dieser Siegelung für diejenigen in Kraft, die dessen würdig sind (siehe 38.4.1.5 und 38.4.1.10). Ein Mitglied, das den Tempelbündnissen treu bleibt, empfängt die persönlichen Segnungen, die ihm im Tempel verheißen wurden. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Ehepartner die Bündnisse gebrochen hat oder von der Ehe zurückgetreten ist. Gott verheißt seinen treuen Söhnen und Töchtern Frieden und Kraft in diesem Leben und ewiges Leben in der künftigen Welt.

Näheres zu Kindern, die nach einer Scheidung geboren wurden, steht unter 38.4.2.1.

38.4.1.10

Die Auswirkungen der Annullierung einer Siegelung

Solange eine Siegelung in Kraft bleibt, empfängt ein Mitglied, das den Tempelbündnissen treu ist, die persönlichen Segnungen, die ihm im Tempel verheißen wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner die Bündnisse gebrochen oder sich aus der Ehe zurückgezogen hat. Außerdem verlangt Gott von niemandem, gegen seinen Willen die ganze Ewigkeit in einer gesiegelten Beziehung zu verbleiben. Der Vater im Himmel sorgt dafür, dass jeder Mensch jede Segnung erlangt, die dessen eigenen Wünsche und Entscheidungen zulassen.

Sobald die Annullierung einer Siegelung von der Ersten Präsidentschaft bewilligt wurde, sind die mit dieser Siegelung verbundenen Segnungen nicht länger in Kraft.

Bekommt eine Frau ein Kind, nachdem die Siegelung an einen früheren Ehemann annulliert worden ist, ist dieses Kind nicht im Bund geboren, es sei denn, die Mutter wurde vor der Geburt des Kindes an einen anderen Mann gesiegelt.

Die Priestertumsführer beraten sich mit den Mitgliedern, die eine Annullierung der Siegelung wünschen, damit die Mitglieder diese Grundsätze verstehen. Bei derlei Entscheidungen achten die örtlichen Führer die Entscheidungsfreiheit der Mitglieder.

38.4.1.11

Die Auswirkungen der Streichung oder des Entzugs der Mitgliedschaft

Wenn nach der Siegelung eines Paares im Tempel einer der Ehepartner die Mitgliedschaft streichen lässt oder sie ihm entzogen wird, werden auch die Tempelsegnungen des Betreffenden zurückgezogen. Die der Siegelung entspringenden persönlichen Segnungen für den Ehepartner des Betreffenden und die Kinder bleiben jedoch in Kraft, solange sie treu bleiben.

Sämtliche Kinder, die einem Ehepaar geboren wurden, nachdem einer der beiden seine Mitgliedschaft hat streichen lassen oder sie ihm entzogen wurde, sind nicht im Bund geboren (siehe 38.4.2.8).

38.4.2

Die Siegelung von Kindern an ihre Eltern

Eltern müssen aneinander gesiegelt sein, bevor Kinder an sie gesiegelt werden (siehe 38.4.1).

Wenn ein Mitglied zu Richtlinien für die Siegelung Fragen hat, die in diesem Abschnitt nicht beantwortet werden, hält es am besten Rücksprache mit dem Bischof. Hat der Bischof Fragen, wendet er sich bitte an den Pfahlpräsidenten. Der Pfahlpräsident wendet sich bei Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft.

Mitgliedern, die wegen der ewigen Natur der Siegelung und der damit verbundenen Beziehungen in der Familie beunruhigt sind, wird ans Herz gelegt, auf den Herrn zu vertrauen und bei ihm Trost zu suchen. Der Vater im Himmel sorgt dafür, dass jeder Mensch jede Segnung erlangt, die dessen eigenen Wünsche und Entscheidungen zulassen.

38.4.2.1

Im Bund geborene Kinder

Kinder, die geboren werden, nachdem die Mutter im Tempel an einen Ehemann gesiegelt wurde, sind im Bund dieser Siegelung geboren. Sie müssen nicht an die Eltern gesiegelt werden.

Manchmal hat eine Frau, die an einen Mann gesiegelt wurde, später Kinder mit einem anderen Mann. In so einem Fall sind diese Kinder im Bund der letzten Siegelung der Frau geboren, es sei denn, sie wurden geboren, nachdem die Siegelung 1.) annulliert oder 2.) infolge Streichung oder Entzug der Mitgliedschaft zurückgezogen worden war.

38.4.2.2

Nicht im Bund geborene Kinder

Ein Kind, das nicht im Bund geboren wurde, kann Teil einer ewigen Familie werden, und zwar durch eine Siegelung an:

  • seine leiblichen Eltern

  • seine Adoptiveltern

  • die leibliche Mutter und den Stiefvater oder den leiblichen Vater und die Stiefmutter (siehe 38.4.2.5)

So ein Kind erhält dieselben Segnungen, wie wenn es im Bund geboren wäre.

Siegelung eines lebenden Kindes an lebende Eltern. Ein lebendes Kind wird nur an zwei Eltern gesiegelt – Mann und Frau. Sind beide Eltern noch am Leben, müssen sie verheiratet und aneinander gesiegelt sein.

Unter 27.4.1 steht Näheres zum Tempelschein für Kinder, die an ihre Eltern gesiegelt werden.

Ein Mitglied, das mindestens 21 Jahre alt ist, muss das Endowment empfangen haben, um an seine Eltern gesiegelt werden zu können (siehe 26.4.4).

Siegelung eines lebenden Kindes an verstorbene Eltern. Ein lebendes Kind wird nur an ein Elternpaar gesiegelt. Eltern müssen aneinander gesiegelt sein, bevor Kinder an sie gesiegelt werden.

Ein Mitglied, das zum Zeitpunkt des Todes seiner Eltern erwachsen ist, wird in der Regel an diese Eltern gesiegelt. Mit dem Begriff Eltern sind hier leibliche Eltern, Adoptiveltern oder ein leiblicher Elternteil und eine Stiefmutter oder ein Stiefvater gemeint.

Die folgende Tabelle zeigt Optionen für die Siegelung einer Person auf, deren Eltern gestorben sind, als sie noch minderjährig war, oder die aufgrund einer geistigen Behinderung nicht zurechnungsfähig ist.

Vorliegender Fall

Optionen

Minderjähriges Kind

  • Siegelung an Adoptiveltern oder gesetzlich Verantwortliche, die das Kind großziehen

  • Abwarten, bis das Kind erwachsen ist, dann Entscheidung: Siegelung entweder 1.) an die verstorbenen Eltern oder 2.) an die Adoptiveltern oder gesetzlich Verantwortlichen, die es großgezogen haben

Person, die aufgrund einer geistigen Behinderung nicht zurechnungsfähig ist

  • Siegelung an Adoptiveltern oder gesetzlich Verantwortliche, die sich um das Kind kümmern

Unter 27.4.1 steht Näheres zum Tempelschein für Kinder, die an ihre Eltern gesiegelt werden.

Ein Mitglied, das mindestens 21 Jahre alt ist, muss das Endowment empfangen haben, um an seine Eltern gesiegelt werden zu können (siehe 26.4.4).

Siegelung eines verstorbenen Kindes an lebende oder verstorbene Eltern. Ein Verstorbener wird in der Regel an die leiblichen Eltern oder die Adoptiveltern gesiegelt. Ein verstorbenes Kind kann jedoch auch an folgende Personen gesiegelt werden:

  • die leibliche Mutter und einen Stiefvater

  • den leiblichen Vater und eine Stiefmutter

  • Pflegeeltern oder Großeltern, die das Kind großgezogen haben (siehe 38.4.2.4)

  • ein Paar, das vorhatte, das Kind zu adoptieren, aber die Adoption nicht abschließen konnte, bevor das Kind starb (siehe 38.4.2.4)

Diese Siegelungen können auch dann vorgenommen werden, wenn ein verstorbenes Kind bereits an seine leiblichen Eltern oder an seine Adoptiveltern gesiegelt wurde. In anderen Situationen als den vorher genannten ist für die Siegelung an Eltern, die weder die leiblichen noch Adoptiveltern sind, die Genehmigung durch die Erste Präsidentschaft erforderlich.

38.4.2.3

Lebende Adoptiv- oder Pflegekinder

Ein lebendes Kind, das im Bund geboren oder bereits an Eltern gesiegelt wurde, kann sich ohne Genehmigung der Ersten Präsidentschaft nicht an andere Eltern siegeln lassen.

Ein lebendes Adoptivkind, das weder im Bund geboren noch an frühere Eltern gesiegelt wurde, darf sich an seine Adoptiveltern siegeln lassen, sobald die Adoption rechtskräftig geworden ist. Im Tempel ist eine Kopie des endgültigen Adoptionsbeschlusses vorzulegen; ein Gerichtsbeschluss über die Zuerkennung des gesetzlichen Sorgerechts reicht für die Freigabe der Siegelung nicht aus. Es besteht keine Verpflichtung, die leiblichen Eltern des Kindes ausfindig zu machen.

Wenn sich ein lebendes Mitglied an seine Pflegeeltern siegeln lassen möchte, ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich. Dies gilt auch, wenn die leiblichen Eltern des Pflegekindes unbekannt sind. Einen solchen Antrag stellt der Pfahlpräsident über LCR (siehe 6.2.3).

38.4.2.4

Verstorbene Adoptiv- oder Pflegekinder

Ein verstorbenes Adoptivkind wird normalerweise an seine Adoptiveltern gesiegelt.

Ein verstorbenes Pflegekind wird in der Regel an seine leiblichen Eltern gesiegelt.

38.4.2.5

Die Siegelung eines lebenden Kindes an einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil

Minderjährige und nicht zurechnungsfähige Kinder. Lebende Minderjährige und Kinder, die aufgrund einer geistigen Behinderung nicht zurechnungsfähig sind, dürfen nur dann an einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil gesiegelt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sind:

  • Das Kind wurde weder im Bund geboren noch zuvor gesiegelt.

  • Das Kind wurde nicht von einem anderen Elternteil adoptiert.

  • Der andere leibliche Elternteil hat eine Einverständniserklärung für die Durchführung der Siegelung unterschrieben. Ein Gerichtsbeschluss über die Zuerkennung des gesetzlichen Sorgerechts reicht für die Freigabe der Siegelung nicht aus. Die Einverständniserklärung sollte ungefähr diesen Wortlaut haben:

    „Ich, [Name des leiblichen Elternteils], erteile die Erlaubnis, dass [Name des Kindes oder der Kinder] im Tempel an [Name der Eltern] gesiegelt wird/werden. Mir ist bewusst, dass die Siegelung eine religiöse Zeremonie ist und keine rechtlichen Auswirkungen hat.“

    Das Schreiben wird vor der Siegelung im Tempel vorgelegt.

Wenn der andere leibliche Elternteil verstorben ist oder ihm seine Elternrechte durch ein Gerichtsverfahren vollständig entzogen wurden, ist keine Einwilligung erforderlich. Ebenso ist keine Einwilligung erforderlich, wenn das Kind von Rechts wegen dort, wo es lebt, als erwachsen gilt.

Wenn der andere leibliche Elternteil trotz gründlicher Nachforschungen nicht ausfindig gemacht werden kann, ist keine Einwilligung erforderlich. In diesem Fall bestätigen der Bischof und der Pfahlpräsident im Zuge des Prüfverfahrens, dass gründliche Nachforschungen, um den fehlenden Elternteil ausfindig zu machen, keinen Erfolg gebracht haben. Sollte sich der andere leibliche Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt melden, wird die Siegelung überprüft.

Erwachsene Kinder. Ein lebendes erwachsenes Mitglied kann an einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil gesiegelt werden, wenn das Mitglied nicht im Bund geboren oder zuvor an die Eltern gesiegelt wurde.

Ein Mitglied, das mindestens 21 Jahre alt ist, muss das Endowment empfangen haben, ehe es an einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil gesiegelt werden kann.

Ein Mitglied, das jünger als 21 Jahre ist, muss das Endowment nicht empfangen haben, um an einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil gesiegelt werden zu können, auch dann nicht, wenn es schon verheiratet ist. Es muss jedoch einen gültigen Tempelschein besitzen, um an die Eltern gesiegelt zu werden (siehe 26.4.4).

Unter 27.4.1 steht Näheres zum Tempelschein für Kinder, die an ihre Eltern gesiegelt werden.

38.4.2.6

Kinder, die durch künstliche Insemination oder In-vitro-Fertilisation gezeugt wurden

Ein durch künstliche Insemination oder In-vitro-Fertilisation gezeugtes Kind, das gesiegelten Eltern geboren wurde, ist im Bund geboren. Wenn das Kind zur Welt kam, bevor die Eltern gesiegelt wurden, kann es an die Eltern gesiegelt werden, sobald diese sich haben aneinander siegeln lassen.

38.4.2.7

Kinder, die von einer Leihmutter geboren wurden

Wenn das Kind von einer Leihmutter geboren wurde, verweist der Pfahlpräsident die Angelegenheit an das Büro der Ersten Präsidentschaft (siehe 38.6.22).

38.4.2.8

Der Stand der Kinder, nachdem eine Siegelung annulliert oder zurückgezogen wurde

Glaubenstreue Kinder, die im Bund geboren oder an ihre Eltern gesiegelt wurden, behalten die Segnungen, die sich daraus ergeben, dass man in der Ewigkeit Eltern hat. Dies gilt auch in folgenden Fällen:

  • Die Siegelung der Eltern wird später annulliert.

  • Der eine oder der andere Elternteil lässt seine Mitgliedschaft später streichen oder sie wird ihm später entzogen.

Ein Kind, das geboren wird, nachdem die Siegelung der Eltern annulliert oder zurückgezogen wurde, ist nicht im Bund geboren. Ein solches Kind kann an seine Eltern gesiegelt werden, nachdem deren Tempelsegnungen (falls zutreffend) wiederhergestellt und sonstige Hindernisse beseitigt worden sind.

38.5

Tempelkleidung und Garments

38.5.1

Die Tempelkleidung

Während des Endowments und der Siegelung tragen die Mitglieder der Kirche weiße Kleidung. Frauen tragen: ein Kleid mit langem oder dreiviertellangem Arm oder einen Rock und eine Bluse mit langem oder dreiviertellangem Arm, dazu Socken oder Strumpfhosen und weiße Schuhe oder Slipper.

Männer tragen: ein langärmeliges Hemd, Krawatte oder Fliege, Hosen, Socken und Schuhe oder Slipper.

Während des Endowments und der Siegelung legen die Mitglieder über der weißen Kleidung zusätzliche zeremonielle Kleidung an.

38.5.2

Der Erwerb von Tempelkleidung und Garments

Die Führungsverantwortlichen in Gemeinde und Pfahl ermuntern die Mitglieder, die das Endowment empfangen haben, sich eigene Tempelkleidung zuzulegen. Tempelkleidung und Garments sind bei einer Verkaufsstelle des Versands der Kirche oder über store.ChurchofJesusChrist.org zu erhalten. Ein Pfahl- oder Gemeindesekretär kann den Mitgliedern bei der Bestellung der Kleidung behilflich sein.

Der Bischof kann bedürftigen Mitgliedern durch Hilfe aus dem Fastopfer den Erwerb von Tempelkleidung und Garments ermöglichen (siehe Kapitel 22).

In manchen Tempeln kann man gegen Gebühr auch Tempelkleidung ausleihen. Wenn es in einem Tempel keinen Kleiderverleih gibt, müssen die Mitglieder Tempelkleidung mitbringen. Der Seite Tempel.KircheJesuChristi.org ist zu entnehmen, ob ein bestimmter Tempel einen Kleiderverleih hat oder nicht.

Ein Tempel kann einen begrenzten Vorrat an Tempelkleidung für Vollzeitmissionare und -missionarinnen bereithalten. Eine Gebühr wird während ihres Aufenthalts in der Missionarsschule oder wenn ihnen erlaubt ist, während ihrer Mission an heiligen Handlungen des Tempels teilzunehmen, nicht erhoben. Bei Bedarf können Missionare oder Missionarinnen, die das Endowment für sich selbst empfangen, diese Kleidung nutzen.

Das Garment ist in verschiedenen Stoffen und Ausführungen erhältlich, darunter auch solche für Schwangere und Stillende (store.ChurchofJesusChrist.org).

Mitglieder, die Garments in einer nicht angebotenen Größe benötigen, können sich mit einem Kleidungsberater in Verbindung setzen, um eine Sonderbestellung aufzugeben. Kontaktangaben sind unter store.ChurchofJesusChrist.org/contactus zu finden.

Näheres zur Anprobe von Garments vor dem Erwerb ist unter store.ChurchofJesusChrist.org zu finden.

38.5.3

Garments und Tempelkleidung für Mitglieder, die eine Behinderung oder eine Allergie haben

Für Mitglieder, die bettlägerig, körperlich schwerbehindert oder gegen bestimmte Stoffe oder Garments allergisch sind, können Garments per Sonderbestellung erworben werden (siehe store.ChurchofJesusChrist.org, Register „Kleidung“).

Kürzer geschnittene Tempelroben sind für Mitglieder erhältlich, die im Rollstuhl sitzen oder anderweitig hilfsbedürftig sind (siehe store.ChurchofJesusChrist.org).

38.5.4

Das Anfertigen von Kleidung für den Tempel

Mitglieder dürfen zeremonielle Tempelkleidung oder Garments nicht eigenständig anfertigen.

38.5.5

Das Tragen des Garments

Die Erste Präsidentschaft hat zum Tragen des Garments folgenden Hinweis gegeben:

„Das Garment des heiligen Priestertums erinnert uns ständig an den Vorhang im Tempel, und dieser Vorhang ist ein Symbol für Jesus Christus. Wenn Sie Ihr Garment anlegen, legen Sie ein heiliges Symbol für Jesus Christus an. Das Tragen des Garments ist ein äußeres Zeichen Ihrer inneren Verpflichtung, Jesus Christus nachzufolgen. Das Garment erinnert Sie außerdem ständig an die Bündnisse, die Sie im Tempel geschlossen haben. Tragen Sie das Garment Ihr Leben lang Tag und Nacht. Wenn es für Betätigungen abgelegt werden muss, die man nicht durchaus auch mit dem Garment verrichten kann, legen Sie es danach bitte so bald wie möglich wieder an. Wenn Sie Ihre Bündnisse halten – darunter der heilige Vorzug, das Garment so zu tragen, wie es bei den Vorverordnungen erklärt wird –, haben Sie vermehrt Zugang zu der Barmherzigkeit, dem Schutz, der Kraft und der Macht des Erretters.“

Das Garment wird unter der Oberbekleidung getragen. Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er über oder unter dem Garment noch weitere Unterwäsche tragen möchte.

Die Mitglieder dürfen das Garment nicht ab- oder umändern, damit es mit unterschiedlichen Kleidungsstilen vereinbar ist.

Die Mitglieder sollen das Garment nicht ungebührlich offen jemandem zeigen, der dessen Bedeutung nicht versteht.

Siehe 26.3.3.

38.5.6

Pflege des Garments

Das Garment ist ein heiliges Symbol für Jesus Christus. Die Art und Weise, wie wir unsere Garments pflegen, sollte diese heilige Symbolik widerspiegeln.

Die Mitglieder können Risse im Garment ausbessern, solange dessen ursprüngliche Gestaltung nicht verändert wird. Hat sich ein Zeichen jedoch vollständig gelöst oder fehlt es, sollte das Mitglied das Garment austauschen.

38.5.7

Das Tragen des Garments beim Militär, bei der Feuerwehr, der Polizei oder dergleichen

Die Richtlinien in diesem Abschnitt gelten für Mitglieder, die das Endowment empfangen haben und deren Dienstkleidung bestimmten Anforderungen entsprechen muss, etwa:

  • beim Militär,

  • bei der Feuerwehr,

  • bei der Polizei oder

  • bei einer Sicherheitsbehörde.

Wenn möglich, tragen diese Mitglieder das Garment so wie jedes andere Mitglied auch. Sie sollen jedoch vermeiden, dass das Garment ungebührlich offen den Blicken von Menschen ausgesetzt wird, die dessen Bedeutung nicht verstehen. Das Mitglied bemüht sich um Führung durch den Geist und lässt Feingefühl, Besonnenheit und Weisheit walten. In manchen Fällen mag es am besten sein, das Garment vorübergehend abzulegen und es dann wieder zu tragen, sobald die Umstände es erlauben. Wenn das Tragen des Garments allerdings lediglich unbequem ist, ist das noch kein Grund, es nicht zu tragen.

Wenn es aufgrund von Dienstvorschriften nicht möglich ist, das Garment zu tragen, berührt dies nicht den religiösen Stand des Mitglieds. Der Herr richtet den Blick auf das Herz und einen willigen Sinn (siehe Lehre und Bündnisse 64:34). Solange das Mitglied würdig bleibt, erhält es nach wie vor die Segnungen, die mit dem Tragen des Garments einhergehen. Falls ein Mitglied nicht in der Lage ist, das Garment zu tragen, soll der Betreffende es wieder tragen, sobald die Umstände es gestatten.

Ein Mitglied, das bei einer der genannten Behörden oder Einrichtungen tätig ist, soll sich dort erkundigen, ob die Unterwäsche bestimmten Anforderungen genügen muss, beispielsweise was Farbe oder Halsausschnitt betrifft. Das Mitglied kann dann vorschriftsmäßige Bekleidung, die den Richtlinien für Garments entspricht, an Beehive Clothing schicken, wo sie als genehmigtes Garment gekennzeichnet wird. Richtlinien und weitere Anweisungen sind in den Richtlinien für Garments für Militärangehörige, Polizeibeamte und Feuerwehrleute zu finden.

38.5.8

Gesundheitliche Probleme, die ein Mitglied am Tragen des Garments hindern können

Wenn möglich, tragen Mitglieder mit gesundheitlichen Problemen das Garment so wie jedes andere Mitglied auch.

Für Mitglieder, die gesundheitliche Probleme haben oder medizinische Geräte verwenden, können per Sonderbestellung entsprechende Garments erworben werden. Mitglieder, die Sonderanfertigungen benötigen, können sich an einen Kleidungsberater wenden, um eine Bestellung aufzugeben. Kontaktangaben sind unter store.ChurchofJesusChrist.org/contactus zu finden.

Manche gesundheitliche Probleme oder medizinische Geräte können es einem Mitglied erschweren, einen Teil oder beide Teile des Garments zu tragen. Das Mitglied lässt sich in solchen Fällen vom Geist leiten. In manchen Fällen mag es am besten sein, das Garment vorübergehend abzulegen und es dann wieder zu tragen, sobald die Umstände es erlauben.

Wenn ein Mitglied aufgrund gesundheitlicher Probleme oder eines medizinischen Geräts das Garment nicht tragen kann, berührt dies nicht seinen religiösen Stand. Der Herr richtet den Blick auf das Herz und einen willigen Sinn (siehe Lehre und Bündnisse 64:34). Solange das Mitglied würdig bleibt, erhält es die Segnungen, die mit dem Tragen des Garments einhergehen.

38.5.9

Die Entsorgung von Garments und zeremonieller Tempelkleidung

Wenn ein Mitglied abgetragene Garments entsorgen will, müssen die Zeichen herausgetrennt und vernichtet werden. Daraufhin sind die Garments so zu zerschneiden, dass sie nicht mehr als solche zu erkennen sind. Die Stoffreste können dann weggeworfen werden.

Wenn ein Mitglied abgetragene zeremonielle Tempelkleidung entsorgen will, muss es sie so zerschneiden, dass die ursprüngliche Verwendung nicht mehr festzustellen ist. Der Stoff wird dann weggeworfen.

Wenn Garments oder Tempelkleidung noch in gutem Zustand sind, kann man die Kleidungsstücke einem Mitglied, das das Endowment empfangen hat, schenken. Die Mitglieder dürfen Garments oder zeremonielle Tempelkleidung nicht bei einem Sozialmarkt, einem Vorratshaus des Bischofs, einer karitativen Einrichtung oder im Tempel abgeben.

38.5.10

Die Tempelkleidung für die Bestattung

Nach Möglichkeit werden verstorbene Mitglieder, die das Endowment empfangen haben, in Tempelkleidung begraben oder eingeäschert. Wo dies aufgrund der kulturellen Überlieferungen oder der gängigen Bestattungsweise unangebracht oder schwierig ist, kann die Kleidung zusammengefaltet neben den Leichnam in den Sarg gelegt werden.

Nur Mitglieder, die zu Lebzeiten das Endowment empfangen haben, dürfen in Tempelkleidung begraben oder eingeäschert werden. Wer das Endowment empfangen, aber vor seinem Tod das Garment nicht mehr getragen hat, kann auf Wunsch der Familie in Tempelkleidung begraben oder eingeäschert werden.

Jemand, dessen Segnungen nach Entzug oder Streichung der Mitgliedschaft nicht wiederhergestellt wurden, darf jedoch nicht in Tempelkleidung begraben oder eingeäschert werden.

Wer das Endowment empfangen und Suizid begangen hat, kann in Tempelkleidung begraben oder eingeäschert werden.

Tempelkleidung, die für die Bestattung oder Einäscherung verwendet wird, muss nicht neu, soll aber in gutem Zustand und sauber sein. Die eigene Tempelkleidung des Mitglieds darf verwendet werden.

Ein Mitglied, das in Tempelkleidung bestattet oder eingeäschert werden soll, kann von einem Familienangehörigen desselben Geschlechts, der das Endowment empfangen hat, oder vom Ehepartner eingekleidet werden. Wenn kein Familienangehöriger zur Verfügung steht oder dieser den Leichnam eines Mannes, der das Endowment empfangen hat, lieber nicht einkleiden möchte, kann der Bischof den Ältestenkollegiumspräsidenten bitten, einen Mann, der das Endowment empfangen hat, damit zu beauftragen, den Leichnam einzukleiden oder darauf zu achten, dass dieser ordnungsgemäß eingekleidet wird. Wenn keine Familienangehörige zur Verfügung steht oder diese den Leichnam einer Frau, die das Endowment empfangen hat, lieber nicht einkleiden möchte, kann der Bischof die FHV-Präsidentin bitten, eine Frau, die das Endowment empfangen hat, damit zu beauftragen, den Leichnam einzukleiden oder darauf zu achten, dass dieser ordnungsgemäß eingekleidet wird. Die Führungsverantwortlichen sorgen dafür, dass nur jemand diesen Auftrag erhält, dem dies nicht unangenehm ist.

Dem Leichnam eines Mannes werden Garments und die folgende weiße Kleidung angelegt: langärmeliges Hemd, Krawatte oder Fliege, Hose, Socken und Schuhe oder Slipper. Dem Leichnam einer Frau werden Garments und die folgende weiße Kleidung angelegt: Kleid mit langem oder dreiviertellangem Arm oder Rock und Bluse mit langem oder dreiviertellangem Arm, Socken oder Strumpfhosen und Schuhe oder Slipper.

Die zeremonielle Kleidung des Tempels wird dem Leichnam gemäß den Anweisungen im Endowment angelegt. Die Robe wird auf die rechte Schulter gelegt und links an der Taille mit dem Bändchen festgebunden. Die Schürze wird um die Taille befestigt. Die Schärpe wird um die Taille gelegt und mit einer Schleife über der linken Hüfte gebunden. Die Kopfbedeckung eines Mannes wird normalerweise neben seinen Leichnam gelegt, bis es Zeit ist, den Sarg oder Transportbehälter zu schließen. Die Kopfbedeckung wird dann mit der Schleife über dem linken Ohr angelegt. Der Schleier einer Frau kann auf dem Kissen unter ihrem Kopf drapiert werden. Ob das Gesicht einer Frau vor dem Begräbnis oder der Einäscherung verschleiert wird, bleibt der Familie überlassen.

In manchen Gebieten darf nur ein zugelassener Bestattungsunternehmer oder einer seiner Mitarbeiter Leichen anfassen. In diesem Fall vergewissert sich ein Familienangehöriger, der das Endowment empfangen hat, oder ein vom Bischof oder von der FHV-Präsidentin beauftragtes Mitglied, das das Endowment empfangen hat, dass die Kleidung richtig angelegt ist.

In einigen Ländern ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Kleidung, in der ein Verstorbener begraben wird, biologisch abbaubar ist. Biologisch abbaubare Tempelkleidung ist über store.ChurchofJesusChrist.org erhältlich.

In Gebieten, in denen es unter Umständen schwierig ist, rechtzeitig Tempelkleidung für die Bestattung zu beschaffen, sollte der Pfahlpräsident mindestens zwei vollständige Garnituren in mittlerer Größe zur Hand haben – eine für einen Mann und eine für eine Frau.

Wenn keine Tempelkleidung verfügbar ist, werden einem verstorbenen Mitglied, das das Endowment empfangen hat, zur Bestattung das Garment und sonstige geeignete Kleidung angelegt.

38.6

Richtlinien zu Fragen der Moral und Sittlichkeit

Einige Richtlinien in diesem Abschnitt betreffen Fragen, bei denen die Kirche von etwas abrät. Für gewöhnlich hat die Entscheidung eines Mitglieds in diesen Fragen keine Beschränkungen der Mitgliedschaft zur Folge. Gleichwohl muss jeder Mensch letzten Endes Gott gegenüber Rechenschaft für seine Entscheidungen ablegen.

38.6.1

Abtreibung

Der Herr hat geboten: „Du sollst … nicht töten noch irgendetwas Derartiges tun.“ (Lehre und Bündnisse 59:6.) Die Kirche ist gegen die selbst gewählte Abtreibung aus persönlichen oder gesellschaftlichen Gründen. Die Mitglieder dürfen sich weder einer Abtreibung unterziehen noch sie vornehmen, sie arrangieren, dafür zahlen, ihr zustimmen oder dazu ermuntern. Als einzige Ausnahmen gelten die folgenden Fälle:

  • Die Schwangerschaft ist die Folge einer Vergewaltigung oder einer inzestuösen Verbindung.

  • Nach fachärztlichem Urteil ist das Leben oder die Gesundheit der Mutter ernstlich in Gefahr.

  • Nach fachärztlichem Urteil ist der Fötus so schwer geschädigt, dass das Kind nach der Geburt nicht lebensfähig sein wird.

Doch auch diese Umstände rechtfertigen nicht zwangsläufig eine Abtreibung. Eine Abtreibung ist eine äußerst ernste Angelegenheit und ist erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Betroffenen durch das Gebet eine Bestätigung erhalten haben. Dabei können die Mitglieder den Bischof zu Rate ziehen.

Der präsidierende Beamte prüft sorgfältig die Umstände, wenn ein Mitglied an einer Abtreibung beteiligt war. Ein Mitgliedschaftsrat kann notwendig sein, wenn ein Mitglied sich einer Abtreibung unterzieht, sie vornimmt, arrangiert, bezahlt, ihr zustimmt oder dazu ermuntert (siehe 32.6.2.5). War das Mitglied vor seiner Taufe an einer Abtreibung beteiligt, kommt ein Mitgliedschaftsrat jedoch nicht in Betracht. Ein Mitgliedschaftsrat oder Beschränkungen der Mitgliedschaft kommen auch dann nicht in Frage, wenn das Mitglied an einer Abtreibung aus einem der drei zuvor in diesem Abschnitt genannten Gründe beteiligt war.

Der Bischof wendet sich mit Fragen zu konkreten Fällen an den Pfahlpräsidenten. Der Pfahlpräsident kann bei Bedarf Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft richten.

Soweit es offenbart wurde, kann man von der Sünde der Abtreibung umkehren und dafür Vergebung erlangen.

38.6.2

Missbrauch und Misshandlung

Von Missbrauch und Misshandlung spricht man, wenn jemandem körperlich, sexuell, seelisch oder finanziell Schaden zugefügt wird – auch durch Vernachlässigung. Die Kirche vertritt den Standpunkt, dass Missbrauch und Misshandlung in keiner Form geduldet werden können. Wer seinen Ehepartner, seine Kinder, Angehörige oder sonst jemanden missbraucht oder misshandelt, übertritt die Gesetze Gottes und der Menschen.

Alle Mitglieder und besonders Eltern und Führungsverantwortliche sind aufgefordert, aufmerksam und gewissenhaft zu sein und nach besten Kräften alles dafür zu tun, dass Kinder und andere vor Missbrauch und Misshandlung geschützt werden. Wenn sie auf Fälle von Misshandlung oder Missbrauch aufmerksam werden, melden sie dies den entsprechenden Behörden und beraten sich mit dem Bischof. Ein Führungsverantwortlicher der Kirche darf die Meldung einer Misshandlung oder eines Missbrauchs niemals abtun und muss sie immer ernst nehmen.

Alle Erwachsenen, die mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten, müssen innerhalb eines Monats nach ihrer Bestätigung im Amt die Schulung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen absolvieren (siehe ProtectingChildren.ChurchofJesusChrist.org). Diese Schulung ist danach alle drei Jahre zu wiederholen.

Im Fall von Misshandlung und Missbrauch ist es die vorrangigste und dringendste Aufgabe der Führungsverantwortlichen, den Opfern zu helfen und potenzielle Opfer zu schützen. Ein Führungsverantwortlicher darf niemandem raten, in einem Haushalt oder Umfeld zu bleiben, wo der Betreffende nicht sicher und Misshandlung oder Missbrauch ausgesetzt ist.

38.6.2.1

Die Hotline bei Fällen von Missbrauch und Misshandlung

In einigen Ländern hat die Kirche eine vertrauliche Hotline für Missbrauchsfälle eingerichtet, an der den Pfahlpräsidenten und Bischöfen weitergeholfen wird. Diese Führer rufen bitte immer, wenn jemand möglicherweise missbraucht oder misshandelt wurde oder Gefahr läuft, missbraucht oder misshandelt zu werden, umgehend die Hotline an. Sie rufen die Hotline auch an, wenn sie darauf aufmerksam werden, dass ein Mitglied Kinderpornografie ansieht, beschafft oder vertreibt.

Die Hotline steht den Bischöfen und Pfahlpräsidenten rund um die Uhr, sieben Tage die Woche zur Verfügung. Kontaktangaben sind im Folgenden aufgeführt.

  • Vereinigte Staaten und Kanada: +1 801 240 1911 oder +1 800 453 3860, Anschluss 2-1911

  • Großbritannien: +44 800 970 6757

  • Irland: +353 1800 937 546

  • Länder im Gebiet Europa Mitte: +49 69 54802 016 oder EURC-Abuse@ChurchofJesusChrist.org

  • Australien: +61 2 9841 5454

  • Neuseeland: +64 9 488 5592

Die Bischöfe und Pfahlpräsidenten wenden sich bitte in jedem Fall von Misshandlung oder Missbrauch an die Hotline. Dort beantworten Fachleute aus dem juristischen und medizinischen Bereich ihre Fragen. Diese Fachleute geben auch Anleitung, wie man:

  • Opfern hilft und sie vor weiterer Misshandlung und weiterem Missbrauch schützt

  • zum Schutz potenzieller Opfer beitragen kann

  • die gesetzlichen Auflagen für die Meldung von Missbrauch und Misshandlung einhält

Die Kirche ist fest entschlossen, sich bei der Meldung von Missbrauch und Misshandlung an die Gesetze zu halten (siehe 38.6.2.7). Diese sind überall anders, und die meisten Führer der Kirche sind keine juristischen Fachleute. Der Anruf bei der Hotline ist daher unerlässlich, wenn ein Bischof oder Pfahlpräsident seiner Verantwortung bei der Meldung von Missbrauch oder Misshandlung gerecht werden will.

Im Falle von Missbrauch oder Misshandlung muss der Bischof auch den Pfahlpräsidenten verständigen.

In den Ländern, wo es eine solche Hotline nicht gibt, setzt sich ein Bischof, der von Missbrauch oder Misshandlung erfährt, mit seinem Pfahlpräsidenten in Verbindung. Dieser holt Rat beim Rechtsbeistand im Gebietsbüro ein. Nach Möglichkeit sollte er sich zudem mit den Mitarbeitern des Familiendienstes oder dem Leiter für Wohlfahrt und Eigenständigkeit im Gebietsbüro beraten.

38.6.2.2

Beratung im Fall von Missbrauch oder Misshandlung

Missbrauchs- und Misshandlungsopfer erleiden oft ein schweres Trauma. Der Pfahlpräsident und der Bischof begegnen ihnen mit Einfühlungsvermögen und tief empfundenem Mitgefühl. Sie beraten die Opfer in geistiger Hinsicht und unterstützen sie, um ihnen zu helfen, die destruktiven Auswirkungen des Missbrauchs oder der Misshandlung zu überwinden.

Manchmal schämen sich die Opfer oder sie fühlen sich schuldig. Die Opfer haben sich keiner Sünde schuldig gemacht. Die zuständigen Führer helfen ihnen und ihrer Familie, die Liebe Gottes und die Heilung zu erkennen, die durch Jesus Christus und sein Sühnopfer zustande kommt (siehe Alma 15:8; 3 Nephi 17:9).

Der Pfahlpräsident und der Bischof helfen demjenigen, der die Misshandlung oder den Missbrauch begangen hat, umzukehren und mit seinem Fehlverhalten aufzuhören. Hat sich ein Erwachsener an einem Kind sexuell versündigt, mag das Verhalten nur sehr schwer zu ändern sein. Die Umkehr kann sehr lange dauern (siehe 38.6.2.3).

Der Pfahlpräsident und der Bischof sollen auch achtsam und einfühlsam sein, wenn sie der Familie des Opfers oder der Familie des Täters beistehen.

Eine Anleitung, wie man Opfer und Täter berät, ist unter Missbrauch und Misshandlung: Wie Sie helfen können zu finden.

Neben der inspirierten Hilfe seitens der jeweiligen Führer der Kirche brauchen Opfer, Täter und deren Familien möglicherweise professionelle Beratung. Näheres dazu steht in 31.3.6.

Informationen darüber, was ein Bischof oder Pfahlpräsident unternehmen soll, wenn er von Missbrauch oder Misshandlung erfährt, ist in 38.6.2.1 zu finden. Näheres zur Beratung in Fällen von sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Übergriffe ist in 38.6.18.2 zu finden.

Siehe auch FamilyServices.ChurchofJesusChrist.org.

38.6.2.3

Missbrauch oder Misshandlung eines Kindes oder Jugendlichen

Missbrauch und Misshandlung eines Kindes oder Jugendlichen sind besonders schwerwiegende Sünden (siehe Lukas 17:2). Als Missbrauch oder Misshandlung eines Kindes oder Jugendlichen gilt hier Folgendes:

  • Körperliche Misshandlung: Das Zufügen schwerer körperlicher Schäden durch körperliche Gewalt. Manche Schäden sind möglicherweise nicht sichtbar.

  • Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung: Sexuelle Handlungen mit einem Kind oder Jugendlichen, das vorsätzliche Zulassen solcher Handlungen oder die Beihilfe dazu. Nicht als sexueller Missbrauch gelten in diesem Zusammenhang einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen zwei Minderjährigen ungefähr gleichen Alters.

  • Seelische Misshandlung: Die Verwendung von Handlungen oder Worten mit dem Ziel, die Selbstachtung oder das Selbstwertgefühl eines Kindes oder Jugendlichen schwer zu schädigen. Dazu gehören üblicherweise wiederholte und anhaltende Beleidigungen, Manipulationen und demütigende oder erniedrigende Bemerkungen. Auch grobe Vernachlässigung kann dazu zählen.

  • Kinderpornografie: Siehe 38.6.6.

Wenn ein Bischof oder Pfahlpräsident erfährt oder vermutet, dass ein Kind oder ein Jugendlicher missbraucht oder misshandelt wurde, befolgt er unverzüglich die Anweisungen in 38.6.2.1. Er ergreift außerdem Maßnahmen zum Schutz vor weiterem Missbrauch oder weiterer Misshandlung.

Ein Mitgliedschaftsrat und ein Vermerk auf dem Mitgliedsschein sind vorgeschrieben, wenn ein Erwachsener ein Kind oder einen Jugendlichen missbraucht oder misshandelt, wie in diesem Abschnitt erläutert. Siehe auch 32.6.1.1 und 38.6.2.5.

Wenn Kinder oder Jugendliche etwa gleichen Alters einander körperlich oder seelisch zusetzen, kümmern sich die Führungsverantwortlichen der Gemeinde darum. Ein Mitgliedschaftsrat findet nicht statt.

38.6.2.4

Missbrauch oder Misshandlung eines Ehepartners oder eines anderen Erwachsenen

Missbrauch oder Misshandlung eines Ehepartners oder eines anderen Erwachsenen gibt es auf vielen Ebenen – unter anderem körperlich, sexuell, seelisch und finanziell. Bei älteren, wehrlosen und behinderten Erwachsenen ist die Gefahr, missbraucht oder misshandelt zu werden, manchmal besonders hoch.

Oft lassen sich Missbrauch und Misshandlung nicht auf eine einzige, allgemeingültige Beschreibung eingrenzen. Vielmehr umfasst die Schwere solcher Vergehen eine gewisse Bandbreite. Das reicht von gelegentlichen spitzen Bemerkungen bis zum Zufügen schwerer Schäden.

Wenn ein Bischof oder Pfahlpräsident erfährt, dass ein Ehepartner oder ein anderer Erwachsener missbraucht oder misshandelt wurde, befolgt er unverzüglich die Anweisungen in 38.6.2.1. Er ergreift außerdem Maßnahmen zum Schutz vor weiterem Missbrauch oder weiterer Misshandlung.

Bei der Festlegung, ob eine persönliche Beratung oder ein Mitgliedschaftsrat das geeignetste Mittel ist, auf einen Missbrauch oder eine Misshandlung zu reagieren, lassen sich die jeweiligen Führer vom Geist leiten. Sie können sich auch mit dem unmittelbar für sie zuständigen Priestertumsführer darüber beraten. Erreicht jedoch der Missbrauch oder die Misshandlung eines Ehepartners oder eines anderen Erwachsenen das nachstehend beschriebene Ausmaß, ist ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben.

  • Körperliche Misshandlung: Das Zufügen schwerer körperlicher Schäden durch körperliche Gewalt. Manche Schäden sind möglicherweise nicht sichtbar.

  • Sexueller Missbrauch: Siehe die in 38.6.18.3 geschilderten Fälle.

  • Seelische Misshandlung: Die Verwendung von Handlungen oder Worten mit dem Ziel, die Selbstachtung oder das Selbstwertgefühl eines Menschen schwer zu schädigen. Dazu gehören üblicherweise wiederholte und anhaltende Beleidigungen, Manipulationen und demütigende oder erniedrigende Bemerkungen.

  • Finanzieller Missbrauch: Die finanzielle Ausnutzung eines anderen. Dazu zählt beispielsweise die illegale oder unbefugte Nutzung des Eigentums, Geldes oder anderer Wertgegenstände, die jemand anderem gehören. Es kann auch bedeuten, dass man jemanden in betrügerischer Absicht finanziell abhängig macht oder dass man die eigene finanzielle Überlegenheit ausnutzt, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Siehe auch 32.6.1.3.

38.6.2.5

Berufungen in der Kirche, Tempelscheine und Vermerke auf dem Mitgliedsschein

Hat ein Mitglied jemanden missbraucht oder misshandelt, erhält es keine Berufung in der Kirche und auch keinen Tempelschein, bis es umgekehrt ist und etwaige Beschränkungen der Mitgliedschaft wieder aufgehoben wurden.

Wenn jemand ein Kind oder einen Jugendlichen sexuell missbraucht hat oder ein Kind oder einen Jugendlichen körperlich oder seelisch schwer misshandelt hat, wird sein Mitgliedsschein mit einem Vermerk versehen. Er darf keine Berufung oder Aufgabe erhalten, bei der er mit Kindern oder Jugendlichen zu tun hätte. Das schließt auch Betreuungsaufträge bei Familien ein, die noch Kinder oder Jugendliche zuhause haben. Der Betreffende darf auch keinen Jugendlichen als Betreuungspartner erhalten. Diese Auflagen bleiben bestehen, bis die Erste Präsidentschaft die Entfernung des Vermerks genehmigt. Näheres zu Vermerken ist in 32.14.5 zu finden.

38.6.2.6

Pfahl- und Gemeinderat

In den Sitzungen des Pfahlrats und des Gemeinderats wiederholt die Pfahlpräsidentschaft bzw. die Bischofschaft regelmäßig die Richtlinien und Bestimmungen der Kirche dazu, wie man Missbrauch und Misshandlung vorbeugt und darauf reagiert. Sie vermittelt die wesentlichen Aussagen des Abschnitts Missbrauch und Misshandlung in der Rubrik „Hilfe fürs Leben“ im Archiv Kirchenliteratur und bittet die Ratsmitglieder, ihre Gedanken dazu zu äußern. Die Führer und die Ratsmitglieder bemühen sich bei der Besprechung dieses heiklen Themas um Führung durch den Geist.

Außerdem sollen die Ratsmitglieder eine Schulung zu diesem Thema absolvieren (siehe 38.6.2).

38.6.2.7

Rechtsfragen im Zusammenhang mit Missbrauch und Misshandlung

Hat ein Mitglied durch Missbrauch oder Misshandlung gegen geltendes Recht verstoßen, so legt der Bischof oder Pfahlpräsident ihm dringend nahe, sein Fehlverhalten der zuständigen Polizeidienststelle oder Behörde anzuzeigen. Der Bischof oder Pfahlpräsident kann über die Hotline der Kirche Informationen zur Anzeigepflicht in seinem Gebiet erhalten (siehe 38.6.2.1). Er empfiehlt Mitgliedern, die Fragen zur Anzeigepflicht haben, sich um sachkundigen Rechtsbeistand zu bemühen.

Die Führungsverantwortlichen und die Mitglieder sollen alle rechtlichen Bestimmungen zur Anzeigepflicht von Missbrauch und Misshandlung bei den entsprechenden Behörden einhalten. In einigen Ländern sind Führungsverantwortliche und Lehrkräfte von Kindern und Jugendlichen verpflichtet, Misshandlung und Missbrauch den entsprechenden Behörden zu melden. In vielen Ländern besteht diese Anzeigepflicht sogar für jeden, der von einer Misshandlung oder einem Missbrauch erfährt. Der Bischof oder Pfahlpräsident ruft die Hotline an, wenn er Näheres über gesetzliche Bestimmungen zur Anzeigepflicht von Missbrauch und Misshandlung erfahren möchte. In der Kirche gilt, dass man das Gesetz befolgt.

38.6.3

Befruchtung durch künstliche Insemination

Siehe 38.6.9.

38.6.4

Familienplanung

Die körperliche Nähe zwischen Mann und Frau soll etwas Schönes und Heiliges sein. Sie ist von Gott dazu bestimmt, Kinder hervorzubringen und die Liebe zwischen Mann und Frau zum Ausdruck zu bringen (siehe 2.1.2).

Jedes Ehepaar, das Kinder bekommen kann, genießt den Vorzug, irdische Körper für die Geistkinder Gottes erschaffen zu dürfen, und es hat die Pflicht, diese dann zu umsorgen und zu erziehen (siehe 2.1.3). Die Entscheidung, wie viele Kinder es bekommen möchte und zu welchem Zeitpunkt, ist sehr persönlich und privat und soll dem Ehepaar und dem Herrn überlassen bleiben. Die Mitglieder der Kirche dürfen in dieser Frage nicht übereinander urteilen.

Die Kirche rät von einer operativen Sterilisation als selbst gewählter Form der Empfängnisverhütung ab. Die operative Sterilisation kann beispielsweise durch eine Vasektomie oder das Abbinden der Eileiter erfolgen. Allerdings ist dies eine Privatangelegenheit, die letztlich dem Urteilsvermögen und der gebeterfüllten Abwägung von Mann und Frau überlassen bleibt. Ehepaare beraten darüber in Einigkeit und bemühen sich bei ihrer Entscheidung um eine Bestätigung durch den Heiligen Geist.

Manchmal ist eine operative Sterilisation aus medizinischen Gründen erforderlich. Es kann für die Mitglieder von Vorteil sein, wenn sie fachärztlichen Rat einholen.

38.6.5

Keuschheit und Treue

Das Keuschheitsgesetz des Herrn besagt:

  • keine sexuellen Beziehungen außerhalb einer rechtmäßig geschlossenen Ehe zwischen Mann und Frau

  • Einhaltung der ehelichen Treue

Die körperliche Nähe zwischen Mann und Frau soll etwas Schönes und Heiliges sein. Sie ist von Gott dazu bestimmt, Kinder hervorzubringen und die Liebe zwischen Mann und Frau zum Ausdruck zu bringen.

Eine sexuelle Beziehung dürfen nur ein Mann und eine Frau haben, die gesetzlich und rechtmäßig miteinander verheiratet sind. Sittliche Reinheit ist in Gottes Augen von großer Bedeutung. Ein Verstoß gegen das Gesetz der Keuschheit ist sehr ernst zu nehmen (siehe Exodus 20:14; Matthäus 5:28; Alma 39:5). Wer ihn begeht, missbraucht die heilige Schöpfungskraft, die Gott uns verliehen hat.

Ein Mitgliedschaftsrat kann notwendig sein, wenn ein Mitglied:

  • eine sexuelle Beziehung außerhalb einer rechtmäßig geschlossenen Ehe zwischen Mann und Frau hat; hierunter fallen Ehebruch, Unzucht, gleichgeschlechtliche Beziehungen und sexuelle Kontakte über das Internet oder Telefon (siehe 32.6.2)

  • eine Form der Ehe oder Partnerschaft eingegangen ist, die nicht einer rechtmäßig geschlossenen Ehe zwischen Mann und Frau entspricht, wie etwa im Falle des Zusammenlebens ohne Trauschein, der nichtehelichen oder eingetragenen Lebensgemeinschaft oder der gleichgeschlechtlichen Ehe

  • intensiv oder zwanghaft Pornografie konsumiert, sodass die Ehe oder die Familie eines Mitglieds massiv geschädigt wird (siehe 38.6.13)

Die Entscheidung, ob in solchen Fällen ein Mitgliedschaftsrat einberufen werden soll, hängt von vielen Umständen ab (siehe 32.7). So ist beispielsweise die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mitgliedschaftsrat abgehalten werden muss, erhöht, wenn man einem Mitglied bei der Umkehr helfen möchte, das gegen seine Tempelbündnisse verstoßen oder eine Sünde wiederholt begangen hat.

Wann ein Mitgliedschaftsrat wegen sexueller Sünden vorgeschrieben ist, ist in 32.6.1.2 nachzulesen.

In manchen Fällen genügen eine persönliche Beratung oder informelle Beschränkungen der Mitgliedschaft (siehe 32.8).

38.6.6

Kinderpornografie

Die Kirche verurteilt Kinderpornografie in jeder Form. Wenn ein Bischof oder Pfahlpräsident erfährt, dass ein Mitglied in Kinderpornografie verstrickt ist, befolgt er unverzüglich die Anweisungen in 38.6.2.1.

Ein Mitgliedschaftsrat und ein Vermerk auf dem Mitgliedsschein sind vorgeschrieben, wenn ein Mitglied pornografische Bilder von Kindern anfertigt, weitergibt, besitzt oder wiederholt anschaut (siehe 32.6.1.2 und 32.14.5). Diese Richtlinie betrifft im Allgemeinen nicht Kinder oder Jugendliche etwa gleichen Alters, die untereinander sexuelle Bilder von sich oder anderen weitergeben. Eine persönliche Beratung oder informelle Beschränkungen der Mitgliedschaft mögen in solche Fällen genügen.

Weitere Orientierungshilfen sind in 38.6.13 zu finden.

38.6.7

Samen- und Eizellenspenden oder -verkäufe

Das Muster, wonach Ehemann und Ehefrau den Geistkindern Gottes einen Körper bereitstellen, ist von Gott so festgelegt (siehe 2.1.3). Aus diesem Grund rät die Kirche von Samen- und Eizellenspenden ab. Allerdings ist dies eine Privatangelegenheit, die letztlich dem Urteilsvermögen und der gebeterfüllten Abwägung der potenziellen Spender überlassen bleibt (siehe 38.6.9). Die Kirche rät auch vom Verkauf von Samen- oder Eizellen ab.

38.6.8

Weibliche Genitalverstümmelung

Die Kirche verurteilt weibliche Genitalverstümmelung.

38.6.9

Fruchtbarkeitsbehandlungen

Das Muster, wonach Ehemann und Ehefrau den Geistkindern Gottes einen Körper bereitstellen, ist von Gott so festgelegt (siehe 2.1.3). Wenn es nötig ist, kann Reproduktionstechnik einer verheirateten Frau und ihrem Mann bei ihrem rechtschaffenen Kinderwunsch weiterhelfen. Diese Technik schließt auch die künstliche Insemination und die In-vitro-Fertilisation ein.

Die Kirche rät von einer künstlichen Insemination oder einer In-vitro-Fertilisation ab, bei der nicht das Sperma des Ehemannes und nicht die Eizelle der Ehefrau verwendet werden. Allerdings ist dies eine Privatangelegenheit, die letztlich dem Urteilsvermögen und der gebeterfüllten Abwägung eines rechtmäßig verheirateten Mannes und seiner Frau überlassen bleibt.

Näheres über die Siegelung von Kindern, die durch künstliche Befruchtung oder In-vitro-Fertilisation empfangen wurden, finden Sie unter 38.4.2.6.

Siehe auch Stichwort „Adoption“ (Themen und Fragen, topics.ChurchofJesusChrist.org).

38.6.10

Inzest

Die Kirche verurteilt Inzest in jeder Form. Inzest bezieht sich in diesem Zusammenhang auf sexuelle Beziehungen zwischen:

  • einem Vater oder einer Mutter und einem Kind

  • einem Großvater oder einer Großmutter und einem Enkelkind

  • Geschwistern

  • einem Onkel oder einer Tante und einer Nichte oder einem Neffen

Die Begriffe Kind, Enkelkind, Geschwister, Nichte und Neffe beziehen sich hier nicht nur auf leibliche Verwandtschaftsverhältnisse, sondern auch auf solche, die auf einer Adoption, Neuverheiratung oder Pflegschaft beruhen. Inzest kann es zwischen zwei Minderjährigen, einem Erwachsenen und einem Minderjährigen oder zwei Erwachsenen geben. Hat ein Pfahlpräsident Fragen dazu, ob eine Beziehung nach dem jeweilig geltenden Recht inzestuös ist, holt er beim Büro der Ersten Präsidentschaft Rat ein.

Ist ein Minderjähriger das Opfer von Inzest, ruft der Bischof oder Pfahlpräsident bei der Hotline für Missbrauchsfälle an, sofern sie in seinem Land eingerichtet ist (siehe 38.6.2.1). In anderen Ländern holt der Pfahlpräsident Rat beim Rechtsbeistand im Gebietsbüro ein. Nach Möglichkeit sollte er sich zudem mit den Mitarbeitern des Familiendienstes oder dem Leiter für Wohlfahrt und Eigenständigkeit im Gebietsbüro beraten.

Ein Mitgliedschaftsrat und ein Vermerk auf dem Mitgliedsschein sind vorgeschrieben, wenn ein Mitglied Inzest begeht (siehe 32.6.1.2 und 32.14.5). Bei Inzest muss die Kirche dem Betreffenden fast immer die Mitgliedschaft entziehen.

Lässt sich ein Minderjähriger Inzest zuschulden kommen, bittet der Pfahlpräsident das Büro der Ersten Präsidentschaft um Weisung.

Inzestopfer erleiden oft ein schweres Trauma. Die jeweiligen Führer begegnen ihnen mit Einfühlungsvermögen und tief empfundenem Mitgefühl. Sie beraten sie in geistiger Hinsicht und unterstützen sie, um ihnen zu helfen, die destruktiven Auswirkungen des Inzests zu überwinden.

Manchmal schämen sich die Opfer oder sie fühlen sich schuldig. Die Opfer haben sich keiner Sünde schuldig gemacht. Die zuständigen Führer helfen ihnen und ihrer Familie, die Liebe Gottes und die Heilung zu erkennen, die durch Jesus Christus und sein Sühnopfer zustande kommt (siehe Alma 15:8; 3 Nephi 17:9).

Neben der inspirierten Hilfe seitens der Führer der Kirche brauchen Opfer, Täter sowie deren Familien vielleicht auch professionelle Beratung. Näheres dazu steht in 38.6.18.2.

38.6.11

In-vitro-Fertilisation

Siehe 38.6.9.

38.6.12

Der Bereich des Okkulten

„Was von Gott ist, das ist Licht.“ (Lehre und Bündnisse 50:24.) Das Okkulte ist auf Finsternis ausgerichtet und führt zu Trugschlüssen. Es zerstört den Glauben an Christus.

In den Bereich des Okkulten gehören auch Teufelsanbetung und mystische Aktivitäten, die mit dem Evangelium Jesu Christi nicht in Einklang stehen. Zu diesen Aktivitäten zählen beispielsweise Wahrsagerei, Verwünschungen und Heilpraktiken, mit denen die Priestertumsmacht Gottes imitiert wird (siehe Moroni 7:11-17).

Die Mitglieder der Kirche sollen sich in keiner Weise an Teufelsanbetung beteiligen oder sich mit Okkultem abgeben. Sie sollen sich in Gesprächen oder Versammlungen in der Kirche nicht auf derart Finsteres konzentrieren.

38.6.13

Pornografie

Die Kirche verurteilt Pornografie in jeder Form. Jede Art Pornografiekonsum schadet einzelnen Menschen, Familien und der Gesellschaft. Dadurch wird auch der Geist des Herrn vertrieben. Die Mitglieder sollen jede Art pornografischen Materials meiden und sich gegen dessen Herstellung, Verbreitung und Verwendung aussprechen.

Symbol: Zusatzmaterial Die Kirche stellt folgende Angebote bereit, um Menschen zu helfen, deren Leben durch Pornografie beeinträchtigt ist:

Auch der Pfahlpräsident und der Bischof unterstützen bei Bedarf die Familienangehörigen.

Manchmal wird man pornografischem Material unbeabsichtigt ausgesetzt. Der bewusste Konsum von Pornografie – ob gelegentlich oder intensiv – ist schädlich.

Eine persönliche Beratung oder eine informelle Beschränkung der Mitgliedschaft genügt normalerweise, um jemandem zu helfen, von Pornografiekonsum umzukehren (siehe 32.8). In der Regel wird kein Mitgliedschaftsrat abgehalten. Er kann jedoch notwendig sein, wenn intensiver oder zwanghafter Pornografiekonsum die Ehe oder die Familie eines Mitglieds massiv geschädigt hat (siehe 38.6.5). Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn ein Mitglied pornografische Bilder von Kindern anfertigt, weitergibt, besitzt oder wiederholt anschaut (siehe 38.6.6).

Neben der inspirierten Hilfe seitens kirchlicher Führer braucht manch ein Mitglied vielleicht auch professionelle Beratung. Die Führer können sich bei Bedarf an den Familiendienst um Hilfe wenden. Kontaktangaben sind in 31.3.6 zu finden.

38.6.14

Vorurteile

Alle Menschen sind Kinder Gottes. Sie alle sind Brüder und Schwestern, die seiner göttlichen Familie angehören (siehe „Die Familie – eine Proklamation an die Welt“). Gott „hat aus einem einzigen Menschen das ganze Menschengeschlecht erschaffen“ (Apostelgeschichte 17:26). „Alle sind vor Gott gleich.“ (2 Nephi 26:33.) Jeder Mensch „ist in seinen Augen ebenso kostbar wie [der] andere“ (Jakob 2:21).

Vorurteile sind mit dem offenbarten Wort Gottes nicht vereinbar. Ob man bei Gott Gefallen findet oder nicht, hängt davon ab, wie ergeben man ihm und seinen Geboten ist, und nicht von der Hautfarbe oder anderen Merkmalen eines Menschen.

Die Kirche ruft alle Menschen auf, von Vorurteilen geprägte Einstellungen oder Handlungen gegenüber irgendwelchen Gruppen oder einzelnen Personen aufzugeben. Die Mitglieder der Kirche sollen mit gutem Beispiel vorangehen und sich für den Respekt vor allen Kindern Gottes einsetzen. Sie folgen dem Gebot des Erretters, ihren Nächsten zu lieben (siehe Matthäus 22:35-39). Sie sind bestrebt, allen Menschen mit Wohlwollen zu begegnen, und lehnen Vorurteile jeglicher Art ab, ganz gleich, ob sie auf Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Geschlecht, Alter, einer Behinderung, dem gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Status, sexueller Orientierung, religiöser Überzeugung oder der Abwesenheit derselben beruhen.

38.6.15

Gleichgeschlechtliche Neigungen und gleichgeschlechtliche Betätigung

Die Kirche hält die Familien und Mitglieder dazu an, auf Menschen, die sich zu Angehörigen des gleichen Geschlechts hingezogen fühlen, einfühlsam, liebevoll und respektvoll zuzugehen. Sie wirbt auch in der breiten Öffentlichkeit für eine Auffassung, wonach man allen Menschen – wie es der Lehre der Kirche entspricht – Güte, Liebe und Respekt entgegenbringen und sie einbeziehen soll. Zu den Ursachen gleichgeschlechtlicher Neigungen bezieht die Kirche nicht Stellung.

Die Gebote Gottes untersagen jegliches unkeusches Verhalten, ob heterosexuell oder gleichgeschlechtlich. Die Führer der Kirche beraten Mitglieder, die gegen das Gesetz der Keuschheit verstoßen haben. Sie machen ihnen deutlich, was es heißt, an Jesus Christus und sein Sühnopfer zu glauben, wie man umkehrt und welchen Zweck das Erdenleben hat. Ein Verhalten, das mit dem Gesetz der Keuschheit unvereinbar ist, kann die Einberufung eines Mitgliedschaftsrats zur Folge haben (siehe 38.6.5). Wenn man aufrichtig davon umkehrt, kann man Vergebung erlangen.

Gleichgeschlechtliche Neigungen zu haben ist keine Sünde. Mitglieder, die solche Gefühle haben und ihnen weder nachgehen noch danach handeln, leben im Einklang mit dem Plan, den der Vater im Himmel für seine Kinder aufgestellt hat, und mit der Lehre der Kirche. Die Führungsverantwortlichen unterstützen und ermutigen sie in ihrem Entschluss, nach den Geboten des Herrn zu leben. Mitglieder mit solchen Gefühlen können Berufungen und einen Tempelschein erhalten und die heiligen Handlungen des Tempels empfangen, wenn sie würdig sind. Männliche Mitglieder dürfen das Priestertum empfangen und ausüben.

Alle Mitglieder, die ihre Bündnisse halten, werden in der Ewigkeit sämtliche verheißenen Segnungen empfangen, und zwar unabhängig davon, ob sie aufgrund ihrer Lebensumstände die Segnungen der ewigen Ehe und der Elternschaft in diesem Leben empfangen können (siehe Mosia 2:41).

Symbol: Zusatzmaterial Die Kirche stellt folgende Angebote bereit, um Menschen, die von gleichgeschlechtlichen Neigungen betroffen sind, besser zu verstehen und ihnen zur Seite zu stehen:

Neben der inspirierten Hilfe seitens kirchlicher Führer braucht ein Mitglied vielleicht auch professionelle Beratung. Die Führer können sich an den Familiendienst um Hilfe wenden. Kontaktangaben sind in 31.3.6 zu finden.

38.6.16

Gleichgeschlechtliche Ehe

Als einen auf den heiligen Schriften beruhenden Grundsatz der Lehre bekräftigt die Kirche, dass die Ehe zwischen Mann und Frau im Plan des Schöpfers für die ewige Bestimmung seiner Kinder unverzichtbar ist. Die Kirche bekräftigt außerdem, dass die Ehe nach dem Gesetz Gottes als die gesetzliche und rechtmäßige Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau definiert ist.

Eine sexuelle Beziehung dürfen nur ein Mann und eine Frau haben, die gesetzlich und rechtmäßig miteinander verheiratet sind. Jede sonstige sexuelle Beziehung, so auch die zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts, ist eine Sünde und untergräbt die von Gott geschaffene Einrichtung Familie.

38.6.17

Sexuelle Aufklärung

In erster Linie sind die Eltern für die sexuelle Aufklärung ihrer Kinder verantwortlich. Die Eltern sollen mit ihren Kindern fortlaufend ehrliche und klar verständliche Gespräche über eine gesunde, verantwortungsvolle Sexualität führen. Diese Gespräche sollen:

  • dem Alter und der Reife des Kindes angemessen sein

  • dem Kind helfen, sich auf eine glückliche Ehe vorzubereiten und das Gesetz der Keuschheit zu befolgen (siehe 2.1.2)

  • darauf eingehen, welche Gefahren die Pornografie mit sich bringt, wie man ihnen entgeht und wie man reagieren soll, wenn man auf Pornografie stößt

Näheres dazu ist in den „Themen und Fragen“ unter dem Stichwort „Sexualerziehung und Sexualverhalten“ auf topics.ChurchofJesusChrist.org zu finden.

Im Rahmen ihrer Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder sollten Eltern über den Sexualkundeunterricht an den Schulen Bescheid wissen und sich bemühen, diesen angemessen zu beeinflussen. Die Eltern vermitteln korrekte Grundsätze und unterstützen einen Schulunterricht, der mit dem Evangelium vereinbar ist.

38.6.18

Sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Übergriffe

Die Kirche verurteilt sexuellen Missbrauch. Unter sexuellem Missbrauch ist hier zu verstehen, dass jemand einem anderen unerwünschte sexuelle Handlungen aufdrängt. Sexuelle Handlungen mit jemandem, der nicht rechtsgültig einwilligt oder der dazu nicht in der Lage ist, gelten als sexueller Missbrauch. Sexueller Missbrauch kann auch unter Ehepartnern vorkommen oder schon vorher bei der Partnersuche. Informationen zum sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen sind unter 38.6.2.3 zu finden.

Sexueller Missbrauch bezieht sich auf ein breites Spektrum von Verhaltensweisen, von Belästigung bis hin zur Vergewaltigung und zu anderen Formen sexueller Übergriffe. Er kann körperlich, verbal oder auf andere Weise erfolgen. Näheres zur Beratung von Mitgliedern, die sexuellen Missbrauch, eine Vergewaltigung oder eine andere Form sexueller Übergriffe erlitten haben, ist in 38.6.18.2 zu finden.

Wenn Mitglieder einen sexuellen Missbrauch vermuten oder bemerken, unternehmen sie so bald wie möglich etwas, um Opfer und andere zu schützen. Dazu gehört auch, dass sie sich an die zuständigen Behörden wenden und den Bischof oder den Pfahlpräsidenten einschalten. Ist ein Kind missbraucht worden, befolgen die Mitglieder bitte die Anweisungen in 38.6.2.

38.6.18.1

Die Hotline bei Fällen von Missbrauch und Misshandlung

Erfährt der Bischof oder Pfahlpräsident von einem sexuellen Missbrauch, einer Vergewaltigung oder einer sonstigen Form sexueller Übergriffe, ruft er bei der Hotline für Missbrauchsfälle an, sofern sie in seinem Land eingerichtet ist (Kontaktangaben siehe 38.6.2.1). Dort beantworten Fachleute aus dem juristischen und medizinischen Bereich seine Fragen. Diese Fachleute geben auch Anleitung, wie man:

  • Opfern hilft und diese vor weiterem Unheil schützt

  • zum Schutz potenzieller Opfer beitragen kann

  • gesetzliche Anzeigepflichten einhält

In den Ländern, wo es eine solche Hotline nicht gibt, setzt sich ein Bischof, der von derartigen Vergehen erfährt, mit seinem Pfahlpräsidenten in Verbindung. Dieser holt Rat beim Rechtsbeistand im Gebietsbüro ein. Nach Möglichkeit sollte er sich zudem mit den Mitarbeitern des Familiendienstes oder dem Leiter für Wohlfahrt und Eigenständigkeit im Gebietsbüro beraten.

38.6.18.2

Die Beratung der Opfer von sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Übergriffe

Die Opfer von sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Übergriffe erleiden oft ein schweres Trauma. Wenn sie sich einem Bischof oder Pfahlpräsidenten anvertrauen, begegnet ihnen dieser mit Einfühlungsvermögen und tief empfundenem Mitgefühl. Er berät die Opfer in geistiger Hinsicht und unterstützt sie, um ihnen zu helfen, die destruktiven Auswirkungen des Missbrauchs zu überwinden. Er ruft auch bei der Hotline der Kirche für Fälle von Missbrauch und Misshandlung an, sofern diese eingerichtet ist (siehe 38.6.18.1).

Manchmal schämen sich die Opfer oder sie fühlen sich schuldig. Die Opfer haben sich keiner Sünde schuldig gemacht. Die jeweiligen Führer machen die Opfer nicht verantwortlich, sondern helfen ihnen und ihrer Familie, die Liebe Gottes und die Heilung zu erkennen, die durch Jesus Christus und sein Sühnopfer zustande kommt (siehe Alma 15:8; 3 Nephi 17:9).

Während es den Mitgliedern freisteht, über einen Missbrauch oder einen Übergriff zu sprechen, halten sich die jeweiligen Führer nicht übermäßig mit den Einzelheiten auf, um den Opfern nicht zu schaden.

Neben der inspirierten Hilfe seitens der Führer der Kirche brauchen Opfer, Täter sowie deren Familien vielleicht auch professionelle Beratung. Näheres dazu steht in 31.3.6.

38.6.18.3

Mitgliedschaftsräte

Ein Mitgliedschaftsrat kann notwendig sein, wenn jemand einen anderen sexuell genötigt oder missbraucht hat. Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn ein Mitglied eine Vergewaltigung begangen hat oder wegen einer anderen Form sexueller Übergriffe verurteilt wird (siehe 32.6.1.1).

Auch bei sexuellen Handlungen mit einem wehrlosen Erwachsenen muss eine Ratssitzung stattfinden. Als wehrloser Erwachsener wird hier jemand bezeichnet, der wegen körperlicher oder geistiger Einschränkungen in die Handlungen nicht einwilligen kann oder der nicht begreifen kann, worum es geht.

Bei der Festlegung, ob eine persönliche Beratung oder ein Mitgliedschaftsrat das geeignetste Mittel ist, auf weitere Formen sexuellen Missbrauchs zu reagieren, lassen sich die jeweiligen Führer vom Geist leiten (siehe 32.6.2.2 und 32.8). In schweren Fällen ist ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben. Die Führer können sich auch mit dem unmittelbar für sie zuständigen Priestertumsführer darüber beraten.

Werden jemandem infolge eines Mitgliedschaftsrats wegen sexuellen Missbrauchs Beschränkungen der Mitgliedschaft auferlegt, so wird dessen Mitgliedsschein mit einem Vermerk versehen.

Näheres zur Beratung in Fällen von Missbrauch oder Misshandlung ist in 38.6.2.2 zu finden. Informationen zur Beratung der Opfer sexueller Übergriffe stehen in 38.6.18.2.

38.6.19

Unverheiratete werdende Mütter

Einem unverheirateten schwangeren Mitglied der Kirche wird empfohlen, zum Bischof zu gehen. In den Vereinigten Staaten und Kanada steht der Familiendienst zur Verfügung für:

  • die Rücksprache mit Führern der Kirche

  • die Beratung unverheirateter werdender Mütter und ihrer Angehörigen

Für diese Dienstleistung ist keine Empfehlung des Bischofs erforderlich und es werden keine Gebühren erhoben. Kontaktangaben für den Familiendienst sind in 31.3.6 zu finden.

In den anderen Gebieten können die Führer bei den Mitarbeitern des Familiendienstes oder beim Leiter für Wohlfahrt und Eigenständigkeit im Gebietsbüro Rat einholen.

Symbol: Zusatzmaterial Orientierung dazu, wie man unverheiratete werdende Mütter berät, ist auch unter dem Stichwort „Unverheiratet schwanger“ zu finden (Themen und Fragen, topics.ChurchofJesusChrist.org).

38.6.20

Suizid

Das Erdenleben ist eine kostbare Gabe von Gott – eine Gabe, die geschätzt und behütet werden soll. Die Kirche unterstützt ausdrücklich die Suizidprävention. Näheres dazu, wie man jemandem hilft, der sich mit Suizidgedanken trägt oder der von einem Suizid in Mitleidenschaft gezogen wurde, ist unter suicide.ChurchofJesusChrist.org zu finden.

Die meisten Menschen, die sich mit Suizidgedanken tragen, wollen sich von körperlichen, mentalen, emotionalen oder geistigen Qualen befreien. Sie brauchen Liebe, Hilfe und Unterstützung von der Familie, den Führungsverantwortlichen der Kirche und anerkannten Fachleuten.

Der Bischof leistet kirchlichen Beistand, wenn sich ein Mitglied mit Suizidgedanken trägt oder bereits einen Suizidversuch unternommen hat. Er hilft dem Mitglied auch sofort, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er ermutigt ferner diejenigen, die dem Betreffenden nahestehen, bei Bedarf professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Aber auch wenn Nahestehende, Führungsverantwortliche und Fachleute ihr Bestes geben, lässt sich Suizid nicht immer verhindern. Zurück bleiben großer Kummer, innere Unruhe und offene Fragen – bei den Hinterbliebenen und manch anderen. Die Führungsverantwortlichen beraten und trösten die Familie. Sie bauen sie auf und stehen ihr zur Seite. Möglicherweise braucht die Familie auch fachliche Unterstützung und Beratung.

Es ist nicht recht, wenn ein Mensch sich das Leben nimmt. Nur Gott allein kann jedoch die Gedanken und Taten eines Menschen beurteilen und inwieweit jemand verantwortlich ist (siehe 1 Samuel 16:7; Lehre und Bündnisse 137:9).

Nach Rücksprache mit dem Bischof bestimmt die Familie, wo und wie der Trauergottesdienst für den Verstorbenen stattfinden soll. Eventuell möchte die Familie dafür ein Gebäude der Kirche nutzen. Wenn der Betreffende das Endowment empfangen hatte, darf er in Tempelkleidung begraben oder eingeäschert werden.

Wer einen geliebten Menschen durch Suizid verloren hat, kann in Jesus Christus und seinem Sühnopfer Hoffnung und Heilung finden.

Symbol: Zusatzmaterial Näheres zur Suizidprävention und zur Betreuung bei Suizid ist unter suicide.ChurchofJesusChrist.org zu finden.

38.6.21

Operative Sterilisation (einschließlich Vasektomie)

Siehe 38.6.4.

38.6.22

Leihmutterschaft

Das Muster, wonach Ehemann und Ehefrau den Geistkindern Gottes einen Körper bereitstellen, ist von Gott so festgelegt (siehe 2.1.3). Aus diesem Grund rät die Kirche von einer Leihmutterschaft ab. Allerdings ist dies eine Privatangelegenheit, die letztlich dem Urteilsvermögen und der gebeterfüllten Abwägung von Mann und Frau überlassen bleibt.

Ein Kind, das von einer Leihmutter geboren wurde, gilt als nicht im Bund geboren. Nach der Geburt darf es nur mit Genehmigung der Ersten Präsidentschaft an Eltern gesiegelt werden (siehe 38.4.2.7). Die Eltern schreiben einen Brief an die Erste Präsidentschaft und geben ihn dem Pfahlpräsidenten. Wenn dieser den Antrag unterstützt, reicht er den Brief zusammen mit seinem eigenen ein.

38.6.23

Menschen, die sich als Transgender bezeichnen

Das Geschlecht ist ein wesentliches Merkmal im Plan des himmlischen Vaters für unser Glücklichsein (siehe Genesis 1:27). In der Proklamation zur Familie ist mit Geschlecht das ursprüngliche Geschlecht bei der Geburt gemeint. (Ist das Geschlecht bei der Geburt nicht eindeutig, siehe 38.7.7.)

Manche Menschen haben das Gefühl, dass ihr inneres Empfinden in Bezug auf ihr Geschlecht nicht mit ihrem angeborenen Geschlecht übereinstimmt. Zu den Ursachen dieser Gefühle bezieht die Kirche nicht Stellung. Einige, die diese Gefühle haben, bezeichnen sich als Transgender.

Diese Menschen stehen oftmals vor vielschichtigen Problemen. Sie werden bitte genau wie ihre Familie und ihre Freunde mit Einfühlungsvermögen, Freundlichkeit, Mitgefühl und christlicher Liebe behandelt. Alle Menschen sind Kinder Gottes und von göttlichem Wert.

Bei den heiligen Handlungen zur Errettung und Erhöhung gilt das Geschlecht, das der oder die Betreffende bei der Geburt hatte. Näheres zur Durchführung dieser heiligen Handlungen findet sich hier:

  • Taufe und Konfirmierung (siehe 38.2.8.9)

  • Ordinierung im Priestertum (siehe 38.2.9.9)

  • heilige Handlungen des Tempels (siehe 26.5.7)

Wer würdig ist und sich nicht operativ, anderweitig medizinisch oder sozial von seinem ursprünglichen Geschlecht abkehrt, kann sich aller Mitgliedsrechte erfreuen.

Die Führer der Kirche raten von Maßnahmen ab, die darauf abzielen, sich operativ, anderweitig medizinisch oder sozial vom ursprünglichen Geschlecht abzukehren. (Soziale Transition bedeutet, dass man sich bewusst als jemand mit einem anderen Geschlecht als dem bei der Geburt vorhandenen bezeichnet und entsprechend auftritt. Dazu kann gehören, dass man seine Kleidung, seine äußere Erscheinung oder den Namen entsprechend ändert oder auch andere Pronomen verwendet.) Die zuständigen Führer weisen darauf hin, dass derartige Maßnahmen einige Beschränkungen der Mitgliedschaft nach sich ziehen. Zu diesen Beschränkungen gehört, dass die Betroffenen das Priestertum weder empfangen noch ausüben, keinen Tempelschein erhalten oder benutzen und bestimmte Berufungen nicht ausüben dürfen.

Wer sich von seinem ursprünglichen Geschlecht abkehrt, darf gern die Abendmahlsversammlung besuchen und auf vielerlei andere Weise in der Kirche mitwirken. Den Betreffenden und ihren Familien wird empfohlen, sich in Bezug auf die Mitwirkung in der Kirche mit ihren örtlichen Führern zu beraten. Die Führer lehren Evangeliumswahrheiten und dienen auf christliche Weise. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse aller Beteiligten. Mehrere Abschnitte in diesem Handbuch – beispielsweise zum Besuch der Versammlungen und Aktivitäten der Kirche (siehe 38.1.1), zur Beteiligung an der Familienforschung (siehe 25.1 und 25.4) und zum Dienst am Nächsten (siehe 22.2.3) – sind den Führern eine Richtschnur, wenn sie sich mit den Betreffenden und ihren Familien beraten. Weitere Hinweise, wie Menschen, die sich als Transgender bezeichnen, in der Kirche mitwirken können, stehen in diesen Leitlinien.

Mitglieder, die Schritte zur Abkehr von ihrem ursprünglichen Geschlecht unternommen haben und dann zu ihrem ursprünglichen Geschlecht zurückwechseln und die würdig sind und den festen Vorsatz haben, Gottes Gebote zu halten, können sich aller Mitgliedsrechte erfreuen.

Die Umstände sind von Mensch zu Mensch sehr unterschiedlich und können sich im Laufe der Zeit ändern. Mitgliedern, die das Gefühl haben, ihr inneres Empfinden in Bezug auf ihr Geschlecht stimme nicht mit ihrem angeborenen Geschlecht überein, oder die sich als Transgender bezeichnen, sowie den Eltern oder gesetzlich Verantwortlichen von Minderjährigen, die sich in einer solchen Situation befinden, wird empfohlen, sich bei ihrem Bischof Rat einzuholen. Der Bischof berät sich mit dem Pfahlpräsidenten, wie er einfühlsam und mit christlicher Liebe auf die individuellen Umstände eingehen kann. Der Pfahl- und der Missionspräsident holen bei der Gebietspräsidentschaft Rat ein.

Die Gesetze und Bestimmungen im Hinblick auf Menschen, die sich als Transgender bezeichnen, sind von Ort zu Ort unterschiedlich. In den Vereinigten Staaten und in Kanada wenden sich der Pfahlpräsident und der Missionspräsident bei Fragen zu rechtlichen Vorschriften bitte an die Rechtsabteilung der Kirche:

+1 800 453 3860, Anschluss 2-6301

+1 801 240 6301

Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wenden sich diese Führer bitte an den Rechtsbeistand im Gebietsbüro.

Weitere Hinweise zum Verständnis und zur Unterstützung der Menschen, die das Gefühl haben, ihr inneres Empfinden in Bezug auf ihr Geschlecht stimme nicht mit ihrem angeborenen Geschlecht überein, oder die sich als Transgender bezeichnen, sind unter „Transgender“ auf ChurchofJesusChrist.org zu finden.

38.7

Richtlinien zu medizinischen und gesundheitlichen Fragen

38.7.1

Obduktion

Eine Obduktion darf durchgeführt werden, wenn die Familie des Verstorbenen zustimmt und wenn die Obduktion nicht gesetzwidrig ist. In manchen Fällen ist eine Obduktion gesetzlich vorgeschrieben.

38.7.2

Erd- und Feuerbestattung

Die Familie des Verstorbenen legt fest, ob der Leichnam begraben oder eingeäschert werden soll. Sie berücksichtigt die Wünsche des Verstorbenen.

In einigen Ländern ist die Feuerbestattung gesetzlich vorgeschrieben. In anderen Fällen ist eine Erdbestattung für die Familie nicht zweckmäßig oder zu teuer. Auf jeden Fall aber ist der Leichnam respektvoll und ehrfürchtig zu behandeln. Die Mitglieder können sicher sein, dass die Macht der Auferstehung stets wirksam ist (siehe Alma 11:42-45).

Nach Möglichkeit wird dem Leichnam eines Mitglieds, das das Endowment empfangen hatte, zeremonielle Tempelkleidung angelegt, bevor es begraben oder eingeäschert wird (siehe 38.5.10).

Ein Trauer- oder Gedenkgottesdienst bietet der Familie eine Gelegenheit, zusammenzukommen und ihre Beziehungen und die Werte der Familie weiterhin hochzuhalten (siehe 29.5.4).

38.7.3

Vor der Geburt gestorbene Kinder (Tot- und Fehlgeburten)

Für Eltern bedeutet es großen Kummer und einen schmerzlichen Verlust, wenn ein ungeborenes Kind stirbt. Führungsverantwortliche, Familienangehörige und betreuende Brüder und Schwestern leisten dann seelisch und geistig Beistand.

Die Eltern können bestimmen, ob ein Gedenkgottesdienst oder ein Gottesdienst am Grab abgehalten wird.

Sie können in FamilySearch.org Angaben zum Kind erfassen. Eine Anleitung gibt es auf der Website.

Tempelverordnungen sind für Kinder, die vor der Geburt gestorben sind, nicht erforderlich und werden auch nicht vollzogen. Damit ist jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass diese Kinder in der Ewigkeit zur Familie gehören. Den Eltern wird empfohlen, dem Herrn zu vertrauen und bei ihm Trost zu suchen.

38.7.4

Sterbehilfe

Das irdische Leben ist ein kostbares Geschenk Gottes. Sterbehilfe bedeutet, dass das Leben eines Menschen, der an einer unheilbaren Krankheit oder einer sonstigen Notlage leidet, vorsätzlich beendet wird. Wer sich an Sterbehilfe beteiligt, wozu auch die sogenannte Beihilfe zum Suizid zählt, verstößt gegen die Gebote Gottes und möglicherweise gegen geltendes Recht.

Die Beendigung unverhältnismäßiger lebenserhaltender Maßnahmen am Ende des Lebens oder der Verzicht darauf gilt nicht als Sterbehilfe (siehe 38.7.11).

38.7.5

HIV-Infektion und AIDS

Wenn ein Mitglied mit HIV infiziert ist oder AIDS hat, ist es bei Versammlungen und Aktivitäten der Kirche willkommen. Seine Anwesenheit stellt keine Gesundheitsgefährdung für andere dar.

38.7.6

Hypnose

Bei manchen Menschen kann Hypnose die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Den Mitgliedern der Kirche wird davon abgeraten, sich zu Vorführungs- oder Unterhaltungszwecken hypnotisieren zu lassen.

Der Einsatz von Hypnose zur Behandlung von Krankheiten oder psychischen Störungen sollte mit fachkundigen Ärzten abgesprochen werden.

38.7.7

Menschen, deren Geschlecht bei der Geburt unklar ist

In äußerst seltenen Fällen kommt ein Baby mit Genitalien zur Welt, die weder eindeutig männlich noch weiblich sind (Intergeschlechtlichkeit, Intersexualität). Die Eltern oder andere müssen möglicherweise unter fachärztlicher Anleitung über das Geschlecht ihres Kindes entscheiden. Die Entscheidung, ob ein medizinischer oder chirurgischer Eingriff vorgenommen werden soll, wird oft bereits für das Neugeborene getroffen, lässt sich jedoch hinausschieben, wenn sie nicht medizinisch notwendig ist.

Besonderes Mitgefühl und Weisheit sind geboten, wenn ein als Intersexueller geborener Jugendlicher oder Erwachsener wegen der Entscheidung, die in seiner Kindheit getroffen wurde, und des Geschlechts, mit dem er sich identifiziert, emotional in einen Konflikt gerät.

Fragen zu Mitgliedsscheinen, Ordinierungen im Priestertum und heiligen Handlungen für Jugendliche oder Erwachsene, die als Intersexuelle geboren wurden, sind an das Büro der Ersten Präsidentschaft zu richten.

38.7.8

Medizinische und gesundheitliche Versorgung

Nach dem Willen des Herrn wirken fachkundige ärztliche Hilfe, Glaube und Priestertumssegen bei der Heilung zusammen.

Die Mitglieder sollen Heilverfahren und Behandlungsmethoden, die in ethischer, geistiger oder rechtlicher Hinsicht fragwürdig sind, weder anwenden noch dafür werben. Wer gesundheitliche Beschwerden hat, soll kompetente Fachärzte aufsuchen, die in dem Gebiet, wo sie praktizieren, eine Zulassung haben.

Zusätzlich zu fachkundiger ärztlicher Hilfe sind die Mitglieder der Kirche gehalten, dem Rat aus Jakobus 5:14 zu folgen und „die Ältesten der Gemeinde zu sich [zu rufen]; sie sollen Gebete über [sie] sprechen und [sie] im Namen des Herrn mit Öl salben“. Einen Priestertumssegen, der Heilung bringen mag, geben diejenigen, die das erforderliche Amt im Priestertum innehaben, und zwar auf Wunsch und ohne Gebühren dafür zu erheben (siehe 18.13).

Den Mitgliedern der Kirche wird davon abgeraten, zwecks einer Wunderheilung oder einer übernatürlichen Heilung Personen oder Gruppen aufzusuchen, die von sich behaupten, sie hätten jenseits von Gebeten und ordnungsgemäß vollzogenen Priestertumssegen spezielle Methoden, auf Heilkräfte Zugang zu erlangen. Für derartige Verfahren gibt es viele Bezeichnungen, wie etwa „energetische Heilung“. Das Heilungsversprechen wird oftmals gegen Bezahlung angeboten.

38.7.9

Cannabis für medizinische Zwecke

Die Kirche ist gegen den Einsatz von Cannabis, wenn keine medizinischen Gründe dafür sprechen (siehe 38.7.14).

Cannabis kann jedoch für medizinische Zwecke verwendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Ein approbierter Arzt oder ein sonstiger zugelassener Anbieter medizinischer Dienstleistungen erklärt den Einsatz für medizinisch notwendig.

  • Der Anwender hält sich an die Dosierungs- und Einnahmeanweisungen des approbierten Arztes oder des sonstigen zugelassenen Anbieters medizinischer Dienstleistungen. Das Verdampfen von CBD wird von der Kirche nur dann gebilligt, wenn der Anbieter medizinischer Dienstleistungen es aus Gründen medizinischer Notwendigkeit gestattet hat.

Das Rauchen von Marihuana wird von der Kirche nicht gebilligt, auch nicht aus medizinischen Gründen.

38.7.10

Organ- und Gewebespenden sowie Transplantationen

Die Spende von Organen oder Gewebe ist eine selbstlose Tat, die schwerkranken Menschen oft großen Nutzen bringt.

Die Entscheidung, ob man einem anderen Menschen ein Organ spendet oder ein gespendetes Organ annimmt, soll nach fachkundiger ärztlicher Beratung getroffen und gebeterfüllt abgewogen werden.

Die Entscheidung, Organe oder Gewebe für eine Transplantation nach dem Tod freizugeben, bleibt dem Einzelnen bzw. seiner Familie überlassen.

38.7.11

Lebensverlängernde und -erhaltende Maßnahmen

Bei schwerer Erkrankung sollen die Mitglieder Glauben an den Herrn üben und sich um fachkundige ärztliche Hilfe bemühen. Wenn der Tod jedoch unausweichlich wird, soll er als Segen und als sinnvoller Bestandteil der ewigen Existenz betrachtet werden (siehe 2 Nephi 9:6; Alma 42:8).

Die Mitglieder sollen sich nicht verpflichtet fühlen, das irdische Leben mit unverhältnismäßigen Mitteln zu verlängern. Derartige Entscheidungen trifft man am besten selbst – oder die Familienangehörigen –, nachdem man fachkundigen ärztlichen Rat eingeholt und sich im Gebet um göttliche Führung bemüht hat.

Die zuständigen Führer bieten denjenigen ihre Unterstützung an, die über die Beendigung von lebenserhaltenden Maßnahmen für ein Familienmitglied entscheiden.

38.7.12

Selbsterfahrungsgruppen

Viele private Gruppen und kommerzielle Organisationen haben Programme, die für sich beanspruchen, Selbsterkenntnis, Selbstachtung oder Spiritualität zu erhöhen oder die Beziehungen in der Familie zu verbessern. Diese Gruppen neigen dazu, für Probleme, deren Überwindung normalerweise Zeit, Gebete und persönliche Anstrengung erfordert, Sofortlösungen zu versprechen. Die Teilnehmer mögen sich zwar vorübergehend seelisch erleichtert fühlen oder ein Hochgefühl erleben, doch treten die alten Probleme oft wieder auf und führen zu vermehrter Enttäuschung und Verzweiflung.

Einige dieser Gruppen behaupten oder deuten an, die Kirche oder einzelne Generalautoritäten befürworteten ihre Programme. Diese Behauptungen sind falsch.

Die Mitglieder der Kirche werden davor gewarnt, dass einige dieser Gruppen Ansichten vertreten und Methoden anwenden, die schädlich sein können. Außerdem berechnen viele dieser Gruppen maßlose Gebühren und drängen auf langfristige Bindung. Manche vermischen weltliche Konzepte mit Evangeliumsgrundsätzen in einer Weise, dass Geistigkeit und Glaube untergraben werden können.

Führungsverantwortliche der Kirche dürfen die Beteiligung an solchen Gruppen oder Praktiken weder empfehlen noch dafür zahlen oder werben. Auch dürfen keine Einrichtungen der Kirche für derlei Aktivitäten genutzt werden.

Wenn ein Mitglied soziale oder seelische Nöte hat, kann es sich an die Führungsverantwortlichen wenden, um Rat zu bekommen und um herauszufinden, wo es Hilfe erhalten kann, die im Einklang mit den Evangeliumsgrundsätzen steht. Näheres dazu steht in 22.3.4.

38.7.13

Impfungen

Impfungen, die von sachkundigen Ärzten durchgeführt werden, schützen die Gesundheit und erhalten Leben. Den Mitgliedern der Kirche wird angeraten, sich selbst, ihre Kinder und die Gesellschaft durch Impfung zu schützen.

Letzten Endes ist allerdings jeder für Entscheidungen, die das Impfen betreffen, selbst verantwortlich. Wenn ein Mitglied Bedenken hat, soll es kompetente Fachärzte aufsuchen und sich außerdem um Führung durch den Heiligen Geist bemühen.

Missionsanwärter, die nicht geimpft wurden, erhalten wahrscheinlich nur für ihr Heimatland einen Missionsauftrag.

38.7.14

Das Wort der Weisheit und gesundheitsfördernde Verhaltensweisen

Das Wort der Weisheit ist ein Gebot Gottes. Er hat es zum körperlichen und geistigen Nutzen seiner Kinder offenbart. Die Propheten haben klargestellt, dass die Aussagen in Lehre und Bündnisse 89 den Verzicht auf Tabak, starke Getränke (Alkohol) und heiße Getränke (Tee von der Teepflanze und Bohnenkaffee) einschließen.

Die Propheten haben die Mitglieder auch dazu angehalten, Stoffe zu meiden, die schädlich oder illegal sind, abhängig machen oder das Urteilsvermögen trüben.

Es gibt aber noch andere schädliche Stoffe und Verhaltensweisen, die im Wort der Weisheit nicht aufgeführt sind oder von Führern der Kirche nicht genannt wurden. Die Mitglieder sollen weise sein und gebeterfüllt urteilen, wenn sie Entscheidungen treffen, die ihre körperliche, geistige und seelische Gesundheit fördern sollen.

Der Apostel Paulus hat gesagt: „Wisst ihr nicht, dass euer Leib ein Tempel des Heiligen Geistes ist, der in euch wohnt und den ihr von Gott habt? Ihr gehört nicht euch selbst; denn um einen teuren Preis seid ihr erkauft worden. Verherrlicht also Gott in eurem Leib!“ (1 Korinther 6:19,20.)

Der Herr verheißt denen, die das Wort der Weisheit und den Rat der lebenden Propheten befolgen, geistige und zeitliche Segnungen (siehe Lehre und Bündnisse 89:18-21).

38.8

Verwaltungsrichtlinien

38.8.1

Adoption und Pflegschaft

Ein Kind zu adoptieren oder in Pflege zu nehmen, kann für das Kind und die betreffende Familie segensreich sein. Durch Adoption können liebevolle, ewige Familien geschaffen werden. Ob ein Kind durch Adoption oder Geburt zur Familie kommt – es ist in jedem Fall ein kostbarer Segen.

Mitglieder, die ein Kind adoptieren oder in Pflege nehmen möchten, sollen alle gesetzlichen Bestimmungen der beteiligten Länder und Regierungen einhalten.

Die Kirche vermittelt keine Adoptionen. In den USA und Kanada können die Führungsverantwortlichen die Mitglieder jedoch an den Familiendienst verweisen, damit diese sich dort beraten lassen können. Kontaktangaben sind in 31.3.6 zu finden.

Näheres zu unverheirateten werdenden Müttern ist in 38.6.19 zu finden.

Näheres ist zudem unter dem Stichwort „Adoption“ zu finden (Themen und Fragen, topics.ChurchofJesusChrist.org).

38.8.2

Betrug im sozialen Umfeld

Ein Betrug im sozialen Umfeld liegt vor, wenn jemand das Vertrauen eines anderen ausnutzt, um ihn zu übervorteilen. Dies kann der Fall sein, wenn beide derselben Gruppe angehören, zum Beispiel der Kirche. Es kann auch der Fall sein, wenn jemand ein Freundschaftsverhältnis oder eine Vertrauensstellung missbraucht, zum Beispiel eine Berufung in der Kirche oder eine familiäre Beziehung. Bei Betrug im sozialen Umfeld geht es in der Regel um finanzielle Bereicherung.

Die Mitglieder der Kirche sollen im Umgang mit anderen ehrlich sein und sich redlich verhalten. Ein Betrug im sozialen Umfeld ist ein beschämender Vertrauensbruch. Wer so etwas tut, kann strafrechtlich verfolgt werden. Ein Mitglied der Kirche, das einen Betrug im sozialen Umfeld begeht, muss zudem mit Beschränkungen der Mitgliedschaft oder deren Entzug rechnen. Näheres zu Mitgliedschaftsräten wegen betrügerischer Handlungen ist in 32.6.1.3 und 32.6.2.3 zu finden.

Ein Mitglied darf nicht behaupten oder andeuten, dass seine geschäftlichen Tätigkeiten von der Kirche oder ihren Führern gefördert, unterstützt oder vertreten werden.

38.8.3

Audiovisuelles Material

Audiovisuelles Material kann dazu beitragen, den Geist einzuladen und den Evangeliumsunterricht in den Klassen und Versammlungen der Kirche zu verbessern. Zu diesem Material zählen beispielsweise Videos, Bilder und Musikaufnahmen. Die Verwendung dieses Materials darf niemals zur Ablenkung werden oder im Mittelpunkt des Unterrichts oder der Versammlung stehen.

Die Mitglieder sollen in der Abendmahlsversammlung und in der Hauptversammlung der Pfahlkonferenz kein audiovisuelles Material verwenden. Musikaufnahmen dürfen in diesen Versammlungen jedoch bei Bedarf zur Begleitung von Kirchenliedern verwendet werden.

Die Mitglieder halten bei der Verwendung audiovisuellen Materials bitte alle urheberrechtlichen Gesetze ein (siehe 38.8.11). Sie sollen nur Material verwenden, das im Einklang mit dem Evangelium ist und dazu beiträgt, dass der Geist zugegen sein kann.

38.8.4

Autogramme und Fotos von Generalautoritäten, obersten Beamten und Gebietssiebzigern

Die Mitglieder sollen die Generalautoritäten, die obersten Beamten und die Gebietssiebziger nicht um Autogramme bitten. Auch sollen sie diese Führer nicht bitten, ihre heiligen Schriften, Gesangbücher oder Programmhefte zu signieren. Das lenkt von der heiligen Berufung dieser Führer und vom Geist der Versammlung ab. Es könnte diese auch daran hindern, andere Mitglieder zu begrüßen.

Die Mitglieder sollen während einer Versammlung in der Kapelle keine Fotos von Generalautoritäten, obersten Beamten oder Gebietssiebzigern machen (siehe 29.8).

38.8.5

Unternehmen

Gemeindehäuser und andere Gebäude der Kirche, Versammlungen und Klassen der Kirche sowie Websites der Kirche und Seiten der Kirche in sozialen Medien dürfen nicht zur Werbung für Unternehmen oder für nicht der Kirche angehörige Einrichtungen und Organisationen genutzt werden.

Auch dürfen Unternehmen sowie nicht der Kirche angehörigen Einrichtungen und Organisationen keine Listen von Gruppen in der Kirche oder sonstige Angaben zu Mitgliedern überlassen werden. Zu solchen Unternehmen und Einrichtungen zählen unter anderem solche, die Werbung für die Partnersuche, Ausbildungsmöglichkeiten oder Stellenangebote betreiben (siehe 38.8.31).

38.8.6

Angestellte der Kirche

Die Angestellten der Kirche müssen jederzeit nach den Maßstäben der Kirche leben und diese achten. Sie müssen sich auch an das jeweils geltende Arbeitsrecht halten.

Sie müssen tempelwürdig sein, um von der Kirche eingestellt oder weiterbeschäftigt werden zu können. Vertreter der Personalabteilung der Kirche setzen sich von Zeit zu Zeit mit den Pfahlpräsidenten und Bischöfen in Verbindung, um sich die Tempelwürdigkeit derzeitiger oder potenzieller Angestellter bestätigen zu lassen. Die jeweiligen Führer antworten dann bitte umgehend.

38.8.7

Zeitschriften der Kirche

Die Zeitschriften der Kirche sind:

Die Erste Präsidentschaft ermuntert alle Mitglieder, die Zeitschriften der Kirche zu lesen. Die Zeitschriften können den Mitgliedern helfen, das Evangelium Jesu Christi zu lernen, sich mit den Aussagen der lebenden Propheten zu befassen, sich der weltweiten Familie der Kirchenmitglieder zugehörig zu fühlen, Herausforderungen mit Glauben zu begegnen und Gott näherzukommen.

Die Führungsverantwortlichen unterstützen die Mitglieder beim kostenlosen Bezug der Zeitschriften:

  • Sie helfen den Mitgliedern, unter MagazineSubscriptions.ChurchofJesusChrist.org die Zeitschriften zu abonnieren und ihr Abonnement zu erneuern, oder abonnieren sie für sie über LCR.

  • Sie zeigen ihnen, wie man auf ChurchofJesusChrist.org, im Archiv Kirchenliteratur und in der App Das Evangelium leben auf Zeitschrifteninhalte zugreift. Für die digitalen Inhalte wird keine Gebühr erhoben.

  • Neuen Mitgliedern zeigen sie schon bald nach ihrer Taufe, wie man auf die Online-Version oder das Druckexemplar der Zeitschriften zugreift.

  • Über LCR stellen sie allen Kindern und Jugendlichen, die ohne Eltern oder gesetzlich Verantwortliche die Kirche besuchen, Geschenkabonnements aus dem Budget der Einheit zur Verfügung.

Der Bischof kann einen Zeitschriftenbeauftragten berufen, der den Mitgliedern hilft, auf die Zeitschriften zuzugreifen, oder den Gemeindeführungssekretär damit beauftragen (siehe 7.3).

Der Zeitschriftenbeauftragte oder Führungssekretär kann auch dabei helfen, glaubensstärkende Erfahrungen und Zeugnisse von Mitgliedern aus den eigenen Reihen zusammenzutragen und an die Zeitschriften weiterzuleiten.

Die Mitglieder können ihr Abonnement unter MagazineSubscriptions.ChurchofJesusChrist.org über ihr Benutzerkonto bei der Kirche verwalten. Wenn ein Mitglied Hilfe benötigt, kann es sich an den Gemeindesekretär oder den Zeitschriftenbeauftragten wenden.

38.8.8

Name, Schriftzug und Symbol der Kirche

Schriftzug und Symbol der Kirche

Der Name, der Schriftzug und das Symbol der Kirche dienen der Wiedererkennung. Sie sind weltweit als Warenzeichen registriert oder auf andere Weise gesetzlich geschützt. Sie werden verwendet, um offizielle Literatur, Nachrichten und Veranstaltungen der Kirche zu kennzeichnen.

Die Wiedererkennungszeichen der Kirche dürfen nur gemäß den nachstehenden Richtlinien verwendet werden.

Der ausgeschriebene Name der Kirche. Die örtlichen Einheiten dürfen den ausgeschriebenen Namen (nicht den Schriftzug oder das Symbol) verwenden, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Aktivität oder Veranstaltung, mit der der Name in Verbindung gebracht wird (z.B. auf einem Programm für die Abendmahlsversammlung), wird offiziell von der örtlichen Einheit durchgeführt.

  • Die Bezeichnung der örtlichen Einheit wird dem Namen der Kirche vorangestellt (z.B. Zweig Flensburg der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage).

  • Mit der Schriftart wird der offizielle Schriftzug nicht nachgeahmt und ähnelt ihm auch nicht.

Schriftzug und Symbol. Der Schriftzug und das Symbol der Kirche (siehe Abbildung oben) dürfen nur so verwendet werden, wie es von der Ersten Präsidentschaft und dem Kollegium der Zwölf Apostel genehmigt wurde. Sie dürfen nicht als dekorative Elemente verwendet werden. Sie dürfen auch nicht für private, kommerzielle oder werbewirksame Zwecke verwendet werden.

Fragen dazu richtet man an:

Intellectual Property Office

50 East North Temple Street

Salt Lake City, UT 84150-0005, USA

Telefon: +1 801 240 3959 oder +1 800 453 3860, Anschluss 2-3959

Fax: +1 801 240 1187

E-Mail: cor-intellectualproperty@ChurchofJesusChrist.org

38.8.9

Mitteilungen von Angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Kirche an den jeweiligen Pfahlpräsidenten oder Bischof

Muss ein Angestellter oder ein ehrenamtlicher Mitarbeiter der Kirche seinen Pfahlpräsidenten oder Bischof kontaktieren, richtet der Betreffende die Mitteilung an den Führungssekretär des jeweiligen Führers, es sei denn, die Angelegenheit ist sehr dringlich oder höchst vertraulich. Auf diese Weise kann sich der Pfahlpräsident bzw. Bischof den vielen Aufgaben widmen, die nur er erfüllen kann.

Zu den Angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Kirche zählen Vertreter aller ihrer Abteilungen, Bildungsprogramme und schulischen Einrichtungen, Betriebe im Bereich Wohlfahrt und Eigenständigkeit sowie der Kirche angegliederten Unternehmen.

Wenn kein Führungssekretär berufen ist oder nicht alle Aufgaben wahrnehmen kann, darf der jeweilige Führer direkt kontaktiert werden.

38.8.10

Computer

Computer und Software, die in Gemeindehäusern der Kirche verwendet werden, werden vom Hauptsitz der Kirche oder vom Gebietsbüro bereitgestellt und verwaltet. Führungsverantwortliche und Mitglieder nutzen diese Hilfsmittel für kirchliche Zwecke, darunter die familiengeschichtliche Forschung.

Die gesamte Software auf diesen Computern muss ordnungsgemäß für die Kirche lizenziert sein.

Der Pfahlpräsident führt die Aufsicht darüber, wo im Pfahl Computer aufgestellt und wie sie genutzt werden, einschließlich derer in den FamilySearch Centern. Der Pfahlberater für Technik sorgt dafür, dass die Computer ordnungsgemäß auf den neuesten Stand gebracht und gewartet werden, wie in 33.10 erläutert.

38.8.11

Urheberrechtlich geschütztes Material

Das Urheberrecht ist der Schutz, den das Gesetz dem Schöpfer eines materiell greifbaren (auch digitalen) Werkes gewährt. Dazu zählen:

  • literarische, musikalische, dramaturgische und choreografische Werke

  • Gemälde, Fotografien, Skulpturen und sonstige Kunstwerke

  • audiovisuelle Werke (wie Filme, Videos, CDs oder DVDs)

  • Computerprogramme oder -spiele

  • Internetinhalte und Datenbanken

Die Gesetze über schöpferische Arbeiten und deren zulässige Verwendung sind von Land zu Land verschieden. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Richtlinien stehen im Einklang mit den internationalen Abkommen, die in den meisten Ländern gelten. Der Einfachheit halber werden die schöpferischen Rechte in diesem Abschnitt als „Urheberrecht“ bezeichnet. Einige dieser Rechte können in einigen Ländern allerdings eine andere Bezeichnung haben.

Die Mitglieder der Kirche haben alle urheberrechtlichen Gesetze genau zu beachten. Im Allgemeinen kann nur der Rechteinhaber die folgenden Nutzungen seines Werkes genehmigen:

  • Vervielfältigung

  • Verbreitung

  • öffentliche Aufführung

  • Ausstellung

  • Weiterverarbeitung

Jede derartige Nutzung eines Werkes ohne Genehmigung des Rechteinhabers stellt einen Verstoß gegen die Richtlinien der Kirche dar. Sowohl die Kirche als auch der Nutzer könnten für eine derartige Nutzung haftbar gemacht werden.

Der Nutzer eines Werkes muss davon ausgehen, dass es urheberrechtlich geschützt ist. Veröffentlichte Werke enthalten normalerweise einen Hinweis auf das Urheberrecht, etwa „© 1959, Hans Mustermann“ (auf Tonträgern: ℗). Ein Hinweis auf das Urheberrecht ist jedoch nicht erforderlich, um einen gesetzlichen Schutz zu begründen. Auch die Tatsache, dass eine Veröffentlichung vergriffen ist oder im Internet veröffentlicht wurde, bedeutet nicht, dass sie nicht urheberrechtlich geschützt ist. Sie rechtfertigt auch keine Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, Ausstellung oder Weiterverarbeitung ohne Genehmigung.

Das Intellectual Property Office der Kirche (IPO) hilft bei Anträgen auf Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material und entsprechenden Programmen der Kirche, einschließlich des Materials, für das Intellectual Reserve, Inc. (IRI), die Urheberrechte besitzt. IRI ist ein eigenständiges, gemeinnütziges Unternehmen, das die Urheberrechte für das von der Kirche genutzte geistige Eigentum besitzt. Näheres zu Anträgen auf Nutzung von kircheneigenem Material ist unter „Nutzungsbedingungen“ auf ChurchofJesusChrist.org zu finden.

Die folgenden Fragen und Antworten sollen Mitgliedern, die in der Kirche und zuhause urheberrechtlich geschütztes Material verwenden, die Gesetzeslage verständlich machen, damit sie sie beachten können. Wer Fragen hat, auf die in diesen Richtlinien nicht eingegangen wird, kann sich an das IPO wenden:

Intellectual Property Office

50 East North Temple Street

Salt Lake City, UT 84150-0005, USA

Telefon: +1 801 240 3959 oder +1 800 453 3860, Anschluss 2-3959

Fax: +1 801 240 1187

E-Mail: cor-intellectualproperty@ChurchofJesusChrist.org

Darf ich Veröffentlichungen der Kirche vervielfältigen? Sofern nicht anders angegeben, darf Material der Kirche für den nichtgewerblichen Gebrauch in der Kirche, zuhause und in der Familie vervielfältigt werden. In den Nutzungsbedingungen, die bei einer Website oder App der Kirche aufgeführt sind, ist angegeben, wie das jeweilige Material genutzt werden darf. Veröffentlichungen der Kirche dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des IPO nicht für gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden.

Darf ich Noten vervielfältigen? Für Noten gelten besondere Urheberrechte. Noten aus den folgenden Quellen dürfen für den nichtgewerblichen Gebrauch in der Kirche, zuhause und in der Familie vervielfältigt werden, es sein denn, bei dem Lied ist ein Sperrvermerk angegeben:

Die Vervielfältigung von Noten oder Musikaufnahmen ohne die Genehmigung des Rechteinhabers verstößt gegen die Richtlinien der Kirche.

Darf ich Material vervielfältigen, das nicht der Kirche gehört? Normalerweise nicht. Im Urheberrecht ist die Nutzung von Material in Privatbesitz geregelt. Im Allgemeinen gibt es Bedingungen, unter denen man nichtkirchliches Material kopieren darf. Diese Bedingungen werden gewöhnlich am Anfang einer Veröffentlichung aufgeführt. Die Mitglieder der Kirche haben alle urheberrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen genau zu beachten.

Darf ich bei Veranstaltungen der Kirche kommerzielle audiovisuelle Produkte zeigen? Normalerweise nicht. Die Mitglieder der Kirche sollten die Warnhinweise und Einschränkungen auf kommerziellen audiovisuellen Produkten nicht missachten. Dazu zählen Filme, sonstige Videos und Musik. Die Verwendung kommerzieller audiovisueller Produkte bei Veranstaltungen der Kirche erfordert in der Regel die Genehmigung der Rechteinhaber.

Darf ich Computersoftware oder andere Programme für den kirchlichen Gebrauch herunterladen oder kopieren? Normalerweise nicht. Computerprogramme und andere Software dürfen nur dann kopiert oder heruntergeladen werden, wenn alle Lizenzen ordnungsgemäß erworben wurden.

Welche Genehmigung ist für die Aufführung von Musik- und Bühnenstücken erforderlich? Ein Stück, das der Kirche oder IRI gehört, darf ohne Genehmigung vom Hauptsitz der Kirche bei Veranstaltungen der Kirche aufgeführt werden. Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Stück (oder ein Teil davon), das nicht Eigentum der Kirche ist, bei einer Veranstaltung der Kirche aufgeführt werden soll, müssen die Mitglieder die Genehmigung des Rechteinhabers einholen. Der Urheberrechtsinhaber verlangt gewöhnlich eine Gebühr oder Tantiemen, auch wenn bei einer Aufführung der Eintritt frei ist. Alle Aufführungen müssen von den Priestertumsführern vor Ort genehmigt worden sein.

38.8.12

Unterrichtsmaterial

Die Kirche stellt den Mitgliedern Material bereit, damit sie das Evangelium Jesu Christi kennenlernen und danach leben. Dazu zählen die heiligen Schriften, Botschaften von Generalkonferenzen, Zeitschriften, Leitfäden, Bücher und weiteres Material. Die Führungsverantwortlichen halten die Mitglieder dazu an, die heiligen Schriften und – je nach Bedarf – weiteres Material zu verwenden, um sich zuhause mit dem Evangelium zu befassen.

Das Lernen und Lehren des Evangeliums soll auf den Erretter und seine Lehre ausgerichtet sein. Um diese Ausrichtung im Unterricht in der Kirche zu wahren, achten die Führungsverantwortlichen darauf, dass die Lehrkräfte das genehmigte Material verwenden. Näheres zum genehmigten Material ist in den Anweisungen zum Lehrplan zu finden.

38.8.13

Verzeichnisse

Den Mitgliedern und Führungsverantwortlichen wird empfohlen, die von der Kirche bereitgestellten Mitgliederverzeichnisse zu verwenden. Diese sind in der Rubrik „Verzeichnis und Karte der Gemeinde“ auf ChurchofJesusChrist.org und in der App Tools für Mitglieder zu finden. Sie enthalten die grundlegenden Kontaktangaben der Mitglieder. Die Führungsverantwortlichen in Pfahl und Gemeinde können weitere Angaben einsehen, die für ihre Berufung nützlich sind. Die Führungsverantwortlichen können diese Angaben auch in LCR einsehen.

Die Mitglieder können die Sichtbarkeit ihrer digitalen Kontaktangaben einschränken. Dazu nehmen sie im Profil ihres Haushalts die entsprechenden Datenschutzeinstellungen vor.

Die Führungsverantwortlichen in Pfahl und Gemeinde respektieren die Datenschutzeinstellungen, die die Mitglieder auswählen, und achten auch darauf, dass die Angaben ausschließlich zu genehmigten kirchlichen Zwecken verwendet werden.

Gedruckte Pfahl- und Gemeindeverzeichnisse werden in der Regel nicht benötigt. Wenn die Führungsverantwortlichen feststellen, dass gedruckte Verzeichnisse tatsächlich benötigt werden, dürfen diese nur über die Rubrik „Verzeichnis und Karte der Gemeinde“ auf ChurchofJesusChrist.org erstellt werden. Diese Verzeichnisse enthalten keine Angaben zu Geschlecht, Alter oder Geburtstag der Mitglieder.

Mitgliederlisten sollen nicht für andere Zwecke als den kirchlichen Gebrauch ausgedruckt werden.

38.8.14

Kleidung und äußere Erscheinung

Mann und Frau sind als Abbild Gottes erschaffen (siehe Genesis 1:26,27; Abraham 4:27). Der sterbliche Körper ist ein Geschenk und heilig.

Die Mitglieder der Kirche sind gehalten, mit der Wahl einer angemessenen Kleidung und äußeren Erscheinung Respekt vor dem Körper zu bekunden. Was angemessen ist, unterscheidet sich von Kulturkreis zu Kulturkreis und hängt vom jeweiligen Anlass ab. Beispielsweise trägt man in der Abendmahlsversammlung die beste Sonntagskleidung, um Respekt vor Jesus Christus und der heiligen Handlung des Abendmahls zu zeigen (siehe 18.9.3). Der gleiche Grundsatz gilt beim Tempelbesuch (siehe 27.1.5). Als Jünger oder Jüngerin Jesu Christi weiß man, welche Kleidung und Aufmachung für einen selbst die beste ist.

Mitglieder und Führungsverantwortliche dürfen andere nicht nach ihrer Kleidung und äußeren Erscheinung beurteilen. Sie sollen alle Menschen lieben, wie der Erretter es geboten hat (siehe Matthäus 22:39; Johannes 13:34,35). Jeder soll bei Versammlungen und Aktivitäten der Kirche freundlich aufgenommen werden (siehe 38.1.1).

Wenn einer der Führer einen Tempelschein ausstellt oder eine Gemeinde- oder Pfahlberufung ausspricht, berücksichtigt er die Würdigkeit und lässt sich vom Heiligen Geist leiten (siehe 26.3, 30.1.1 und 31.1.1).

38.8.15

Extreme Vorbereitungsmaßnahmen oder Survivalismus

Die Kirche fördert Eigenständigkeit. Die Mitglieder sind angehalten, in geistiger und körperlicher Hinsicht auf die Herausforderungen des Lebens vorbereitet zu sein (siehe 22.1).

Die Führer der Kirche raten jedoch von extremen oder übermäßigen Vorbereitungsmaßnahmen für mögliche Katastrophen ab. Solche Bestrebungen werden manchmal als Survivalismus bezeichnet. Vorbereitungsmaßnahmen sollen vom Glauben, nicht von Angst geleitet werden.

Die Führer der Kirche raten den Mitgliedern, sich nicht zu verschulden, um Lebensmittelvorräte anzulegen. Stattdessen sollen die Mitglieder im Laufe der Zeit einen eigenen Vorrat anlegen und finanzielle Rücklagen bilden (siehe 22.1.4 sowie die Seite „Lebensmittelvorrat“, Themen und Fragen, topics.ChurchofJesusChrist.org).

38.8.16

Fasttag

Die Mitglieder dürfen jederzeit fasten, erheben jedoch in der Regel den ersten Sabbat im Monat zum Fasttag.

Zu einem Fasttag gehört normalerweise, dass man betet, 24 Stunden lang nichts isst und trinkt (sofern man körperlich dazu in der Lage ist) und ein großzügiges Fastopfer bringt. Das Fastopfer ist eine Spende, mit der Bedürftige unterstützt werden (siehe 22.2.2).

Manchmal finden Versammlungen der gesamten Kirche oder einzelner Gemeinden am ersten Sabbat im Monat statt. Wenn dieser Fall eintritt, bestimmt die Pfahlpräsidentschaft einen anderen Sabbat als Fasttag.

38.8.17

Glücksspiel und Lotterien

Die Kirche spricht sich gegen Glücksspiel jeglicher Art aus, darunter auch Sportwetten und die staatliche Lotterie.

38.8.18

Gastredner und -lehrer

Bei den meisten Versammlungen und Aktivitäten der Kirche gehören die Redner und Rednerinnen und die Unterrichtenden der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Pfahl an.

Ein Gastredner oder -lehrer ist jemand, der nicht der Gemeinde oder dem Pfahl angehört. Ehe ein Gastredner zu einer Versammlung oder Aktivität der Gemeinde eingeladen wird, ist die Genehmigung des Bischofs erforderlich. Um einen Gastredner zu einer Versammlung oder Aktivität des Pfahles einladen zu dürfen, ist die Genehmigung des Pfahlpräsidenten erforderlich.

Der Bischof oder Pfahlpräsident überprüft den Gastredner oder -lehrer sorgfältig. Dazu kann gehören, dass er mit dessen Bischof Kontakt aufnimmt.

Der Bischof oder Pfahlpräsident achtet darauf, dass:

  • der Vortrag mit der Lehre der Kirche in Einklang steht

  • die Präsentation kein spekulatives Thema beinhaltet (die Themen sollten denen bei der Generalkonferenz entsprechen)

  • der Gastredner oder -lehrer nicht bezahlt wird und keine Teilnehmer oder Kunden anwirbt

  • die Reisekosten des Betreffenden weder mit Geldern aus dem Budget der örtlichen Einheit noch mit Privatspenden beglichen werden dürfen

  • die Präsentation den Richtlinien für die Nutzung von Einrichtungen der Kirche entspricht (siehe 35.5)

38.8.19

Einwanderung

Mitglieder, die im eigenen Land bleiben, haben oft Gelegenheiten, dort die Kirche aufzubauen und zu stärken. Die Einwanderung in ein anderes Land ist jedoch eine persönliche Entscheidung.

Mitglieder, die in ein anderes Land ziehen, sollen sich an alle geltenden Gesetze halten (siehe Lehre und Bündnisse 58:21).

Die Missionare sollen nicht anbieten, sich für die Einwanderung anderer zu verbürgen, auch sollen sie nicht ihre Eltern, Verwandten oder andere darum bitten.

Die Kirche fördert keine Einwanderung durch Anstellung.

Die Mitglieder der Kirche bieten ihre Zeit, ihre Talente und ihre Freundschaft an, um Einwanderer und Flüchtlinge als Mitglieder ihrer Gemeinschaft aufzunehmen (siehe Matthäus 25:35; siehe auch 38.8.35 in diesem Handbuch).

38.8.20

Internet

38.8.20.1

Offizielle Angebote der Kirche im Internet

Die Kirche unterhält offizielle Websites, Blogs und Konten in sozialen Netzwerken. Diese Angebote sind durch den Schriftzug oder das Symbol der Kirche eindeutig als offiziell gekennzeichnet (siehe 38.8.8). Sie entsprechen auch den gesetzlichen Anforderungen und den Richtlinien der Kirche zu geistigem Eigentum und Datenschutz.

38.8.20.2

Wie Mitglieder das Internet für ihre kirchliche Berufung nutzen können

Einzelne Mitglieder dürfen keine Internetseiten, Blogs oder Konten in sozialen Netzwerken im Namen der Kirche einrichten oder die Kirche und ihre Ansichten, Lehre, Richtlinien und Bestimmungen offiziell vertreten. Sie können jedoch Internetseiten, Blogs oder Konten in sozialen Netzwerken einrichten, die ihnen in ihrer Berufung dienlich sind. In diesem Fall sollen sich die Mitglieder an die folgenden Richtlinien halten:

  • Es bedarf der Genehmigung des Pfahlpräsidenten (wenn es um Ressourcen des Pfahles geht) oder des Bischofs (wenn es um Ressourcen der Gemeinde geht), wenn man eine Internetseite, einen Blog oder ein Konto in einem sozialen Netzwerk erstellen möchte.

  • Der Schriftzug und das Symbol der Kirche dürfen weder verwendet noch nachgeahmt werden (siehe 38.8.8).

  • Das Online-Material soll einen Zweck und ein Ziel verfolgen und eine entsprechende Bezeichnung erhalten. Die Bezeichnung kann den Namen einer Gemeinde oder eines Pfahles enthalten. Der offizielle Name der Kirche darf jedoch nicht enthalten sein.

  • Ein Mitglied darf nicht behaupten oder andeuten, dass das Online-Material samt Bildern und sonstigem Material von der Kirche gefördert oder unterstützt wird oder die offizielle Meinung der Kirche darstellt. Vielmehr muss ein Hinweis zu sehen sein, dass es sich um keine offizielle Veröffentlichung der Kirche handelt.

  • Jegliches Material soll für die Zielgruppe relevant sein und prompt moderiert werden.

  • Das Online-Material soll Kontaktangaben enthalten.

  • Es sollte mehr als ein Administrator für das Online-Material zuständig sein. Dies kann für Kontinuität sorgen, wenn sich die Berufung oder Aufgabe einer Person ändert. Außerdem muss sich so niemand allein darum kümmern, das Material zu aktualisieren und zu überwachen.

  • Bilder, Videos, Musik und anderes Material, das Eigentum der Kirche ist, dürfen nicht auf Internetseiten eingestellt werden, wenn die Nutzung nicht eindeutig in den Nutzungsbedingungen einer offiziellen Internetseite der Kirche oder durch das Intellectual Property Office der Kirche genehmigt wird. Urheberrechtlich geschütztes Material aus anderen Quellen darf nur verwendet werden, wenn dessen Eigentümer zuvor schriftlich die Genehmigung dazu erteilt hat. Näheres über die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material ist unter 38.8.11 zu finden.

  • Bei der Verwendung von Bildern, Videos oder personenbezogenen Angaben ist die Zustimmung des Eigentümers des Materials bzw. der beteiligten Personen erforderlich. Bei Bedarf kann die Zustimmung über ein Freigabeformular, eine öffentliche Bekanntmachung, ein ausgehängtes Schild für eine bestimmte Veranstaltung oder eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden. Die Datenschutzgesetze des jeweiligen Landes sind einzuhalten.

  • Im Online-Material dürfen nicht dieselben Tools und Funktionen vorzufinden sein, die bereits auf ChurchofJesusChrist.org, in der App Tools für Mitglieder oder in anderen Hilfsmitteln der Kirche zur Verfügung gestellt werden.

  • Führungsverantwortliche und Missionare stimmen sich ab, damit nichts doppelt angeboten wird.

  • Wenn Online-Material nicht mehr benötigt wird, ist es zu entfernen. Wichtige Medien (wie Fotos oder Videos) sind in der Geschichte der Gemeinde oder des Pfahles aufzubewahren.

Weitere Richtlinien sind unter internet.ChurchofJesusChrist.org zu finden.

38.8.20.3

Private Nutzung des Internets und der sozialen Medien

Das Internet und die sozialen Medien lassen sich für viele gute Zwecke nutzen, beispielsweise kann man dort Zeugnis für den Erretter und sein wiederhergestelltes Evangelium geben. Blogs, soziale Netzwerke und andere Mitteilungswege im Internet ermöglichen es den Mitgliedern, die Botschaften des Friedens, der Hoffnung und der Freude zu verbreiten, die mit dem Glauben an Christus einhergehen.

Die Mitglieder sind angehalten, erbauliche Botschaften weiterzugeben. Auch sollen sie bei ihrem Umgang mit anderen im Internet und in den sozialen Medien stets Höflichkeit vorleben. Streit ist zu vermeiden (siehe 3 Nephi 11:29,30; Lehre und Bündnisse 136:23).

Die Mitglieder äußern bitte keinerlei Vorurteile anderen gegenüber (siehe 38.6.14). Sie sind jederzeit bestrebt, sich christlich zu verhalten – auch im Internet –, und bringen allen Kindern Gottes aufrichtigen Respekt entgegen.

Die Mitglieder sind angehalten, im Internet keine Äußerungen zu treffen oder Bilder zu posten, die als Drohung, Mobbing, Herabsetzung, Gewalt oder sonst ein Übergriff einzuordnen sind. Sollten im Internet Drohungen ausgestoßen oder Straftaten verübt werden, sind die Strafverfolgungsbehörden unverzüglich einzuschalten.

Die Mitglieder dürfen nicht andeuten, dass ihre Botschaften die Kirche repräsentieren oder von ihr gefördert werden.

38.8.21

Internet-, Satelliten- und Videoanlagen

Die Internet-, Satelliten- und Videoanlagen der Kirche dürfen nur für nichtgewerbliche kirchliche Zwecke genutzt werden. Jede Nutzung muss von der Pfahlpräsidentschaft oder Bischofschaft genehmigt werden.

Mit diesen Geräten ist der Zugriff auf Programme, die nicht von der Kirche ausgestrahlt werden, nicht gestattet, auch nicht deren Aufzeichnung. Auch dürfen keine Ressourcen der Kirche, wie zum Beispiel Internetverbindungen, genutzt werden, um auf solche Programme zuzugreifen oder sie aufzuzeichnen.

Nur wer in der Bedienung der Geräte geschult ist, darf sie in Betrieb nehmen. Werden sie nicht gebraucht, sind sie sicher wegzuschließen. Die Geräte dürfen nicht für den privaten Gebrauch aus dem Gebäude entfernt werden.

38.8.22

Landesgesetze

Die Mitglieder sollen überall, wo sie leben oder wohin sie reisen, die Landesgesetze befolgen, sie achten und sie mittragen (siehe Lehre und Bündnisse 58:21,22; 12. Glaubensartikel). Das gilt auch für Gesetze, die das Missionieren verbieten.

38.8.23

Juristischer Rat in Angelegenheiten der Kirche

Wenn in Angelegenheiten der Kirche Rechtshilfe benötigt wird, wendet sich der jeweilige Führer an den Rechtsbeistand der Kirche. In den Vereinigten Staaten und Kanada wendet sich der Pfahlpräsident an die Rechtsabteilung der Kirche:

+1 800 453 3860, Anschluss 2-6301

+1 801 240 6301

Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wendet sich der Pfahlpräsident an den Rechtsbeistand im Gebietsbüro.

38.8.23.1

Mitwirkung an Gerichtsverfahren und Bereitstellung von Unterlagen

Führungsverantwortliche der Kirche beteiligen sich nicht an Zivil- oder Strafverfahren gegen Mitglieder ihrer Einheit, ohne zuvor Rücksprache mit dem Rechtsbeistand der Kirche zu halten. Dieselbe Richtlinie gilt auch für Gespräche sowie Schriftverkehr (einschließlich E-Mails) mit Anwälten oder Gerichtsmitarbeitern.

Führungsverantwortliche sprechen mit dem Rechtsbeistand der Kirche, wenn sie im Rahmen ihrer kirchlichen Aufgaben:

  • der Auffassung sind, sie sollten in einer rechtlichen Angelegenheit aussagen oder Stellung nehmen

  • infolge eines Gerichtsverfahrens aufgefordert werden, in einer rechtlichen Angelegenheit auszusagen oder Stellung zu nehmen

  • angewiesen werden, Beweise vorzulegen

  • gebeten werden, Unterlagen oder Auskünfte freiwillig zur Verfügung zu stellen

  • gebeten werden, gegenüber Anwälten oder Behörden zu einem Gerichtsverfahren Stellung zu nehmen; dies betrifft auch Anhörungen zur Strafzumessung oder zu Bewährungsauflagen

Trotz bester Absichten kann es falsch aufgefasst werden oder schädlich sein, wenn ein Führungsverantwortlicher der Kirche bei einem Gerichtsverfahren Angaben macht. Solche Auskünfte können insbesondere für Opfer und ihre Familien von Nachteil sein. Wer sich an die Richtlinien der Kirche hält, trägt auch dazu bei, dass die Kirche nicht ungebührlich in rechtliche Angelegenheiten verwickelt wird.

38.8.23.2

Zeugenaussagen in Gerichtsverfahren

Führungsverantwortliche der Kirche sind nicht befugt, ohne vorherige Einwilligung der Rechtsabteilung in irgendeinem Gerichtsverfahren im Namen der Kirche eine Aussage zu machen. Diese Richtlinie gilt auch für Anhörungen zur Strafzumessung oder zu Bewährungsauflagen. Ohne diese Einwilligung darf ein Führungsverantwortlicher der Kirche in seiner Führungseigenschaft auch keine mündlichen oder schriftlichen Beweise vorlegen.

Er darf nicht behaupten oder andeuten, eine von ihm vor Gericht gemachte Aussage stelle die Position der Kirche dar.

Außerdem darf er die Aussage eines Zeugen in einem Gerichtsverfahren nicht beeinflussen.

Kontaktangaben für den Rechtsbeistand der Kirche stehen in 38.8.23.

38.8.24

Verwendung eines Briefkastens

In vielen Ländern verstößt es gegen die Bestimmungen der Post, unfrankierte Sendungen in oder auf einen Hausbriefkasten zu legen. Das gilt auch für jegliches die Kirche betreffende Material, wie zum Beispiel Faltblätter, Mitteilungsblätter und Ankündigungen. Die Führungsverantwortlichen der Kirche weisen die Mitglieder und Missionare bitte an, kein Material in oder auf einen Postbriefkasten zu legen.

38.8.25

Kommunikation zwischen Mitgliedern und dem Hauptsitz der Kirche

Den Mitgliedern der Kirche wird davon abgeraten, Generalautoritäten wegen Fragen zur Lehre, persönlicher Herausforderungen oder Anfragen anzurufen oder ihnen E-Mails oder Briefe zu schreiben. Persönlich auf derlei einzugehen, würde es den Generalautoritäten erschweren, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Mitglieder sind angehalten, sich an ihre örtlichen Führer zu wenden – wie etwa an die zuständige FHV-Präsidentin oder den zuständigen Ältestenkollegiumspräsidenten –, wenn sie geistige Führung erhalten möchten (siehe 31.3).

In den meisten Fällen werden die Briefe von Mitgliedern an Generalautoritäten an die zuständigen Führer vor Ort zurückgeleitet. Muss sich ein Pfahlpräsident in Fragen der Lehre oder in einer anderen kirchlichen Angelegenheit noch Klarheit verschaffen, kann er der Ersten Präsidentschaft im Namen des Mitglieds schreiben.

38.8.26

Berufstätigkeit der Mitglieder

Die Mitglieder der Kirche sollen sich eine berufliche Tätigkeit suchen, die mit den Evangeliumsgrundsätzen vereinbar ist und für die sie guten Gewissens den Segen des Herrn erbitten können. Dies ist eine Privatangelegenheit, die letztlich dem Urteilsvermögen und der gebeterfüllten Abwägung des einzelnen Mitglieds überlassen bleibt.

38.8.27

Mitglieder mit Behinderungen

Führungsverantwortliche und Mitglieder sind gehalten, auf die Bedürfnisse aller Menschen einzugehen, die im Einzugsgebiet ihrer Einheit leben. Mitglieder mit Behinderung erfahren Wertschätzung. Sie können bedeutsame Beiträge leisten. Eine Behinderung kann intellektueller, seelischer oder körperlicher Art sein oder sich im sozialen Bereich auswirken.

Die Mitglieder der Kirche sind aufgefordert, dem Beispiel des Erretters zu folgen, indem sie denjenigen, die eine Behinderung haben, Hoffnung, Verständnis und Liebe schenken. Die Führungsverantwortlichen machen sich mit denjenigen, die eine Behinderung haben, bekannt und zeigen aufrichtiges Interesse und ehrliche Anteilnahme.

Die Führungsverantwortlichen stellen außerdem fest, welche Mitglieder zusätzliche Fürsorge benötigen, weil ein Vater, eine Mutter, ein Kind oder eines der Geschwister eine Behinderung hat. Einen Angehörigen zu versorgen, der eine Behinderung hat, kann ebenso erfüllend wie schwierig sein.

Die Führungsverantwortlichen machen Mitglieder ausfindig, die getrennt von ihren Angehörigen in einer Behindertengemeinschaft oder -einrichtung untergebracht sind, und kümmern sich um sie.

38.8.27.1

Achtsamkeit und Verständnis stärken

Führungsverantwortliche, Lehrkräfte und andere Mitglieder sind darauf bedacht, für jeden Menschen, der eine Behinderung hat, Verständnis aufzubringen und seine Stärken und Bedürfnisse zu erkennen. Sie können ihr Verständnis vertiefen, wenn sie mit den Betroffenen und deren Angehörigen sprechen. Hilfen werden auf Behinderung.KircheJesuChristi.org angeboten.

38.8.27.2

Unterstützung geben

Die Führungsverantwortlichen ermitteln die Bedürfnisse derjenigen, die eine Behinderung haben, und derjenigen, die diese Menschen versorgen. Sie legen fest, wie man diesen Bedürfnissen mit den Mitteln der Gemeinde oder des Pfahles gerecht werden kann. Sie halten außerdem die Mitglieder dazu an, mitzuhelfen und liebevoll und freundschaftlich auf die Betreffenden zuzugehen.

Die Bischofschaft oder Pfahlpräsidentschaft kann einen Behindertenbeauftragten für die Gemeinde oder den Pfahl berufen, der den Betreffenden, deren Familie und Lehrkräften sowie anderen Führungsverantwortlichen hilft (siehe 38.8.27.9).

Die Führungsverantwortlichen können außerdem herausfinden, welche öffentlichen Angebote geeignet sind, Menschen mit einer Behinderung und deren Familie zu helfen.

Näheres darüber, wie man Menschen unterstützt, die eine Behinderung haben, ist unter Behinderung.KircheJesuChristi.org zu finden. Die Führungsverantwortlichen können sich auch – sofern vorhanden – an den Familiendienst wenden (Kontaktangaben sind in 31.3.6 zu finden).

Führungsverantwortliche und Mitglieder sollten nicht versuchen, Erklärungen dafür zu finden, warum jemand eine Behinderung hat oder warum eine Familie ein behindertes Kind hat. Sie sollten nie den Eindruck erwecken, als sei eine Behinderung eine Strafe Gottes (siehe Johannes 9:2,3) oder eine besondere Ehre.

38.8.27.3

Heilige Handlungen vollziehen lassen

Siehe 38.2.4.

38.8.27.4

Mitarbeit und Mitwirkung ermöglichen

Von den Mitgliedern mit Behinderung können viele in fast allen Berufungen der Kirche dienen. Die Führungsverantwortlichen halten sich gebeterfüllt die Fähigkeiten, Umstände und Wünsche jedes Einzelnen vor Augen und sorgen dann für geeignete Möglichkeiten. Die Führungsverantwortlichen beraten sich auch mit dem Betreffenden und seiner Familie. Dabei wird berücksichtigt, welche Auswirkungen eine Berufung auf ihn und seine Familie oder die ihn Pflegenden hat (siehe Lehre und Bündnisse 46:15).

Bei der Überlegung, ob man der Pflegeperson eines Behinderten eine Berufung oder eine Aufgabe in der Kirche übertragen sollte, bewerten die Führungsverantwortlichen sorgfältig die individuellen Umstände der Pflegeperson.

Führungsverantwortliche und Lehrkräfte integrieren Mitglieder mit Behinderung in Versammlungen, im Unterricht und bei Aktivitäten so weit wie möglich. Lektionen, Ansprachen und Unterrichtsmethoden sind so anzupassen, dass sie den Bedürfnissen eines jeden gerecht werden. Mehr dazu, wie Lektionen angepasst werden können, ist unter Behinderung.KircheJesuChristi.org zu finden.

Die Bischofschaft kann ein Mitglied der Gemeinde bitten, jemandem mit einer Behinderung in einer Versammlung oder bei einer Aktivität zu helfen. Für eine Klasse, der auch ein Mitglied mit einer Behinderung angehört, kann die Bischofschaft mehrere Lehrer berufen. Die Lehrer arbeiten zusammen, um auf die Bedürfnisse aller Unterrichtsteilnehmer einzugehen.

Wenn jemand nicht an einer Versammlung, am Unterricht oder an einer Aktivität teilnehmen kann, können die Führungsverantwortlichen und Lehrkräfte mit dem Mitglied und seiner Familie beraten, wie auf die Bedürfnisse des Mitglieds eingegangen werden kann. Der Pfahlpräsident oder Bischof kann die Einrichtung von besonderen Klassen oder Programmen für Mitglieder mit Behinderung genehmigen (siehe 38.8.27.5). Wenn jemand nicht in der Lage ist, die Versammlungen der Kirche zu besuchen, können die Führungsverantwortlichen und Lehrkräfte ihm Unterrichtsunterlagen oder -aufnahmen zur Verfügung stellen oder den Unterricht übertragen.

Die Übertragung von Veranstaltungen per Streaming, darunter Abendmahlsversammlungen und Trauergottesdienste, ist nur für diejenigen gedacht, die nicht vor Ort teilnehmen können (siehe 29.7). Näheres zur Teilnahme am Abendmahl ist in 18.9.3 zu finden.

Wenn es angebracht ist, fordern die Führungsverantwortlichen Priestertumsträger mit Behinderung auf, an heiligen Handlungen mitzuwirken. Ab dem Januar des Jahres, in dem sie 12 werden, können Priestertumsträger und Mädchen, die getauft, konfirmiert und würdig sind, sich im Tempel für Verstorbene taufen und konfirmieren lassen. Richtlinien zu Mitgliedern mit Behinderung, die für sich selbst heilige Handlungen des Tempels empfangen, sind in 27.2.1.3 und 27.3.1.2 zu finden.

38.8.27.5

Besondere Klassen, Programme oder Einheiten einrichten

Mitglieder mit Behinderung oder besonderem Hilfsbedarf sind aufgefordert, die Sonntagsversammlungen in ihrer Gemeinde zu besuchen, sofern sie nicht in einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung leben, in der die Programme der Kirche durchgeführt werden (siehe 37.6).

Einheiten und Gruppen. Es können Gemeinden oder Zweige für Mitglieder mit besonderen Bedürfnissen gegründet werden, beispielsweise für gehörlose Mitglieder, die sich der Gebärdensprache bedienen (siehe 37.1). Die Genehmigung erfolgt allein durch die Erste Präsidentschaft.

Eine Gemeinde kann gebeten werden, eine Gruppe von Mitgliedern mit Behinderung aufzunehmen, zum Beispiel solcher, die sich der Gebärdensprache bedienen. Näheres zum Mitgliedsschein von Mitgliedern, die eine solche Einheit oder Gruppe besuchen, ist in 33.6.11 zu finden.

Ein gehörloses Mitglied, das weiter als zumutbar von einer Einheit für Gehörlose entfernt wohnt, kann eine solche Einheit virtuell besuchen. Der Betreffende holt die Erlaubnis der Führer dieser Einheit ein. Die Führer der jeweiligen Gemeinde sorgen dafür, dass man sich um dieses gehörlose Mitglied kümmert und es regelmäßig vom Abendmahl nehmen kann.

Klassen. Mitglieder mit Behinderung besuchen mit den anderen Mitgliedern ihrer Gemeinde den Unterricht am Sonntag. Um den Bedürfnissen erwachsener oder jugendlicher Mitglieder mit gleichartigen Behinderungen gerecht zu werden, kann eine Gemeinde oder ein Pfahl gegebenenfalls besondere Sonntagsschulklassen einrichten (siehe 13.3.2).

Aktivitätenprogramme für Menschen mit Behinderung. Um den Bedürfnissen erwachsener Mitglieder mit einer geistigen Behinderung gerecht zu werden, kann eine Gemeinde, eine Gruppe von Gemeinden, ein Pfahl oder eine Gruppe von Pfählen gegebenenfalls ein Aktivitätenprogramm für Menschen mit Behinderung einrichten. Dieses Programm ergänzt die Betreuung, den Gottesdienst am Sonntag und die Aktivitäten in der örtlichen Einheit.

Ein Aktivitätenprogramm für Menschen mit Behinderung ist in der Regel für Personen ab 18 Jahren ausgelegt. Es darf keine Mühe gescheut werden, die Mitglieder unter 18 in ihre Gemeinden und Pfähle zu integrieren. Unter ungewöhnlichen Umständen können die Führungsverantwortlichen zusätzliche Aktivitäten für Jugendliche ab dem Jahr anbieten, in dem diese 12 werden.

Wenn sich mehrere Gemeinden für ein Aktivitätenprogramm für Menschen mit Behinderung zusammengeschlossen haben, beauftragt der Pfahlpräsident einen Bischof damit, das Programm zu beaufsichtigen. Wenn mehrere Pfähle an so einem Programm teilnehmen, beauftragt die Gebietspräsidentschaft einen Pfahlpräsidenten damit, das Programm zu beaufsichtigen.

Der zuständige Bischof oder der zuständige Pfahlpräsident berät sich mit den übrigen in das Programm eingespannten Bischöfen oder Pfahlpräsidenten und legt mit ihnen fest, wie das Programm finanziert werden soll.

Die Beauftragten für Aktivitäten für Menschen mit Behinderung. Ein erwachsenes Mitglied kann als Beauftragter (oder Beauftragte) für Aktivitäten für Menschen mit Behinderung berufen werden. Dieser Beauftragte plant die Aktivitäten für Menschen mit Behinderung und führt diese durch. Er bespricht sich mit den Behindertenbeauftragten in Gemeinde und Pfahl (siehe 38.8.27.9), damit die Mitglieder mit Behinderung zur Teilnahme eingeladen werden können. Sie beraten miteinander, wie man am besten auf die Bedürfnisse dieser Mitglieder eingehen kann.

Der Beauftragte für Aktivitäten für Menschen mit Behinderung wird vom zuständigen Bischof oder Pfahlpräsidenten oder auf dessen Weisung berufen und eingesetzt. Der Pfahlpräsident kann auch einen Hohen Rat anweisen, als Beauftragter für Aktivitäten für Menschen mit Behinderung tätig zu sein.

Jeder Beauftragter für Aktivitäten für Menschen mit Behinderung muss die Schulung auf ProtectingChildren.ChurchofJesusChrist.org absolvieren – ganz gleich, für welche Altersgruppe er zuständig ist. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen, über die Führungsverantwortliche Bescheid wissen müssen, sind auf der Seite „Aktivitäten für Mitglieder mit Behinderungen“ zu finden.

Wenn er dazu eingeladen wird, kann der Beauftragte für Aktivitäten für Menschen mit Behinderung an den Führerschaftsversammlungen des Pfahles oder der Gemeinde teilnehmen.

Richtlinien für Aktivitäten für Menschen mit Behinderung. Aktivitäten für Menschen mit Behinderung sollen den Teilnehmern helfen, sich in geistiger, sozialer, körperlicher und intellektueller Hinsicht weiterzuentwickeln (siehe Lukas 2:52). Die Führungsverantwortlichen legen fest, wie häufig diese Aktivitäten stattfinden. Dabei berücksichtigen sie die Anzahl der Teilnehmer, die Entfernung und andere Umstände.

Manchen mag die Teilnahme aufgrund komplexer medizinischer, körperlicher, intellektueller oder verhaltensbedingter Umstände verwehrt sein. Die Führungsverantwortlichen bemühen sich dann um andere Wege, den Bedürfnissen dieser Menschen gerecht zu werden.

Teilnahme- und Sicherheitsrichtlinien. Mindestens zwei verantwortungsbewusste Erwachsene müssen bei jeder Aktivität anwesend sein. Diese zwei Erwachsenen können zwei Männer, zwei Frauen oder ein Ehepaar sein. Bei Aktivitäten für Mitglieder mit Behinderung werden zwecks Aufsicht gewöhnlich mehr Erwachsene benötigt als bei anderen Aktivitäten.

Erwachsene, die bei Aktivitäten helfen, absolvieren die Schulung unter ProtectingChildren.ChurchofJesusChrist.org. Sie müssen vor der Teilnahme die Genehmigung ihres Bischofs einholen. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen findet man auf der Seite „Aktivitäten für Mitglieder mit Behinderungen“.

Bei unangemessenem Verhalten liegt es in der Verantwortung der Führungsverantwortlichen, unverzüglich einzuschreiten und die gefährdete Person zu schützen und ihr zu helfen. Näheres zum Umgang mit mutmaßlichem Missbrauch oder mutmaßlicher Misshandlung ist in 38.6.2.1 und unter abuse.ChurchofJesusChrist.org zu finden.

38.8.27.6

Dolmetscher für gehörlose oder schwerhörige Mitglieder

Die gehörlosen oder schwerhörigen Mitglieder gehen auf die Führungsverantwortlichen zu und arbeiten mit ihnen zusammen, damit alles, was für die Kommunikation und Verständigung gebraucht wird, bereitgestellt wird. Die Mitglieder und die Führungsverantwortlichen sorgen gemeinsam dafür, dass Dolmetscher zur Verfügung stehen.

Die Dolmetscher sollen sich dort befinden, wo die Mitglieder sie, aber auch den Redner oder die Rednerin sehen können.

Bei einer heiligen Handlung oder einem Interview sitzt oder steht der Dolmetscher dicht bei demjenigen, der die heilige Handlung vollzieht oder das Interview führt. Näheres zum Dolmetschen von heiligen Handlungen und Segen ist in 38.2.1 zu finden.

Wenn es genügend Dolmetscher gibt, wechseln sie sich etwa alle 30 Minuten ab, damit es nicht zu anstrengend wird.

In heiklen Angelegenheiten, beispielsweise bei einer persönlichen Unterredung oder einem Mitgliedschaftsrat, beraten sich die Führungsverantwortlichen vorher mit dem gehörlosen Mitglied. Wenn das Mitglied es möchte, bemühen sich die Führungsverantwortlichen zur Wahrung der Vertraulichkeit um einen Dolmetscher, der kein Angehöriger ist.

Diese Grundsätze gelten auch für gehörlose oder schwerhörige Mitglieder, die nicht die Gebärdensprache verwenden, aber einen Dolmetscher brauchen, der ihnen hilft, von den Lippen abzulesen.

Die jeweiligen Führer in der Gemeinde oder im Pfahl können Klassen einrichten, in denen die jeweils gebräuchliche Gebärdensprache unterrichtet wird. Eine möglicherweise hilfreiche Quelle für die amerikanische Gebärdensprache ist das Dictionary of Sign Language Terms for The Church of Jesus Christ of Latter-day Saints.

38.8.27.7

Vertraulichkeit

Die Führungsverantwortlichen respektieren die Privatsphäre von Mitgliedern mit Behinderungen während und außerhalb von Führerschaftsversammlungen, in denen Bedürfnisse besprochen werden. Ohne Einwilligung informieren die Führungsverantwortlichen nicht über Diagnosen und geben auch keinerlei personenbezogene Angaben weiter.

38.8.27.8

Assistenztiere

Der Bischof und der Pfahlpräsident können festlegen, ob Menschen mit einer Behinderung ausgebildete Assistenzhunde in einem Gemeindehaus mit sich führen dürfen. Andere Arten von Tieren, wie etwa Tiere zur emotionalen Unterstützung, sind in Gemeindehäusern oder bei Veranstaltungen der Kirche generell nicht zugelassen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben. (In den Vereinigten Staaten ist die Kirche grundsätzlich gesetzlich nicht verpflichtet, in ihren Gotteshäusern Assistenzhunde oder Tiere zur emotionalen Unterstützung zuzulassen.) Der Bischof oder der Pfahlpräsident trifft die Entscheidung für seine Einheit und berücksichtigt dabei die Bedürfnisse von Menschen mit einer Behinderung ebenso wie die aller anderen in der Gemeinde.

Weitere Richtlinien zum Einsatz von Assistenztieren in einer Einrichtung der Kirche sind in 27.1.3 und auf Behinderung.KircheJesuChristi.org zu finden.

38.8.27.9

Behindertenbeauftragter

Die Bischofschaft oder Pfahlpräsidentschaft kann einen Behindertenbeauftragten (oder eine Behindertenbeauftragte) für die Gemeinde oder den Pfahl berufen. Der Beauftragte hilft Mitgliedern mit Behinderung und ihren Pflegenden, an Versammlungen und Aktivitäten der Kirche teilzunehmen und sich als Teil der Gemeinschaft zu fühlen.

Der Beauftragte dient den Mitgliedern und Führungsverantwortlichen auf folgende Weise:

  • Er lernt die Mitglieder mit Behinderung und deren Familie kennen.

  • Er geht auf Fragen oder Anliegen ein, die im Zusammenhang mit Behinderungen stehen und von Pflegenden, Führungsverantwortlichen oder anderen an ihn herangetragen werden.

  • Er hilft dem Einzelnen bei dem Zugang zu Material, Versammlungen und Aktivitäten der Kirche; dies kann mithilfe technischer Mittel oder auf andere Weise erfolgen (siehe 38.8.27.10).

  • Er ermittelt, wie Mitglieder mit Behinderung auf sinnvolle Weise dienen können.

  • Er stellt fest, was die betreffenden Familien konkret brauchen und, wenn es angebracht ist, was für Ressourcen auf öffentlicher Ebene, in der Gemeinde und dem Pfahl vorhanden sind.

Der Beauftragte kann Mitgliedern mit Behinderung und ihren Pflegenden helfen, andere über die Behinderung zu informieren.

38.8.27.10

Hilfsangebote

Hilfsangebote für Mitglieder mit Behinderungen, deren Angehörige und Pflegende sowie für Führungsverantwortliche und Lehrkräfte sind unter Behinderung.KircheJesuChristi.org zu finden. Diese Internetseite bietet:

  • Informationen, die das Verständnis dafür vertiefen, welchen Herausforderungen sich Menschen mit Behinderung gegenübersehen

  • Hilfsmittel, die es Mitgliedern mit einer Behinderung und ihren Angehörigen ermöglichen sollen, im Evangelium Jesu Christi Trost zu finden

  • Aufzählungen von Material der Kirche, das in einem für Mitglieder mit Behinderung geeigneten Format zur Verfügung steht (siehe auch store.ChurchofJesusChrist.org)

Fragen können an folgende Adresse gerichtet werden:

Members with Disabilities

50 East North Temple Street

Salt Lake City, UT 84150-0024, USA

Telefon: +1 801 240 2477 oder +1 800 453 3860, Anschluss 2-2477

E-Mail: disability@ChurchofJesusChrist.org

38.8.28

Seelsorge für Mitglieder, die von Straftaten und Haft betroffen sind

Die Führungsverantwortlichen in der Kirche sind angehalten, dem Beispiel des Erretters zu folgen und denjenigen, die von einer Straftat betroffen oder inhaftiert sind, Hoffnung, Verständnis und Liebe zu schenken (siehe Matthäus 25:34-36,40).

Der jeweils zuständige Pfahlpräsident leitet die Seelsorge im Gefängnis. Dazu gehört, dass inhaftierte oder vor kurzem aus dem Gefängnis entlassene Erwachsene und Jugendliche Unterstützung erfahren. Auch schließt dies die Fürsorge für Familien und Kinder ein, wenn Vater oder Mutter oder sonst ein Nahestehender inhaftiert ist.

Führungsverantwortliche, in deren Einzugsgebiet sich ein Gefängnis befindet, überlegen sich gezielt, welche Möglichkeiten es für die Betreuung der Betroffenen gibt und welche Bedürfnisse sie haben. Die Führungsverantwortlichen können sich an die Abteilung der Kirche für die Seelsorge im Gefängnis wenden, wenn sie Material benötigen oder Richtlinien erfragen möchten:

E-Mail: PrisonMinistry@ChurchofJesusChrist.org

Telefon: +1 801 240 2644 oder +1 800 453 3860, Anschluss 2-2644

38.8.29

Andere Glaubensgemeinschaften

In zahlreichen anderen Glaubensrichtungen findet sich vieles, was inspirierend und edel ist und höchste Achtung verdient. Die Missionare und die übrigen Mitglieder müssen dem Glauben und den Traditionen anderer mit Feingefühl und Achtung begegnen. Auch dürfen sie niemandem zu nahe treten.

Wenn ein Pfahl- oder Missionspräsident Fragen zur Beziehung zu anderen Glaubensgemeinschaften hat, wendet er sich an die Gebietspräsidentschaft. Andere Führer vor Ort, die solche Fragen haben, wenden sich bitte an den Pfahl- oder Missionspräsidenten.

38.8.30

Politische und staatsbürgerliche Betätigung

Den Mitgliedern der Kirche wird ans Herz gelegt, sich am politischen Leben aktiv zu beteiligen. In vielen Ländern kann dazu Folgendes gehören:

  • bei Wahlen seine Stimme abgeben

  • sich einer politischen Partei anschließen oder in einer politischen Partei mitwirken

  • finanzielle Unterstützung leisten

  • sich mit Amtsträgern und Kandidaten von Parteien austauschen

  • an friedlichen, gesetzlich zulässigen Demonstrationen teilnehmen

  • in einem Amt auf lokaler oder nationaler Ebene dienen, in das man gewählt oder für das man ernannt wurde

Die Mitglieder sind auch dazu angehalten, sich für unterstützenswerte Ziele einzusetzen, um ihr unmittelbares Umfeld zu einem angenehmen Ort zu machen, wo man gut leben und Kinder großziehen kann.

Ferner sind sie aufgefordert, sich im Einklang mit den jeweiligen Landesgesetzen als Wähler eintragen zu lassen und sich mit Sachfragen und Kandidaten gründlich auseinanderzusetzen. Grundsätze, die mit dem Evangelium vereinbar sind, finden sich in verschiedenen politischen Parteien. Die Heiligen der Letzten Tage haben die besondere Pflicht, Führungspersönlichkeiten zu suchen und zu unterstützen, die ehrlich, aufrichtig und weise sind (siehe Lehre und Bündnisse 98:10).

Die Kirche ist neutral, was politische Parteien, Programme und Kandidaten für politische Ämter betrifft. Sie stellt sich nicht auf die Seite bestimmter Parteien oder Kandidaten. Sie gibt den Mitgliedern auch keine Wahlempfehlungen.

In Ausnahmefällen – wenn es um Fragen der Moral und Sittlichkeit oder um die Gepflogenheiten der Kirche geht – kann die Kirche zu politischen Fragen Stellung beziehen. In solchen Fällen kann sich die Kirche am politischen Diskurs beteiligen, um ihre Ansichten zu vertreten. Folgendes kann nur die Erste Präsidentschaft genehmigen:

  • den Standpunkt der Kirche zu Fragen der Moral und Sittlichkeit darlegen

  • die Kirche darauf festlegen, eine bestimmte Gesetzesvorlage zu unterstützen oder abzulehnen

  • die Sichtweise der Kirche zu Rechtsangelegenheiten kundtun

Führungsverantwortliche vor Ort dürfen die Mitwirkung der Mitglieder im politischen Leben nicht organisieren und auch nicht den Versuch unternehmen, deren Mitwirkung zu beeinflussen.

Ein Mitglied der Kirche, das sich für ein öffentliches Amt zur Wahl stellen oder ernennen lassen möchte, soll nicht den Eindruck erwecken, es werde von der Kirche oder ihren Führern unterstützt. Führungsverantwortliche und andere Mitglieder sollen auch Äußerungen und Verhaltensweisen meiden, die so ausgelegt werden könnten, als unterstütze die Kirche eine politische Partei, ein Programm, einen Standpunkt oder einen Kandidaten.

Selbst wenn die Kirche in einer politischen Angelegenheit Stellung bezieht, fordert sie die gewählten Amtsträger nicht auf, in einer bestimmten Weise abzustimmen oder eine bestimmte Position einzunehmen. Mitglieder, die gewählte Amtsträger sind, treffen ihre eigenen Entscheidungen. Es kann vorkommen, dass diese Amtsträger untereinander verschiedener Meinung sind oder einer öffentlich erklärten Position der Kirche nicht zustimmen. Sie sprechen nicht für die Kirche.

Politische Entscheidungen und Zugehörigkeiten sollen nicht im kirchlichen Rahmen debattiert oder befürwortet werden. Die Führungsverantwortlichen achten darauf, dass bei den Versammlungen und Aktivitäten der Kirche der Erretter und sein Evangelium im Mittelpunkt stehen.

Die Mitglieder sollen in politischen Angelegenheiten nicht übereinander urteilen. Treue Heilige der Letzten Tage können unterschiedlichen politischen Parteien angehören und für verschiedene Kandidaten stimmen. Alle sollen spüren, dass sie in der Kirche willkommen sind.

Aufzeichnungen, Mitgliederlisten und sonstige Unterlagen der Kirche dürfen nicht für politische Zwecke genutzt werden.

Einrichtungen der Kirche dürfen nicht für politische Zwecke genutzt werden. Sie dürfen jedoch als Wahllokal oder für die Eintragung in Wählerlisten genutzt werden, wenn es keine vertretbare Alternative gibt (siehe 35.5.6.3).

38.8.31

Privatsphäre der Mitglieder

Die Führer der Kirche sind verpflichtet, die Privatsphäre der Mitglieder zu schützen. Aufzeichnungen der Kirche, Mitgliederlisten und ähnliche Unterlagen dürfen nicht für private, gewerbliche oder politische Zwecke genutzt werden (siehe auch 38.8.13).

Die Führungsverantwortlichen in Gemeinde und Pfahl dürfen vertrauliche Angaben der Kirche nicht außerhalb der von der Kirche bereitgestellten Anwendungen, Systeme und Internetdienstleistungen speichern oder weitergeben. Zu den vertraulichen, bei der Kirche hinterlegten Angaben zu einer Person gehören:

  • der Mitgliedsstatus

  • zeitliche Bedürfnisse

  • sonstige Angaben zur Person, die nicht öffentlich zugänglich sind

Mitteilungen von Einzelnen oder staatlichen Stellen, die sich auf Datenschutzgesetze beziehen, sind umgehend an das Datenschutzbüro der Kirche weiterzuleiten.

E-Mail: DataPrivacyOfficer@ChurchofJesusChrist.org.

Die Führungsverantwortlichen in Gemeinde und Pfahl reagieren auf derlei Anfragen bitte nicht.

Die Datenschutzmitteilung der Kirche ist unter „Datenschutzmitteilung“ auf ChurchofJesusChrist.org zu finden. Die Mitglieder können die Führungsverantwortlichen in Pfahl oder Gemeinde auch um Hilfe dabei bitten, auf die Datenschutzmitteilung zuzugreifen.

38.8.32

Private Veröffentlichungen

Die Mitglieder sollen die Generalautoritäten, die obersten Beamten und die Gebietssiebziger nicht bitten, Bücher oder andere Schrifterzeugnisse über die Kirche mitzuverfassen oder weiterzuempfehlen.

38.8.33

Aufzeichnung, Niederschrift oder Übertragung per Streaming von Botschaften von Generalautoritäten, obersten Beamten und Gebietssiebzigern

Die Mitglieder dürfen keine Botschaften von Generalautoritäten, obersten Beamten und Gebietssiebzigern aufzeichnen, niederschreiben oder per Stream übertragen. Einige Versammlungen, in denen diese Führer und Führerinnen sprechen, können jedoch auf Weisung des Bischofs oder Pfahlpräsidenten übertragen werden. Näheres dazu ist in 29.7 zu finden.

Die Übertragung der Generalkonferenz dürfen die Mitglieder mit Aufnahmegeräten zuhause für den persönlichen, nichtgewerblichen Gebrauch aufzeichnen.

38.8.34

Bezeichnung der Kirche und ihrer Mitglieder

Der Name der Kirche wurde dem Propheten Joseph Smith 1838 durch Offenbarung mitgeteilt: „Denn so soll meine Kirche in den letzten Tagen genannt werden, nämlich: Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage.“ (Lehre und Bündnisse 115:4.) Wer auf die im Folgenden beschriebene Weise von der Kirche und ihren Mitgliedern spricht, stellt eine Verbindung zwischen Jesus Christus und den Mitgliedern seiner Kirche her.

Wird auf die Kirche Bezug genommen, soll nach Möglichkeit immer ihr vollständiger Name verwendet werden. Nachdem der vollständige Name der Kirche eingangs genannt wurde, können bei Bedarf Kurzformen verwendet werden. Die folgenden Formulierungen sind korrekt und werden empfohlen:

  • die Kirche

  • die Kirche Jesu Christi

  • die wiederhergestellte Kirche Jesu Christi

Wird auf die Mitglieder der Kirche Bezug genommen, sind die folgenden Formulierungen korrekt und werden bevorzugt:

  • Mitglieder der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

  • Heilige der Letzten Tage (dies ist eine Bezeichnung, die der Herr seinem Bundesvolk in den Letzten Tagen verliehen hat)

  • Mitglieder der Kirche Jesu Christi

Von der Verwendung anderer Begriffe für Mitglieder der Kirche, wie etwa „Mormonen“ oder „HLT“, wird abgeraten.

Das Wort Mormon wird korrekt als Eigenname verwendet, wie zum Beispiel „Das Buch Mormon“. Auch in historischen Bezeichnungen wie zum Beispiel „Mormonen-Treck“ ist die Verwendung korrekt.

Der Begriff Mormonismus ist unrichtig und wird bitte nicht verwendet. Bei der Beschreibung der Lehre, der Kultur und der Lebensweise, die der Kirche eigen sind, gilt die Formulierung „wiederhergestelltes Evangelium Jesu Christi“ als korrekt und wird bevorzugt.

38.8.35

Flüchtlinge

Viele Menschen sind aus ihrer Heimat geflohen, um Gewalt, Krieg, religiöser Verfolgung und lebensbedrohlichen Umständen zu entrinnen. Im Rahmen ihrer Aufgabe, für die Bedürftigen zu sorgen (siehe Mosia 4:26), bieten die Mitglieder der Kirche ihre Zeit, ihre Talente und ihre Freundschaft an, um Flüchtlinge als Mitbürger aufzunehmen (siehe Matthäus 25:35; ChurchofJesusChrist.org/refugees).

38.8.36

Anträge auf finanzielle Unterstützung durch die Kirche

Durch die bestehenden Programme der Kirche ist gewährleistet, dass Menschen in schwierigen Situationen sowie förderungswürdige Zwecke finanziell unterstützt werden.

Die kirchliche Unterstützung für bedürftige Mitglieder wird vom Bischof bewilligt (siehe 22.3.2). Der Bischof hält sich an die bestehenden Grundsätze und Richtlinien, um sicherzustellen, dass die Gelder der Kirche ordnungsgemäß verwendet werden (siehe 22.4 und 22.5).

Bedürftige Mitglieder sind angehalten, mit ihrem Bischof zu sprechen, statt sich an den Hauptsitz der Kirche zu wenden oder andere Führer oder Mitglieder der Kirche um Geld zu bitten. Der Bischof wird wahrscheinlich Führungsverantwortliche des Ältestenkollegiums oder der FHV um Mithilfe beim Abschätzen der Bedürfnisse bitten.

38.8.37

Umfragen und Erhebungen in der Kirche

Der Zweck der Umfragen und Erhebungen der Kirche besteht darin, verlässliche Informationen zu sammeln, die den obersten Führern der Kirche bei deren Beratschlagungen nützlich sind. Nur die Forschungsabteilung der Hauptabteilung Korrelation darf im Auftrag der Kirche Umfragen und Erhebungen durchführen. Das Forschungsabteilung kann auch Meinungsforschungsinstitute mit der Durchführung von Umfragen und Erhebungen beauftragen.

Wenn Meinungsforscher im Auftrag der Kirche an Mitglieder oder Führungsverantwortliche der Kirche herantreten, nennen sie die Kontaktangaben eines Mitarbeiters der Forschungsabteilung. Dieser Mitarbeiter kann Fragen zur Umfrage beantworten.

Die Forschungsabteilung ist bestrebt, die Identität und die Antworten der Umfrageteilnehmer zu schützen. Man kann die Teilnahme jederzeit ablehnen. Es steht den Teilnehmern frei, einige oder alle Fragen unbeantwortet zu lassen.

Es bedarf der Einverständniserklärung eines gesetzlich Verantwortlichen, ehe ein Kind unter 18 um die Teilnahme an einer Studie gebeten werden kann.

Die Führungsverantwortlichen vor Ort dürfen keine Umfragen genehmigen, die sich auf die Kirche beziehen. Dazu gehören auch Umfragen, in denen es um die Mitglieder selbst geht.

Die Forschungsabteilung hält sich an alle Datenschutzgesetze. Die Führungsverantwortlichen vor Ort haben sich ebenfalls an diese Gesetze zu halten. Sie dürfen keine persönlichen Angaben zu Mitgliedern an unbefugte Meinungsforscher und Meinungsforschungsinstitute weitergeben.

Manche Umfragen und Erhebungen erfordern, dass in Versammlungen der Kirche bestimmte Angaben festgehalten werden. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die jeweilige Versammlung Gegenstand der Studie ist. In einem solchen Fall stellt die Forschungsabteilung gemeinsam mit den örtlichen Führungsverantwortlichen sicher, dass die Anwesenheit der Forschenden die Versammlung nicht beeinträchtigt.

Um zu prüfen, ob eine Forschungsanfrage ihre Richtigkeit hat, wendet man sich an die Forschungsabteilung der Hauptabteilung Korrelation:

Telefon: +1 801 240 2727 oder +1 800 453 3860, Anschluss 2-2727

E-Mail: research@ChurchofJesusChrist.org

38.8.38

Örtliche Beschränkungen bei der Verbreitung des Evangeliums respektieren

Die Kirche verfolgt mit ihrer Tätigkeit das Ziel, das Gebot Jesu Christi zu erfüllen und das Evangelium in alle Welt zu tragen (siehe Matthäus 28:19). Missionare sind nur in Ländern tätig, wo sie der jeweiligen Regierung willkommen sind und offiziell anerkannt werden.

Die Kirche und ihre Mitglieder achten alle Gesetze und Vorgaben, die für die Missionsarbeit gelten. Beispielsweise werden Missionare mancherorts nur für humanitäre Zwecke oder andere Sonderaufgaben eingesetzt. Diese Missionare verkünden nicht aktiv das Evangelium. In einige Länder entsendet die Kirche keine Missionare.

38.8.39

Sicherheit in Betrieben der Kirche im Bereich Wohlfahrt und Eigenständigkeit

In vielen kircheneigenen Betrieben im Bereich Wohlfahrt und Eigenständigkeit gibt es Geräte und Maschinen, die bei unsachgemäßem Gebrauch Verletzungen verursachen können. Der zuständige Pfahlpräsident (oder die von ihm Beauftragten) und der Leiter des jeweiligen Betriebs müssen die Sicherheit der Angestellten und der ehrenamtlichen Mitarbeiter gewährleisten.

Die Mitarbeiter sind regelmäßig in Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen zu schulen. Der Arbeitsplatz ist regelmäßig zu inspizieren. Risiken für Gesundheit und Sicherheit sind zu beseitigen. Durch angemessene Aufsicht wird sichergestellt, dass die Mitarbeiter die Anweisungen befolgen, Werkzeuge und Geräte sachgemäß benutzen und riskantes Verhalten vermeiden.

Normalerweise soll jemand, der in einem solchen Betrieb arbeitet, mindestens 16 Jahre alt sein. Wer ein Gerät bedient, muss die nötige Reife besitzen und im Gebrauch des Geräts ausreichend geschult und erfahren sein. Motorbetriebenes Gerät darf nur von Erwachsenen bedient werden.

Falls es zu einem Unfall kommt, meldet der Leiter des Betriebs ihn folgenden Stellen:

  • Wohlfahrts- und Eigenständigkeitsdienst: +1 801 240 3001 oder +1 800 453 3860, Anschluss 2-3001

  • Risk Management Division am Hauptsitz der Kirche (Kontaktangaben sind in 20.7.6.3 zu finden)

38.8.40

Heilige Schriften

38.8.40.1

Bibelausgaben

Die Kirche stellt fest, welche Bibelausgaben mit der Lehre des Herrn im Buch Mormon sowie mit neuzeitlicher Offenbarung weitgehend übereinstimmen (siehe 8. Glaubensartikel). Dann wird für viele Sprachen, die von den Mitgliedern der Kirche gesprochen werden, die jeweils bevorzugte Fassung ausgewählt.

In manchen Sprachen veröffentlicht die Kirche eine eigene Bibelausgabe. Die von der Kirche herausgegebenen Ausgaben beruhen auf den üblichen Bibeltexten. Beispiele für Bibelfassungen:

  • die King-James-Fassung in englischer Sprache

  • die Reina-Valera-Fassung (2009) in spanischer Sprache

  • die Almeida-Fassung (2015) in portugiesischer Sprache

Die von der Kirche herausgegebenen Bibelausgaben enthalten Fußnoten, Themenverzeichnisse und weitere Studienhilfen.

Die Mitglieder sollen im Unterricht und in den Versammlungen der Kirche möglichst eine bevorzugte oder von der Kirche herausgegebene Ausgabe der Bibel verwenden. Dies trägt zu Klarheit im Unterrichtsgespräch bei, und die Lehre wird von allen einheitlich verstanden. Andere Bibelausgaben können beim persönlichen oder wissenschaftlichen Studium nützlich sein.

38.8.40.2

Übersetzung der heiligen Schriften

Der Herr hat seine Propheten und Apostel angewiesen, die heiligen Schriften in Sicherheit aufzubewahren (siehe Lehre und Bündnisse 42:56). Der Rat der Ersten Präsidentschaft und des Kollegiums der Zwölf Apostel beaufsichtigt die Übersetzung der heiligen Schriften der Kirche sehr sorgsam. Durch die Anwendung genehmigter Verfahren wird sichergestellt, dass die Lehre korrekt ist und Hinweise auf den Ursprung des Textes bewahrt bleiben.

Einen offiziellen Antrag auf eine neue Übersetzung der heiligen Schriften reicht die jeweilige Gebietspräsidentschaft bei der Korrelationsabteilung der Kirche ein.

38.8.40.3

Heilige Schriften in moderner Sprache

Der Rat der Ersten Präsidentschaft und des Kollegiums der Zwölf Apostel hat das Übertragen oder Umschreiben von Schrifttexten in moderne oder informelle Sprache nicht genehmigt. Dieser Ratschlag gilt nicht für an Kinder gerichtete Veröffentlichungen der Kirche.

38.8.40.4

Zugriff auf die heiligen Schriften

Druckexemplare der heiligen Schriften, darunter einige der bevorzugten Ausgaben der Bibel, sind beim Versand der Kirche erhältlich. Die bevorzugten Bibelausgaben sind in der Regel auch im örtlichen Buchhandel erhältlich, oder man kann online oder über Apps zur Bibel darauf zugreifen. Textdateien und Tonaufnahmen der von der Kirche herausgebrachten Ausgaben und einiger bevorzugter Ausgaben sind in der App Archiv Kirchenliteratur und auf scriptures.ChurchofJesusChrist.org zu finden. Dort ist auch aufgeführt, in welchen Sprachen die heiligen Schriften zur Verfügung stehen.

38.8.41

Auskünfte aus zuverlässigen Quellen

In der Welt von heute sind Auskünfte leicht zugänglich und einfach weiterzugeben. Dies kann für jeden, der gebildet und gut informiert sein möchte, ein großer Segen sein. Etliche Informationsquellen sind jedoch weder zuverlässig noch erbaulich. Einige sind darauf aus, Wut, Streitigkeiten, Angst oder unbegründete Verschwörungstheorien zu verbreiten (siehe 3 Nephi 11:30; Mosia 2:32). Es ist daher wichtig, dass die Mitglieder der Kirche bei ihrer Suche nach der Wahrheit weise sind.

Die Mitglieder der Kirche sollen sich nur glaubwürdige, zuverlässige und um Sachlichkeit bemühte Informationsquellen aussuchen und deren Informationen weitergeben. Quellen, die sich auf Spekulationen oder Gerüchte stützen, sollen sie meiden. Durch den Heiligen Geist, der sie leitet, und durch gründliche Auseinandersetzung mit einem Thema können Mitglieder lernen, zwischen Wahrheit und Irrtum zu unterscheiden (siehe Lehre und Bündnisse 11:12; 45:57). Was die Lehre und die Richtlinien der Kirche anbelangt, sind die heiligen Schriften, die Aussagen der lebenden Propheten und das Allgemeine Handbuch die maßgebliche Quelle.

38.8.42

Seminare und ähnliche Veranstaltungen

Die Kirche warnt die Mitglieder vor Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen mit Präsentationen, in denen:

  • Heiliges in Verruf gebracht, lächerlich gemacht oder anderweitig ungehörig behandelt wird

  • der Kirche Schaden zugefügt, von ihrer Mission abgelenkt oder das Wohlergehen ihrer Mitglieder oder Führungsverantwortlichen gefährdet werden könnte

Die Mitglieder dürfen nicht zulassen, dass ihr Amt oder ihr Stand in der Kirche dazu ausgenutzt werden, solche Veranstaltungen zu fördern oder den Anschein zu erwecken, dass sie diese billigen.

Näheres ist in 35.5, 38.6.12 und 38.7.8 zu finden (siehe auch Jakob 6:12).

38.8.43

Unterstützung von Mitgliedern im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung

Die Führungsverantwortlichen sorgen dafür, dass die Mitglieder ihrer Einheit, die sich im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung befinden, Unterstützung erfahren. Sie halten sich an die Richtlinien, die die jeweilige Einrichtung festgelegt hat.

Näheres dazu, wie das Abendmahl Mitgliedern in einer solchen Einrichtung gespendet werden kann, ist in 18.9.1 zu finden. Näheres zur Gründung einer Gemeinde oder eines Zweiges steht in 37.6.

38.8.44

Steuerpflichtige Aktivitäten

Die Führungsverantwortlichen in Gemeinde und Pfahl achten darauf, dass die örtlichen Aktivitäten der Kirche nicht die Steuerbefreiung der Kirche gefährden. Richtlinien dazu sind in 34.8.1 zu finden.

38.8.45

Steuern

Die Mitglieder der Kirche müssen die Steuergesetze des Landes, wo sie wohnen, befolgen (siehe 12. Glaubensartikel; Lehre und Bündnisse 134:5). Ist ein Mitglied mit einem Steuergesetz nicht einverstanden, kann es dieses gemäß den jeweiligen Landesgesetzen anfechten.

Ein Mitglied der Kirche handelt dem Gesetz sowie den Lehren der Kirche zuwider, wenn es:

  • vorsätzlich die Zahlung der vorgeschriebenen Steuern unterlässt oder verweigert

  • unseriöse juristische Argumente vorbringt, um keine Steuern zu zahlen

  • sich weigert, einer richterlichen Entscheidung in einem Steuerverfahren nachzukommen, die es zur Zahlung von Steuern verpflichtet

Das Mitglied kann möglicherweise keinen Tempelschein erhalten und darf in der Kirche zu keinem Führungsamt berufen werden.

Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn ein Mitglied der Steuerhinterziehung überführt wird (siehe 32.6.1.5).

38.8.46

Reiserichtlinien

Ein Mann und eine Frau dürfen im Rahmen von Aktivitäten, Versammlungen oder Aufträgen der Kirche nur dann zu zweit unterwegs sein, wenn sie miteinander verheiratet oder beide alleinstehend sind. Weitere Reiserichtlinien sind in 20.7.7 zu finden.

38.9

Mitglieder im Militärdienst und Militärgeistliche

Der Pfahlpräsident und der Bischof helfen mit, die Segnungen, die aus der Beteiligung am Kirchenleben erwachsen, auch den Mitgliedern zugänglich zu machen, die im Militär dienen. Das Programm der Kirche für Mitglieder im Militärdienst und Militärgeistliche umfasst Folgendes:

  • Unterstützung durch Pfahl und Gemeinde

  • kirchliche Einweisung für Mitglieder, die den Militärdienst antreten

  • Gründung von Gemeinden, Zweigen oder Gruppen von Heiligen der Letzten Tage, die dem Militär angehören

  • Empfehlung von Militärgeistlichen der Kirche und Unterstützung durch sie

  • Informationen zum Tragen des Garments beim Militär

  • Unterstützung durch Senior-Missionarsehepaare, die einer bestimmten militärischen Einrichtung zugewiesen wurden

38.9.1

Die Verantwortung für Mitglieder im Militärdienst auf Pfahlebene

Wenn sich militärische Einrichtungen oder Mitglieder im Militärdienst im Einzugsgebiet eines Pfahles befinden, hat die Pfahlpräsidentschaft die in diesem Abschnitt erläuterten Aufgaben. Befindet sich eine solche Einrichtung nicht im Einzugsgebiet eines Pfahles, sondern einer Mission, erfüllt der Missionspräsident diese Aufgaben.

Ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft kümmert sich für seinen Pfahl um die Mitglieder im Militärdienst. Der Betreffende kann einen Mann oder eine Frau als Beauftragte für Mitglieder im Militärdienst berufen. Dieses Mitglied benötigt keinerlei Militärerfahrung. Es sorgt dafür, dass für die Unterstützung der zu seinem Pfahl gehörenden Mitglieder im Militärdienst Mittel bereitgestellt werden. Dazu gehört auch die Einweisung vor Antritt des Militärdienstes (siehe 38.9.3).

38.9.1.1

Gottesdienste der Kirche in militärischen Einrichtungen

Hält die Kirche in einer militärischen Einrichtung Gottesdienste ab, gründet der Pfahlpräsident, in dessen Pfahlgebiet die militärische Einrichtung liegt, für die Militärangehörigen und deren Familien eine der folgenden Einheiten (siehe 38.9.4):

  • eine Gemeinde mit einer Bischofschaft (mit Genehmigung der Ersten Präsidentschaft)

  • einen Zweig mit einer Zweigpräsidentschaft

  • eine Gruppe von Mitgliedern im Militärdienst mit einem Gruppenleiter samt Assistenten aus deren Reihen

Der Pfahlpräsident beruft die Führer solcher Einheiten, setzt sie ein und betreut sie. Er gibt die Kontaktangaben dieser Führer an die Abteilung für Mitglieder im Militärdienst und Militärgeistliche weiter. Er kann eine Gemeinde damit beauftragen, eine Gruppe von Mitgliedern im Militärdienst zu unterstützen.

Mithilfe der Abteilung für Mitglieder im Militärdienst und Militärgeistliche leitet der Pfahlpräsident jedem Bischof, Zweigpräsidenten und Gruppenleiter ein Ernennungsschreiben zu. In diesem Schreiben werden die Aufgaben des Betreffenden erläutert, und er wird ermächtigt, über die jeweilige Einheit der Kirche zu präsidieren und Versammlungen zu leiten. Der Militärgeistliche der Einrichtung erhält eine Kopie des Schreibens.

Nach den militärischen Vorschriften in den Vereinigten Staaten muss bei jedem Gottesdienst, der auf dem Gelände einer militärischen Einrichtung abgehalten wird, ein Militärgeistlicher verwaltungstechnisch Aufsicht führen. Gibt es in der Einrichtung einen Militärgeistlichen der Kirche, ist dieser normalerweise für die Einheit der Kirche zuständig, die sich dort versammelt. Der Militärgeistliche führt im Gottesdienst nicht den Vorsitz, es sei denn, er ist der Bischof, Zweigpräsident oder Gruppenleiter. Es wird jedoch von ihm erwartet, dass er den Gottesdienst besucht und sich daran beteiligt.

Ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft stimmt sich mit dem ranghöchsten Militärgeistlichen einer jeden militärischen Einrichtung im Pfahl ab. Dieser Bruder achtet darauf, dass die Bischöfe der Gemeinden, in deren Einzugsgebiet sich eine militärische Einrichtung befindet, es ihm gleichtun. Diese Führer teilen dem Militärgeistlichen den Versammlungsplan der Gemeinde, den Versammlungsort und einen Ansprechpartner mit, damit er diese Auskünfte an die Mitglieder in seiner Einrichtung weiterleiten kann.

38.9.1.2

Militärgeistliche der Kirche in einem Pfahl

Der Pfahlpräsident führt einmal im Jahr ein Interview mit jedem Militärgeistlichen der Kirche, der zum Pfahl gehört. Bei diesem Interview stellt er fest, ob es dem Militärgeistlichen gut geht und ob er würdig ist, seine Aufgabe zu erfüllen. Der Pfahlpräsident führt auch jedes Jahr ein separates Interview mit dem Ehepartner des Militärgeistlichen.

Militärgeistliche und ihre Ehepartner sollen eine Gemeinde- oder Pfahlberufung haben. Ein Militärgeistlicher, der das Melchisedekische Priestertum trägt, kann ein Führungsamt innehaben, beispielsweise im Hoherat oder indem er den Vorsitz über eine Gemeinde, einen Zweig oder eine Gruppe von Mitgliedern im Militärdienst führt. Allerdings darf eine solche Berufung seinen militärischen Pflichten nicht entgegenstehen.

Ein Militärgeistlicher kann den Pfahlpräsidenten wie folgt unterstützen:

  • Er berichtet in Sitzungen des Pfahlrats über Einheiten der Kirche, die in militärischen Einrichtungen zusammenkommen; dabei berichtet er auch über neue und wieder aktiv werdende Mitglieder.

  • Er dient als Bindeglied zwischen der militärischen Führung und dem Pfahlpräsidenten.

  • Er hilft dem Pfahlpräsidenten, beim Militär Mitglieder zu finden, die für die Berufung als Leiter einer Gruppe für Mitglieder im Militärdienst in Frage kommen.

  • Er hilft bei den Bemühungen, neue und wieder aktiv werdende Mitglieder der Kirche, die Militärdienst leisten, zu stärken.

  • Er hilft den Mitgliedern im Militärdienst, sich auf den Empfang heiliger Handlungen vorzubereiten und eingegangene Bündnisse zu halten.

38.9.2

Die Verantwortung für Mitglieder im Militärdienst auf Gemeindeebene

Ehe ein Mitglied der Gemeinde den Militärdienst antritt, kommt ein Mitglied der Bischofschaft mit dem oder der Betreffenden zusammen. Dieser Bruder sorgt dafür, dass die Betreffenden die Gelegenheit erhalten, an der kirchlichen Einweisung vor Antritt des Militärdienstes teilzunehmen (siehe 38.9.3).

Näheres zum Mitgliedsschein eines Mitglieds, das zum Militär einrückt, steht unter 33.6.9. Manche Mitglieder werden an einen abgelegenen oder abgeschotteten Ort oder in ein Kriegsgebiet abkommandiert. In so einem Fall erkundigt sich der Bischof bei der Abteilung für Mitglieder im Militärdienst und Militärgeistliche, wie mit dem Mitgliedsschein verfahren werden soll (siehe 38.9.10).

Die Führer der Heimatgemeinde schreiben regelmäßig jedem Gemeindemitglied, das woanders Militärdienst leistet.

Der Bischof stimmt sich mit dem ranghöchsten Militärgeistlichen einer jeder militärischen Einrichtung im Einzugsgebiet der Gemeinde ab.

38.9.3

Die Einweisung vor Antritt des Militärdienstes

Bei der Einweisung vor Antritt des Militärdienstes erfahren Mitglieder, die zum Militär einrücken, was sie grundsätzlich im Hinblick auf Gottesdienste und Aktivitäten der Kirche beim Militär zu erwarten haben. Außerdem erfahren sie, wie sie während des Militärdienstes ihren Glauben stärken und ihre Bündnisse halten können.

Ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder der Bischofschaft beruft einen Instrukteur mit Schwerpunkt Militärdienst dazu, die Einweisung vorzunehmen. Vorzugsweise hat dieser Instrukteur aktuelle militärische Erfahrung. Gibt es keinen geeigneten Instrukteur, hält der Pfahlpräsident oder Bischof mit der Abteilung für Mitglieder im Militärdienst und Militärgeistliche Rücksprache.

Näheres dazu ist in dem Abschnitt „Military Service Orientation“ (in Englisch) auf der Seite für Mitglieder im Militärdienst zu finden.

38.9.4

Einheiten der Kirche für Mitglieder im Militärdienst

Mitglieder im Militärdienst besuchen normalerweise eine Gemeinde in der Nähe ihrer militärischen Einrichtung. Unter folgenden Umständen kann der Pfahl- oder Missionspräsident jedoch für die Militärangehörigen und deren Familien eine Gemeinde, einen Zweig oder eine Gruppe innerhalb der Einrichtung gründen:

  • Es gibt in vertretbarer Entfernung von der militärischen Einrichtung keine Gemeinde.

  • Die Militärangehörigen verstehen nicht die Sprache, die in der Gemeinde vor Ort gesprochen wird.

  • Die Militärangehörigen können die militärische Einrichtung aus Ausbildungsgründen oder aufgrund anderer Einschränkungen nicht verlassen.

  • Die Militäreinheit der Mitglieder ist an einem Ort im Einsatz oder wird an einen Ort verlegt, wo:

    • die Kirche nicht vertreten ist

    • sich die örtliche Einheit der Kirche nicht um diese Mitglieder kümmern kann, weil sie eine andere Sprache sprechen

    • der Besuch der örtlichen Versammlungen nicht praktikabel ist

  • Die Mitglieder gehören einer Reserve- oder Spezialeinheit an und nehmen an Wochenend- oder Jahresübungen teil.

Bei der Gründung einer Gemeinde oder eines Zweiges in einer militärischen Einrichtung gelten die in Kapitel 37 erläuterten Richtlinien.

Im Allgemeinen wird eher eine Gemeinde oder ein Zweig gegründet, damit sowohl Militärangehörige als auch deren Familien unterstützt werden können. Eine Gemeinde oder ein Zweig kann auch für Mitglieder im Militärdienst gegründet werden, die ihre Familie nicht bei sich haben, sich aber in der Grundausbildung oder einer Spezialausbildung befinden oder an einem Auslandseinsatz teilnehmen. Mitgliedern der Kirche, die keine Verbindung zum Militär haben, erlaubt das Militär im Normalfall nicht, eine Gemeinde oder einen Zweig auf dem Gelände einer militärischen Einrichtung zu besuchen.

Rechtfertigen die Anzahl der Mitglieder oder sonstige Umstände die Gründung einer Gemeinde oder eines Zweiges in einer militärischen Einrichtung nicht, kann der Pfahl- oder Missionspräsident eine Gruppe für Mitglieder im Militärdienst einrichten. Eine Gruppe für Militärangehörige ist eine kleine Einheit der Kirche, die Versammlungen abhält und sich um die Mitglieder kümmert. Der Gruppenleiter hat keine Priestertumsschlüssel inne. Er ist daher nicht befugt, den Zehnten und andere Spenden entgegenzunehmen, Mitglieder bei schwerwiegenden Sünden zu beraten, Mitgliedsrechte zu beschränken oder andere Aufgaben zu erfüllen, für die eine Schlüsselvollmacht erforderlich ist (siehe 37.7).

Näheres zu Gruppen für Mitglieder im Militärdienst ist in den Abschnitten „Find a Church Location or Leader“ und „Information for Group Leaders“ (in Englisch) auf der Seite für Mitglieder im Militärdienst zu finden.

Wenn es in einer militärischen Einrichtung eine Einheit der Kirche gibt, stimmt der Führer dieser Einheit die Versammlungszeiten und die Nutzung der Räumlichkeiten mit dem ranghöchsten Militärgeistlichen der Einrichtung ab. Gibt es dort keinen Geistlichen, wendet sich der Pfahlpräsident an den befehlshabenden Offizier.

38.9.5

Gruppenleiter in abgelegenen Gegenden oder Kriegsgebieten

Der Pfahl- oder Missionspräsident beruft normalerweise den Leiter einer Gruppe für Mitglieder im Militärdienst und setzt ihn ein. An einem abgelegenen Ort oder in einem Kriegsgebiet ist dies jedoch unter Umständen nicht möglich. Da einem Gruppenleiter bei seiner Berufung keine Priestertumsschlüssel übertragen werden, ist es zulässig, dass er lediglich ernannt, aber nicht eingesetzt wird. Der für den Ort zuständige Priestertumsführer kann einen würdigen Träger des Melchisedekischen Priestertums zum Gruppenleiter ernennen, lässt sich aber zuvor vom Bischof und Pfahlpräsidenten des Betreffenden dessen Würdigkeit bestätigen. Falls es in dem Gebiet einen Militärgeistlichen der Kirche gibt, kann der Priestertumsführer aber auch diesen ermächtigen, einen Gruppenleiter zu berufen und einzusetzen.

Wer eine Gruppe für Mitglieder im Militärdienst in einer abgelegenen Gegend leitet, kann bei der Abteilung für Mitglieder im Militärdienst und Militärgeistliche Material von der Kirche anfordern (siehe 38.9.10).

Manchmal ist ein Mitglied im Militärdienst von anderen Mitgliedern der Kirche abgeschnitten. Wenn so ein Mitglied das Melchisedekische Priestertum trägt oder Priester im Aaronischen Priestertum ist, kann sein Bischof es ermächtigen, das Abendmahl zu segnen und davon zu nehmen. Befindet sich mehr als ein Mitglied im Einsatzgebiet, wird ein Gruppenleiter berufen.

Wenn ein Gruppenleiter berufen wird, muss die Abteilung für Mitglieder im Militärdienst und Militärgeistliche benachrichtigt werden. Dem Betreffenden wird ein Ernennungsschreiben zugesandt (siehe 38.9.1.1).

38.9.6

Der Missionsdienst und militärische Verpflichtungen

In denjenigen Ländern, wo eine Wehrpflicht besteht, müssen die Mitglieder der Kirche für gewöhnlich den Militärdienst ableisten, ehe sie auf Mission gehen können. In manchen Ländern kann man den vorgeschriebenen Wehrdienst möglicherweise bis nach dem Missionsdienst aufschieben. Der Pfahlpräsident und der Bischof machen sich mit den gesetzlichen Bestimmungen ihres Landes vertraut, damit sie die Mitglieder in geeigneter Weise beraten können. Ein Mitglied, das der Reserve oder der Nationalgarde angehört, kann unter Umständen auf Mission gehen, nachdem es die Grund- und die Spezialausbildung abgeschlossen hat.

Näheres dazu ist in dem Abschnitt „Missionary Service and Military Obligations“ (in Englisch) auf der Seite für Mitglieder im Militärdienst zu finden.

38.9.7

Militärgeistliche der Kirche

Die Abteilung der Kirche für Mitglieder im Militärdienst und Militärgeistliche bietet männlichen und weiblichen Militärgeistlichen, die in einer Vielzahl von staatlichen und nichtstaatlichen Betätigungsfeldern aktiv sind, zentrale Unterstützung. Zu diesen Betätigungsfeldern gehören:

  • das Militär

  • Krankenhäuser

  • Hospize

  • Gefängnisse

  • Haftanstalten

  • Polizei und Feuerwehr

  • Grenzschutz

  • Zivil- und Veteranenorganisationen

  • Colleges und Universitäten

Jede Organisation legt die Bildungs- und Dienstvoraussetzungen für Militärgeistliche selbst fest. Die meisten Institutionen verlangen eine Einwilligung der Kirche, ehe jemand als Militärgeistlicher der Kirche Jesu Christi tätig werden kann. Die Abteilung für Mitglieder im Militärdienst und Militärgeistliche stellt allen Militärgeistlichen der Kirche diese Einwilligung aus. Ein Empfehlungsschreiben des Bischofs oder Pfahlpräsidenten reicht nicht aus und wird auch nicht ausgestellt.

Ein Militärgeistlicher der Kirche:

  • dient Menschen aller Glaubensgemeinschaften, darunter auch Heiligen der Letzten Tage

  • achtet darauf, dass jedem Religionsfreiheit gewährt wird

  • trägt dazu bei, dass die religiösen Bedürfnisse der ihm Anvertrauten berücksichtigt oder befriedigt werden

Näheres ist auf der Seite „Latter-day Saint Chaplains“ (in Englisch) auf ChurchofJesusChrist.org zu finden.

38.9.8

Das Tragen des Garments beim Militär

Siehe 38.5.7.

38.9.9

Senior-Missionarsehepaare

Pensionierte Militärangehörige können als Missionare berufen werden, die dann an ausgewählten Militärstützpunkten militärbezogene Aufgaben übernehmen. Sie helfen den örtlichen Priestertumsführern dabei, neue und wieder aktiv werdende Mitglieder zu stärken. Sie unterstützen auch die Familien von Militärangehörigen im Einsatz, solange diese voneinander getrennt sind.

38.9.10

Sonstiges

Näheres zu den Mitgliedsscheinen von Militärangehörigen steht in 33.6.9.

Näheres zum Patriarchalischen Segen für Militärangehörige steht in 38.2.10.3.

Näheres zur Ordinierung von Militärangehörigen an abgelegenen Orten steht in 38.2.9.6.

Näheres zum Ausstellen von Tempelscheinen an abgelegenen Orten steht in 26.3.2.

Falls ein Führer der Kirche Fragen zur Arbeit mit Mitgliedern im Militärdienst hat, kann er sich an die folgende Abteilung wenden:

Military Relations and Chaplain Services Division

50 East North Temple Street, Room 2411

Salt Lake City, UT 84150-0024, USA

Telefon: +1 801 240 2286

E-Mail: pst-military@ChurchofJesusChrist.org