Heilige Schriften
Deuteronomium 19


Kapitel 19

Für Fälle von Totschlag werden Zufluchtsstädte festgelegt – Mörder müssen hingerichtet werden – Bei Rechtsstreitigkeiten sind zwei oder drei Zeugen erforderlich – Falsche Zeugen werden bestraft.

1 „Wenn der Herr, dein Gott, die Völker ausrottet, deren Land der Herr, dein Gott, dir geben will, und du nach ihrer Vertreibung in ihren Städten und Häusern wohnst,

2 so sollst du dir in deinem Lande, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitz gibt, drei Städte aussondern.

3 Du sollst dir die Wege dahin in guten Stand setzen und das Gebiet deines Landes, das der Herr, dein Gott, dir zu eigen geben wird, in drei Teile zerlegen; und das soll dazu dienen, dass jeder Totschläger sich dorthin flüchten kann.

4 Es soll aber für den Totschläger, der sich dorthin flüchten darf, um am Leben zu bleiben, folgende Bestimmung gelten: Wer einen andern unvorsätzlich erschlägt, ohne ihm von früher her feind gewesen zu sein –

5 wenn zum Beispiel jemand mit einem anderen in den Wald geht, um Holz zu fällen, und seine Hand holt mit der Axt aus, um einen Baum umzuhauen, und das Eisen fliegt vom Stiel ab und trifft den anderen so, dass er stirbt –, ein solcher soll in eine dieser Städte fliehen, um sein Leben zu retten,

6 damit nicht der Bluträcher, wenn er in leidenschaftliche Erregung geraten ist, dem Totschläger nacheilt und ihn wegen der Länge des Weges einholt und totschlägt, wiewohl er des Todes nicht schuldig ist, weil er dem anderen ja von früher her nicht feind gewesen war.

7 Darum gebiete ich dir so: Du sollst dir drei Städte aussondern.

8 Wenn aber der Herr, dein Gott, dein Gebiet erweitert, wie er deinen Vätern zugeschworen hat, und dir nach seiner deinen Vätern gegebenen Verheißung das ganze Land zu eigen gegeben hat

9 — sofern du nämlich auf die Beachtung aller dieser Gebote, die ich dir heute zur Pflicht mache, bedacht bist, indem du den Herrn, deinen Gott, liebst und allezeit auf seinen Wegen wandelst –, so sollst du dir zu diesen drei Städten noch drei andere hinzufügen,

10 damit in deinem Lande, das der Herr, dein Gott, dir zu eigen geben wird, kein unschuldiges Blut vergossen wird und dadurch Blutschuld auf dich kommt.

11 Wenn dagegen jemand einem anderen feind ist und ihm auflauert, ihn überfällt und niederschlägt, sodass er stirbt, und er dann in eine dieser Städte flieht,

12 so sollen die Ältesten der Stadt, zu der er gehört, hinsenden und ihn von dort holen lassen und ihn dem Bluträcher ausliefern, damit er den Tod erleidet.

13 Du darfst keinen Blick des Mitleids für ihn haben, sondern sollst unschuldig vergossenes Blut aus Israel hinwegschaffen: Dann wird es dir gut ergehen.

14 Du sollst nicht die Grenze deines Nachbarn, welche die Vorfahren gezogen haben, in deinem Erbbesitz verrücken, den du in dem Lande erhalten wirst, das der Herr, dein Gott, dir zum Eigentum geben will.

15 Es darf nicht ein einzelner Zeuge gegen jemand auftreten, wenn es sich um irgendein Verbrechen oder irgendeine Schuld, um irgendein Vergehen handelt, das jemand begehen kann; erst aufgrund der Aussage von zwei oder von drei Zeugen soll eine Sache endgültig entschieden werden.

16 Wenn ein gewissenloser Zeuge gegen jemanden auftritt, um ihn einer Übertretung des Gesetzes zu beschuldigen,

17 so sollen die beiden Männer, die den Rechtsstreit miteinander haben, vor den Herrn, vor die derzeitigen Priester und die Richter treten.

18 Dann sollen die Richter die Sache gründlich untersuchen, und wenn es sich herausstellt, dass der Zeuge ein lügnerischer Zeuge ist, dass er die Unwahrheit gegen seinen Bruder ausgesagt hat,

19 so sollt ihr dieselbe Strafe über ihn verhängen, die er über seinen Bruder zu bringen gedachte: So sollst du das Böse aus deiner Mitte beseitigen.

20 Die Übrigen aber sollen es erfahren, damit sie in Furcht geraten und hinfort eine derartige Schlechtigkeit in deiner Mitte nicht wieder verüben.

21 Und du sollst keinen Blick des Mitleids für den Betreffenden haben: Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß!“