„Denn ich habe dir die Schlüssel sowie die Macht des Priestertums übertragen, wodurch ich alles wiederherstelle und dir alles zur gegebenen Zeit kundtue.“ (LuB 132:45)
Das Wort Priestertum hat zwei Bedeutungen. Erstens ist das Priestertum die Macht und Vollmacht Gottes. Es bestand von Anfang an und wird in alle Ewigkeit bestehen (siehe Alma 13:7,8; LuB 84:17,18). Durch das Priestertum erschuf Gott Himmel und Erde und herrscht er darüber. Durch seine Macht erhöht er seine gehorsamen Kinder und bringt so „die Unsterblichkeit und das ewige Leben des Menschen“ zustande (Mose 1:39; siehe auch LuB 84:35-38).
Zweitens ist das Priestertum hier auf Erden die Macht und Vollmacht, die Gott den Menschen gibt, damit sie alles tun können, was für die Errettung seiner Kinder notwendig ist. Die Segnungen des Priestertums sind allen zugänglich, die das Evangelium annehmen. („Die Vollmacht des Priestertums“, Handbuch 2: Die Kirche führen und verwalten.)
Der Name des Priestertums
Im Frühling des Jahres 1835 empfing Joseph Smith eine Offenbarung, in der der Name des Priestertums erläutert wurde: „In der Kirche gibt es zwei Priestertümer, nämlich das Melchisedekische und das Aaronische, welches das Levitische Priestertum einschließt. Das erste wird deshalb das Melchisedekische Priestertum genannt, weil Melchisedek ein so großer Hoherpriester war. Vor seinen Tagen hieß es das Heilige Priestertum nach der Ordnung des Sohnes Gottes. Aber aus Achtung oder Ehrfurcht vor dem Namen des Allerhöchsten Wesens und um die allzu häufige Wiederholung seines Namens zu vermeiden, nannten sie, die Kirche, in alten Tagen dieses Priestertum nach Melchisedek, oder das Melchisedekische Priestertum. Alle anderen Vollmachten oder Ämter in der Kirche sind Beigaben zu diesem Priestertum. … Das zweite Priestertum wird das Priestertum Aarons genannt, weil es Aaron und seinen Nachkommen in all ihren Generationen übertragen wurde. Es wird deshalb das geringere Priestertum genannt, weil es eine Beigabe zum größeren oder Melchisedekischen Priestertum ist und die Macht hat, äußerliche Verordnungen zu vollziehen.“ (LuB 107:1-5, 13,14)