Handbücher und Berufungen
28. Die heiligen Handlungen des Tempels für Verstorbene


„28. Die heiligen Handlungen des Tempels für Verstorbene“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch, 2023

„28. Die heiligen Handlungen des Tempels für Verstorbene“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch

Bild
Taufbecken im Tempel

28.

Die heiligen Handlungen des Tempels für Verstorbene

28.0

Einleitung

Die heiligen Handlungen, die im Tempel vollzogen werden, ermöglichen es der Familie, in Ewigkeit zusammen zu sein und in der Gegenwart Gottes eine Fülle der Freude zu erleben.

Damit die Kinder des himmlischen Vaters zu ihm zurückkehren können, muss ein jedes seiner Kinder umkehren, würdig für den Empfang der heiligen Handlungen zur Errettung und Erhöhung werden und die Bündnisse in Ehren halten, die mit jeder heiligen Handlung einhergehen.

Der Vater im Himmel wusste, dass viele seiner Kinder diese heiligen Handlungen während ihres Erdenlebens nicht empfangen würden. Er hat für sie jedoch einen Weg bereitet, wie sie heilige Handlungen empfangen und Bündnisse mit ihm schließen können. Im Tempel können heilige Handlungen an Stellvertretern vollzogen werden. Das bedeutet: Ein Lebender empfängt als Stellvertreter für einen Verstorbenen heilige Handlungen. In der Geisterwelt können die Verstorbenen wählen, ob sie die heiligen Handlungen, die für sie vorgenommen wurden, annehmen oder ablehnen möchten (siehe Lehre und Bündnisse 138:19,32-34,58,59).

Die Mitglieder der Kirche sind dazu angehalten, verstorbene Verwandte, die noch keine heiligen Handlungen zur Errettung und Erhöhung empfangen haben, ausfindig zu machen und diese Verordnungen dann für sie durchzuführen.

Falls Mitglieder für die Tempelarbeit keine Namen aus ihrer Familienlinie bereithalten (siehe 28.1.1), erhalten sie vom Tempel Namen von Verstorbenen, die heilige Handlungen benötigen.

28.1

Allgemeine Richtlinien für die Durchführung heiliger Handlungen an Stellvertretern

Heilige Handlungen können für Verstorbene vollzogen werden, die zum Zeitpunkt ihres Todes mindestens 8 Jahre alt waren. Abgesehen von den in 28.3 aufgeführten Ausnahmen können heilige Handlungen für alle Verstorbenen vollzogen werden, sobald 30 Tage nach deren Tod vergangen sind und einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Ein naher Verwandter des Verstorbenen (ein nicht von ihm geschiedener Ehepartner, ein erwachsenes Kind, der Vater, die Mutter, ein Bruder oder eine Schwester) reicht dessen Namen für die heiligen Handlungen des Tempels ein.

  • Ein naher Verwandter des Verstorbenen (ein nicht von ihm geschiedener Ehepartner, ein erwachsenes Kind, der Vater, die Mutter, ein Bruder oder eine Schwester) erteilt die Genehmigung, die heiligen Handlungen durchzuführen.

Wenn keine der genannten Bedingungen zutrifft, können die Tempelverordnungen erst 110 Jahre nach dem Geburtsdatum des Verstorbenen für ihn vollzogen werden.

28.1.1

Die Namen Verstorbener für die heiligen Handlungen des Tempels vorbereiten

Wo dies möglich ist, werden Angaben, anhand derer verstorbene Angehörige identifiziert werden, auf FamilySearch.org eingegeben, bevor die heiligen Handlungen des Tempels vollzogen werden (siehe 25.4.2).

28.1.1.1

Die Namen von Angehörigen einreichen

Wenn die Mitglieder Namen von Verstorbenen einreichen, für die im Tempel heilige Handlungen durchgeführt werden sollen, sollten dies möglichst immer Namen aus ihrer Familienlinie sein.

28.1.2

Wer an heiligen Handlungen für Verstorbene teilnehmen darf

Alle Mitglieder, die einen gültigen Tempelschein besitzen, dürfen an Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene teilnehmen. Mitglieder, die das Endowment empfangen haben und einen gültigen Tempelschein besitzen, dürfen an allen heiligen Handlungen für Verstorbene teilnehmen (siehe 26.3).

28.1.4

Terminvereinbarung

Unter Umständen müssen die Mitglieder einen Termin vereinbaren, bevor sie heilige Handlungen für Verstorbene durchführen können. Auf Tempel.KircheJesuChristi.org sind zu jedem Tempel die Kontaktangaben und die Vorgaben für die Terminvereinbarung zu finden.

28.2

Die Durchführung von Tempelverordnungen für Verstorbene

Ein Mitglied kann als Stellvertreter heilige Handlungen nur für Verstorbene verrichten, die das gleiche angeborene Geschlecht haben wie das Mitglied.

28.2.1

Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene

Jedes Mitglied, das einen gültigen Tempelschein besitzt, kann gebeten werden, im Taufbereich eine oder mehrere Aufgaben zu übernehmen. Zu den Aufgaben können gehören:

  • bei Taufen als Stellvertreter fungieren

  • bei Taufen als Zeuge fungieren

  • bei Konfirmierungen als Stellvertreter fungieren

  • den Tempelbesuchern zur Hand gehen

Träger des Melchisedekischen Priestertums und Priester im Aaronischen Priestertum können gebeten werden, als Täufer zu fungieren. Träger des Melchisedekischen Priestertums können außerdem gebeten werden, bei Konfirmierungen zu amtieren.

Nur Männer, die das Endowment empfangen haben, können gebeten werden:

  • bei Taufen als Berichtführer zu fungieren

  • bei Konfirmierungen als Berichtführer zu fungieren

28.2.2

Das Endowment (einschließlich der Vorverordnungen)

Wenn das Endowment für einen Verstorbenen vollzogen wird, werden die dazugehörigen Vorverordnungen separat durchgeführt und erfasst (siehe 27.2). Jedes Mitglied, das das Endowment empfangen hat und einen gültigen Tempelschein besitzt, kann bei diesen heiligen Handlungen als Stellvertreter fungieren.

28.2.3

Die Siegelung an den Ehepartner und die Siegelung von Kindern an ihre Eltern

Im Tempel kann ein Verstorbener an einen Ehepartner gesiegelt werden, mit dem er zu Lebzeiten verheiratet war. Außerdem können sowohl lebende als auch verstorbene Kinder an ihre verstorbenen Eltern gesiegelt werden. Ein Mitglied, das das Endowment empfangen und einen gültigen Tempelschein hat, kann bei Siegelungen als Stellvertreter fungieren.

28.3

Sonderfälle

In diesem Abschnitt wird erklärt, in welchen Fällen einige der unter 28.1 erläuterten Richtlinien möglicherweise nicht zutreffen.

28.3.1

Vor der Geburt gestorbene Kinder (Tot- und Fehlgeburten)

Heilige Handlungen des Tempels sind für Kinder, die vor der Geburt gestorben sind, nicht erforderlich und werden auch nicht vollzogen. Näheres dazu ist in 38.7.3 zu finden.

28.3.2

Kinder, die vor Vollendung des 8. Lebensjahres gestorben sind

Kleine Kinder sind durch das Sühnopfer Jesu Christi erlöst und „im celestialen Reich des Himmels errettet“ (Lehre und Bündnisse 137:10). Aus diesem Grund werden weder die Taufe noch das Endowment für ein Kind vollzogen, das vor Vollendung des 8. Lebensjahres gestorben ist. Die Siegelung an die Eltern kann jedoch für Kinder vollzogen werden, die nicht im Bund geboren wurden oder diese heilige Handlung zu Lebzeiten nicht empfangen haben (siehe 18.1).

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