„30. Berufungen in der Kirche“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch, 2023
„30. Berufungen in der Kirche“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch
30.
Berufungen in der Kirche
30.0
Einleitung
Berufungen geben den Mitgliedern Gelegenheit, die Freude zu verspüren, die daher rührt, dass man Gott dient, indem man seinen Kindern dient (siehe Mosia 2:17). Berufungen ermöglichen es den Mitgliedern auch, ihren Glauben zu stärken und dem Herrn näherzukommen.
Man strebt in der Kirche keine bestimmte Berufung an (siehe Markus 10:42-45; Lehre und Bündnisse 121:34-37). Auch „steigen“ die Mitglieder der Kirche nicht von einer Berufung zur nächsten „auf“. Treu in einer Berufung zu dienen ist wichtiger als die Berufung selbst. Der Herr honoriert die Hingabe aller, die in seiner Kirche dienen.
30.1
Die Entscheidung, wer berufen wird
30.1.1
Allgemeine Richtlinien
Diejenigen, die in der Kirche dienen, sind von Gott berufen (siehe Hebräer 5:4; 5. Glaubensartikel). Die Führungsverantwortlichen bemühen sich bei der Entscheidung, wer zu einem Amt berufen werden soll, um Führung durch den Geist (siehe auch 4.2.6). Sie achten auch auf:
-
die Würdigkeit des Mitglieds (wie bei einem Interview festgestellt)
-
Gaben und Fähigkeiten, die das Mitglied besitzt oder entwickeln kann, um anderen ein Segen zu sein
-
die persönlichen Umstände des Mitglieds, einschließlich Gesundheit und Arbeit
-
die mögliche Auswirkung der Berufung auf Ehe und Familie des Mitglieds
Die Mitglieder werden für die Opfer, die sie erbringen, um in der Kirche zu dienen, gesegnet. Eine Berufung darf den Einzelnen und die Familie jedoch nicht übermäßig belasten. Auch dürfen Berufungen es den Mitgliedern nicht erschweren, ihre beruflichen Aufgaben zu erfüllen.
In der Regel soll jedes Mitglied – abgesehen von der Tätigkeit als betreuender Bruder oder betreuende Schwester – nur eine Berufung zur selben Zeit haben.
Wenn Führungsverantwortliche einem verheirateten Mitglied eine Berufung aussprechen, stellen sie sicher, dass der Ehepartner darüber informiert ist und die Berufung unterstützt. Bevor Führungsverantwortliche einen Jungen Mann oder eine Junge Dame berufen, holen sie die Genehmigung des Vaters, der Mutter oder eines gesetzlich Verantwortlichen ein.
Bevor eine Berufung ausgesprochen wird, überprüft der Bischof sorgfältig den Mitgliedsschein des Betreffenden, um sich zu vergewissern, dass dieser keinen Vermerk und keine formelle Beschränkung der Mitgliedschaft aufweist.
30.1.2
Berufungen für neue Mitglieder
Durch Gelegenheiten, anderen zu dienen, können Mitglieder geistig wachsen.
Die Führungsverantwortlichen der Gemeinde geben neuen Mitgliedern schon bald nach ihrer Taufe und Konfirmierung die Gelegenheit, in einer Berufung zu dienen.
30.1.3
Berufungen für diejenigen, die keine Mitglieder sind
Auch jemand, der nicht der Kirche angehört, kann zu bestimmten Aufgaben berufen werden, beispielsweise als Organist oder als Musikbeauftragter oder dazu, Aktivitäten zu planen. Er soll jedoch nicht als Lehrkraft, als Mitglied einer Kollegiumspräsidentschaft oder der Präsidentschaft einer Organisation oder als PV-Musikbeauftragter berufen werden.
30.1.4
Vertraulichkeit
Berufungen und Entlassungen sind heilig. Die Führungsverantwortlichen behandeln daher alles, was mit vorgesehenen Berufungen und Entlassungen zusammenhängt, vertraulich.
30.1.5
Vorschläge und Genehmigungen
Aus der Berufungstabelle geht hervor, wer für die jeweilige Berufung Vorschläge unterbreitet und wem diese zur Genehmigung vorgelegt werden (siehe 30.8).
Der Bischof und der Pfahlpräsident befassen sich in dem Bewusstsein, dass er gebeterfüllt unterbreitet wurde, eingehend mit jedem Vorschlag. Die Bischofschaft oder die Pfahlpräsidentschaft hat letztlich die Aufgabe, Inspiration zu empfangen, wer berufen werden soll.
30.2
Eine Berufung aussprechen
Eine Berufung zu erhalten soll für ein Mitglied ein bedeutsames geistiges Erlebnis sein.
Wenn ein Führungsverantwortlicher eine Berufung ausspricht, erklärt er, dass sie vom Herrn kommt.
Als Führungsverantwortlicher können Sie auch Folgendes tun:
-
Erklären Sie den Zweck, die Wichtigkeit und die Aufgaben, die zur Berufung gehören.
-
Halten Sie das Mitglied dazu an, sich bei der Ausübung der Berufung um den Geist des Herrn zu bemühen.
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Bezeugen Sie, dass der Herr dem Mitglied helfen und es für seinen treuen Dienst segnen wird.
-
Teilen Sie dem Mitglied mit, von wem es in seiner Berufung geschult und unterstützt wird.
-
Informieren Sie das Mitglied über alle Versammlungen, an denen es teilnehmen sollte, und über alle verfügbaren Hilfen.
30.3
Ein Mitglied in einer Berufung bestätigen
Bei den meisten Berufungen wird der Name der Berufenen zwecks Bestätigung im Amt vorgelegt, ehe sie die Arbeit aufnehmen (siehe Lehre und Bündnisse 28:13; 42:11).
Derjenige, der die Bestätigung vornimmt, gibt zunächst bekannt, wer aus dem Amt entlassen wurde (falls zutreffend). Er bittet die Mitglieder, dem Betreffenden ihren Dank für seinen Dienst zu bekunden (siehe 30.6).
Wenn ein bevollmächtigter Priestertumsführer jemanden zur Bestätigung im Amt vorschlägt, bittet er ihn, aufzustehen. Der Führungsverantwortliche kann folgende Formulierung verwenden:
„[Name] wurde als [Amtsbezeichnung] berufen. Wer dafür ist, [ihn oder sie] zu unterstützen, kann es durch Heben der Hand zeigen. [Halten Sie kurz inne.] Falls jemand dagegen ist, zeige er es. [Halten Sie kurz inne.]“
Wenn ein Mitglied in gutem Stand gegen die Berufung ist, kommt der präsidierende Führungsverantwortliche oder ein anderer beauftragter Priestertumsführer nach der Versammlung unter vier Augen mit ihm zusammen.
30.4
Ein Mitglied in eine Berufung einsetzen
Näheres dazu ist in 18.11 zu finden.
30.6
Ein Mitglied aus einer Berufung entlassen
Wenn ein Präsident, eine Präsidentin oder ein Bischof entlassen wird, werden die Ratgeber und Ratgeberinnen automatisch mit entlassen.
Die Entlassung bietet dem Führungsverantwortlichen eine wichtige Gelegenheit, Dank zu sagen und Gottes Hand im Dienst des Mitglieds anzuerkennen. Der Führungsverantwortliche trifft sich persönlich mit dem Mitglied, um es über die Entlassung zu informieren, bevor sie öffentlich bekanntgegeben wird. Nur wer von einer Entlassung wissen muss, wird darüber informiert, bevor sie bekanntgegeben wird.
Ein bevollmächtigter Priestertumsführer gibt die Entlassung in dem gleichen Rahmen bekannt, in dem der Betreffende bestätigt wurde. Der Führungsverantwortliche kann eine Entlassung folgendermaßen formulieren:
„[Name] wurde als [Amtsbezeichnung] entlassen. Wer sich für [seinen oder ihren] Dienst bedanken möchte, kann dies durch Heben der Hand zeigen.“
Der Führungsverantwortliche fragt nicht nach Gegenstimmen.
30.8
Berufungstabelle
30.8.1
Berufung |
Vorschlag |
Genehmigung |
Bestätigung |
Berufung und Einsetzung |
---|---|---|---|---|
Berufung | Vorschlag Pfahlpräsidentschaft, mittels LCR | Genehmigung Erste Präsidentschaft und Kollegium der Zwölf Apostel | Bestätigung Mitglieder der Gemeinde | Berufung und Einsetzung Pfahlpräsident (nach Genehmigung der Ersten Präsidentschaft) |
Berufung | Vorschlag Bischof | Genehmigung Pfahlpräsidentschaft und Hoherat | Bestätigung Mitglieder der Gemeinde | Berufung und Einsetzung Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber |
Berufung | Vorschlag Bischofschaft | Genehmigung Pfahlpräsidentschaft und Hoherat | Bestätigung Mitglieder der Gemeinde | Berufung und Einsetzung Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat |
Berufung | Vorschlag Bischofschaft | Genehmigung Pfahlpräsidentschaft und Hoherat | Bestätigung Mitglieder der Gemeinde | Berufung und Einsetzung Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat |
Berufung | Vorschlag Pfahlpräsidentschaft (nach Rücksprache mit dem Bischof) | Genehmigung Pfahlpräsidentschaft und Hoherat | Bestätigung Mitglieder der Gemeinde | Berufung und Einsetzung Pfahlpräsident |
Berufung | Vorschlag Kollegiumspräsident (nach Rücksprache mit dem Bischof) | Genehmigung Pfahlpräsidentschaft und Hoherat | Bestätigung Mitglieder der Gemeinde | Berufung und Einsetzung Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat |
Berufung Sonstige Berufungen im Ältestenkollegium | Vorschlag Kollegiumspräsidentschaft | Genehmigung Bischofschaft | Bestätigung Mitglieder des Kollegiums | Berufung und Einsetzung Kollegiumspräsident oder beauftragter Ratgeber |
Berufung Präsident/Präsidentin einer Gemeindeorganisation | Vorschlag Bischofschaft | Genehmigung Bischofschaft | Bestätigung Mitglieder der Gemeinde | Berufung und Einsetzung Bischof |
Berufung Ratgeber/Ratgeberinnen in einer Organisationspräsidentschaft der Gemeinde | Vorschlag Organisationspräsident/-präsidentin | Genehmigung Bischofschaft | Bestätigung Mitglieder der Gemeinde | Berufung und Einsetzung Bischof oder beauftragter Ratgeber |
Berufung Sonstige FHV-, JD-, PV- oder Sonntagsschul-Berufungen in der Gemeinde | Vorschlag Organisationspräsidentschaft | Genehmigung Bischofschaft | Bestätigung Mitglieder der Gemeinde | Berufung und Einsetzung Bischof oder beauftragter Ratgeber |
Berufung | Vorschlag Bischofschaft (nach Rücksprache mit dem ÄK-Präsidenten und der FHV-Präsidentin) | Genehmigung Bischofschaft | Bestätigung Mitglieder der Gemeinde | Berufung und Einsetzung Bischof oder beauftragter Ratgeber |
Berufung | Vorschlag Bischofschaft oder ÄK-Präsident und FHV-Präsidentin | Genehmigung Bischofschaft | Bestätigung Mitglieder der Gemeinde | Berufung und Einsetzung Bischof oder beauftragter Ratgeber |
Berufung | Vorschlag Bischofschaft (nach Rücksprache mit dem ÄK-Präsidenten und der FHV-Präsidentin) | Genehmigung Bischofschaft | Bestätigung Mitglieder der Gemeinde | Berufung und Einsetzung Bischof oder beauftragter Ratgeber |
Berufung | Vorschlag Bischof (als Präsident des Priesterkollegiums) | Genehmigung Bischofschaft | Bestätigung Mitglieder des Kollegiums | Berufung und Einsetzung Bischof |
Berufung | Vorschlag Bischofschaft | Genehmigung Bischofschaft | Bestätigung Mitglieder des Kollegiums | Berufung und Einsetzung Berufung durch den Bischof oder einen beauftragten Ratgeber; Einsetzung durch den Bischof |
Berufung Ratgeber in der Präsidentschaft des Lehrer- oder des Diakonskollegiums sowie Kollegiumssekretäre | Vorschlag Kollegiumspräsident | Genehmigung Bischofschaft | Bestätigung Mitglieder des Kollegiums | Berufung und Einsetzung Bischof oder beauftragter Ratgeber |
Berufung | Vorschlag Bischofschaft (nach Rücksprache mit der JD-Präsidentschaft) | Genehmigung Bischofschaft | Bestätigung Mitglieder der Klasse | Berufung und Einsetzung Bischof oder beauftragter Ratgeber |
Berufung Ratgeberinnen in einer JD-Klassenpräsidentschaft und JD-Klassensekretärinnen | Vorschlag Klassenpräsidentin | Genehmigung Bischofschaft | Bestätigung Mitglieder der Klasse | Berufung und Einsetzung Bischof oder beauftragter Ratgeber |
Berufung Sonstige Berufungen in der Gemeinde | Vorschlag Bischofschaft | Genehmigung Bischofschaft | Bestätigung Mitglieder der Gemeinde | Berufung und Einsetzung Bischof oder beauftragter Ratgeber |
30.8.2
Berufung |
Vorschlag |
Genehmigung |
Bestätigung |
Berufung und Einsetzung | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Berufung | Vorschlag Pfahl-, Missions- oder Distriktspräsidentschaft | Genehmigung Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft | Bestätigung Mitglieder des Zweiges | Berufung und Einsetzung Pfahl- oder Missionspräsident (oder Distriktspräsident, wenn beauftragt) | ||||||||||||
Berufung | Vorschlag Zweigpräsident | Genehmigung Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft (oder Distriktspräsidentschaft, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt) | Bestätigung Mitglieder des Zweiges | Berufung und Einsetzung Pfahl-, Missions- oder Distriktspräsident oder ein beauftragter Ratgeber | ||||||||||||
Berufung Zweigsekretär, Zweigzweitsekretäre und Zweigführungssekretär | Vorschlag Zweigpräsidentschaft | Genehmigung Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft (oder Distriktspräsidentschaft, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt) | Bestätigung Mitglieder des Zweiges | Berufung und Einsetzung Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat (bei Zweigen in einem Pfahl); Distriktspräsident oder ein von ihm beauftragter Priestertumsführer (bei Zweigen in einer Mission) | ||||||||||||
Berufung | Vorschlag Pfahl-, Distrikts- oder Missionspräsidentschaft (nach Rücksprache mit dem Zweigpräsidenten) | Genehmigung Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft (oder Distriktspräsidentschaft, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt) | Bestätigung Mitglieder des Zweiges | Berufung und Einsetzung Pfahl- oder Missionspräsident (oder Distriktspräsident, wenn beauftragt) | ||||||||||||
Berufung | Vorschlag Kollegiumspräsident (nach Rücksprache mit dem Zweigpräsidenten) | Genehmigung Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft (oder Distriktspräsidentschaft, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt) | Bestätigung Mitglieder des Zweiges | Berufung und Einsetzung Pfahl- oder Missionspräsident oder ein beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat (oder, wenn beauftragt, der Distriktspräsident oder ein anderer Priestertumsführer) | ||||||||||||
Berufung Sonstige Berufungen im Zweig | Vorschlag Wie in 30.8.1, wobei Zweigpräsident anstelle von Bischof und Zweig anstelle von Gemeinde einzusetzen ist | Genehmigung Wie in 30.8.1, wobei Zweigpräsident anstelle von Bischof und Zweig anstelle von Gemeinde einzusetzen ist | Bestätigung Wie in 30.8.1, wobei Zweigpräsident anstelle von Bischof und Zweig anstelle von Gemeinde einzusetzen ist | Berufung und Einsetzung Wie in 30.8.1, wobei Zweigpräsident anstelle von Bischof und Zweig anstelle von Gemeinde einzusetzen ist |