Handbücher und Berufungen
30. Berufungen in der Kirche


„30. Berufungen in der Kirche“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2024

„30. Berufungen in der Kirche“, Allgemeines Handbuch.

Leute heben die rechte Hand

30.

Berufungen in der Kirche

30.0

Einleitung

Der Vater im Himmel gab Jesus Christus eine heilige Aufgabe (siehe Lukas 4:18,19; Johannes 6:38; 3 Nephi 27:14-16). Während seines Wirkens betraute der Erretter seine Jünger mit wichtigen Aufgaben (siehe Lukas 10:1-9). Durch inspirierte Aufforderungen seiner Diener beruft der Herr ebenso auch heute Männer und Frauen zum Dienst in der Kirche. Eine solche Gelegenheit zu dienen nennt man Berufung.

Berufungen geben den Mitgliedern Gelegenheit, die Freude zu verspüren, die daher rührt, dass man Gott dient, indem man seinen Kindern dient (siehe Mosia 2:17). Berufungen ermöglichen es den Mitgliedern auch, ihren Glauben zu stärken und dem Herrn näherzukommen.

Man strebt in der Kirche keine bestimmte Berufung an (siehe Markus 10:42-45; Lehre und Bündnisse 121:34-37). Auch „steigen“ die Mitglieder der Kirche nicht von einer Berufung zur nächsten „auf“. Wer eine Berufung erfüllt hat, darf nicht erwarten, danach eine verantwortungs- oder bedeutungsvollere Berufung zu erhalten. Treu in einer Berufung zu dienen ist wichtiger als die Berufung selbst. Der Herr honoriert die Hingabe aller, die in seiner Kirche dienen.

In diesem Kapitel wird beschrieben, wie Mitglieder berufen werden, in der Kirche zu dienen, und wie sie aus ihrer Berufung entlassen werden. Es enthält auch eine Berufungstabelle, aus der hervorgeht, wie bestimmte Berufungen ausgesprochen werden, wie Mitglieder in ihren Berufungen bestätigt und wie sie eingesetzt werden (siehe 30.8).

30.1

Die Entscheidung, wer berufen wird

30.1.1

Allgemeine Richtlinien

Diejenigen, die in der Kirche dienen, sind von Gott berufen (siehe Hebräer 5:4; 5. Glaubensartikel). Die Führungsverantwortlichen bemühen sich bei der Entscheidung, wer zu einem Amt berufen werden soll, um Führung durch den Geist (siehe auch 4.2.6). Sie achten auch auf:

  • die Würdigkeit des Mitglieds (wie bei einem Interview festgestellt)

  • Gaben und Fähigkeiten, die das Mitglied besitzt oder entwickeln kann, um anderen ein Segen zu sein

  • die persönlichen Umstände des Mitglieds, einschließlich Gesundheit und Arbeit

  • die mögliche Auswirkung der Berufung auf Ehe und Familie des Mitglieds

Jede Berufung soll sowohl denjenigen ein Segen sein, denen man dient, als auch dem berufenen Mitglied und seiner Familie. Eine Berufung ermöglicht es einem Mitglied auch, Fortschritt zu machen.

Die Mitglieder werden für die Opfer, die sie erbringen, um in der Kirche zu dienen, gesegnet. Eine Berufung darf den Einzelnen und die Familie jedoch nicht übermäßig belasten. Auch dürfen Berufungen es den Mitgliedern nicht erschweren, ihre beruflichen Aufgaben zu erfüllen.

In der Regel soll jedes Mitglied – abgesehen von der Tätigkeit als betreuender Bruder oder betreuende Schwester – nur eine Berufung zur selben Zeit haben. Ausnahmen soll es nur selten geben und sie müssen gebeterfüllt abgewogen werden. Nicht jedes mögliche Amt muss besetzt werden.

Wenn Führungsverantwortliche einem verheirateten Mitglied eine Berufung aussprechen, stellen sie sicher, dass der Ehepartner darüber informiert ist und die Berufung unterstützt.

Bevor Führungsverantwortliche einen Jungen Mann oder eine Junge Dame berufen, holen sie die Genehmigung des Vaters, der Mutter oder eines gesetzlich Verantwortlichen ein.

Bevor eine Berufung ausgesprochen wird, überprüft der Bischof sorgfältig den Mitgliedsschein des Betreffenden, um sich zu vergewissern, dass dieser keinen Vermerk und keine formelle Beschränkung der Mitgliedschaft aufweist. Muss die Berufung ausgesprochen werden, bevor der Mitgliedsschein in der Gemeinde ist, wendet sich der Bischof an den vorherigen Bischof des Mitglieds.

Bevor ein Führungsverantwortlicher im Pfahl eine Berufung ausspricht, wird der Bischof des Betreffenden hinzugezogen, um die Würdigkeit des Mitglieds und andere Umstände zu besprechen, die sich auf seine Tätigkeit auswirken könnten (wie oben beschrieben).

30.1.2

Berufungen für neue Mitglieder

Durch Gelegenheiten, anderen zu dienen, können Mitglieder geistig wachsen. Gemeinsam zu dienen kann den Mitgliedern auch helfen, gute Beziehungen zueinander aufzubauen. Dies ist besonders für neue Mitglieder wichtig.

Die Führungsverantwortlichen der Gemeinde geben neuen Mitgliedern schon bald nach ihrer Taufe und Konfirmierung die Gelegenheit, in einer Berufung zu dienen. Neue Mitglieder haben unterschiedliche Fähigkeiten. Die Führungsverantwortlichen bitten sie gebeterfüllt, sich auf eine Weise zu beteiligen, die ihnen hilft, persönlich zu wachsen und anderen ein Segen zu sein. Einige Mitglieder sind sofort für eine Berufung bereit; andere bevorzugen vielleicht zeitlich begrenzte Aufträge, die ihnen helfen, sich auf eine Berufung vorzubereiten (siehe auch 23.2 und 23.6.1).

30.1.3

Berufungen für diejenigen, die keine Mitglieder sind

Auch jemand, der nicht der Kirche angehört, kann zu bestimmten Aufgaben berufen werden, beispielsweise als Organist oder als Musikbeauftragter oder dazu, Aktivitäten zu planen. Er soll jedoch nicht als Lehrkraft, als Mitglied einer Kollegiumspräsidentschaft oder der Präsidentschaft einer Organisation oder als PV-Musikbeauftragter berufen werden.

Jemand, dessen Mitgliedschaft formell beschränkt wurde oder dem die Mitgliedschaft entzogen wurde, darf keine Berufung erhalten (siehe 32.11.3 und 32.11.4).

30.1.4

Vertraulichkeit

Berufungen und Entlassungen sind heilig. Die Führungsverantwortlichen behandeln daher alles, was mit vorgesehenen Berufungen und Entlassungen zusammenhängt, vertraulich. Die Führungsverantwortlichen geben entsprechende Informationen zu einer Zeit und in einem Rahmen weiter, der der heiligen Natur dieser Informationen entspricht.

Wer für eine Berufung in Betracht gezogen wird, wird nicht darüber informiert, bis die Berufung ausgesprochen wird. Dadurch wird niemand in Verlegenheit gebracht, wenn die Berufung nicht ausgesprochen wird.

Auch werden nur diejenigen informiert, die davon wissen müssen, beispielsweise ein Ehepartner oder eine für diese Berufung verantwortliche Organisationspräsidentschaft, ehe der Name zur Bestätigung vorgelegt wird.

30.1.5

Vorschläge und Genehmigungen

Aus der Berufungstabelle geht hervor, wer für die jeweilige Berufung Vorschläge unterbreitet und wem diese zur Genehmigung vorgelegt werden (siehe 30.8). In manchen Fällen unterbreiten Führungsverantwortliche der Kollegien oder Organisationen der Pfahlpräsidentschaft oder Bischofschaft Vorschläge. Dies tun sie gebeterfüllt und bemühen sich um Inspiration, wen sie vorschlagen sollen. Sie können sich auch mit der Bischofschaft oder Pfahlpräsidentschaft beraten.

Der Bischof und der Pfahlpräsident befassen sich in dem Bewusstsein, dass er gebeterfüllt unterbreitet wurde, eingehend mit jedem Vorschlag. Die Bischofschaft oder die Pfahlpräsidentschaft hat letztlich die Aufgabe, Inspiration zu empfangen, wer berufen werden soll. Bei Bedarf kann ein weiterer Vorschlag erbeten werden.

Wenn ein Bischof oder ein Pfahlpräsident das Gefühl hat, er solle jemand anderen berufen als denjenigen, der vorgeschlagen wurde, bedeutet das nicht, dass der Vorschlag nicht inspiriert war. Es kann sein, dass dem Bischof oder Pfahlpräsidenten Informationen vorlagen, die denjenigen, die den Vorschlag eingereicht hatten, nicht zur Verfügung standen.

Eine Frau liest einem Kind etwas vor

30.2

Eine Berufung aussprechen

Eine Berufung zu erhalten soll für ein Mitglied ein bedeutsames geistiges Erlebnis sein. Berufungen, dem Herrn zu dienen, sind heilige und freudige Gelegenheiten. Die Führungsverantwortlichen vermitteln dies durch die Art und Weise, wie sie eine Berufung aussprechen. Sie dürfen eine Berufung nicht beiläufig aussprechen.

Der Berufungstabelle ist zu entnehmen, wer die jeweilige Berufung aussprechen darf (siehe 30.8). Nachdem der beauftragte Führungsverantwortliche die erforderlichen Genehmigungen erhalten hat, berät er sich mit dem Mitglied, um festzustellen, ob die Umstände es dem Mitglied gestatten, die Berufung zu erfüllen. Der Führungsverantwortliche versucht auch zu ermitteln, ob das Mitglied würdig und zum Dienst bereit ist.

Wenn ein Führungsverantwortlicher eine Berufung ausspricht, erklärt er, dass sie vom Herrn kommt. Bei Bedarf kann er dem Mitglied Zeit einräumen, gebeterfüllt über die Berufung nachzudenken und sich um eigene geistige Bestätigung zu bemühen.

Als Führungsverantwortlicher können Sie auch Folgendes tun:

  • Erklären Sie den Zweck, die Wichtigkeit und die Aufgaben, die zur Berufung gehören.

  • Helfen Sie dem Mitglied, sich in erster Linie auf diejenigen zu konzentrieren, für die es im Rahmen der Berufung verantwortlich ist. (Gegebenenfalls stellt der Führungsverantwortliche eine Liste dieser Personen aus LCR bereit.)

  • Halten Sie das Mitglied dazu an, sich bei der Ausübung der Berufung um den Geist des Herrn zu bemühen.

  • Bezeugen Sie, dass der Herr dem Mitglied helfen und es für seinen treuen Dienst segnen wird.

  • Teilen Sie dem Mitglied mit, von wem es in seiner Berufung geschult und unterstützt wird.

  • Sagen Sie dem Mitglied, wem es über seine Bemühungen Bericht erstatten soll.

  • Informieren Sie das Mitglied über alle Versammlungen, an denen es teilnehmen sollte, und über alle verfügbaren Hilfen.

  • Erklären Sie dem Mitglied, wie viel Zeit die Berufung in etwa erfordert.

  • Sprechen Sie über alle Besonderheiten und Anforderungen, die diese Berufung mit sich bringt.

  • Beantworten Sie Fragen, die das Mitglied haben mag.

Ist das Mitglied verheiratet, bittet der Führungsverantwortliche den Ehepartner, dabei zu sein, wenn er die Berufung ausspricht.

Wenn zu dieser Berufung auch die Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen gehört, erklärt der Führungsverantwortliche, dass das Mitglied die Schulung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen absolvieren muss. Diese ist auf ProtectingChildren.ChurchofJesusChrist.org verfügbar. Das Mitglied muss die Schulung innerhalb eines Monats nach seiner Bestätigung und danach alle drei Jahre absolvieren.

30.3

Ein Mitglied in einer Berufung bestätigen

Bei den meisten Berufungen wird der Name der Berufenen zwecks Bestätigung im Amt vorgelegt, ehe sie die Arbeit aufnehmen (siehe Lehre und Bündnisse 28:13; 42:11). Indem die Mitglieder diejenigen bestätigen, die zum Dienst berufen sind, geloben sie, sie zu unterstützen und ihnen zu helfen.

In der Berufungstabelle ist angegeben, ob eine solche Bestätigung erforderlich ist und wer daran teilnimmt (siehe 30.8). Der für das Aussprechen der Berufung zuständige Führungsverantwortliche oder ein von ihm bevollmächtigter Priestertumsführer legt den Namen des Betreffenden zur Bestätigung vor.

Derjenige, der die Bestätigung vornimmt, gibt zunächst bekannt, wer aus dem Amt entlassen wurde (falls zutreffend). Er bittet die Mitglieder, dem Betreffenden ihren Dank für seinen Dienst zu bekunden (siehe 30.6).

Wenn ein bevollmächtigter Priestertumsführer jemanden zur Bestätigung im Amt vorschlägt, bittet er ihn, aufzustehen. Der Führungsverantwortliche kann folgende Formulierung verwenden:

„[Name] wurde als [Amtsbezeichnung] berufen. Wer dafür ist, [ihn oder sie] zu unterstützen, kann es durch Heben der Hand zeigen. [Halten Sie kurz inne.] Falls jemand dagegen ist, zeige er es. [Halten Sie kurz inne.]“

Derjenige, dessen Name vorgelegt wird, soll sich an der Bestätigung beteiligen. Wenn mehrere Personen vorgeschlagen werden, nimmt man die Bestätigung für alle auf einmal vor.

Wenn ein Mitglied in gutem Stand gegen die Berufung ist, kommt der präsidierende Führungsverantwortliche oder ein anderer beauftragter Priestertumsführer nach der Versammlung unter vier Augen mit ihm zusammen. Der Führungsverantwortliche bemüht sich, nachzuvollziehen, weshalb das Mitglied dagegen ist. Er fragt das Mitglied, ob es von einem Verhalten weiß, das den Betreffenden möglicherweise für das Amt ungeeignet macht. Wenn das Mitglied, das gegen die Berufung gestimmt hat, von einem solchen Verhalten nichts weiß, wird es dazu angehalten, den Betreffenden in der Berufung zu bestätigen und zu unterstützen.

Nur Mitglieder in gutem Stand dürfen an der Bestätigung teilnehmen. Wenn jedoch ein Nichtmitglied oder ein Mitglied, das nicht in gutem Stand ist, Bedenken hat, kann es sich nach der Versammlung unter vier Augen an den Bischof oder Pfahlpräsidenten wenden.

30.4

Ein Mitglied in eine Berufung einsetzen

Bei den meisten Ämtern muss derjenige, der berufen wird, eingesetzt werden. In der Berufungstabelle steht, wer die Einsetzung durchführen darf (siehe 30.8). Diese findet in der Regel statt, nachdem ein Mitglied bestätigt wurde und bevor es mit der Ausübung der Berufung beginnt.

Ein Mitglied in eine Berufung einzusetzen bedeutet, ihm die Vollmacht zu übertragen, diese Berufung auszuüben (siehe 3.4.3.1). Zur Einsetzung gehören auch Segensworte und Verheißungen, wie vom Geist eingegeben. Näheres dazu ist in 18.11 zu finden.

Eine Frau empfängt einen Priestertumssegen

30.5

Die Amtszeit

Die Führungsverantwortlichen ermöglichen es den Mitgliedern so weit wie möglich, so lange in ihrer Berufung tätig zu sein, dass sie eine gute Beziehung zu denjenigen aufbauen können, denen sie dienen. Manche Mitglieder brauchen auch etwas Zeit, um sich mit ihren Aufgaben vertraut zu machen und darin Fortschritt zu machen. Dies kann vor allem für die Führungsverantwortlichen der Jugendlichen und Kinder sowie für die FHV-Präsidentin und den Ältestenkollegiumspräsidenten wichtig sein. Die optimale Dauer des Dienstes für Führungsverantwortliche ist unterschiedlich, aber zwei bis fünf Jahre sind oft ausreichend.

30.6

Ein Mitglied aus einer Berufung entlassen

In den meisten Fällen wird ein Mitglied aus einer Berufung entlassen, wenn der Herr den zuständigen Führungsverantwortlichen dazu inspiriert, es zu entlassen. Manche Mitglieder, wie etwa der Pfahl- oder der Missionspräsident, werden in der Regel nach einer festgelegten Zeit entlassen. Man kann auch aus anderen Gründen entlassen werden, wie beispielsweise aus persönlichen oder familiären Gründen.

Wenn ein Präsident, eine Präsidentin oder ein Bischof entlassen wird, werden die Ratgeber und Ratgeberinnen automatisch mit entlassen. Andere in der Organisation, wie etwa Sekretäre, Sekretärinnen oder Lehrkräfte, werden nicht automatisch mit entlassen.

Die Entlassung aus einer Berufung erfolgt durch jemanden, der dieselbe Vollmacht hat wie derjenige, der die Berufung ausgesprochen hat. Wenn beispielsweise ein Mitglied der Bischofschaft die Berufung ausgesprochen hat, wird die Entlassung ebenfalls von einem Mitglied der Bischofschaft ausgesprochen.

Die Entlassung bietet dem Führungsverantwortlichen eine wichtige Gelegenheit, Dank zu sagen und Gottes Hand im Dienst des Mitglieds anzuerkennen. Der Führungsverantwortliche trifft sich persönlich mit dem Mitglied, um es über die Entlassung zu informieren, bevor sie öffentlich bekanntgegeben wird. Er kann das Mitglied bitten, davon zu berichten, was es durch die Berufung gelernt hat. Nur wer von einer Entlassung wissen muss, wird darüber informiert, bevor sie bekanntgegeben wird.

Ein bevollmächtigter Priestertumsführer gibt die Entlassung in dem gleichen Rahmen bekannt, in dem der Betreffende bestätigt wurde. Der Führungsverantwortliche kann eine Entlassung folgendermaßen formulieren:

„[Name] wurde als [Amtsbezeichnung] entlassen. Wer sich für [seinen oder ihren] Dienst bedanken möchte, kann dies durch Heben der Hand zeigen.“

Der Führungsverantwortliche fragt nicht nach Gegenstimmen.

30.7

Einen Bischof berufen, ordinieren und einsetzen

Die Pfahlpräsidentschaft schlägt vor, welche Brüder als Bischof berufen oder entlassen werden sollen. Der Vorschlag wird über LCR bei der Ersten Präsidentschaft eingereicht. Ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft, ein Pfahlsekretär oder der Pfahlführungssekretär kann den Vorschlag vorbereiten, doch nur der Pfahlpräsident darf ihn einreichen.

Die Aufgaben des Bischofs sind von großer Bedeutung (siehe 7.1). Sie erfordern einen redlichen, sittlich reinen und geistig reifen Mann, der treu zum Erretter steht. Die Pfahlpräsidentschaft bemüht sich um die Bestätigung durch den Geist, wen sie vorschlagen soll. Wenn sie einen Mann als Bischof vorschlägt, beachtet sie sorgsam, was in 1 Timotheus 3:2-7 steht. Sie bittet die Mitglieder der Gemeinde nicht um Vorschläge. Näheres zu den Voraussetzungen, die ein Bischof erfüllen muss, ist in LCR zu finden.

Bevor der Pfahlpräsident einen neuen Bischof berufen kann, muss er von der Ersten Präsidentschaft die schriftliche Genehmigung seines Vorschlags erhalten. Mit dieser Genehmigung darf der Pfahlpräsident einen Bischof ordinieren und einsetzen, nachdem dieser von den Mitgliedern der Gemeinde in einer Abendmahlsversammlung im Amt bestätigt wurde. Die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft ist ebenfalls erforderlich, ehe der Pfahlpräsident einen Bischof entlassen darf. Der Pfahlpräsident darf diese Aufgaben nicht delegieren.

Wenn ein Mann, der als Bischof berufen wurde, kein Hoher Priester ist, sorgt der Pfahlpräsident dafür, dass der Betreffende zum Hohen Priester ordiniert wird, ehe er ihn zum Bischof ordiniert. Wenn der Betreffende schon früher einmal zum Bischof ordiniert worden war, muss er nur noch als Bischof der Gemeinde eingesetzt werden. Wird ein Mann, der kein Hoher Priester ist, als Ratgeber des Bischofs berufen, wird er vor der Einsetzung zum Hohen Priester ordiniert.

Nachdem die Erste Präsidentschaft den Vorschlag, einen Mann als Bischof zu berufen, genehmigt hat, ermächtigt sie den Pfahlpräsidenten, den Betreffenden zu ordinieren und einzusetzen. Der Pfahlpräsident geht folgendermaßen vor:

  1. Er nennt den Betreffenden beim vollständigen Namen.

  2. Er sagt, dass er kraft der Vollmacht des Melchisedekischen Priestertums handelt.

  3. Er ordiniert den Betreffenden zum Bischof (wenn das nicht schon früher geschehen ist).

  4. Er setzt ihn dazu ein, über die Gemeinde zu präsidieren; außerdem setzt er ihn als Präsidenten des Aaronischen Priestertums und des Priesterkollegiums ein und hebt dabei seine Verantwortung für die Träger des Aaronischen Priestertums und die Jungen Damen der Gemeinde hervor (siehe 7.1.2).

  5. Er überträgt ihm alle Schlüssel, Rechte, Mächte sowie alle Vollmacht, die zum Bischofsamt gehören, und geht dabei konkret auf die Pflichten des Bischofs als allgemeiner Richter in Israel und als präsidierender Hoher Priester der Gemeinde ein (siehe 7.1.1 und 7.1.3).

  6. Er fügt Segensworte hinzu, wie vom Geist geleitet.

  7. Er schließt im Namen Jesu Christi.

Auch ein Gebietssiebziger oder eine Generalautorität kann mit Genehmigung der Ersten Präsidentschaft einen Bischof berufen, ordinieren und einsetzen.

30.8

Berufungstabelle

In der folgenden Übersicht ist eine Auswahl an Berufungen in Gemeinde und Pfahl aufgeführt. Weitere Berufungen und Dienstmöglichkeiten werden an anderer Stelle in diesem Handbuch beschrieben.

Eine Gemeinde bzw. ein Pfahl muss nicht jedes Amt besetzen, das in dieser Übersicht aufgeführt ist. Die Führungsverantwortlichen richten sich bei der Besetzung der Ämter nach den Erfordernissen der Einheit und danach, wie viele Mitglieder zur Verfügung stehen.

30.8.1

Berufungen in der Gemeinde

Berufung

Vorschlag

Genehmigung

Bestätigung

Berufung und Einsetzung

Berufung

Bischof

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft, mittels LCR

Genehmigung

Erste Präsidentschaft und Kollegium der Zwölf Apostel

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident (nach Genehmigung der Ersten Präsidentschaft; siehe 30.7)

Berufung

Ratgeber in der Bischofschaft

Vorschlag

Bischof

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Gemeindesekretär (und bei Bedarf Gemeindezweitsekretäre)

Vorschlag

Bischofschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat

Berufung

Gemeindeführungssekretär (und bei Bedarf stellvertretende Gemeindeführungssekretäre)

Vorschlag

Bischofschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat

Berufung

Ältestenkollegiumspräsident

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft (nach Rücksprache mit dem Bischof)

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident

Berufung

Ratgeber in der ÄK-Präsidentschaft

Vorschlag

Kollegiumspräsident (nach Rücksprache mit dem Bischof)

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat

Berufung

Sonstige Berufungen im Ältestenkollegium

Vorschlag

Kollegiumspräsidentschaft

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder des Kollegiums (in einer Kollegiumsversammlung vom Kollegiumspräsidenten oder einem dazu beauftragten Ratgeber zur Bestätigung vorgelegt)

Berufung und Einsetzung

Kollegiumspräsident oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Präsident/Präsidentin einer Gemeindeorganisation (FHV, JD, PV oder Sonntagsschule)

Vorschlag

Bischofschaft

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof

Berufung

Ratgeber/Ratgeberinnen in einer Organisationspräsidentschaft der Gemeinde

Vorschlag

Organisationspräsident/-präsidentin

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Sonstige FHV-, JD-, PV- oder Sonntagsschul-Berufungen in der Gemeinde

Vorschlag

Organisationspräsidentschaft

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Gemeindemissionsleiter (ein Mitglied der ÄK-Präsidentschaft kann diese Aufgabe übernehmen; dieses muss dann nicht separat berufen, bestätigt und eingesetzt werden)

Vorschlag

Bischofschaft (nach Rücksprache mit dem ÄK-Präsidenten und der FHV-Präsidentin)

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Gemeindemissionare

Vorschlag

Bischofschaft oder ÄK-Präsident und FHV-Präsidentin

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Leiter für Tempel und Familiengeschichte in der Gemeinde (ein Mitglied der ÄK-Präsidentschaft kann diese Aufgabe übernehmen; dieses muss dann nicht separat berufen, bestätigt und eingesetzt werden)

Vorschlag

Bischofschaft (nach Rücksprache mit dem ÄK-Präsidenten und der FHV-Präsidentin)

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Berater für Tempel und Familiengeschichte in der Gemeinde

Vorschlag

Bischofschaft oder ÄK-Präsident und FHV-Präsidentin

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Assistent des Präsidenten des Priesterkollegiums

Vorschlag

Bischof (als Präsident des Priesterkollegiums)

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder des Kollegiums (wird vom Bischof oder von einem beauftragten Ratgeber in einer Kollegiumsversammlung zur Bestätigung vorgelegt)

Berufung und Einsetzung

Bischof

Berufung

Präsident des Lehrer- oder des Diakonskollegiums

Vorschlag

Bischofschaft

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder des Kollegiums (wird vom Bischof oder von einem beauftragten Ratgeber in einer Kollegiumsversammlung zur Bestätigung vorgelegt)

Berufung und Einsetzung

Berufung durch den Bischof oder einen beauftragten Ratgeber; Einsetzung durch den Bischof

Berufung

Ratgeber in der Präsidentschaft des Lehrer- oder des Diakonskollegiums sowie Kollegiumssekretäre

Vorschlag

Kollegiumspräsident

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder des Kollegiums (wird vom Bischof oder von einem beauftragten Ratgeber in einer Kollegiumsversammlung zur Bestätigung vorgelegt)

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Klassenpräsidentinnen der Jungen Damen

Vorschlag

Bischofschaft (nach Rücksprache mit der JD-Präsidentschaft)

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Klasse (wird vom Bischof oder von einem beauftragten Ratgeber in einer JD-Versammlung zur Bestätigung vorgelegt)

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Ratgeberinnen in einer JD-Klassenpräsidentschaft und JD-Klassensekretärinnen

Vorschlag

Klassenpräsidentin

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Klasse (wird vom Bischof oder von einem beauftragten Ratgeber in einer JD-Versammlung zur Bestätigung vorgelegt)

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Gemeindespezialisten für Wohlfahrt und Eigenständigkeit (bei Bedarf)

Vorschlag

Bischofschaft

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Verantwortlicher für die Materialstelle der Gemeinde (bei Bedarf)

Vorschlag

Sonntagsschulpräsident

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Gemeinde-Musikkoordinator

Vorschlag

Bischofschaft

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Dolmetscher (bei Bedarf)

Vorschlag

Bischofschaft

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Sonstige Berufungen in der Gemeinde

Vorschlag

Bischofschaft

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

  1. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass ein Gemeindemitglied die Arbeit in einer Berufung aufnehmen muss, bevor es im Amt bestätigt werden kann. In einem solchen Fall legt ein Mitglied der Bischofschaft den Namen des Betreffenden so bald wie möglich zur Ratifizierung vor. Er passt das unter 30.3 beschriebene Verfahren an. Dazu gehört, den Mitgliedern der Gemeinde die Gelegenheit zu geben, eine Gegenstimme abzugeben.

  2. Wer derzeit als Siegler in einem Tempel tätig ist, soll nicht in die Bischofschaft berufen werden. Siegler werden auf Weisung des Präsidenten der Kirche berufen.

Sonntagsschulklasse

30.8.2

Berufungen im Zweig

Berufung

Vorschlag

Genehmigung

Bestätigung

Berufung und Einsetzung

Berufung

Zweigpräsident

Vorschlag

Pfahl-, Missions- oder Distriktspräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft

Bestätigung

Mitglieder des Zweiges

Berufung und Einsetzung

Pfahl- oder Missionspräsident (oder Distriktspräsident, wenn beauftragt)

Berufung

Ratgeber in der Zweigpräsidentschaft

Vorschlag

Zweigpräsident

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft (oder Distriktspräsidentschaft, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt)

Bestätigung

Mitglieder des Zweiges

Berufung und Einsetzung

Pfahl-, Missions- oder Distriktspräsident oder ein beauftragter Ratgeber

Berufung

Zweigsekretär, Zweigzweitsekretäre und Zweigführungssekretär

Vorschlag

Zweigpräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft (oder Distriktspräsidentschaft, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt)

Bestätigung

Mitglieder des Zweiges

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat (bei Zweigen in einem Pfahl); Distriktspräsident oder ein von ihm beauftragter Priestertumsführer (bei Zweigen in einer Mission)

Berufung

Ältestenkollegiumspräsident

Vorschlag

Pfahl-, Distrikts- oder Missionspräsidentschaft (nach Rücksprache mit dem Zweigpräsidenten)

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft (oder Distriktspräsidentschaft, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt)

Bestätigung

Mitglieder des Zweiges

Berufung und Einsetzung

Pfahl- oder Missionspräsident (oder Distriktspräsident, wenn beauftragt)

Berufung

Ratgeber in der ÄK-Präsidentschaft

Vorschlag

Kollegiumspräsident (nach Rücksprache mit dem Zweigpräsidenten)

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft (oder Distriktspräsidentschaft, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt)

Bestätigung

Mitglieder des Zweiges

Berufung und Einsetzung

Pfahl- oder Missionspräsident oder ein beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat (oder, wenn beauftragt, der Distriktspräsident oder ein anderer Priestertumsführer)

Berufung

Sonstige Berufungen im Zweig

Vorschlag

Wie in 30.8.1, wobei Zweigpräsident anstelle von Bischof und Zweig anstelle von Gemeinde einzusetzen ist

Genehmigung

Wie in 30.8.1, wobei Zweigpräsident anstelle von Bischof und Zweig anstelle von Gemeinde einzusetzen ist

Bestätigung

Wie in 30.8.1, wobei Zweigpräsident anstelle von Bischof und Zweig anstelle von Gemeinde einzusetzen ist

Berufung und Einsetzung

Wie in 30.8.1, wobei Zweigpräsident anstelle von Bischof und Zweig anstelle von Gemeinde einzusetzen ist

  1. Wer derzeit als Siegler in einem Tempel tätig ist, soll nicht in die Zweigpräsidentschaft berufen werden. Siegler werden auf Weisung des Präsidenten der Kirche berufen.

30.8.3

Berufungen im Pfahl

Berufung

Vorschlag

Genehmigung

Bestätigung

Berufung und Einsetzung

Berufung

Pfahlpräsident

Vorschlag

beauftragte Generalautorität oder beauftragter Gebietssiebziger

Genehmigung

beauftragte Generalautorität oder beauftragter Gebietssiebziger

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

beauftragte Generalautorität oder beauftragter Gebietssiebziger

Berufung

Ratgeber in einer neuen Pfahlpräsidentschaft

Vorschlag

Pfahlpräsident

Genehmigung

beauftragte Generalautorität oder beauftragter Gebietssiebziger

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

beauftragte Generalautorität oder beauftragter Gebietssiebziger

Berufung

Neuer Ratgeber in einer bestehenden Pfahlpräsidentschaft

Vorschlag

Pfahlpräsident, mittels LCR

Genehmigung

Erste Präsidentschaft

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident (nach Genehmigung der Ersten Präsidentschaft)

Berufung

Pfahlsekretär (und bei Bedarf Pfahlzweitsekretäre)

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Pfahlführungssekretär (und bei Bedarf stellvertretende Pfahlführungssekretäre)

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Hohe Räte

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Pfahlpatriarch, darunter auch ein Patriarch, der bereits in einem anderen Pfahl ordiniert wurde

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft, mittels LCR

Genehmigung

Kollegium der Zwölf Apostel

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident (nach Genehmigung des Kollegiums der Zwölf Apostel); oder ein Mitglied der Ersten Präsidentschaft oder des Kollegiums der Zwölf Apostel

Berufung

Pfahl-FHV-Präsidentin

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident

Berufung

Pfahl-JD-Präsidentin und Pfahl-PV-Präsidentin

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Pfahl-JM-Präsident und Pfahl-Sonntagsschulpräsident

Vorschlag

Die Pfahlpräsidentschaft beruft Hohe Räte, die diese Ämter bekleiden

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz (sie werden als Hoher Rat und als Präsident der jeweiligen Organisation bestätigt)

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber (sie werden als Hoher Rat und als Präsident der jeweiligen Organisation berufen und eingesetzt)

Berufung

Ratgeber und Ratgeberinnen in einer Pfahl-Organisationspräsidentschaft, Sekretäre und Sekretärinnen und weitere bei Bedarf

Vorschlag

Präsident/Präsidentin der Pfahlorganisation (nach Rücksprache mit der Pfahlpräsidentschaft oder dem zuständigen Hohen Rat)

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat

Berufung

Pfahl-Buchprüfer

Vorschlag

Vorsitzender des Pfahl-Buchprüfungskomitees (Ratgeber in der Pfahlpräsidentschaft)

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

wird nicht bestätigt

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber (der Pfahlpräsident bestimmt, ob eine Einsetzung erforderlich ist)

Berufung

Seminar- und Institutslehrkräfte und -beauftragte des Pfahles (bei Bedarf)

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft (nach Rücksprache mit dem Bischof und dem S&I-Repräsentanten)

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat

Berufung

Pfahlspezialisten für Wohlfahrt und Eigenständigkeit (bei Bedarf)

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat

Berufung

Pfahl-Dolmetschkoordinator (bei Bedarf)

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat

Berufung

Pfahlleiter, stellvertretende Pfahlleiter und Pfahlspezialisten für Kommunikation

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat

Berufung

Sonstige Berufungen im Pfahl

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat

  1. Wenn im Ausnahmefall neue Pfahlbeamte die Arbeit vor der nächsten Pfahlkonferenz aufnehmen müssen, werden sie in den Gemeinden in einer Abendmahlsversammlung im Amt bestätigt. Derartige Bestätigungen sollen aber auf ein Minimum beschränkt bleiben. Ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder des Hoherats nimmt die Bestätigung vor.

    In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass ein Mitglied des Pfahles seine Arbeit aufnehmen muss, bevor es entweder bei einer Pfahlkonferenz oder in einer Abendmahlsversammlung im Amt bestätigt werden kann. In einem solchen Fall wird der Name des Betreffenden so bald wie möglich zur Ratifizierung vorgelegt; das unter 30.3 beschriebene Verfahren wird entsprechend angepasst. Dazu gehört, den Mitgliedern des Pfahles die Gelegenheit zu geben, eine Gegenstimme abzugeben.

  2. Wer derzeit als Siegler in einem Tempel tätig ist, soll nicht in die Pfahlpräsidentschaft berufen werden. Siegler werden auf Weisung des Präsidenten der Kirche berufen.

  3. Der Vorsitzende des Pfahl-Aktivitätenkomitees (bei Bedarf) und der Gebäudebeauftragte des Pfahles werden von der Pfahlpräsidentschaft aus den Reihen des Hoherats beauftragt. Sie werden nicht berufen, bestätigt und eingesetzt.

Ein Ehepaar im Gespräch mit dem Bischof

30.8.4

Berufungen im Distrikt

Berufung

Vorschlag

Genehmigung

Bestätigung

Berufung und Einsetzung

Berufung

Distriktspräsident

Vorschlag

Missionspräsident

Genehmigung

Gebietspräsidentschaft

Bestätigung

Mitglieder bei der Distriktskonferenz

Berufung und Einsetzung

Missionspräsident

Berufung

Ratgeber in der Distriktspräsidentschaft

Vorschlag

Distriktspräsident

Genehmigung

Missionspräsidentschaft

Bestätigung

Mitglieder bei der Distriktskonferenz

Berufung und Einsetzung

Missionspräsident oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Distriktsrat

Vorschlag

Distriktspräsident

Genehmigung

Missionspräsidentschaft (oder, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt, die Distriktspräsidentschaft)

Bestätigung

Mitglieder bei der Distriktskonferenz

Berufung und Einsetzung

Missionspräsident oder beauftragter Ratgeber (oder, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt, der Distriktspräsident oder ein damit beauftragter Ratgeber)

Berufung

Sonstige Berufungen im Distrikt

Vorschlag

Wie in 30.8.3, wobei Distriktspräsident anstelle von Pfahlpräsident und Distrikt anstelle von Pfahl einzusetzen ist

Genehmigung

Wie in 30.8.3, wobei Distriktspräsident anstelle von Pfahlpräsident und Distrikt anstelle von Pfahl einzusetzen ist

Bestätigung

Wie in 30.8.3, wobei Distriktspräsident anstelle von Pfahlpräsident und Distrikt anstelle von Pfahl einzusetzen ist

Berufung und Einsetzung

Wie in 30.8.3, wobei Distriktspräsident anstelle von Pfahlpräsident und Distrikt anstelle von Pfahl einzusetzen ist

  1. Wer derzeit als Siegler in einem Tempel tätig ist, soll nicht in die Distriktspräsidentschaft berufen werden. Siegler werden auf Weisung des Präsidenten der Kirche berufen.

  2. In Gebieten ohne Mission erfüllt die Gebietspräsidentschaft diese Aufgabe.

30.8.5

Berufungen in einer Mitgliedergruppe beim Militär

Berufung

Vorschlag

Genehmigung

Bestätigung

Berufung und Einsetzung

Berufung

Gruppenleiter von Mitgliedern beim Militär

Vorschlag

Ein Militärgeistlicher der Kirche Jesu Christi, der Direktor für Mitglieder im Militärdienst oder der aus dem Amt scheidende Gruppenleiter

Genehmigung

Bischof oder Zweigpräsident und Pfahl- oder Missionspräsident (in der Heimatgemeinde bzw. im Heimatzweig sowie im Pfahl bzw. in der Mission des Mitglieds)

Bestätigung

Gruppenmitglieder

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder Missionspräsident oder ein beauftragter Vertreter (kann bei Bedarf ohne Einsetzung tätig sein)

Berufung

Assistenten des Gruppenleiters von Mitgliedern beim Militär

Vorschlag

Gruppenleiter

Genehmigung

Bischof oder Zweigpräsident und Pfahl- oder Missionspräsident (in der Heimatgemeinde bzw. im Heimatzweig sowie im Pfahl bzw. in der Mission des Mitglieds)

Bestätigung

Gruppenmitglieder

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder Missionspräsident oder ein beauftragter Vertreter (kann bei Bedarf ohne Einsetzung tätig sein)