Handbücher und Berufungen
30. Berufungen in der Kirche


„30. Berufungen in der Kirche“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch, 2023

„30. Berufungen in der Kirche“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch

Bild
Leute heben die rechte Hand

30.

Berufungen in der Kirche

30.0

Einleitung

Berufungen geben den Mitgliedern Gelegenheit, die Freude zu verspüren, die daher rührt, dass man Gott dient, indem man seinen Kindern dient (siehe Mosia 2:17). Berufungen ermöglichen es den Mitgliedern auch, ihren Glauben zu stärken und dem Herrn näherzukommen.

Man strebt in der Kirche keine bestimmte Berufung an (siehe Markus 10:42-45; Lehre und Bündnisse 121:34-37). Auch „steigen“ die Mitglieder der Kirche nicht von einer Berufung zur nächsten „auf“. Treu in einer Berufung zu dienen ist wichtiger als die Berufung selbst. Der Herr honoriert die Hingabe aller, die in seiner Kirche dienen.

30.1

Die Entscheidung, wer berufen wird

30.1.1

Allgemeine Richtlinien

Diejenigen, die in der Kirche dienen, sind von Gott berufen (siehe Hebräer 5:4; 5. Glaubensartikel). Die Führungsverantwortlichen bemühen sich bei der Entscheidung, wer zu einem Amt berufen werden soll, um Führung durch den Geist (siehe auch 4.2.6). Sie achten auch auf:

  • die Würdigkeit des Mitglieds (wie bei einem Interview festgestellt)

  • Gaben und Fähigkeiten, die das Mitglied besitzt oder entwickeln kann, um anderen ein Segen zu sein

  • die persönlichen Umstände des Mitglieds, einschließlich Gesundheit und Arbeit

  • die mögliche Auswirkung der Berufung auf Ehe und Familie des Mitglieds

Die Mitglieder werden für die Opfer, die sie erbringen, um in der Kirche zu dienen, gesegnet. Eine Berufung darf den Einzelnen und die Familie jedoch nicht übermäßig belasten. Auch dürfen Berufungen es den Mitgliedern nicht erschweren, ihre beruflichen Aufgaben zu erfüllen.

In der Regel soll jedes Mitglied – abgesehen von der Tätigkeit als betreuender Bruder oder betreuende Schwester – nur eine Berufung zur selben Zeit haben.

Wenn Führungsverantwortliche einem verheirateten Mitglied eine Berufung aussprechen, stellen sie sicher, dass der Ehepartner darüber informiert ist und die Berufung unterstützt. Bevor Führungsverantwortliche einen Jungen Mann oder eine Junge Dame berufen, holen sie die Genehmigung des Vaters, der Mutter oder eines gesetzlich Verantwortlichen ein.

Bevor eine Berufung ausgesprochen wird, überprüft der Bischof sorgfältig den Mitgliedsschein des Betreffenden, um sich zu vergewissern, dass dieser keinen Vermerk und keine formelle Beschränkung der Mitgliedschaft aufweist.

30.1.2

Berufungen für neue Mitglieder

Durch Gelegenheiten, anderen zu dienen, können Mitglieder geistig wachsen.

Die Führungsverantwortlichen der Gemeinde geben neuen Mitgliedern schon bald nach ihrer Taufe und Konfirmierung die Gelegenheit, in einer Berufung zu dienen.

30.1.3

Berufungen für diejenigen, die keine Mitglieder sind

Auch jemand, der nicht der Kirche angehört, kann zu bestimmten Aufgaben berufen werden, beispielsweise als Organist oder als Musikbeauftragter oder dazu, Aktivitäten zu planen. Er soll jedoch nicht als Lehrkraft, als Mitglied einer Kollegiumspräsidentschaft oder der Präsidentschaft einer Organisation oder als PV-Musikbeauftragter berufen werden.

30.1.4

Vertraulichkeit

Berufungen und Entlassungen sind heilig. Die Führungsverantwortlichen behandeln daher alles, was mit vorgesehenen Berufungen und Entlassungen zusammenhängt, vertraulich.

30.1.5

Vorschläge und Genehmigungen

Aus der Berufungstabelle geht hervor, wer für die jeweilige Berufung Vorschläge unterbreitet und wem diese zur Genehmigung vorgelegt werden (siehe 30.8).

Der Bischof und der Pfahlpräsident befassen sich in dem Bewusstsein, dass er gebeterfüllt unterbreitet wurde, eingehend mit jedem Vorschlag. Die Bischofschaft oder die Pfahlpräsidentschaft hat letztlich die Aufgabe, Inspiration zu empfangen, wer berufen werden soll.

30.2

Eine Berufung aussprechen

Eine Berufung zu erhalten soll für ein Mitglied ein bedeutsames geistiges Erlebnis sein.

Wenn ein Führungsverantwortlicher eine Berufung ausspricht, erklärt er, dass sie vom Herrn kommt.

Als Führungsverantwortlicher können Sie auch Folgendes tun:

  • Erklären Sie den Zweck, die Wichtigkeit und die Aufgaben, die zur Berufung gehören.

  • Halten Sie das Mitglied dazu an, sich bei der Ausübung der Berufung um den Geist des Herrn zu bemühen.

  • Bezeugen Sie, dass der Herr dem Mitglied helfen und es für seinen treuen Dienst segnen wird.

  • Teilen Sie dem Mitglied mit, von wem es in seiner Berufung geschult und unterstützt wird.

  • Informieren Sie das Mitglied über alle Versammlungen, an denen es teilnehmen sollte, und über alle verfügbaren Hilfen.

30.3

Ein Mitglied in einer Berufung bestätigen

Bei den meisten Berufungen wird der Name der Berufenen zwecks Bestätigung im Amt vorgelegt, ehe sie die Arbeit aufnehmen (siehe Lehre und Bündnisse 28:13; 42:11).

Derjenige, der die Bestätigung vornimmt, gibt zunächst bekannt, wer aus dem Amt entlassen wurde (falls zutreffend). Er bittet die Mitglieder, dem Betreffenden ihren Dank für seinen Dienst zu bekunden (siehe 30.6).

Wenn ein bevollmächtigter Priestertumsführer jemanden zur Bestätigung im Amt vorschlägt, bittet er ihn, aufzustehen. Der Führungsverantwortliche kann folgende Formulierung verwenden:

„[Name] wurde als [Amtsbezeichnung] berufen. Wer dafür ist, [ihn oder sie] zu unterstützen, kann es durch Heben der Hand zeigen. [Halten Sie kurz inne.] Falls jemand dagegen ist, zeige er es. [Halten Sie kurz inne.]“

Wenn ein Mitglied in gutem Stand gegen die Berufung ist, kommt der präsidierende Führungsverantwortliche oder ein anderer beauftragter Priestertumsführer nach der Versammlung unter vier Augen mit ihm zusammen.

30.4

Ein Mitglied in eine Berufung einsetzen

Näheres dazu ist in 18.11 zu finden.

30.6

Ein Mitglied aus einer Berufung entlassen

Wenn ein Präsident, eine Präsidentin oder ein Bischof entlassen wird, werden die Ratgeber und Ratgeberinnen automatisch mit entlassen.

Die Entlassung bietet dem Führungsverantwortlichen eine wichtige Gelegenheit, Dank zu sagen und Gottes Hand im Dienst des Mitglieds anzuerkennen. Der Führungsverantwortliche trifft sich persönlich mit dem Mitglied, um es über die Entlassung zu informieren, bevor sie öffentlich bekanntgegeben wird. Nur wer von einer Entlassung wissen muss, wird darüber informiert, bevor sie bekanntgegeben wird.

Ein bevollmächtigter Priestertumsführer gibt die Entlassung in dem gleichen Rahmen bekannt, in dem der Betreffende bestätigt wurde. Der Führungsverantwortliche kann eine Entlassung folgendermaßen formulieren:

„[Name] wurde als [Amtsbezeichnung] entlassen. Wer sich für [seinen oder ihren] Dienst bedanken möchte, kann dies durch Heben der Hand zeigen.“

Der Führungsverantwortliche fragt nicht nach Gegenstimmen.

30.8

Berufungstabelle

30.8.1

Berufungen in der Gemeinde

Berufung

Vorschlag

Genehmigung

Bestätigung

Berufung und Einsetzung

Berufung

Bischof

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft, mittels LCR

Genehmigung

Erste Präsidentschaft und Kollegium der Zwölf Apostel

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident (nach Genehmigung der Ersten Präsidentschaft)

Berufung

Ratgeber in der Bischofschaft

Vorschlag

Bischof

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Gemeindesekretär

Vorschlag

Bischofschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat

Berufung

Gemeindeführungssekretär

Vorschlag

Bischofschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat

Berufung

Ältestenkollegiumspräsident

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft (nach Rücksprache mit dem Bischof)

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident

Berufung

Ratgeber in der ÄK-Präsidentschaft

Vorschlag

Kollegiumspräsident (nach Rücksprache mit dem Bischof)

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat

Berufung

Sonstige Berufungen im Ältestenkollegium

Vorschlag

Kollegiumspräsidentschaft

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder des Kollegiums

Berufung und Einsetzung

Kollegiumspräsident oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Präsident/Präsidentin einer Gemeindeorganisation

Vorschlag

Bischofschaft

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof

Berufung

Ratgeber/Ratgeberinnen in einer Organisationspräsidentschaft der Gemeinde

Vorschlag

Organisationspräsident/-präsidentin

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Sonstige FHV-, JD-, PV- oder Sonntagsschul-Berufungen in der Gemeinde

Vorschlag

Organisationspräsidentschaft

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Gemeindemissionsleiter (ein Mitglied der ÄK-Präsidentschaft kann diese Aufgabe übernehmen; dieses muss dann nicht separat berufen, bestätigt und eingesetzt werden)

Vorschlag

Bischofschaft (nach Rücksprache mit dem ÄK-Präsidenten und der FHV-Präsidentin)

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Gemeindemissionare

Vorschlag

Bischofschaft oder ÄK-Präsident und FHV-Präsidentin

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Leiter für Tempel und Familiengeschichte in der Gemeinde (ein Mitglied der ÄK-Präsidentschaft kann diese Aufgabe übernehmen; dieses muss dann nicht separat berufen, bestätigt und eingesetzt werden)

Vorschlag

Bischofschaft (nach Rücksprache mit dem ÄK-Präsidenten und der FHV-Präsidentin)

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Assistent des Präsidenten des Priesterkollegiums

Vorschlag

Bischof (als Präsident des Priesterkollegiums)

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder des Kollegiums

Berufung und Einsetzung

Bischof

Berufung

Präsident des Lehrer- oder des Diakonskollegiums

Vorschlag

Bischofschaft

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder des Kollegiums

Berufung und Einsetzung

Berufung durch den Bischof oder einen beauftragten Ratgeber; Einsetzung durch den Bischof

Berufung

Ratgeber in der Präsidentschaft des Lehrer- oder des Diakonskollegiums sowie Kollegiumssekretäre

Vorschlag

Kollegiumspräsident

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder des Kollegiums

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Klassenpräsidentinnen der Jungen Damen

Vorschlag

Bischofschaft (nach Rücksprache mit der JD-Präsidentschaft)

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Klasse

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Ratgeberinnen in einer JD-Klassenpräsidentschaft und JD-Klassensekretärinnen

Vorschlag

Klassenpräsidentin

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Klasse

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

Berufung

Sonstige Berufungen in der Gemeinde

Vorschlag

Bischofschaft

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder der Gemeinde

Berufung und Einsetzung

Bischof oder beauftragter Ratgeber

  1. Wer derzeit als Siegler in einem Tempel tätig ist, soll nicht in die Bischofschaft berufen werden. Siegler werden auf Weisung des Präsidenten der Kirche berufen.

30.8.2

Berufungen im Zweig

Berufung

Vorschlag

Genehmigung

Bestätigung

Berufung und Einsetzung

Berufung

Zweigpräsident

Vorschlag

Pfahl-, Missions- oder Distriktspräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft

Bestätigung

Mitglieder des Zweiges

Berufung und Einsetzung

Pfahl- oder Missionspräsident (oder Distriktspräsident, wenn beauftragt)

Berufung

Ratgeber in der Zweigpräsidentschaft

Vorschlag

Zweigpräsident

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft (oder Distriktspräsidentschaft, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt)

Bestätigung

Mitglieder des Zweiges

Berufung und Einsetzung

Pfahl-, Missions- oder Distriktspräsident oder ein beauftragter Ratgeber

Berufung

Zweigsekretär, Zweigzweitsekretäre und Zweigführungssekretär

Vorschlag

Zweigpräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft (oder Distriktspräsidentschaft, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt)

Bestätigung

Mitglieder des Zweiges

Berufung und Einsetzung

Pfahlpräsident oder beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat (bei Zweigen in einem Pfahl); Distriktspräsident oder ein von ihm beauftragter Priestertumsführer (bei Zweigen in einer Mission)

Berufung

Ältestenkollegiumspräsident

Vorschlag

Pfahl-, Distrikts- oder Missionspräsidentschaft (nach Rücksprache mit dem Zweigpräsidenten)

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft (oder Distriktspräsidentschaft, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt)

Bestätigung

Mitglieder des Zweiges

Berufung und Einsetzung

Pfahl- oder Missionspräsident (oder Distriktspräsident, wenn beauftragt)

Berufung

Ratgeber in der ÄK-Präsidentschaft

Vorschlag

Kollegiumspräsident (nach Rücksprache mit dem Zweigpräsidenten)

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat oder Missionspräsidentschaft (oder Distriktspräsidentschaft, wenn vom Missionspräsidenten ermächtigt)

Bestätigung

Mitglieder des Zweiges

Berufung und Einsetzung

Pfahl- oder Missionspräsident oder ein beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat (oder, wenn beauftragt, der Distriktspräsident oder ein anderer Priestertumsführer)

Berufung

Sonstige Berufungen im Zweig

Vorschlag

Wie in 30.8.1, wobei Zweigpräsident anstelle von Bischof und Zweig anstelle von Gemeinde einzusetzen ist

Genehmigung

Wie in 30.8.1, wobei Zweigpräsident anstelle von Bischof und Zweig anstelle von Gemeinde einzusetzen ist

Bestätigung

Wie in 30.8.1, wobei Zweigpräsident anstelle von Bischof und Zweig anstelle von Gemeinde einzusetzen ist

Berufung und Einsetzung

Wie in 30.8.1, wobei Zweigpräsident anstelle von Bischof und Zweig anstelle von Gemeinde einzusetzen ist

  1. Wer derzeit als Siegler in einem Tempel tätig ist, soll nicht in die Zweigpräsidentschaft berufen werden. Siegler werden auf Weisung des Präsidenten der Kirche berufen.

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