Handbücher und Berufungen
34. Finanzen und Buchprüfungen


„34. Finanzen und Buchprüfungen“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch, 2023

„34. Finanzen und Buchprüfungen“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch

Bild
Ein Kind mit einem Umschlag in der Hand

34.

Finanzen und Buchprüfungen

34.0

Einleitung

Der Zehnte und die Opfergaben ermöglichen es der Kirche, das Errettungs- und Erlösungswerk des Herrn zu verrichten (siehe 1.2). Diese Gelder sind heilig. Sie stehen für das Opfer und den Glauben der Mitglieder der Kirche (siehe Markus 12:41-44).

34.2

Die Finanzaufsicht in der Gemeinde

34.2.1

Die Bischofschaft

Der Bischof hat im Hinblick auf die Finanzen der Gemeinde die nachstehend aufgeführten Aufgaben. Einiges von dieser Arbeit delegiert er an seine Ratgeber und die Sekretäre.

Der Bischof:

  • hält die Mitglieder auf inspirierende Weise dazu an, den vollen Zehnten zu zahlen und auch bei den sonstigen Spenden großzügig zu sein (siehe 34.3)

  • sorgt dafür, dass die Gelder der Gemeinde ordnungsgemäß gehandhabt und verbucht werden (siehe 34.5)

  • sieht den Finanzbericht jeden Monat durch und sorgt dafür, dass etwaige Mängel umgehend behoben werden

  • sorgt dafür, dass die Organisationsleiter und Sekretäre ihre Verantwortung für die heiligen Gelder der Kirche kennen

  • stellt das Jahresbudget der Gemeinde auf und verwaltet es (siehe 34.6)

  • kommt jährlich mit den Mitgliedern der Gemeinde zu ihrer Zehntenerklärung zusammen

34.2.2

Der Gemeindesekretär

Der Bischof beauftragt den Gemeindesekretär oder einen Gemeindezweitsekretär, bei der Finanzberichtführung der Gemeinde behilflich zu sein. Jeder Sekretär hält sich genau an die geltenden Richtlinien, um die Gelder der Kirche zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen der Kirche fehlerfrei sind.

Der Sekretär hat folgende Aufgaben:

  • zusammen mit einem Mitglied der Bischofschaft sämtliche Geldeingänge verbuchen und einzahlen

  • den Finanzbericht jeden Monat durchsehen und dafür sorgen, dass etwaige Mängel umgehend behoben werden

  • der Bischofschaft helfen, für die Gemeinde das Jahresbudget aufzustellen (siehe 34.6.1 und 34.6.2)

  • dafür sorgen, dass die Mitglieder Zugriff auf ihre Spendenaufstellung haben, und ihnen bei Bedarf helfen

Die Sekretäre müssen das Melchisedekische Priestertum tragen und einen gültigen Tempelschein besitzen.

34.3

Spenden

34.3.1

Der Zehnte

Beim Zahlen des Zehnten spendet man ein Zehntel seines Einkommens an die Kirche Gottes (siehe Lehre und Bündnisse 119:3,4; mit Ertrag ist das Einkommen gemeint). Alle Mitglieder, die ein Einkommen haben, sollen den Zehnten zahlen.

34.3.1.2

Die Zehntenerklärung

Der Bischof kommt in den letzten Monaten eines jeden Jahres mit jedem Mitglied zusammen, um dessen Zehntenerklärung entgegenzunehmen.

Alle Mitglieder sollen mit dem Bischof zusammenkommen, um:

  • dem Bischof mitzuteilen, wie sie als Zehntenzahler einzustufen sind

  • sich zu vergewissern, dass die Spendenunterlagen korrekt sind

Wenn möglich, nehmen alle Mitglieder der Familie, auch die Kinder, an der Zusammenkunft teil.

34.3.2

Das Fastopfer

Die Führer der Kirche halten die Mitglieder dazu an, das Gesetz des Fastens zu leben. Dazu gehört auch, ein großzügiges Fastopfer zu geben (siehe 22.2.2).

Richtlinien für die Verwendung der Fastopfergelder stehen in 22.5.2.

34.3.3

Der Missionsfonds

Beiträge zum Gemeindemissionsfonds werden vorrangig dazu verwendet, die Beitragsverpflichtungen von Vollzeitmissionaren aus der Gemeinde zu erfüllen.

Beiträge zum Allgemeinen Missionsfonds werden von der Kirche für ihre allgemeine Missionsarbeit verwendet.

34.3.7

Spenden können nicht rückerstattet werden

Sobald der Zehnte und die sonstigen Spenden der Kirche überlassen wurden, gehören sie dem Herrn und sind ihm geweiht.

Der Pfahlpräsident und der Bischof klären diejenigen, die den Zehnten und Spenden entrichten, darüber auf, dass diese Zuwendungen nicht rückerstattet werden können.

34.4

Die Vertraulichkeit des Zehnten und der sonstigen Spenden

Die Höhe des von einem Spender gezahlten Zehnten und der sonstigen Spenden ist vertraulich. Nur der Bischof und diejenigen, die zum Umgang mit derartigen Zuwendungen oder zur Einsichtnahme befugt sind, dürfen Zugang zu diesen Angaben haben.

34.5

Die Handhabung der Gelder der Kirche

Der Pfahlpräsident und der Bischof stellen sicher, dass alle Gelder der Kirche ordnungsgemäß gehandhabt werden. Den Bischofschaften und Sekretären wird empfohlen, sich mindestens einmal im Jahr mit dem Video „Heilige Gelder, heilige Verantwortung“ zu befassen.

34.5.1

Der Grundsatz der Zusammenarbeit

Der Grundsatz der Zusammenarbeit erfordert, dass zwei Personen – ein Mitglied der Bischofschaft und ein Sekretär oder zwei Mitglieder der Bischofschaft – aktiv an der Erfassung und Auszahlung von Geldern der Kirche beteiligt sind.

Die Führungsverantwortlichen müssen ihr Passwort schützen und dürfen es niemals weitergeben (siehe 33.9.1.1).

34.5.2

Die Entgegennahme des Zehnten und der sonstigen Spenden

Der Herr hat dem Bischof die heilige Verantwortung auferlegt, den Zehnten und die sonstigen Spenden der Heiligen entgegenzunehmen und darüber Rechenschaft abzulegen (siehe Lehre und Bündnisse 42:30-33; 119). Nur der Bischof und seine Ratgeber dürfen den Zehnten und die sonstigen Spenden entgegennehmen. Unter keinen Umständen dürfen ihre Frau oder sonstige Angehörige, ein Sekretär oder ein anderes Gemeindemitglied diese Zuwendungen entgegennehmen.

34.5.3

Das Nachzählen und Erfassen des Zehnten und der sonstigen Spenden

Die Zuwendungen werden an dem Sonntag, an dem sie eingegangen sind, nachgezählt und erfasst. Ein Mitglied der Bischofschaft und ein Sekretär oder zwei Mitglieder der Bischofschaft öffnen jeden Spendenumschlag gemeinsam. Sie prüfen nach, ob der erhaltene Betrag und die auf dem Formular Zehnter und sonstige Spenden ausgewiesene Summe übereinstimmen. Sie erfassen jede Spende ordnungsgemäß. Wenn der tatsächliche Betrag vom angegebenen abweicht, kontaktieren sie den Spender so bald wie möglich, damit die Unstimmigkeit geklärt werden kann.

34.5.4

Die Einzahlung des Zehnten und der sonstigen Spenden

Die Einzahlung wird vorbereitet, nachdem geprüft wurde, ob die erfassten Beträge mit den erhaltenen Geldern übereinstimmen.

Sofern die Bank eine Einzahlungseinrichtung hat, die rund um die Uhr zur Verfügung steht, zahlen das Mitglied der Bischofschaft und ein weiterer Träger des Melchisedekischen Priestertums die Gelder am selben Tag ein, an dem sie den Umschlägen entnommen und nachgezählt wurden.

Wenn die Bank nicht über eine solche Einzahlungseinrichtung verfügt und am Sonntag geschlossen hat, beauftragt der Bischof einen Träger des Melchisedekischen Priestertums, die Einzahlung bei der Bank am folgenden Werktag vorzunehmen. Er geht folgendermaßen vor:

  • Er sorgt dafür, dass die Gelder bis zur Einzahlung sicher verwahrt sind.

  • Er lässt sich einen Einzahlungsbeleg geben, aus dem das Datum und der Einzahlungsbetrag hervorgehen.

34.5.5

Die sichere Verwahrung von Geldern der Kirche

Die für die Gelder der Kirche Verantwortlichen dürfen diese niemals über Nacht im Gemeindehaus lassen und sie auch nie unbeaufsichtigt lassen, etwa bei Versammlungen und Aktivitäten.

34.5.7

Die Verwaltung von Zahlungen in Pfahl und Gemeinde

In Pfahl und Gemeinde dürfen ohne die Genehmigung durch den präsidierenden Beamten keine Zahlungsverpflichtungen eingegangen oder Zahlungen getätigt werden.

Jede Zahlung muss von zwei bevollmächtigten Führungsverantwortlichen genehmigt werden. Einer von ihnen muss Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder der Bischofschaft sein. Zwar können die Ratgeber befugt sein, Zahlungen zu genehmigen, der Pfahlpräsident oder der Bischof muss jedoch jede Zahlung überprüfen. Die Führungsverantwortlichen dürfen keine Zahlung an sich selbst genehmigen.

Ehe der Bischof für sich selbst oder seine Familie das Fastopfer verwenden oder eine Bestellung genehmigen darf, muss er die schriftliche Genehmigung des Pfahlpräsidenten einholen. Ehe der Bischof für den Pfahlpräsidenten oder dessen Familie das Fastopfer verwenden oder eine Bestellung genehmigen darf, muss er die schriftliche Genehmigung eines Mitglieds der Gebietspräsidentschaft einholen. Richtlinien sind unter 22.5.1.2 zu finden.

Beantragt ein Mitglied eine Kostenerstattung, legt es sämtliche Belege oder Rechnungen in Papierform oder in elektronischer Form vor. Der Betreffende gibt auch den Zweck, den Gesamtbetrag und das Kaufdatum an.

Wenn ein Vorschuss gewährt wird, reicht der Betreffende einen Zahlungsantrag ein und gibt Zweck, Betrag und Datum an. Nach Tätigung der Ausgaben 1.) legt das Mitglied die Belege oder Rechnungen dafür vor und 2.) zahlt nicht ausgegebenes Geld zurück. Zurückgezahltes Geld muss wieder auf das Konto eingezahlt werden.

34.5.9

Das Führen der Finanzberichte

Die Finanzberichte von Pfahl und Gemeinde müssen auf dem Laufenden und fehlerfrei sein.

Näheres zur Verwendung und Aufbewahrung der Unterlagen und Berichte finden die Sekretäre in den Anweisungen vom Hauptsitz der Kirche oder vom Gebietsbüro. Finanzunterlagen werden über das laufende Jahr hinaus mindestens drei weitere Jahre aufbewahrt.

34.6

Das Budget und die Ausgaben

Über das Budgetzuweisungsprogramm werden allgemein verwendbare Gelder der Kirche zur Finanzierung der Aktivitäten und Programme der Pfähle und Gemeinden zur Verfügung gestellt.

Die meisten Aktivitäten sollen unkompliziert sein und geringe oder keine Kosten verursachen.

34.6.1

Das Budget von Pfahl und Gemeinde

Jeder Pfahl und jede Gemeinde stellt ein Jahresbudget auf, mit dem gewirtschaftet wird. Der Pfahlpräsident verwaltet das Pfahlbudget und der Bischof das Gemeindebudget.

Hierfür gelten diese Richtlinien:

  • Die im Vorjahr ausgegebenen Beträge werden durchgesehen, damit wiederkehrende Ausgaben berücksichtigt werden.

  • Die Organisationen werden gebeten, ihren Budgetbedarf detailliert festzustellen.

  • Das Budget wird nach den genehmigten Verfahrensweisen zusammengestellt.

34.6.2

Die Budgetzuweisung

34.6.2.1

Die Budgetzuweisung

Das Budget wird vierteljährlich abhängig von den Anwesenheitszahlen in den folgenden Kategorien zugewiesen:

  • Abendmahlsversammlung

  • Junge Männer

  • Junge Damen

  • PV-Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren

  • Junge Alleinstehende

Es ist wichtig, die Anwesenheitszahlen korrekt und pünktlich zu melden (siehe 33.5.1.1).

34.6.2.2

Die zweckmäßige Verwendung des Budgets

Der Pfahlpräsident und der Bischof sorgen dafür, dass die zugewiesenen Geldmittel mit Bedacht ausgegeben werden.

Das dem Pfahl oder der Gemeinde zugewiesene Budget dient der Finanzierung sämtlicher Aktivitäten, Programme, Leitfäden und Materialien.

34.6.2.3

Überschüsse

Überschüssige Gelder aus der Budgetzuweisung werden nicht aufgebraucht. Überschüssige Gelder der Gemeinde werden dem Pfahl zurückgereicht.

34.7

Buchprüfungen

34.7.1

Das Pfahl-Buchprüfungskomitee

Der Pfahlpräsident richtet ein Pfahl-Buchprüfungskomitee ein. Dieses Komitee stellt sicher, dass die Finanzen von Pfahl und Gemeinde gemäß den Richtlinien der Kirche gehandhabt werden.

34.7.3

Die Prüfung der Finanzberichte

Die Pfahl-Buchprüfer prüfen zweimal im Jahr die Finanzberichte von Pfahl, Gemeinden und FamilySearch Centern.

Der präsidierende Beamte der Einheit und der für Finanzen zuständige Sekretär halten sich während der Buchprüfung für Fragen bereit.

34.7.5

Verlust, Entwendung, Veruntreuung oder Zweckentfremdung von Geldern der Kirche

Der Pfahlpräsident oder der Vorsitzende des Pfahl-Buchprüfungskomitees wird sofort verständigt, wenn:

  • Gelder der Kirche verlorengegangen sind oder gestohlen wurden

  • ein Führungsverantwortlicher Gelder veruntreut oder zweckentfremdet hat

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