Handbücher und Berufungen
38. Richtlinien und Bestimmungen der Kirche


„38. Richtlinien und Bestimmungen der Kirche“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch, 2023.

„38. Richtlinien und Bestimmungen der Kirche“, Auswahl aus dem Allgemeinen Handbuch

38.

Richtlinien und Bestimmungen der Kirche

38.1

Die Mitwirkung in der Kirche

Unser Vater im Himmel liebt seine Kinder. „Alle sind vor Gott gleich“ und „er lädt sie alle ein, zu ihm zu kommen und an seiner Güte teilzuhaben“ (2 Nephi 26:33).

38.1.1

Der Besuch von Versammlungen der Kirche

Jedermann darf gern die Abendmahlsversammlung, die übrigen Versammlungen am Sonntag und die geselligen Veranstaltungen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage besuchen. Der präsidierende Beamte hat dafür zu sorgen, dass alle Anwesenden die Heiligkeit der Zusammenkunft beachten.

Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sollen Störungen oder Ablenkungen vermeiden, die der Gottesverehrung oder dem jeweiligen Zweck der Versammlung entgegenstehen. Alle Anforderungen an Alter und Verhalten bei den verschiedenen Versammlungen und Veranstaltungen der Kirche sind zu beachten. Dazu gehört, dass man Verliebtheit nicht über Gebühr zur Schau stellt und dass Kleidung und äußere Erscheinung nicht ablenken. Politische Äußerungen oder Aussagen über die sexuelle Orientierung oder andere persönliche Eigenschaften sind – wenn sie in einer Form erfolgen, die eine auf den Erretter ausgerichtete Versammlung beeinträchtigt – ebenfalls unzulässig.

Falls sich jemand ungebührlich verhält, spricht der Bischof oder Pfahlpräsident im Geist der Nächstenliebe unter vier Augen mit ihm. Er ermuntert denjenigen, der sich dem Anlass unangemessen verhält, sich darauf zu besinnen, jedem Anwesenden einen Raum für Heiliges offenzuhalten, und weist insbesondere auf die Verehrung des Vaters im Himmel und des Erretters hin.

Die Gemeindehäuser der Kirche sind Privateigentum, in dem die Richtlinien der Kirche gelten. Wer nicht bereit ist, diese Richtlinien zu befolgen, wird höflich gebeten, Versammlungen und Veranstaltungen der Kirche nicht zu besuchen.

38.2

Richtlinien für heilige Handlungen und Segen

Allgemeine Informationen zu heiligen Handlungen und Segen stehen in Kapitel 18. Näheres zu den heiligen Handlungen des Tempels (Tempelverordnungen) steht in Kapitel 27 und 28. Der Bischof kann sich bei Fragen an den Pfahlpräsidenten wenden. Der Pfahlpräsident kann sich bei Fragen an die Gebietspräsidentschaft wenden.

38.3

Die Ziviltrauung

Die Führer der Kirche halten die Mitglieder dazu an, sich für eine Tempelehe bereitzumachen und sich im Tempel trauen und siegeln zu lassen. Wenn dies nach den Landesgesetzen zulässig ist, dürfen Führer der Kirche jedoch Ziviltrauungen vornehmen.

Eine Ziviltrauung ist gemäß den Gesetzen vorzunehmen, die am Ort der Trauung gelten.

38.3.1

Wer eine Ziviltrauung vornehmen darf

Wenn dies nach den Gesetzen des Landes zulässig ist, dürfen die folgenden derzeit amtierenden Beamten der Kirche im Rahmen ihrer Berufung eine Ziviltrauung vornehmen:

  • Missionspräsident

  • Pfahlpräsident

  • Distriktspräsident

  • Bischof

  • Zweigpräsident

Diese Beamten dürfen nur eine Ziviltrauung zwischen einem Mann und einer Frau vornehmen. Außerdem müssen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Braut oder der Bräutigam ist Mitglied der Kirche oder es ist bereits ein Taufdatum angesetzt worden.

  • Der Mitgliedsschein der Braut oder des Bräutigams befindet sich in der Einheit der Kirche, über die der Beamte präsidiert, oder wird sich nach der Taufe in dieser Einheit befinden.

  • Der Beamte der Kirche ist gesetzlich befugt, in dem Zuständigkeitsbereich, wo die Trauung stattfinden soll, eine Ziviltrauung vorzunehmen.

38.3.4

Ziviltrauungen in einem Gebäude der Kirche

Eine Trauung kann in einem Gebäude der Kirche stattfinden, wenn dadurch die regulären Veranstaltungen der Kirche nicht beeinträchtigt werden. Eine Hochzeit soll weder am Sabbat noch am Montagabend stattfinden. Eine Hochzeit, die in einem Gebäude der Kirche stattfindet, soll schlicht und würdevoll ablaufen. Es soll geistliche, andächtige und freudevolle Musik gespielt werden.

Die Trauung kann in der Kapelle, in der Mehrzweckhalle oder in einem anderen geeigneten Raum stattfinden. Für die Trauung gelten die Richtlinien für die ordnungsgemäße Nutzung des Gemeindehauses.

38.3.6

Der Ablauf der Ziviltrauung

Um die Ziviltrauung vorzunehmen, spricht der Beamte der Kirche das Paar an und sagt: „Fassen Sie einander bitte an der rechten Hand!“ Dann sagt er: „[Vollständiger Name des Bräutigams] und [vollständiger Name der Braut], Sie halten einander an der rechten Hand zum Zeichen der Gelübde, die Sie nun vor Gott und diesen Zeugen miteinander ablegen werden.“ (Das Brautpaar kann diese Zeugen im Voraus auswählen oder benennen.)

Dann wendet er sich an den Bräutigam und fragt: „[Vollständiger Name des Bräutigams], nehmen Sie [vollständiger Name der Braut] zu Ihrer rechtmäßig angetrauten Ehefrau, und geloben Sie als ihr Gefährte und rechtmäßig angetrauter Ehemann aus freiem Willen und eigener Entscheidung, dass Sie an ihr festhalten werden und an niemandem sonst, dass Sie alle Gesetze, Aufgaben und Verpflichtungen, die zum heiligen Ehestand gehören, einhalten werden und dass Sie sie lieben, achten und wertschätzen werden, solange Sie beide leben?“

Der Bräutigam antwortet: „Ja.“

Dann wendet sich der Beamte an die Braut und fragt: „[Vollständiger Name der Braut], nehmen Sie [vollständiger Name des Bräutigams] zu Ihrem rechtmäßig angetrauten Ehemann, und geloben Sie als seine Gefährtin und rechtmäßig angetraute Ehefrau aus freiem Willen und eigener Entscheidung, dass Sie an ihm festhalten werden und an niemandem sonst, dass Sie alle Gesetze, Aufgaben und Verpflichtungen, die zum heiligen Ehestand gehören, einhalten werden und dass Sie ihn lieben, achten und wertschätzen werden, solange Sie beide leben?“

Die Braut antwortet: „Ja.“

Dann wendet sich der Beamte der Kirche an das Paar und sagt: „Kraft der gesetzlichen Vollmacht, die ich als Ältester der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage trage, erkläre ich Sie, [vollständiger Name des Bräutigams] und [vollständiger Name der Braut], zu Mann und Frau – als gesetzlich und rechtmäßig verheiratet für die Dauer Ihres irdischen Lebens.“

(Alternativer Wortlaut für einen Militärgeistlichen, der nicht präsidierender Beamter der Kirche ist: „Kraft der gesetzlichen Vollmacht, die ich als Militärgeistlicher in der/dem [Abteilung der militärischen oder zivilen Organisation] trage, erkläre ich Sie, [vollständiger Name des Bräutigams] und [vollständiger Name der Braut], zu Mann und Frau – als gesetzlich und rechtmäßig verheiratet für die Dauer Ihres irdischen Lebens.“)

„Gott segne Ihre Verbindung mit Freude an Ihrer Nachkommenschaft und einem langen und glücklichen gemeinsamen Leben. Möge er Sie befähigen, die Gelübde, die Sie abgelegt haben, heiligzuhalten. Diese Segnungen rufe ich auf Sie herab im Namen des Herrn Jesus Christus. Amen.“

Die Aufforderung, einander als Ehemann und Ehefrau zu küssen, ist optional und richtet sich nach den kulturellen Gepflogenheiten.

38.4

Richtlinien für die Siegelung

Mit der Siegelung im Tempel werden Familien auf ewig miteinander verbunden, und gleichzeitig sind die Mitglieder bestrebt, die Bündnisse zu halten, die sie beim Empfang dieser heiligen Handlung schließen. Es gibt zwei Arten von Siegelungen:

  • die Siegelung von Mann und Frau

  • die Siegelung von Kindern an die Eltern

Wer seine Bündnisse hält, behält die individuellen Segnungen, die sich aus der Siegelung ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner die Bündnisse gebrochen oder sich aus der Ehe zurückgezogen hat.

Glaubenstreue Kinder, die an ihre Eltern gesiegelt oder im Bund geboren wurden, behalten den Segen, in der Ewigkeit Eltern zu haben. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern ihre Ehesiegelung annullieren lassen, wenn ihnen die Mitgliedschaft entzogen wird oder wenn sie diese streichen lassen.

Wenn ein Mitglied zu Richtlinien für die Siegelung Fragen hat, hält es am besten Rücksprache mit dem Bischof. Hat der Bischof Fragen, wendet er sich bitte an den Pfahlpräsidenten. Hat der Pfahlpräsident Fragen, kann er sich an die Tempelpräsidentschaft in seinem Tempeldistrikt, an die Gebietspräsidentschaft oder an das Büro der Ersten Präsidentschaft wenden.

38.5

Tempelkleidung und Garments

38.5.1

Die Tempelkleidung

Während des Endowments und der Siegelung tragen die Mitglieder der Kirche weiße Kleidung. Frauen tragen: ein Kleid mit langem oder dreiviertellangem Arm oder einen Rock und eine Bluse mit langem oder dreiviertellangem Arm, dazu Socken oder Strumpfhosen und weiße Schuhe oder Slipper.

Männer tragen: ein langärmeliges Hemd, Krawatte oder Fliege, Hosen, Socken und Schuhe oder Slipper.

Während des Endowments und der Siegelung legen die Mitglieder über der weißen Kleidung zusätzliche zeremonielle Kleidung an.

38.5.2

Der Erwerb von Tempelkleidung und Garments

Die Führungsverantwortlichen in Gemeinde und Pfahl ermuntern die Mitglieder, die das Endowment empfangen haben, sich eigene Tempelkleidung zuzulegen. Tempelkleidung und Garments sind bei einer Verkaufsstelle des Versands der Kirche oder über store.ChurchofJesusChrist.org zu erhalten. Ein Pfahl- oder Gemeindesekretär kann den Mitgliedern bei der Bestellung der Kleidung behilflich sein.

38.5.5

Tragen und Pflege des Garments

Wenn ein Mitglied das Endowment empfängt, bekräftigt es mit einem Bund, dass es sein Leben lang das Garment tragen will.

Das Garment erinnert ständig an die Bündnisse, die man im Tempel geschlossen hat, und wenn es das ganze Leben lang richtig getragen wird, bietet es Schutz vor Versuchungen und dem Bösen. Das Garment wird unter der Oberbekleidung getragen. Es soll nicht für Betätigungen abgelegt werden, die man durchaus auch mit dem Garment verrichten kann, und darf nicht abgeändert werden, um es verschiedenen Kleidungsstilen anzupassen. Mitglieder, die das Endowment empfangen haben, sollen sich vom Heiligen Geist leiten lassen, wenn sie Fragen zum Tragen des Garments haben.

Es ist ein heiliger Vorzug, das Garment zu tragen, und ein äußeres Zeichen der inneren Verpflichtung, dem Erretter Jesus Christus zu folgen.

Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er über oder unter dem Garment noch weitere Unterwäsche tragen möchte.

Siehe 26.3.3.

38.5.7

Die Entsorgung von Garments und zeremonieller Tempelkleidung

Wenn ein Mitglied abgetragene Garments entsorgen will, müssen die Zeichen herausgetrennt und vernichtet werden. Daraufhin sind die Garments so zu zerschneiden, dass sie nicht mehr als solche zu erkennen sind. Die Stoffreste können dann weggeworfen werden.

Wenn Garments oder Tempelkleidung noch in gutem Zustand sind, kann man die Kleidungsstücke einem Mitglied, das das Endowment empfangen hat, schenken.

38.5.8

Die Tempelkleidung für die Bestattung

Nach Möglichkeit werden verstorbene Mitglieder, die das Endowment empfangen haben, in Tempelkleidung begraben oder eingeäschert. Wo dies aufgrund der kulturellen Überlieferungen oder der gängigen Bestattungsweise unangebracht oder schwierig ist, kann die Kleidung zusammengefaltet neben den Leichnam in den Sarg gelegt werden.

Dem Leichnam eines Mannes werden Garments und die folgende weiße Kleidung angelegt: langärmeliges Hemd, Krawatte oder Fliege, Hose, Socken und Schuhe oder Slipper. Dem Leichnam einer Frau werden Garments und die folgende weiße Kleidung angelegt: Kleid mit langem oder dreiviertellangem Arm oder Rock und Bluse mit langem oder dreiviertellangem Arm, Socken oder Strumpfhosen und Schuhe oder Slipper.

Die zeremonielle Kleidung des Tempels wird dem Leichnam gemäß den Anweisungen im Endowment angelegt. Die Robe wird auf die rechte Schulter gelegt und links an der Taille mit dem Bändchen festgebunden. Die Schürze wird um die Taille befestigt. Die Schärpe wird um die Taille gelegt und mit einer Schleife über der linken Hüfte gebunden. Die Kopfbedeckung eines Mannes wird normalerweise neben seinen Leichnam gelegt, bis es Zeit ist, den Sarg oder Transportbehälter zu schließen. Die Kopfbedeckung wird dann mit der Schleife über dem linken Ohr angelegt. Der Schleier einer Frau kann auf dem Kissen unter ihrem Kopf drapiert werden. Ob das Gesicht einer Frau vor dem Begräbnis oder der Einäscherung verschleiert wird, bleibt der Familie überlassen.

38.6

Richtlinien zu Fragen der Moral und Sittlichkeit

38.6.1

Abtreibung

Der Herr hat geboten: „Du sollst … nicht töten noch irgendetwas Derartiges tun.“ (Lehre und Bündnisse 59:6.) Die Kirche ist gegen die selbst gewählte Abtreibung aus persönlichen oder gesellschaftlichen Gründen. Die Mitglieder dürfen sich weder einer Abtreibung unterziehen noch sie vornehmen, sie arrangieren, dafür zahlen, ihr zustimmen oder dazu ermuntern. Als einzige Ausnahmen gelten die folgenden Fälle:

  • Die Schwangerschaft ist die Folge einer Vergewaltigung oder einer inzestuösen Verbindung.

  • Nach fachärztlichem Urteil ist das Leben oder die Gesundheit der Mutter ernstlich in Gefahr.

  • Nach fachärztlichem Urteil ist der Fötus so schwer geschädigt, dass das Kind nach der Geburt nicht lebensfähig sein wird.

Doch auch diese Umstände rechtfertigen nicht zwangsläufig eine Abtreibung. Eine Abtreibung ist eine äußerst ernste Angelegenheit und ist erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Betroffenen durch das Gebet eine Bestätigung erhalten haben. Dabei können die Mitglieder den Bischof zu Rate ziehen.

38.6.2

Missbrauch und Misshandlung

Von Missbrauch und Misshandlung spricht man, wenn jemandem körperlich, sexuell, seelisch oder finanziell Schaden zugefügt wird – auch durch Vernachlässigung. Die Kirche vertritt den Standpunkt, dass Missbrauch und Misshandlung in keiner Form geduldet werden können. Wer seinen Ehepartner, seine Kinder, Angehörige oder sonst jemanden missbraucht oder misshandelt, übertritt die Gesetze Gottes und der Menschen.

Alle Mitglieder und besonders Eltern und Führungsverantwortliche sind aufgefordert, aufmerksam und gewissenhaft zu sein und nach besten Kräften alles dafür zu tun, dass Kinder und andere vor Missbrauch und Misshandlung geschützt werden. Wenn sie auf Fälle von Misshandlung oder Missbrauch aufmerksam werden, melden sie dies den entsprechenden Behörden und beraten sich mit dem Bischof. Ein Führungsverantwortlicher der Kirche darf die Meldung einer Misshandlung oder eines Missbrauchs niemals abtun und muss sie immer ernst nehmen.

Alle Erwachsenen, die mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten, müssen innerhalb eines Monats nach ihrer Bestätigung im Amt die Schulung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen absolvieren (siehe ProtectingChildren.ChurchofJesusChrist.org). Diese Schulung ist danach alle drei Jahre zu wiederholen.

Im Fall von Misshandlung und Missbrauch ist es die vorrangigste und dringendste Aufgabe der Führungsverantwortlichen, den Opfern zu helfen und potenzielle Opfer zu schützen. Ein Führungsverantwortlicher darf niemandem raten, in einem Haushalt oder Umfeld zu bleiben, wo der Betreffende nicht sicher und Misshandlung oder Missbrauch ausgesetzt ist.

38.6.2.1

Die Hotline bei Fällen von Missbrauch und Misshandlung

In einigen Ländern hat die Kirche eine vertrauliche Hotline für Missbrauchsfälle eingerichtet, an der den Pfahlpräsidenten und Bischöfen weitergeholfen wird. Diese Führer rufen bitte immer, wenn jemand möglicherweise missbraucht oder misshandelt wurde oder Gefahr läuft, missbraucht oder misshandelt zu werden, umgehend die Hotline an. Sie rufen die Hotline auch an, wenn sie darauf aufmerksam werden, dass ein Mitglied Kinderpornografie ansieht, beschafft oder vertreibt.

In den Ländern, wo es eine solche Hotline nicht gibt, setzt sich ein Bischof, der von Missbrauch oder Misshandlung erfährt, mit seinem Pfahlpräsidenten in Verbindung. Dieser holt Rat beim Rechtsbeistand im Gebietsbüro ein.

38.6.2.2

Beratung im Fall von Missbrauch oder Misshandlung

Missbrauchs- und Misshandlungsopfer erleiden oft ein schweres Trauma. Der Pfahlpräsident und der Bischof begegnen ihnen mit Einfühlungsvermögen und tief empfundenem Mitgefühl. Sie beraten die Opfer in geistiger Hinsicht und unterstützen sie, um ihnen zu helfen, die destruktiven Auswirkungen des Missbrauchs oder der Misshandlung zu überwinden.

Manchmal schämen sich die Opfer oder sie fühlen sich schuldig. Die Opfer haben sich keiner Sünde schuldig gemacht. Die zuständigen Führer helfen ihnen und ihrer Familie, die Liebe Gottes und die Heilung zu erkennen, die durch Jesus Christus und sein Sühnopfer zustande kommt (siehe Alma 15:8; 3 Nephi 17:9).

Der Pfahlpräsident und der Bischof helfen demjenigen, der die Misshandlung oder den Missbrauch begangen hat, umzukehren und mit seinem Fehlverhalten aufzuhören. Hat sich ein Erwachsener an einem Kind sexuell versündigt, mag das Verhalten nur sehr schwer zu ändern sein. Die Umkehr kann sehr lange dauern (siehe 38.6.2.3).

Neben der inspirierten Hilfe seitens der jeweiligen Führer der Kirche brauchen Opfer, Täter und deren Familien möglicherweise professionelle Beratung. Näheres dazu steht in 31.3.6.

38.6.2.3

Missbrauch oder Misshandlung eines Kindes oder Jugendlichen

Missbrauch und Misshandlung eines Kindes oder Jugendlichen sind besonders schwerwiegende Sünden (siehe Lukas 17:2). Als Missbrauch oder Misshandlung eines Kindes oder Jugendlichen gilt hier Folgendes:

  • Körperliche Misshandlung: Das Zufügen schwerer körperlicher Schäden durch körperliche Gewalt. Manche Schäden sind möglicherweise nicht sichtbar.

  • Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung: Sexuelle Handlungen mit einem Kind oder Jugendlichen, das vorsätzliche Zulassen solcher Handlungen oder die Beihilfe dazu. Nicht als sexueller Missbrauch gelten in diesem Zusammenhang einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen zwei Minderjährigen ungefähr gleichen Alters.

  • Seelische Misshandlung: Die Verwendung von Handlungen oder Worten mit dem Ziel, die Selbstachtung oder das Selbstwertgefühl eines Kindes oder Jugendlichen schwer zu schädigen. Dazu gehören üblicherweise wiederholte und anhaltende Beleidigungen, Manipulationen und demütigende oder erniedrigende Bemerkungen. Auch grobe Vernachlässigung kann dazu zählen.

  • Kinderpornografie: Siehe 38.6.6.

Wenn ein Bischof oder Pfahlpräsident erfährt oder vermutet, dass ein Kind oder ein Jugendlicher missbraucht oder misshandelt wurde, befolgt er unverzüglich die Anweisungen in 38.6.2.1. Er ergreift außerdem Maßnahmen zum Schutz vor weiterem Missbrauch oder weiterer Misshandlung.

Ein Mitgliedschaftsrat und ein Vermerk auf dem Mitgliedsschein sind vorgeschrieben, wenn ein Erwachsener ein Kind oder einen Jugendlichen missbraucht oder misshandelt, wie in diesem Abschnitt erläutert. Siehe auch 38.6.2.5.

38.6.2.4

Missbrauch oder Misshandlung eines Ehepartners oder eines anderen Erwachsenen

Oft lassen sich Missbrauch und Misshandlung nicht auf eine einzige, allgemeingültige Beschreibung eingrenzen. Vielmehr umfasst die Schwere solcher Vergehen eine gewisse Bandbreite. Das reicht von gelegentlichen spitzen Bemerkungen bis zum Zufügen schwerer Schäden.

Wenn ein Bischof oder Pfahlpräsident erfährt, dass ein Ehepartner oder ein anderer Erwachsener missbraucht oder misshandelt wurde, befolgt er unverzüglich die Anweisungen in 38.6.2.1. Er ergreift außerdem Maßnahmen zum Schutz vor weiterem Missbrauch oder weiterer Misshandlung.

Bei der Festlegung, ob eine persönliche Beratung oder ein Mitgliedschaftsrat das geeignetste Mittel ist, auf einen Missbrauch oder eine Misshandlung zu reagieren, lassen sich die jeweiligen Führer vom Geist leiten. Sie können sich auch mit dem unmittelbar für sie zuständigen Priestertumsführer darüber beraten. Erreicht jedoch der Missbrauch oder die Misshandlung eines Ehepartners oder eines anderen Erwachsenen das nachstehend beschriebene Ausmaß, ist ein Mitgliedschaftsrat vorgeschrieben.

  • Körperliche Misshandlung: Das Zufügen schwerer körperlicher Schäden durch körperliche Gewalt. Manche Schäden sind möglicherweise nicht sichtbar.

  • Sexueller Missbrauch: Siehe die in 38.6.18.3 geschilderten Fälle.

  • Seelische Misshandlung: Die Verwendung von Handlungen oder Worten mit dem Ziel, die Selbstachtung oder das Selbstwertgefühl eines Menschen schwer zu schädigen. Dazu gehören üblicherweise wiederholte und anhaltende Beleidigungen, Manipulationen und demütigende oder erniedrigende Bemerkungen.

  • Finanzieller Missbrauch: Die finanzielle Ausnutzung eines anderen. Dazu zählt beispielsweise die illegale oder unbefugte Nutzung des Eigentums, Geldes oder anderer Wertgegenstände, die jemand anderem gehören. Es kann auch bedeuten, dass man jemanden in betrügerischer Absicht finanziell abhängig macht oder dass man die eigene finanzielle Überlegenheit ausnutzt, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.

38.6.2.5

Berufungen in der Kirche, Tempelscheine und Vermerke auf dem Mitgliedsschein

Hat ein Mitglied jemanden missbraucht oder misshandelt, erhält es keine Berufung in der Kirche und auch keinen Tempelschein, bis es umgekehrt ist und etwaige Beschränkungen der Mitgliedschaft wieder aufgehoben wurden.

Wenn jemand ein Kind oder einen Jugendlichen sexuell missbraucht hat oder ein Kind oder einen Jugendlichen körperlich oder seelisch schwer misshandelt hat, wird sein Mitgliedsschein mit einem Vermerk versehen. Er darf keine Berufung oder Aufgabe erhalten, bei der er mit Kindern oder Jugendlichen zu tun hätte. Das schließt auch Betreuungsaufträge bei Familien ein, die noch Kinder oder Jugendliche zuhause haben. Der Betreffende darf auch keinen Jugendlichen als Betreuungspartner erhalten. Diese Auflagen bleiben bestehen, bis die Erste Präsidentschaft die Entfernung des Vermerks genehmigt.

38.6.2.6

Pfahl- und Gemeinderat

In den Sitzungen des Pfahlrats und des Gemeinderats wiederholt die Pfahlpräsidentschaft bzw. die Bischofschaft regelmäßig die Richtlinien und Bestimmungen der Kirche dazu, wie man Missbrauch und Misshandlung vorbeugt und darauf reagiert. Die Führer und die Ratsmitglieder bemühen sich bei der Besprechung dieses heiklen Themas um Führung durch den Geist.

Außerdem sollen die Ratsmitglieder eine Schulung zu diesem Thema absolvieren (siehe 38.6.2).

38.6.2.7

Rechtsfragen im Zusammenhang mit Missbrauch und Misshandlung

Hat ein Mitglied durch Missbrauch oder Misshandlung gegen geltendes Recht verstoßen, so legt der Bischof oder Pfahlpräsident ihm dringend nahe, sein Fehlverhalten der zuständigen Polizeidienststelle oder Behörde anzuzeigen.

Die Führungsverantwortlichen und die Mitglieder sollen alle rechtlichen Bestimmungen zur Anzeigepflicht von Missbrauch und Misshandlung bei den entsprechenden Behörden einhalten.

38.6.4

Familienplanung

Jedes Ehepaar, das Kinder bekommen kann, genießt den Vorzug, irdische Körper für die Geistkinder Gottes erschaffen zu dürfen, und es hat die Pflicht, diese dann zu umsorgen und zu erziehen (siehe 2.1.3). Die Entscheidung, wie viele Kinder es bekommen möchte und zu welchem Zeitpunkt, ist sehr persönlich und privat und soll dem Ehepaar und dem Herrn überlassen bleiben.

38.6.5

Keuschheit und Treue

Das Keuschheitsgesetz des Herrn besagt:

  • keine sexuellen Beziehungen außerhalb einer rechtmäßig geschlossenen Ehe zwischen Mann und Frau

  • Einhaltung der ehelichen Treue

Die körperliche Nähe zwischen Mann und Frau soll etwas Schönes und Heiliges sein. Sie ist von Gott dazu bestimmt, Kinder hervorzubringen und die Liebe zwischen Mann und Frau zum Ausdruck zu bringen.

38.6.6

Kinderpornografie

Die Kirche verurteilt Kinderpornografie in jeder Form. Wenn ein Bischof oder Pfahlpräsident erfährt, dass ein Mitglied in Kinderpornografie verstrickt ist, befolgt er unverzüglich die Anweisungen in 38.6.2.1.

38.6.8

Weibliche Genitalverstümmelung

Die Kirche verurteilt weibliche Genitalverstümmelung.

38.6.10

Inzest

Die Kirche verurteilt Inzest in jeder Form. Inzest bezieht sich in diesem Zusammenhang auf sexuelle Beziehungen zwischen:

  • einem Vater oder einer Mutter und einem Kind

  • einem Großvater oder einer Großmutter und einem Enkelkind

  • Geschwistern

  • einem Onkel oder einer Tante und einer Nichte oder einem Neffen

Die Begriffe Kind, Enkelkind, Geschwister, Nichte und Neffe beziehen sich hier nicht nur auf leibliche Verwandtschaftsverhältnisse, sondern auch auf solche, die auf einer Adoption, Neuverheiratung oder Pflegschaft beruhen.

Ist ein Minderjähriger das Opfer von Inzest, ruft der Bischof oder Pfahlpräsident bei der Hotline für Missbrauchsfälle an, sofern sie in seinem Land eingerichtet ist (siehe 38.6.2.1). In anderen Ländern holt der Pfahlpräsident Rat beim Rechtsbeistand im Gebietsbüro ein. Nach Möglichkeit sollte er sich zudem mit den Mitarbeitern des Familiendienstes oder dem Leiter für Wohlfahrt und Eigenständigkeit im Gebietsbüro beraten.

Ein Mitgliedschaftsrat und ein Vermerk auf dem Mitgliedsschein sind vorgeschrieben, wenn ein Mitglied Inzest begeht. Bei Inzest muss die Kirche dem Betreffenden fast immer die Mitgliedschaft entziehen.

Lässt sich ein Minderjähriger Inzest zuschulden kommen, bittet der Pfahlpräsident das Büro der Ersten Präsidentschaft um Weisung.

Inzestopfer erleiden oft ein schweres Trauma. Die jeweiligen Führer begegnen ihnen mit Einfühlungsvermögen und tief empfundenem Mitgefühl. Sie beraten sie in geistiger Hinsicht und unterstützen sie, um ihnen zu helfen, die destruktiven Auswirkungen des Inzests zu überwinden.

Manchmal schämen sich die Opfer oder sie fühlen sich schuldig. Die Opfer haben sich keiner Sünde schuldig gemacht. Die zuständigen Führer helfen ihnen und ihrer Familie, die Liebe Gottes und die Heilung zu erkennen, die durch Jesus Christus und sein Sühnopfer zustande kommt (siehe Alma 15:8; 3 Nephi 17:9).

Neben der inspirierten Hilfe seitens der Führer der Kirche brauchen Opfer, Täter sowie deren Familien vielleicht auch professionelle Beratung. Näheres dazu steht in 38.6.18.2.

38.6.12

Der Bereich des Okkulten

Das Okkulte ist auf Finsternis ausgerichtet und führt zu Trugschlüssen. Es zerstört den Glauben an Christus.

In den Bereich des Okkulten gehören auch Teufelsanbetung und mystische Aktivitäten, die mit dem Evangelium Jesu Christi nicht in Einklang stehen. Zu diesen Aktivitäten zählen beispielsweise Wahrsagerei, Verwünschungen und Heilpraktiken, mit denen die Priestertumsmacht Gottes imitiert wird (siehe Moroni 7:11-17).

Die Mitglieder der Kirche sollen sich in keiner Weise an Teufelsanbetung beteiligen oder sich mit Okkultem abgeben. Sie sollen sich in Gesprächen oder Versammlungen in der Kirche nicht auf derart Finsteres konzentrieren.

38.6.13

Pornografie

Die Kirche verurteilt Pornografie in jeder Form. Jede Art Pornografiekonsum schadet einzelnen Menschen, Familien und der Gesellschaft. Dadurch wird auch der Geist des Herrn vertrieben. Die Mitglieder sollen jede Art pornografischen Materials meiden und sich gegen dessen Herstellung, Verbreitung und Verwendung aussprechen.

Eine persönliche Beratung oder eine informelle Beschränkung der Mitgliedschaft genügt normalerweise, um jemandem zu helfen, von Pornografiekonsum umzukehren. In der Regel wird kein Mitgliedschaftsrat abgehalten. Er kann jedoch notwendig sein, wenn intensiver oder zwanghafter Pornografiekonsum die Ehe oder die Familie eines Mitglieds massiv geschädigt hat (siehe 38.6.5). Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn ein Mitglied pornografische Bilder von Kindern anfertigt, weitergibt, besitzt oder wiederholt anschaut (siehe 38.6.6).

38.6.14

Vorurteile

Alle Menschen sind Kinder Gottes. Sie alle sind Brüder und Schwestern, die seiner göttlichen Familie angehören (siehe „Die Familie – eine Proklamation an die Welt“). Gott „hat aus einem einzigen Menschen das ganze Menschengeschlecht erschaffen“ (Apostelgeschichte 17:26). „Alle sind vor Gott gleich.“ (2 Nephi 26:33.) Jeder Mensch „ist in seinen Augen ebenso kostbar wie [der] andere“ (Jakob 2:21).

Vorurteile sind mit dem offenbarten Wort Gottes nicht vereinbar. Ob man bei Gott Gefallen findet oder nicht, hängt davon ab, wie ergeben man ihm und seinen Geboten ist, und nicht von der Hautfarbe oder anderen Merkmalen eines Menschen.

Die Kirche ruft alle Menschen auf, von Vorurteilen geprägte Einstellungen oder Handlungen gegenüber irgendwelchen Gruppen oder einzelnen Personen aufzugeben. Die Mitglieder der Kirche sollen mit gutem Beispiel vorangehen und sich für den Respekt vor allen Kindern Gottes einsetzen. Sie folgen dem Gebot des Erretters, ihren Nächsten zu lieben (siehe Matthäus 22:35-39). Sie sind bestrebt, allen Menschen mit Wohlwollen zu begegnen, und lehnen Vorurteile jeglicher Art ab, ganz gleich, ob sie auf Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Geschlecht, Alter, einer Behinderung, dem gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Status, sexueller Orientierung, religiöser Überzeugung oder der Abwesenheit derselben beruhen.

38.6.15

Gleichgeschlechtliche Neigungen und gleichgeschlechtliche Betätigung

Die Kirche hält die Familien und Mitglieder dazu an, auf Menschen, die sich zu Angehörigen des gleichen Geschlechts hingezogen fühlen, einfühlsam, liebevoll und respektvoll zuzugehen. Sie wirbt auch in der breiten Öffentlichkeit für eine Auffassung, wonach man allen Menschen – wie es der Lehre der Kirche entspricht – Güte, Liebe und Respekt entgegenbringen und sie einbeziehen soll. Zu den Ursachen gleichgeschlechtlicher Neigungen bezieht die Kirche nicht Stellung.

Die Gebote Gottes untersagen jegliches unkeusches Verhalten, ob heterosexuell oder gleichgeschlechtlich. Die Führer der Kirche beraten Mitglieder, die gegen das Gesetz der Keuschheit verstoßen haben. Sie machen ihnen deutlich, was es heißt, an Jesus Christus und sein Sühnopfer zu glauben, wie man umkehrt und welchen Zweck das Erdenleben hat.

Gleichgeschlechtliche Neigungen zu haben ist keine Sünde. Mitglieder, die solche Gefühle haben und ihnen weder nachgehen noch danach handeln, leben im Einklang mit dem Plan, den der Vater im Himmel für seine Kinder aufgestellt hat, und mit der Lehre der Kirche. Die Führungsverantwortlichen unterstützen und ermutigen sie in ihrem Entschluss, nach den Geboten des Herrn zu leben. Mitglieder mit solchen Gefühlen können Berufungen und einen Tempelschein erhalten und die heiligen Handlungen des Tempels empfangen, wenn sie würdig sind. Männliche Mitglieder dürfen das Priestertum empfangen und ausüben.

Alle Mitglieder, die ihre Bündnisse halten, werden in der Ewigkeit sämtliche verheißenen Segnungen empfangen, und zwar unabhängig davon, ob sie aufgrund ihrer Lebensumstände die Segnungen der ewigen Ehe und der Elternschaft in diesem Leben empfangen können (siehe Mosia 2:41).

38.6.16

Gleichgeschlechtliche Ehe

Als einen auf den heiligen Schriften beruhenden Grundsatz der Lehre bekräftigt die Kirche, dass die Ehe zwischen Mann und Frau im Plan des Schöpfers für die ewige Bestimmung seiner Kinder unverzichtbar ist. Die Kirche bekräftigt außerdem, dass die Ehe nach dem Gesetz Gottes als die gesetzliche und rechtmäßige Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau definiert ist.

38.6.17

Sexuelle Aufklärung

In erster Linie sind die Eltern für die sexuelle Aufklärung ihrer Kinder verantwortlich. Die Eltern sollen mit ihren Kindern fortlaufend ehrliche und klar verständliche Gespräche über eine gesunde, verantwortungsvolle Sexualität führen.

38.6.18

Sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Übergriffe

Die Kirche verurteilt sexuellen Missbrauch. Unter sexuellem Missbrauch ist hier zu verstehen, dass jemand einem anderen unerwünschte sexuelle Handlungen aufdrängt. Sexuelle Handlungen mit jemandem, der nicht rechtsgültig einwilligt oder der dazu nicht in der Lage ist, gelten als sexueller Missbrauch. Sexueller Missbrauch kann auch unter Ehepartnern vorkommen oder schon vorher bei der Partnersuche. Informationen zum sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen sind unter 38.6.2.3 zu finden.

Sexueller Missbrauch bezieht sich auf ein breites Spektrum von Verhaltensweisen, von Belästigung bis hin zur Vergewaltigung und zu anderen Formen sexueller Übergriffe. Er kann körperlich, verbal oder auf andere Weise erfolgen. Näheres zur Beratung von Mitgliedern, die sexuellen Missbrauch, eine Vergewaltigung oder eine andere Form sexueller Übergriffe erlitten haben, ist in 38.6.18.2 zu finden.

Wenn Mitglieder einen sexuellen Missbrauch vermuten oder bemerken, unternehmen sie so bald wie möglich etwas, um Opfer und andere zu schützen. Dazu gehört auch, dass sie sich an die zuständigen Behörden wenden und den Bischof oder den Pfahlpräsidenten einschalten. Ist ein Kind missbraucht worden, befolgen die Mitglieder bitte die Anweisungen in 38.6.2.

38.6.18.2

Die Beratung der Opfer von sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Übergriffe

Die Opfer von sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Übergriffe erleiden oft ein schweres Trauma. Wenn sie sich einem Bischof oder Pfahlpräsidenten anvertrauen, begegnet ihnen dieser mit Einfühlungsvermögen und tief empfundenem Mitgefühl. Er berät die Opfer in geistiger Hinsicht und unterstützt sie, um ihnen zu helfen, die destruktiven Auswirkungen des Missbrauchs zu überwinden. Er ruft auch bei der Hotline der Kirche für Fälle von Missbrauch und Misshandlung an, sofern diese eingerichtet ist.

Manchmal schämen sich die Opfer oder sie fühlen sich schuldig. Die Opfer haben sich keiner Sünde schuldig gemacht. Die jeweiligen Führer machen die Opfer nicht verantwortlich, sondern helfen ihnen und ihrer Familie, die Liebe Gottes und die Heilung zu erkennen, die durch Jesus Christus und sein Sühnopfer zustande kommt (siehe Alma 15:8; 3 Nephi 17:9).

Während es den Mitgliedern freisteht, über einen Missbrauch oder einen Übergriff zu sprechen, halten sich die jeweiligen Führer nicht übermäßig mit den Einzelheiten auf, um den Opfern nicht zu schaden.

Neben der inspirierten Hilfe seitens der Führer der Kirche brauchen Opfer, Täter sowie deren Familien vielleicht auch professionelle Beratung. Näheres dazu steht in 31.3.6.

38.6.18.3

Mitgliedschaftsräte

Ein Mitgliedschaftsrat kann notwendig sein, wenn jemand einen anderen sexuell genötigt oder missbraucht hat. Ein Mitgliedschaftsrat ist vorgeschrieben, wenn ein Mitglied eine Vergewaltigung begangen hat oder wegen einer anderen Form sexueller Übergriffe verurteilt wird.

38.6.20

Suizid

Das Erdenleben ist eine kostbare Gabe von Gott – eine Gabe, die geschätzt und behütet werden soll. Die Kirche unterstützt ausdrücklich die Suizidprävention.

Die meisten Menschen, die sich mit Suizidgedanken tragen, wollen sich von körperlichen, mentalen, emotionalen oder geistigen Qualen befreien. Sie brauchen Liebe, Hilfe und Unterstützung von der Familie, den Führungsverantwortlichen der Kirche und anerkannten Fachleuten.

Der Bischof leistet kirchlichen Beistand, wenn sich ein Mitglied mit Suizidgedanken trägt oder bereits einen Suizidversuch unternommen hat. Er hilft dem Mitglied auch sofort, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Aber auch wenn Nahestehende, Führungsverantwortliche und Fachleute ihr Bestes geben, lässt sich Suizid nicht immer verhindern. Zurück bleiben großer Kummer, innere Unruhe und offene Fragen – bei den Hinterbliebenen und manch anderen. Die Führungsverantwortlichen beraten und trösten die Familie. Sie bauen sie auf und stehen ihr zur Seite.

Es ist nicht recht, wenn ein Mensch sich das Leben nimmt. Nur Gott allein kann jedoch die Gedanken und Taten eines Menschen beurteilen und inwieweit jemand verantwortlich ist (siehe 1 Samuel 16:7; Lehre und Bündnisse 137:9).

Wer einen geliebten Menschen durch Suizid verloren hat, kann in Jesus Christus und seinem Sühnopfer Hoffnung und Heilung finden.

38.6.23

Transgender

Transgender stehen vor vielschichtigen Problemen. Wer sich als Transgender bezeichnet, ob Mitglied oder nicht, wird bitte genau wie seine Familie und seine Freunde mit Einfühlungsvermögen, Freundlichkeit, Mitgefühl und einem Höchstmaß an christlicher Liebe behandelt. Jedermann darf gern die Abendmahlsversammlung und die übrigen Versammlungen am Sonntag sowie die geselligen Veranstaltungen der Kirche besuchen (siehe 38.1.1).

Das Geschlecht ist ein wesentliches Merkmal im Plan des himmlischen Vaters für unser Glücklichsein. In der Proklamation zur Familie ist mit Geschlecht das biologische Geschlecht bei der Geburt gemeint. Manche Menschen haben das Gefühl, dass ihr biologisches Geschlecht und ihre Geschlechtsidentität nicht zusammenpassen. Infolgedessen bezeichnen sie sich mitunter als Transgender. Die Kirche bezieht zu den Gründen, warum sich jemand als Transgender bezeichnet, keine Position.

Bei der Mitwirkung in der Kirche und bei manchen heiligen Handlungen des Priestertums spielt das Geschlecht kaum eine Rolle. Transgender können sich taufen und konfirmieren lassen, wie in 38.2.8.10 erläutert. Sie können auch vom Abendmahl nehmen und Priestertumssegen empfangen. Die Ordinierung im Priestertum und die heiligen Handlungen des Tempels richten sich jedoch nach dem Geschlecht bei der Geburt.

Die Führer der Kirche raten davon ab, einen medizinischen oder chirurgischen Eingriff mit dem Ziel vornehmen zu lassen, vom angeborenen Geschlecht zum anderen überzuwechseln (Geschlechtsumwandlung). Sie weisen darauf hin, dass eine solche Maßnahme Beschränkungen der Mitgliedschaft zur Folge hat.

Außerdem sprechen sie sich gegen die soziale Transition aus. Damit ist beispielsweise die Änderung der Kleidung oder des Erscheinungsbildes gemeint sowie die Änderung des Namens oder der Anrede, um als jemand mit einem anderen Geschlecht als dem bei der Geburt vorhandenen zu erscheinen. Die Führer weisen darauf hin, dass jemand, der die soziale Transition vollzieht, für die Dauer derselben mit einigen Beschränkungen der Mitgliedschaft zu rechnen hat.

Dazu gehört, dass man das Priestertum weder empfangen noch ausüben, einen Tempelschein weder erhalten noch benutzen und bestimmte Berufungen nicht annehmen darf. Auch wenn einige Mitgliedsrechte eingeschränkt sind, wird die sonstige Mitwirkung in der Kirche begrüßt.

Wenn ein Mitglied beschließt, seinen Rufnamen oder seine Anrede zu ändern, kann der Rufname in das entsprechende Feld im Mitgliedsschein eingetragen werden. Der Betreffende kann dann in der Gemeinde mit seinem Rufnamen angesprochen werden.

Die Umstände können allerdings in jeder Einheit und bei jedem Menschen sehr unterschiedlich sein. Die Mitglieder und die jeweiligen Führer beraten sich miteinander und mit dem Herrn. Die Gebietspräsidentschaft hilft den jeweiligen Führern, den Einzelfall mit Feingefühl anzugehen. Der Bischof berät sich mit dem Pfahlpräsidenten. Der Pfahlpräsident und der Missionspräsident müssen bei der Gebietspräsidentschaft Rat einholen (siehe 32.6.3).

38.7

Richtlinien zu medizinischen und gesundheitlichen Fragen

38.7.2

Erd- und Feuerbestattung

Die Familie des Verstorbenen legt fest, ob der Leichnam begraben oder eingeäschert werden soll. Sie berücksichtigt die Wünsche des Verstorbenen.

In einigen Ländern ist die Feuerbestattung gesetzlich vorgeschrieben. In anderen Fällen ist eine Erdbestattung für die Familie nicht zweckmäßig oder zu teuer. Auf jeden Fall aber ist der Leichnam respektvoll und ehrfürchtig zu behandeln. Die Mitglieder können sicher sein, dass die Macht der Auferstehung stets wirksam ist (siehe Alma 11:42-45).

Nach Möglichkeit wird dem Leichnam eines Mitglieds, das das Endowment empfangen hatte, zeremonielle Tempelkleidung angelegt, bevor es begraben oder eingeäschert wird (siehe 38.5.8).

38.7.3

Vor der Geburt gestorbene Kinder (Tot- und Fehlgeburten)

Die Eltern können bestimmen, ob ein Gedenkgottesdienst oder ein Gottesdienst am Grab abgehalten wird.

Tempelverordnungen sind für Kinder, die vor der Geburt gestorben sind, nicht erforderlich und werden auch nicht vollzogen. Damit ist jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass diese Kinder in der Ewigkeit zur Familie gehören. Den Eltern wird empfohlen, dem Herrn zu vertrauen und bei ihm Trost zu suchen.

38.7.4

Sterbehilfe

Das irdische Leben ist ein kostbares Geschenk Gottes. Sterbehilfe bedeutet, dass das Leben eines Menschen, der an einer unheilbaren Krankheit oder einer sonstigen Notlage leidet, vorsätzlich beendet wird. Wer sich an Sterbehilfe beteiligt, wozu auch die sogenannte Beihilfe zum Suizid zählt, verstößt gegen die Gebote Gottes und möglicherweise gegen geltendes Recht.

Die Beendigung unverhältnismäßiger lebenserhaltender Maßnahmen am Ende des Lebens oder der Verzicht darauf gilt nicht als Sterbehilfe (siehe 38.7.11).

38.7.5

HIV-Infektion und AIDS

Wenn ein Mitglied mit HIV infiziert ist oder AIDS hat, ist es bei Versammlungen und Aktivitäten der Kirche willkommen. Seine Anwesenheit stellt keine Gesundheitsgefährdung für andere dar.

38.7.8

Medizinische und gesundheitliche Versorgung

Nach dem Willen des Herrn wirken fachkundige ärztliche Hilfe, Glaube und Priestertumssegen bei der Heilung zusammen.

Die Mitglieder sollen Heilverfahren und Behandlungsmethoden, die in ethischer, geistiger oder rechtlicher Hinsicht fragwürdig sind, weder anwenden noch dafür werben. Wer gesundheitliche Beschwerden hat, soll kompetente Fachärzte aufsuchen, die in dem Gebiet, wo sie praktizieren, eine Zulassung haben.

38.7.9

Cannabis für medizinische Zwecke

Die Kirche ist gegen den Einsatz von Cannabis, wenn keine medizinischen Gründe dafür sprechen (siehe 38.7.14).

38.7.11

Lebensverlängernde und -erhaltende Maßnahmen

Die Mitglieder sollen sich nicht verpflichtet fühlen, das irdische Leben mit unverhältnismäßigen Mitteln zu verlängern. Derartige Entscheidungen trifft man am besten selbst – oder die Familienangehörigen –, nachdem man fachkundigen ärztlichen Rat eingeholt und sich im Gebet um göttliche Führung bemüht hat.

38.7.13

Impfungen

Impfungen, die von sachkundigen Ärzten durchgeführt werden, schützen die Gesundheit und erhalten Leben. Den Mitgliedern der Kirche wird angeraten, sich selbst, ihre Kinder und die Gesellschaft durch Impfung zu schützen.

Letzten Endes ist allerdings jeder für Entscheidungen, die das Impfen betreffen, selbst verantwortlich. Wenn ein Mitglied Bedenken hat, soll es kompetente Fachärzte aufsuchen und sich außerdem um Führung durch den Heiligen Geist bemühen.

38.7.14

Das Wort der Weisheit und gesundheitsfördernde Verhaltensweisen

Das Wort der Weisheit ist ein Gebot Gottes. Die Propheten haben klargestellt, dass die Aussagen in Lehre und Bündnisse 89 den Verzicht auf Tabak, starke Getränke (Alkohol) und heiße Getränke (Tee von der Teepflanze und Bohnenkaffee) einschließen.

Es gibt aber noch andere schädliche Stoffe und Verhaltensweisen, die im Wort der Weisheit nicht aufgeführt sind oder von Führern der Kirche nicht genannt wurden. Die Mitglieder sollen weise sein und gebeterfüllt urteilen, wenn sie Entscheidungen treffen, die ihre körperliche, geistige und seelische Gesundheit fördern sollen.

38.8

Verwaltungsrichtlinien

38.8.1

Adoption und Pflegschaft

Ein Kind zu adoptieren oder in Pflege zu nehmen, kann für das Kind und die betreffende Familie segensreich sein. Durch Adoption können liebevolle, ewige Familien geschaffen werden. Ob ein Kind durch Adoption oder Geburt zur Familie kommt – es ist in jedem Fall ein kostbarer Segen.

Mitglieder, die ein Kind adoptieren oder in Pflege nehmen möchten, sollen alle gesetzlichen Bestimmungen der beteiligten Länder und Regierungen einhalten.

38.8.4

Autogramme und Fotos von Generalautoritäten, obersten Beamten und Gebietssiebzigern

Die Mitglieder sollen die Generalautoritäten, die obersten Beamten und die Gebietssiebziger nicht um Autogramme bitten. Das lenkt von der heiligen Berufung dieser Führer und vom Geist der Versammlung ab. Es könnte diese auch daran hindern, andere Mitglieder zu begrüßen.

Die Mitglieder sollen in der Kapelle keine Fotos von Generalautoritäten, obersten Beamten oder Gebietssiebzigern machen.

38.8.7

Zeitschriften der Kirche

Die Zeitschriften der Kirche sind:

Die Erste Präsidentschaft ermuntert alle Mitglieder, die Zeitschriften der Kirche zu lesen. Die Zeitschriften können den Mitgliedern helfen, das Evangelium Jesu Christi zu lernen, sich mit den Aussagen der lebenden Propheten zu befassen, sich der weltweiten Familie der Kirchenmitglieder zugehörig zu fühlen, Herausforderungen mit Glauben zu begegnen und Gott näherzukommen.

38.8.8

Name, Schriftzug und Symbol der Kirche

Bild
Schriftzug und Symbol der Kirche

Der Name, der Schriftzug und das Symbol der Kirche dienen der Wiedererkennung.

Schriftzug und Symbol. Der Schriftzug und das Symbol der Kirche (siehe Abbildung oben) dürfen nur so verwendet werden, wie es von der Ersten Präsidentschaft und dem Kollegium der Zwölf Apostel genehmigt wurde. Sie dürfen nicht als dekorative Elemente verwendet werden. Sie dürfen auch nicht für private, kommerzielle oder werbewirksame Zwecke verwendet werden.

38.8.10

Computer

Computer und Software, die in Gemeindehäusern der Kirche verwendet werden, werden vom Hauptsitz der Kirche oder vom Gebietsbüro bereitgestellt und verwaltet. Führungsverantwortliche und Mitglieder nutzen diese Hilfsmittel für kirchliche Zwecke, darunter die familiengeschichtliche Forschung.

Die gesamte Software auf diesen Computern muss ordnungsgemäß für die Kirche lizenziert sein.

38.8.12

Unterrichtsmaterial

Die Kirche stellt den Mitgliedern Material bereit, damit sie das Evangelium Jesu Christi kennenlernen und danach leben. Dazu zählen die heiligen Schriften, Botschaften von Generalkonferenzen, Zeitschriften, Leitfäden, Bücher und weiteres Material. Die Führungsverantwortlichen halten die Mitglieder dazu an, die heiligen Schriften und – je nach Bedarf – weiteres Material zu verwenden, um sich zuhause mit dem Evangelium zu befassen.

38.8.14

Kleidung und äußere Erscheinung

Die Mitglieder der Kirche sind gehalten, mit der Wahl einer angemessenen Kleidung und äußeren Erscheinung Respekt vor dem Körper zu bekunden. Was angemessen ist, unterscheidet sich von Kulturkreis zu Kulturkreis und hängt vom jeweiligen Anlass ab.

38.8.16

Fasttag

Die Mitglieder dürfen jederzeit fasten, erheben jedoch in der Regel den ersten Sabbat im Monat zum Fasttag.

Zu einem Fasttag gehört normalerweise, dass man betet, 24 Stunden lang nichts isst und trinkt (sofern man körperlich dazu in der Lage ist) und ein großzügiges Fastopfer bringt. Das Fastopfer ist eine Spende, mit der Bedürftige unterstützt werden (siehe 22.2.2).

Manchmal finden Versammlungen der gesamten Kirche oder einzelner Gemeinden am ersten Sabbat im Monat statt. Wenn dieser Fall eintritt, bestimmt die Pfahlpräsidentschaft einen anderen Sabbat als Fasttag.

38.8.17

Glücksspiel und Lotterien

Die Kirche spricht sich gegen Glücksspiel jeglicher Art aus, darunter auch Sportwetten und die staatliche Lotterie.

38.8.19

Einwanderung

Mitglieder, die im eigenen Land bleiben, haben oft Gelegenheiten, dort die Kirche aufzubauen und zu stärken. Die Einwanderung in ein anderes Land ist jedoch eine persönliche Entscheidung.

Mitglieder, die in ein anderes Land ziehen, sollen sich an alle geltenden Gesetze halten (siehe Lehre und Bündnisse 58:21).

Die Missionare sollen nicht anbieten, sich für die Einwanderung anderer zu verbürgen.

38.8.22

Landesgesetze

Die Mitglieder sollen überall, wo sie leben oder wohin sie reisen, die Landesgesetze befolgen, sie achten und sie mittragen (siehe Lehre und Bündnisse 58:21,22; 12. Glaubensartikel). Das gilt auch für Gesetze, die das Missionieren verbieten.

38.8.25

Kommunikation zwischen Mitgliedern und dem Hauptsitz der Kirche

Den Mitgliedern der Kirche wird davon abgeraten, Generalautoritäten wegen Fragen zur Lehre, persönlicher Herausforderungen oder Anfragen anzurufen oder ihnen E-Mails oder Briefe zu schreiben. Die Mitglieder sind angehalten, sich an ihre örtlichen Führer zu wenden – wie etwa an die zuständige FHV-Präsidentin oder den zuständigen Ältestenkollegiumspräsidenten –, wenn sie geistige Führung erhalten möchten (siehe 31.3).

38.8.27

Mitglieder mit Behinderungen

Führungsverantwortliche und Mitglieder sind gehalten, auf die Bedürfnisse aller Menschen einzugehen, die im Einzugsgebiet ihrer Einheit leben. Mitglieder mit Behinderung erfahren Wertschätzung. Sie können bedeutsame Beiträge leisten. Eine Behinderung kann intellektueller, seelischer oder körperlicher Art sein oder sich im sozialen Bereich auswirken.

38.8.29

Andere Glaubensgemeinschaften

In zahlreichen anderen Glaubensrichtungen findet sich vieles, was inspirierend und edel ist und höchste Achtung verdient. Die Missionare und die übrigen Mitglieder müssen dem Glauben und den Traditionen anderer mit Feingefühl und Achtung begegnen.

38.8.30

Politische und staatsbürgerliche Betätigung

Den Mitgliedern der Kirche wird ans Herz gelegt, sich am politischen Leben aktiv zu beteiligen. In vielen Ländern kann dazu Folgendes gehören:

  • bei Wahlen seine Stimme abgeben

  • sich einer politischen Partei anschließen oder in einer politischen Partei mitwirken

  • finanzielle Unterstützung leisten

  • sich mit Amtsträgern und Kandidaten von Parteien austauschen

  • in einem Amt auf lokaler oder nationaler Ebene dienen, in das man gewählt oder für das man ernannt wurde

Die Mitglieder sind auch dazu angehalten, sich für unterstützenswerte Ziele einzusetzen, um ihr unmittelbares Umfeld zu einem angenehmen Ort zu machen, wo man gut leben und Kinder großziehen kann.

Führungsverantwortliche vor Ort dürfen die Mitwirkung der Mitglieder im politischen Leben nicht organisieren und auch nicht den Versuch unternehmen, deren Mitwirkung zu beeinflussen.

Führungsverantwortliche und andere Mitglieder sollen auch Äußerungen und Verhaltensweisen meiden, die so ausgelegt werden könnten, als unterstütze die Kirche eine politische Partei, ein Programm, einen Standpunkt oder einen Kandidaten.

38.8.31

Privatsphäre der Mitglieder

Die Führer der Kirche sind verpflichtet, die Privatsphäre der Mitglieder zu schützen. Aufzeichnungen der Kirche, Mitgliederlisten und ähnliche Unterlagen dürfen nicht für private, gewerbliche oder politische Zwecke genutzt werden.

38.8.35

Flüchtlinge

Im Rahmen ihrer Aufgabe, für die Bedürftigen zu sorgen (siehe Mosia 4:26), bieten die Mitglieder der Kirche ihre Zeit, ihre Talente und ihre Freundschaft an, um Flüchtlinge als Mitbürger aufzunehmen.

38.8.36

Anträge auf finanzielle Unterstützung durch die Kirche

Bedürftige Mitglieder sind angehalten, mit ihrem Bischof zu sprechen, statt sich an den Hauptsitz der Kirche zu wenden oder andere Führer oder Mitglieder der Kirche um Geld zu bitten.

Drucken