Handbücher und Berufungen
28. Die heiligen Handlungen des Tempels für Vorfahren


„28. Die heiligen Handlungen des Tempels für Vorfahren“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2020

„28. Die heiligen Handlungen des Tempels für Vorfahren“, Allgemeines Handbuch.

28.

Die heiligen Handlungen des Tempels für Vorfahren

28.0

Einleitung

Wenn der Bischof zum Tempel oder zur Tempelarbeit Fragen hat, die in diesem Kapitel oder in 38.4 nicht beantwortet werden, hält er mit dem Pfahlpräsidenten Rücksprache. Der Pfahlpräsident kann Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft richten.

Der Pfahlpräsident und der Bischof helfen jedem Mitglied, sich vorzubereiten, damit es positive Erfahrungen macht, wenn es für seine verstorbenen Vorfahren heilige Handlungen vollzieht. Zu diesem Zweck erklären sie die grundlegenden Lehren in Bezug auf die Tempelarbeit und achten darauf, dass die Mitglieder Wartefristen und andere Richtlinien im Zusammenhang mit der Tempelarbeit verstehen.

28.1

Allgemeine Richtlinien

Im Allgemeinen darf ein Mitglied heilige Handlungen des Tempels für einen Verstorbenen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dessen Tod vornehmen. Wenn der Verstorbene innerhalb der letzten 110 Jahre geboren wurde und derjenige, der die heiligen Handlungen vornehmen möchte, kein naher Verwandter ist (weder nicht geschiedener Ehepartner, erwachsenes Kind, Vater, Mutter, Bruder noch Schwester), muss der Betreffende erst die Genehmigung eines nahen Verwandten einholen, bevor er heilige Handlungen des Tempels reserviert.

Eine heilige Handlung, die für einen Verstorbenen vollzogen wird, ist nur dann wirksam, wenn der Verstorbene sich dafür entscheidet, sie anzunehmen, und sich bereitmacht, sie zu empfangen (siehe Lehre und Bündnisse 138:19,32-34).

Richtlinien für die Siegelung sind in 38.4 zu finden.

28.2

Das Vollziehen heiliger Handlungen für Verstorbene

28.2.1

Wer an heiligen Handlungen für Verstorbene teilnehmen darf

Mitglieder, die alt genug sind und einen Tempelschein mit eingeschränkter Geltung haben, dürfen an Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene teilnehmen (siehe 26.4.3). Mitglieder, die das Endowment empfangen haben und einen gültigen Tempelschein besitzen, dürfen an allen heiligen Handlungen für Verstorbene teilnehmen (siehe 26.5).

Ein Mitglied mit einer Behinderung kann Tempelarbeit für Verstorbene verrichten, wenn es:

  • geistig imstande ist, die jeweilige heilige Handlung zu verstehen

  • eigenständig zurechtkommt oder von jemandem aus dem Familien- oder Freundeskreis begleitet wird, der einen Tempelschein besitzt und bei Bedarf helfen kann

28.2.2

Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene

Organisierte Gruppen wie Familien, Gemeinden und Pfähle, die an heiligen Handlungen im Taufbereich teilnehmen möchten, sprechen sich normalerweise im Voraus mit dem Tempel ab. Ein Erwachsener oder mehrere begleiten eine solche Gruppe und stellen sicher, dass eine angemessene Anzahl von Führungsverantwortlichen für alle männlichen und weiblichen Teilnehmer zur Verfügung steht. Diese Erwachsenen müssen einen gültigen Tempelschein haben.

Brüder und Schwestern, die im Taufbereich mithelfen, müssen nicht als Verordnungsarbeiter eingesetzt sein. Brüder, die das Endowment empfangen haben, Träger des Melchisedekischen Priestertums, die das Endowment nicht empfangen haben, sowie Priester im Aaronischen Priestertum dürfen Taufen vollziehen.

Nur Brüder, die das Endowment empfangen haben, dürfen bei einer Konfirmierung amtieren und am Taufbecken oder im Konfirmierungsraum als Berichtführer fungieren.

Jedes Mitglied, das einen gültigen Tempelschein hat (einschließlich Scheine mit eingeschränkter Geltung), kann bei Taufen mit Stellvertretern als Zeuge auftreten. Diese Erwachsenen und Jugendlichen können bei Aufträgen im Taufbereich behilflich sein, indem sie etwa Tempelbesuchern zur Hand gehen, Kleidung und Handtücher ausgeben oder, wo das möglich ist, Taufen und Konfirmierungen im Computersystem erfassen.

28.3

Sonderfälle

28.3.1

Wenn ein Mitglied vor seinem Tod nicht in den Tempel gehen konnte

Die einjährige Wartefrist für an Stellvertretern vollzogene heilige Handlungen des Tempels gilt nicht für verstorbene würdige Mitglieder, die aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hatten, zu Lebzeiten nicht in den Tempel gehen konnten, obwohl sie es gern getan hätten. Dazu können Kinder ab 8 Jahren oder auch Jugendliche gehören, die zum Zeitpunkt ihres Todes würdig waren, das Endowment aber noch nicht empfangen hatten, weil sie noch nicht das erforderliche Alter erreicht hatten (siehe auch 28.3.4). Solche Kinder und Jugendlichen werden jedoch nicht in Tempelkleidung bestattet.

Um die heilige Handlung vollziehen lassen zu können, müssen die Familienangehörigen entweder einen zum Zeitpunkt des Todes gültigen Tempelschein des Verstorbenen oder einen Brief vom Bischof des Betreffenden haben, worin dessen Würdigkeit bescheinigt wird. Der Tempelschein oder Brief wird bitte im Tempel vorgelegt, bevor die heilige Handlung vollzogen wird.

28.3.2

Mitglieder, die innerhalb eines Jahres nach der Taufe gestorben sind

Wenn ein würdiges Mitglied innerhalb eines Jahres nach seiner Taufe und Konfirmierung stirbt, können die heiligen Handlungen des Tempels für den Betreffenden nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum seiner Konfirmierung vollzogen werden (siehe 28.3.1).

28.3.3

Vor der Geburt gestorbene Kinder (Tot- und Fehlgeburten)

Heilige Handlungen des Tempels sind für Kinder, die vor der Geburt gestorben sind, nicht erforderlich. Damit ist jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass diese Kinder in der Ewigkeit zur Familie gehören. Den Eltern wird empfohlen, dem Herrn zu vertrauen und bei ihm Trost zu suchen. Näheres dazu ist in 38.7.3 zu finden.

28.3.4

Kinder, die vor Vollendung des 8. Lebensjahres gestorben sind

Für ein Kind, das vor Vollendung des 8. Lebensjahres gestorben ist, werden weder die Taufe noch das Endowment vollzogen. Für ein solches Kind wird allein die Siegelung an die Eltern vorgenommen. Wurde das Kind zu seinen Lebzeiten an die Eltern gesiegelt oder im Bund geboren, werden keine heiligen Handlungen an Stellvertretern vollzogen.

28.3.5

Verstorbene, die eine geistige Behinderung hatten

Die heiligen Handlungen des Tempels werden für Verstorbene, die eine geistige Behinderung hatten, vollzogen, wenn Folgendes zutrifft:

  • Es ist bekannt, dass der Betreffende zurechnungsfähig war (siehe Lehre und Bündnisse 20:71).

  • Es ist nicht bekannt, ob der Betreffende zurechnungsfähig war.

Wenn mit Sicherheit bekannt ist, dass ein Verstorbener eine geistige Behinderung hatte und nicht zurechnungsfähig war, wird als einzige heilige Handlung die Siegelung an die Eltern vollzogen, sofern der Betreffende nicht im Bund geboren worden war. Selbst wenn der Betreffende 8 Jahre oder älter war, werden andere heilige Handlungen des Tempels weder benötigt noch vollzogen (siehe Lehre und Bündnisse 137:10).

28.3.6

Menschen, die als verstorben gelten

Für einen Menschen, der als verstorben gilt, können die heiligen Handlungen des Tempels frühestens 10 Jahre nach dem vermuteten Tod, oder nachdem der Betreffende für tot erklärt wurde, vollzogen werden. Diese Richtlinie gilt für 1.) Menschen, die im Krieg als vermisst gemeldet wurden, auf See verschollen sind oder durch Gerichtsbeschluss für tot erklärt wurden, sowie für 2.) Menschen, die unter Umständen verschwunden sind, die offensichtlich ihren Tod zur Folge hatten, auch wenn kein Leichnam geborgen wurde.

In allen anderen Fällen dürfen die heiligen Handlungen des Tempels für Vermisste erst 110 Jahre nach deren Geburt vollzogen werden.

28.3.7

Menschen, die sich das Leben genommen haben

Für jemanden, der sich das Leben genommen hat, können heilige Handlungen des Tempels vollzogen werden, sobald vom Todestag an mindestens ein Jahr verstrichen ist.

28.3.8

Menschen, denen die Mitgliedschaft in der Kirche entzogen wurde oder die sie haben streichen lassen

Um Tempelverordnungen für einen Verstorbenen durchführen zu können, dem die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt seines Todes entzogen war oder der sie hatte streichen lassen, ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich. In diesem Fall richtet ein Angehöriger der Familie ein Schreiben an das Büro der Ersten Präsidentschaft. Ein Formular wird nicht benötigt. Bei Bedarf kann der Bischof oder der Pfahlpräsident bei diesem Antrag behilflich sein.

28.4

Der Nachweis von heiligen Handlungen, die für das Endowment erforderlich sind

Manchmal lässt sich die Taufe oder Konfirmierung eines Verstorbenen, die zu dessen Lebzeiten stattgefunden hat, auch nach gründlicher Nachforschung nicht nachweisen. Wenn jemand durch einen Stellvertreter das Endowment empfangen hat, seine Taufe und Konfirmierung jedoch nicht nachgewiesen werden kann, müssen die Taufe und die Konfirmierung an einem Stellvertreter vollzogen werden. Es ist nicht erforderlich, das Endowment und die Siegelungen nach der mit einem Stellvertreter durchgeführten Taufe und Konfirmierung erneut zu vollziehen.

28.5

Die Wiederherstellung der Tempelsegnungen

Wurde jemandem, der das Endowment empfangen hatte, die Mitgliedschaft entzogen oder hatte er sie streichen lassen und wurde er später durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen, so kann er die Segnungen des Priestertums und des Tempels nur durch eine weitere heilige Handlung erlangen, nämlich die Wiederherstellung der Segnungen. Er wird nicht zu einem Amt im Priestertum ordiniert und empfängt auch nicht erneut das Endowment, da diese Segnungen durch diese heilige Handlung wiederhergestellt werden. Näheres dazu, wie man diese heilige Handlung an Lebenden vollzieht, ist in 32.17.2 zu finden.

Um diese heilige Handlung für einen Verstorbenen zu vollziehen, ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich. Die Familienmitglieder des Verstorbenen können für diesen eine Wiederherstellung der Segnungen des Priestertums und des Tempels beantragen, indem sie einen Brief an das Büro der Ersten Präsidentschaft richten. Bei Bedarf kann der Bischof oder der Pfahlpräsident bei diesem Antrag behilflich sein.

Einige haben das Endowment nicht empfangen, wurden aber im Bund geboren oder an ihre Eltern gesiegelt, bevor ihnen die Mitgliedschaft entzogen wurde oder sie sie haben streichen lassen. Sie müssen nach ihrer Wiederaufnahme durch Taufe und Konfirmierung nicht erneut gesiegelt werden.