„35. Grundstücke und Gebäude“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2020
„35. Grundstücke und Gebäude“, Allgemeines Handbuch.
35.
Grundstücke und Gebäude
35.1
Der Zweck
Die Kirche kauft Land und stellt den Mitgliedern Einrichtungen zur Verfügung, wo sie Gott verehren, lehren, lernen, miteinander beten, Bündnisse eingehen und erneuern und heilige Handlungen empfangen können. Jede Einrichtung der Kirche soll 1.) ein geistig ausgerichtetes Umfeld bieten, wo die Mitglieder Gott verehren können, und 2.) an ihrem Standort Ehrfurcht und Würde vermitteln.
35.2
Die Organisation
35.2.1
Die Abteilung Versammlungsgebäude
Unter der Leitung der Präsidierenden Bischofschaft legt die Abteilung Versammlungsgebäude Richtlinien und Verfahrensweisen fest, die dazu beitragen, den Mitgliedern der Kirche in aller Welt die benötigten Einrichtungen bereitzustellen.
35.2.2
Gebietsbüros
Die Gebietspräsidentschaften und die Verwaltungsdirektoren sind für den Erwerb und die Nutzung kirchlicher Liegenschaften verantwortlich. Zu diesen Liegenschaften gehören unter anderem Gemeindehäuser, Institutsgebäude, Missionsheime und -büros sowie Wohlfahrtseinrichtungen.
Das vor Ort für Grundstücke und Gebäude zuständige Personal untersteht dem Verwaltungsdirektor.
35.2.3
Die Pfahlpräsidentschaft
Die Mitglieder der Pfahlpräsidentschaft sorgen dafür, dass die Einrichtungen der Kirche sachgerecht genutzt, gepflegt und geschützt werden. Sie schulen die Führungsverantwortlichen und die Mitglieder in ihren Aufgaben bei der Nutzung und Pflege dieser Einrichtungen. Sie bestimmen einen Hohen Rat als Pfahlbeauftragten für Grundstücke und Gebäude. Sie kommen so oft wie nötig mit ihm zusammen und besprechen den Bedarf und laufende Projekte.
35.2.4
Der Pfahlbeauftragte für Grundstücke und Gebäude
Der Pfahlbeauftragte für Grundstücke und Gebäude (ein Hoher Rat) unterstützt die Pfahlpräsidentschaft folgendermaßen bei allem, was Grundstücke und Gebäude betrifft:
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Er hilft mit, die Grundsätze für die Nutzung und Pflege der Gemeindehäuser zu erklären und umzusetzen.
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Er koordiniert die Verteilung und den Nachweis der Schlüssel.
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Er koordiniert die Schulung der Gebäudebeauftragten der Gemeinden in ihren Aufgaben.
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Er nimmt an der jährlichen Inspektion der Gemeindehäuser durch den Gebäudemanager teil, außer die Pfahlpräsidentschaft bestimmt jemand anderen dazu.
35.2.5
Der zuständige Bischof
Wenn sich in einem Gemeindehaus mehr als eine Gemeinde versammelt, bestimmt die Pfahlpräsidentschaft einen Bischof als den zuständigen. Er koordiniert die Aufträge zur Mitwirkung der Mitglieder bei der Pflege und Instandhaltung des Gemeindehauses. Außerdem koordiniert er Vorkehrungen für Sicherheit und Schutz des Gemeindehauses. Darüber hinaus stimmt er den Nutzungsplan des Gebäudes mit dem Pfahl und den beteiligten Gemeinden ab. Dies kann er jedoch einem anderen Mitglied übertragen.
35.2.6
Die Bischofschaft
Die Mitglieder der Bischofschaft sind für die Nutzung, Pflege und Sicherung des Gemeindehauses verantwortlich. Sie erklären den Mitgliedern der Gemeinde, wie es zu nutzen und zu pflegen ist. Sie organisieren die Mitwirkung der Mitglieder an der Pflege und Instandhaltung des Gemeindehauses, indem sie bei Bedarf entsprechende Aufträge erteilen. Sie verteilen auch die Schlüssel für das Gemeindehaus.
Die Mitglieder der Bischofschaft sorgen dafür, dass im Gemeindehaus und auf dem Grundstück geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden (siehe 35.3.5).
35.2.7
Der Gebäudebeauftragte der Gemeinde
Jede Gemeinde soll einen eigenen Gebäudebeauftragten haben. Der Bischof kann ein Mitglied der Bischofschaft dazu bestimmen, aber die Bischofschaft kann auch ein anderes Mitglied dazu berufen.
Der Gebäudebeauftragte der Gemeinde hilft der Bischofschaft bei Aufgaben im und um das Gemeindehaus wie Energieeinsparung, Sicherheit, Schutz, Winterdienst (falls erforderlich) und Mitwirkung der Mitglieder an Reinigung und Instandhaltung. Er kümmert sich um alles, was bei Versammlungen, Aktivitäten und Notfällen mit den Gebäuden zusammenhängt. Bei Bedarf wird er vom Pfahlbeauftragten für Grundstücke und Gebäude darin geschult, wie man Lautsprecher-, Heizungs-, Klima- und sonstige Anlagen im Gebäude bedient.
35.2.8
Die Mitglieder
Die Priestertumsführer verweisen mit Nachdruck darauf, dass die Mitwirkung der Mitglieder ein entscheidender Faktor bei der Pflege und Instandhaltung der Gemeindehäuser ist. Die Mitglieder sind angehalten, je nach ihren Fertigkeiten und Fähigkeiten einzeln oder als Gruppe mitzuhelfen.
35.3
Die Verwaltung der Grundstücke und Gebäude
35.3.1
Die Nutzung und Pflege der Gemeindehäuser
Die örtlichen Führungsverantwortlichen und die Mitglieder sind für die Nutzung und Pflege der Gemeindehäuser verantwortlich. Dabei werden sie von örtlich zuständigen Mitarbeitern der Abteilung Versammlungsgebäude unterstützt. Die Führungsverantwortlichen achten darauf, dass Gemeindehäuser und Grundstücke stets ordentlich und sauber sind, ansprechend wirken und sich in gutem Zustand befinden. Den Einrichtungen der Kirche soll man ansehen, dass sie in jeder Hinsicht ordentlich gepflegt und mit Respekt behandelt werden.
Die Mitglieder der Kirche – auch die Jugendlichen – sollen bei der Reinigung und Pflege des Gemeindehauses mithelfen. Wenn die Mitglieder auf diese Weise mitarbeiten, wächst ihre Ehrfurcht vor dem Haus des Herrn. Wo es möglich ist, übernehmen die Mitglieder diese Aufgaben im Rahmen ihrer wöchentlichen Aktivitäten, wenn sie sich sowieso im Gemeindehaus aufhalten. Die Mitglieder können auch darum gebeten werden, bei der Reinigung anderer Einrichtungen der Kirche mitzuwirken.
35.3.2
Die Instandhaltung und Inspektion der Gemeindehäuser
Einmal im Jahr wird jedes Gemeindehaus vom Gebäudemanager inspiziert. Der Pfahlbeauftragte für Grundstücke und Gebäude oder ein sonstiger Beauftragter des Pfahlpräsidenten nimmt an dieser Inspektion teil. In dieser Funktion soll er uneingeschränkt im Namen der Pfahlpräsidentschaft handeln dürfen. Diejenigen, die an dieser Inspektion teilnehmen, stellen fest, wo Instandhaltungsmaßnahmen am Gebäude notwendig sind, und sie planen die Reparatur und Erneuerung von Anlagen und Teilen des Gebäudes sowie sonstige erforderliche Verbesserungen.
35.3.3
Die Planung des Gemeindehausbedarfs
Die Pfahlpräsidentschaft versorgt die Gebietspräsidentschaft mit Informationen, die dem Verwaltungsdirektor helfen, einen Gesamtplan für den voraussichtlichen Bedarf an künftigen Bauplätzen und neuen oder zusätzlichen Versammlungsräumen aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten.
35.3.4
Energie- und Wassersparmaßnahmen
Die Nebenkosten der Gemeindehäuser stellen für die Kirche eine beträchtliche Ausgabe dar. Führungsverantwortliche können zu erheblichen Einsparungen in diesem Bereich beitragen, indem sie die Mitglieder darauf hinweisen, Licht und Geräte auszuschalten, wenn diese nicht gebraucht werden, und auch sonst sparsam mit Strom und Wasser umzugehen. Die Führungsverantwortlichen achten darauf, dass Licht, Heizung, Klimaanlagen, Geräte und Wasser so wirtschaftlich wie möglich genutzt werden.
Bei Bedarf kann ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder ein beauftragter Hoher Rat für jedes Gemeindehaus und jede Freizeiteinrichtung im Pfahl einen Pfahlspezialisten für Wasser- und Energiesparmaßnahmen berufen. Dieser Spezialist untersteht dem Pfahlbeauftragten für Grundstücke und Gebäude.
Außerdem sind die Führungsverantwortlichen gehalten, die vor Ort geltenden behördlichen Maßnahmen zur Strom- und Wassereinsparung zu beachten.
35.3.5
Sicherheit und Schutz
Die Führungsverantwortlichen weisen die Mitglieder – vor allem Frauen und Jugendliche – an, sich nicht allein in einem Gebäude der Kirche aufzuhalten.
Die Führungsverantwortlichen ergreifen angemessene Vorkehrungen, dass Flure, Treppen, Treppenhäuser, Ausgänge, Wirtschaftsräume und Bürgersteige von Hindernissen und sonstigen Gefahren frei bleiben. Die Führungsverantwortlichen sorgen auch dafür, dass Gefahrgut und leicht entzündliches Material wie Brennstoff, Heu, Stroh oder Getreidehalme im Gemeindehaus weder verwendet noch gelagert werden (siehe auch 35.4.2).
Die Führungsverantwortlichen bestimmen über die Verteilung der Schlüssel und legen sinnvolle Regeln für das Abschließen des Gebäudes fest. Sie achten auch darauf, dass Türen von Klassen- und anderen Räumen, in denen sich keine Wertgegenstände befinden, unverschlossen bleiben.
Die Führungsverantwortlichen sorgen dafür, dass die örtlichen Notrufnummern für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sowie eine kurze Anleitung an oder neben jedem Telefonapparat angebracht sind. Eindringlinge werden sofort der Polizei gemeldet.
35.3.6
Unfallmeldungen
Bei Aktivitäten der Kirche ist das Risiko, dass sich jemand verletzt, dass jemand erkrankt oder dass Sachschaden entsteht, so gering wie möglich zu halten. Während Aktivitäten setzen die Führungsverantwortlichen alles daran, die Sicherheit zu gewährleisten. Sie können Unfallgefahren durch gute Planung und die Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen verringern.
Der Bischof oder Pfahlpräsident ist unverzüglich zu verständigen, wenn Folgendes eintritt:
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ein Unfall, eine Verletzung oder eine Erkrankung auf dem Gelände der Kirche oder bei einer Aktivität der Kirche
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jemand, der an einer Aktivität der Kirche teilgenommen hat, wird vermisst
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während einer von der Kirche veranstalteten Aktivität wird privates, öffentliches oder kirchliches Eigentum beschädigt
Wenn jemand schwer verletzt wurde oder vermisst wird, wenn Eigentum schwer beschädigt wurde oder rechtliche Schritte angedroht werden oder zu erwarten sind, ergreift der Pfahlpräsident (oder auf seine Weisung der Bischof) umgehend eine der folgenden Maßnahmen:
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Er verständigt die Risk Management Division am Hauptsitz der Kirche, wenn sich die Einheit in den Vereinigten Staaten oder Kanada befindet (+1 801 240 4049 oder +1 800 453 3860, Anschluss 2-4049; nach Büroschluss oder am Wochenende +1 801 240 1000 oder +1 800 453 3860, es wird dann umgehend jemand benachrichtigt).
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Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas verständigt er das Gebietsbüro.
Die Führungsverantwortlichen melden Verletzungen und Schäden, die in einem Gebäude oder auf einem Grundstück der Kirche aufgetreten sind, auch dem Gebäudemanager.
Die Führungsverantwortlichen prüfen, ob die Krankenzusatzversicherung der Kirche für Aktivitäten haftet, wenn jemand bei einer Aktivität oder Veranstaltung der Kirche oder bei der Ausführung einer kirchlichen Aufgabe verletzt wurde. Näheres zum Versicherungsschutz steht in 20.7.3.
Der Pfahlpräsident (oder auf seine Weisung der Bischof) leitet Fragen zur Sicherheit oder zu Ansprüchen gegen die Kirche an die Risk Management Division oder das Gebietsbüro weiter.
Weitere Anweisungen zur Vorgehensweise bei einem Unfall oder in einem Notfall sind in 20.7 zu finden.
35.4
Richtlinien für die Nutzung von Gebäuden und sonstigem Eigentum der Kirche
Die Gebäude und das sonstige Eigentum der Kirche sind für den Gottesdienst, den Religionsunterricht und sonstige von der Kirche ausgerichtete Aktivitäten bestimmt. Von einer anderen Verwendung der Gemeindehäuser wird abgeraten. In seltenen Fällen kann der Pfahlpräsident einer zuverlässigen, nicht der Kirche angehörigen gemeinnützigen Gruppierung die vorübergehende Nutzung eines Gemeindehauses oder des dazugehörigen Grundstücks gestatten (siehe Richtlinien für die Verwaltung von Gemeindehäusern und sonstigen Liegenschaften der Kirche, Seite 2). Nachstehend werden einige Beispiele für eine nicht gestattete Nutzung aufgeführt:
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Vermietung oder Verpachtung von Einrichtungen der Kirche für gewerbliche Zwecke
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Werbung für Geschäftsvorhaben oder Geldanlagen, wozu auch der Aushang kommerzieller Werbung und die Förderung kommerzieller Unterhaltung zählen
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Kauf, Verkauf und Verkaufsförderung von Produkten, Dienstleistungen, Veröffentlichungen oder schöpferischen Werken sowie die Vorführung von Waren
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Durchführung nicht genehmigter Geldbeschaffungsprojekte (siehe 20.6.5)
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Einladung von Rednern oder Lehrern, die ein Entgelt erhalten oder die im Rahmen von Seminaren, Unterrichtsstunden, Aerobic-Kursen und dergleichen Teilnehmer, Kunden oder Käufer anwerben. Als Ausnahme dürfen Klaviere oder Orgeln im Gemeindehaus für bezahlten Privatunterricht genutzt werden (siehe 19.7).
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Abhaltung von nicht von der Kirche geförderten, regelmäßig stattfindenden gesellschaftlichen Ereignissen oder Vereinsveranstaltungen, beispielsweise Pfadfindertreffen und -aktivitäten oder organisierte Sportveranstaltungen und -übungen
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Politische Veranstaltungen oder Wahlkampfveranstaltungen. Eine Ausnahme ist die Nutzung von Einrichtungen der Kirche für die Eintragung in Wählerlisten oder als Wahllokal auf Anfrage der Wahlbehörde, wenn:
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es keine vertretbare Alternative gibt
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die Wahlhelfer und Wähler sich im Gebäude an die Grundsätze der Kirche halten
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die Veranstaltung keine Gefahr für das Gebäude darstellt
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die Veranstaltung dem Ansehen der Kirche nicht schadet
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Die Nutzung von Eigentum der Kirche darf weder für die Teilnehmer noch für das Eigentum ein nennenswertes Schadensrisiko darstellen. Sie darf die Kirche auch keiner erhöhten Haftpflicht aussetzen oder die Nachbarn in der Umgebung stören.
Ausführlichere Anweisungen zur Nutzung und Pflege von Gebäuden und sonstigem Eigentum der Kirche sind den Richtlinien für die Verwaltung von Gemeindehäusern und sonstigen Liegenschaften der Kirche zu entnehmen oder beim Hauptsitz der Kirche oder beim Gebietsbüro zu erfahren.
35.4.1
Bilder
Von der Kirche genehmigte Bilder für Gemeindehäuser können mithilfe des Katalogs Church Facilities Artwork (Bilder für Einrichtungen der Kirche) über den Gebäudemanager bezogen werden. Der Gebäudemanager kann für Gemeindehäuser geeignete Bilder auch über den Versand der Kirche beschaffen.
Gemälde und andere Bilder können an geeigneter Stelle im Gemeindehaus angebracht werden. Sie dürfen sich jedoch nicht in der Kapelle oder in der Nähe des Taufbeckens befinden. Statuen, Wandgemälde oder Mosaiken sind nicht zulässig. Diese Richtlinie gilt nicht unbedingt für Kunstwerke, die schon seit vielen Jahren in der Kapelle bestehender Gemeindehäuser zu sehen sind.
Bilder im Gemeindehaus sind mit einem ordentlichen Rahmen zu versehen.
35.4.2
Dekorationen
Dekorationen für Weihnachten, sonstige Feiertage und ähnliche Anlässe dürfen vorübergehend im Foyer oder in der Mehrzweckhalle des Gemeindehauses angebracht werden, wie auf Weisung der Pfahlpräsidentschaft genehmigt. Mit Ausnahme von Blumen dürfen im Bereich der Kapelle des Gemeindehauses keine Dekorationen angebracht werden. Auch dürfen der Außenbereich des Gemeindehauses und die Außenanlagen nicht geschmückt werden.
Dekorationen müssen dezent und preiswert sein und dürfen keine Brandgefahr darstellen. Heu, Stroh, Palmwedel und sonstiges getrocknetes Material sowie brennende Kerzen dürfen nicht verwendet werden. Falls ein Weihnachtsbaum aufgestellt wird, muss er künstlich oder feuerfest sein und darf nicht mit elektrischer Beleuchtung oder Kerzen versehen werden. Die vor Ort geltenden Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten.
35.4.3
Weihung von Gebäuden
Jedes neue Gemeindehaus sowie jeder größere Anbau, in dem sich eine Kapelle, eine Mehrzweckhalle oder ein Bereich befindet, der größer als das bestehende Gebäude ist, wird so bald wie möglich nach der Fertigstellung geweiht.
Kleinere Gebäude wie Missionsheime, Instituts- oder Seminargebäude sowie an ein Gemeindehaus angebaute Klassenräume oder Büros können ebenfalls geweiht werden, wenn die örtlichen Führer es wünschen.
Die endgültige Genehmigung zur Weihung wird von der Gebietspräsidentschaft in Abstimmung mit dem Verwaltungsdirektor erteilt. Die Gebietspräsidentschaft spricht mit dem Pfahl- oder Missionspräsidenten ab, wer für die Weihung des Gebäudes zuständig sein soll.
Das Programm für den Weihungsgottesdienst soll dem Zweck der Versammlung entsprechen. Es soll weder langatmig sein noch ausgedehnte musikalische Darbietungen enthalten. Der beauftragte Führer soll ausreichend Zeit haben, zu sprechen und das Gebäude zu weihen. Auf das Weihungsgebet sollen ein passendes Kirchenlied oder eine angemessene musikalische Darbietung sowie ein kurzes Gebet zum Schluss des Gottesdienstes folgen.
Mit Genehmigung der präsidierenden Autorität darf das Weihungsgebet für ein Gebäude aufgezeichnet werden.
Ein gepachtetes Gemeindehaus darf geweiht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sind:
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alle gepachteten Räumlichkeiten außer den zwangsläufig allgemein genutzten Bereichen (wie zum Beispiel Eingangsbereiche, Flure oder Toilettenräume) werden ausschließlich von der Kirche genutzt
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die Pachtdauer beträgt mindestens ein Jahr
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die Gebietspräsidentschaft hat die Weihung des gepachteten Gemeindehauses genehmigt
Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss bei der Weihung des Gemeindehauses im Weihungsgebet gesagt werden, dass es „für die Dauer der Pachtzeit“ geweiht wird.
35.4.4
Notfälle
In einer Notsituation entscheidet die Pfahlpräsidentschaft, ob die regulären Gemeindeversammlungen abgehalten werden oder nicht.
Ist ein ganzes Gebiet von einer Notsituation oder einer Katastrophe betroffen, kann der Pfahlpräsident anerkannte Katastrophenschutz- und Hilfsorganisationen unterstützen, indem er Gemeindehäuser als Notunterkunft zur Verfügung stellt. Die Kirche behält die Aufsicht. Die Führungsverantwortlichen in Pfahl und Gemeinde sorgen dafür, dass diejenigen, die das Gebäude nutzen, sich an die Verhaltensmaßstäbe der Kirche halten, solange sie sich darin aufhalten – auch an das Wort der Weisheit. Näheres zum Thema Notfälle ist unter 22.9.1.3 zu finden.
35.4.5
Schusswaffen
Kirchengebäude sind der Gottesverehrung geweiht und dienen als Zuflucht vor den Sorgen und Nöten der Welt. Mit Ausnahme von Polizeibeamten im Dienst ist das Mitführen von tödlichen Waffen – ob verdeckt oder anderweitig – auf Kirchengelände verboten.
35.4.6
Feuer und Kerzen
Offenes Feuer und brennende Kerzen dürfen in Gebäuden der Kirche nicht verwendet werden.
35.4.7
Flaggen
Die Nationalflagge darf auf Kirchengelände jederzeit gehisst sein, sofern dies den örtlichen Sitten und Gebräuchen entspricht. Im Gebäude darf die Nationalflagge zu besonderen Anlässen, beispielsweise patriotischen Programmen, aufgehängt werden. Echter Patriotismus bedarf nicht der ständigen Zurschaustellung der Flagge in einem Gotteshaus.
35.4.8
Gottesdienste anlässlich des ersten Spatenstichs
Nachdem ein neues Bauprojekt genehmigt ist, können die örtlichen Führer anlässlich des ersten Spatenstichs einen Gottesdienst zur Vorbereitung auf die Bauphase abhalten. Dieser Gottesdienst darf nicht am Sonntag stattfinden.
35.4.9
Denkmalschutz
Alle Anfragen zur Aufnahme von Grundstücken oder Gebäuden der Kirche in Listen oder Register des landesweiten oder örtlichen Denkmalschutzes werden über die Gebietspräsidentschaft an den Hauptsitz der Kirche weitergeleitet. Bei Fragen, wie andere Stätten, geschichtlich interessante Gegenstände, Kunstwerke oder Dokumente gekennzeichnet oder erhalten werden sollen oder wie man die Erinnerung an sie wahren kann, wenden Sie sich bitte unter +1 801 240 2272 oder +1 800 453 3860, Anschluss 2-2272, an die Geschichtsabteilung der Kirche.
35.4.10
Bau, Anmietung oder Erwerb eines Gemeindehauses
Nach welchen Regeln Gemeindehäuser gebaut, angemietet oder erworben werden, ist den Richtlinien für die Verwaltung von Gemeindehäusern und sonstigen Liegenschaften der Kirche zu entnehmen. Man kann sich aber auch an den Verwaltungsdirektor wenden.
35.4.11
Baupläne für Gemeindehäuser
Die Kirche hat eine Vielzahl von Standardplänen für Gemeindehäuser erstellt, um den unterschiedlichen Umständen und Bedürfnissen der Mitglieder in aller Welt gerecht zu werden. Wenn der Bau eines neuen Gemeindehauses ansteht, wird ein geeigneter Standardplan ausgewählt. In diesem Plan werden die Richtlinien für die Räume, die Gestaltungsmerkmale und die Ausstattung des Gemeindehauses dargelegt.
35.4.12
Montagabende
Siehe 20.5.3.
35.4.13
Übernachtungen und Camping
Das Gemeindehaus und das dazugehörige Grundstück dürfen nicht für Übernachtungen, Camping oder Pyjamapartys genutzt werden.
35.4.14
Parkplätze
Die Parkplätze der Kirche sind gemäß den am Anfang von Abschnitt 35.4 genannten Richtlinien zu nutzen. Außerdem dürfen Parkplätze der Kirche nur mit Genehmigung des Verwaltungsdirektors von Pendlern genutzt werden.
35.4.15
Fotos, Filmaufnahmen und Übertragungen in der Kapelle
Da die Kapelle heilig ist, dürfen dort weder Fotos noch Filmaufnahmen gemacht werden. Näheres zur Übertragung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen, die in der Kapelle stattfinden, ist in 29.7 zu finden.
35.4.16
Eigentum und Nutzung
Alle Liegenschaften, die einer örtlichen Einheit zugewiesen sind oder von ihr genutzt werden können, sind Eigentum der Kirche und nicht der Einheit. Dennoch haben die örtlichen Einheiten unter Berücksichtigung des Eigentumsrechts und der Richtlinien der Kirche weitgehend freie Hand bei der Nutzung von Eigentum der Kirche, beispielsweise Gebäuden, Grundstücken und so weiter.
35.4.17
Verwaltung von Freizeiteinrichtungen
Näheres zur Verwaltung von Freizeiteinrichtungen ist den Richtlinien für die Verwaltung von Gemeindehäusern und sonstigen Liegenschaften der Kirche zu entnehmen. Man kann sich aber auch an den Verwaltungsdirektor wenden.
35.4.18
Küche im Gemeindehaus
Die Küche im Gemeindehaus ist nicht zur Zubereitung von Mahlzeiten oder zum Kochen gedacht, außer es gehört zum Unterricht, zu einer Vorführung oder zu einer sonstigen Unterweisung. Wenn im Gebäude oder auf dem Gelände etwas zu essen serviert werden soll, ist es anderswo zuzubereiten und zum Gemeindehaus mitzubringen, wo es bis zum Auftragen warm gehalten oder gekühlt werden kann.
35.4.19
Schilder
Der Name der Kirche muss an allen Gemeindehäusern und sonstigen Gebäuden der Kirche in der genehmigten Sprache und in Form des genehmigten Logos zu sehen sein. Er ist am Gebäude anzubringen. Unter bestimmten Bedingungen kann der Name der Kirche auch auf dem Grundstück auf einem separat aufgestellten Schild angebracht werden.
35.4.20
Lagerung
Im Gemeindehaus dürfen nur Gegenstände für die Instandhaltung und sonstige genehmigte Bedarfsartikel und Geräte gelagert werden. Wohlfahrtsgüter und dergleichen dürfen im Gemeindehaus nicht gelagert werden.
Material wie Benzin, Propangas, Streichhölzer und Campingausrüstung ist in einem Gebäude abseits vom Gemeindehaus unterzubringen.
Autos, Freizeitfahrzeuge und sonstige Geräte aus Privateigentum dürfen auf dem Gelände der Kirche nicht dauerhaft abgestellt werden.
35.4.21
Pfahlübergreifende Nutzung von Gemeindehäusern
Jedes Gemeindehaus innerhalb einer vertretbaren Entfernung von einer Gemeinde muss voll ausgelastet sein, ehe zusätzliche Gebäude zur Verfügung gestellt werden. Falls nötig, können die Pfahlpräsidentschaften nach Rücksprache mit der Gebietspräsidentschaft eine Gemeinde einem Gemeindehaus in einem benachbarten Pfahl zuweisen. Wenn ein Pfahlzentrum günstig gelegen ist, kann es von mehr als einem Pfahl genutzt werden.
35.4.22
Trauungen und Hochzeitsempfänge
Eine Trauung oder ein Hochzeitsempfang darf in einem Gebäude der Kirche stattfinden, wenn dadurch die regulären Veranstaltungen der Kirche nicht beeinträchtigt werden. Ein Empfang darf jedoch nur dann in der Kapelle abgehalten werden, wenn diese als Mehrzweckraum genutzt wird. Trauungen und Hochzeitsempfänge sollen weder am Sabbat noch am Montagabend stattfinden.
Die Kirche gestattet nicht, dass ihre Gemeindehäuser oder sonstigen Liegenschaften für Zeremonien, Empfänge oder andere Aktivitäten in Verbindung mit Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Paare genutzt werden.
Die für die Trauung oder den Empfang Verantwortlichen haben für die Reinigung der von ihnen genutzten Bereiche des Gebäudes zu sorgen.