Kapitel 13
Vorschriften und Merkmale werden offenbart, wie Aussatz erkannt und eingedämmt werden kann – Von Aussatz behaftete Kleidung muss verbrannt werden.
1 Hierauf gebot der Herr dem Mose und dem Aaron Folgendes:
2 „Wenn sich bei einem Menschen auf seiner bloßen Haut eine Anschwellung oder ein Ausschlag oder ein heller Fleck bildet und sich so auf seiner Haut ein aussatzartiges Leiden entwickeln könnte, so soll der Betreffende zum Priester Aaron oder zu einem von dessen Söhnen, den Priestern, gebracht werden.
3 Wenn dann der Priester die betroffene Stelle auf der Haut ansieht und dabei findet, dass die Haare auf der betroffenen Stelle weiß geworden sind und dass die betroffene Stelle tieferliegend erscheint als die sie umgebende Haut, so handelt es sich um wirklichen Aussatz; und sobald der Priester dies wahrnimmt, soll er den Betreffenden für unrein erklären.
4 Wenn sich aber ein weißer Fleck auf der Haut befindet, der nicht tieferliegend erscheint als die ihn umgebende Haut und auf dem die Haare nicht weiß geworden sind, so soll der Priester den Betroffenen sieben Tage lang einschließen.
5 Wenn der Priester ihn dann am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, dass die betroffene Stelle in ihrem Aussehen gleichgeblieben ist, da das Übel sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn noch einmal sieben Tage lang einschließen.
6 Wenn dann der Priester ihn am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, dass die betroffene Stelle blässer geworden ist und das Übel sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, so soll ihn der Priester für rein erklären: Es ist nur ein gewöhnlicher Ausschlag; der Betreffende muss seine Kleider waschen und ist dann rein.
7 Wenn aber der Ausschlag, nachdem der Betreffende, um rein zu werden, sich dem Priester gezeigt hat, auf der Haut immer weiter um sich greift, so soll er sich dem Priester zum zweiten Mal zeigen;
8 wenn ihn dann der Priester untersucht und dabei findet, dass der Ausschlag sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn für unrein erklären: Es ist wirklicher Aussatz.
9 Wenn sich ein aussatzartiges Leiden an einem Menschen zeigt, so soll er zum Priester gebracht werden.
10 Wenn der Priester ihn dann untersucht und dabei findet, dass sich eine weiße Anschwellung auf der Haut befindet, auf der die Haare weiß geworden sind, und dass wildes Fleisch auf der Anschwellung wuchert,
11 so ist das ein bereits veralteter Aussatz auf seiner Haut; darum soll der Priester ihn für unrein erklären, ohne ihn erst einzuschließen; denn er ist wirklich unrein.
12 Wenn aber der Aussatz auf der Haut so wuchert, dass der Aussatz die ganze Haut des Betroffenen vom Kopf bis zu den Füßen überzieht, soweit die Augen des Priesters blicken mögen,
13 wenn also der Priester bei seiner Untersuchung findet, dass der Aussatz den ganzen Körper überzogen hat, so soll er den Betroffenen für rein erklären: Er ist ganz und gar weiß geworden und daher rein.
14 Sobald sich aber wildes Fleisch an ihm sehen lässt, ist er unrein.
15 Sobald daher der Priester das wilde Fleisch wahrnimmt, soll er ihn für unrein erklären: Das wilde Fleisch ist unrein, es ist wirklicher Aussatz.
16 Wenn jedoch das wilde Fleisch wieder weggeht und der Betreffende wieder weiß wird, so soll er zum Priester gehen.
17 Wenn dieser ihn dann untersucht und dabei findet, dass die kranke Stelle wieder weiß geworden ist, so soll der Priester den Betroffenen für rein erklären: Er ist wirklich rein.
18 Wenn sich ferner an jemandes Leibe auf der Haut ein Geschwür bildet und wieder heilt,
19 dann aber an der Stelle des Geschwürs eine weiße Anschwellung oder ein weiß-rötlicher Fleck entsteht, so soll der Betreffende sich dem Priester zeigen.
20 Wenn dieser ihn dann untersucht und dabei findet, dass die Stelle tieferliegend erscheint als die sie umgebende Haut und dass die Haare darauf weiß geworden sind, so soll der Priester ihn für unrein erklären: Es ist wirklicher Aussatz, der in dem Geschwür zum Ausbruch gekommen ist.
21 Wenn aber der Priester bei der Untersuchung der Stelle findet, dass keine weißen Haare darauf vorhanden sind und dass der Fleck nicht tiefer liegt als die ihn umgebende Haut und blass aussieht, so soll der Priester den Betreffenden sieben Tage lang einschließen.
22 Wenn sich dann er auf der Haut immer weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn für unrein erklären: Es ist wirklicher Aussatz.
23 Wenn aber der Fleck stehengeblieben ist, ohne weiter um sich gegriffen zu haben, so ist es nur ein vernarbtes Geschwür, und der Priester darf ihn für rein erklären.
24 Oder wenn sich auf jemandes Haut eine Brandwunde befindet und das in der Brandwunde sich bildende Fleisch einen weiß-rötlichen oder weißen Fleck darstellt
25 und der Priester bei dessen Untersuchung findet, dass die Haare auf dem Fleck weiß geworden sind und er tieferliegend erscheint als die ihn umgebende Haut, so liegt wirklicher Aussatz vor, der in der Brandwunde zum Ausbruch gekommen ist; darum soll der Priester den Betreffenden für unrein erklären: Es ist wirklicher Aussatz.
26 Wenn aber der Priester bei seiner Untersuchung findet, dass keine weißen Haare auf dem Fleck vorhanden sind und dass er nicht tiefer liegt als die ihn umgebende Haut und blass aussieht, so soll der Priester den Betreffenden sieben Tage lang einschließen.
27 Wenn ihn dann der Priester am siebten Tage untersucht, so soll er, falls er sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, den Betreffenden für unrein erklären: Es ist wirklicher Aussatz.
28 Wenn aber der Fleck ruhig stehengeblieben ist, ohne auf der Haut weiter um sich gegriffen zu haben, und blass aussieht, so liegt nur eine Anschwellung der Brandwunde vor; darum soll der Priester den Betreffenden für rein erklären, denn es ist nur eine vernarbte Brandwunde.
29 Wenn ferner ein Mann oder eine Frau einen Ausschlag am Kopf oder am Bart bekommt
30 und der Priester bei der Untersuchung des Ausschlags findet, dass er tieferliegend erscheint als die ihn umgebende Haut und dass sich feine, goldgelbe Haare darauf befinden, so soll der Priester den Betreffenden für unrein erklären: Es ist bösartiger Grind, der Aussatz des Kopfes oder des Bartes.
31 Wenn der Priester aber den bösartigen Grind untersucht und dabei findet, dass sie zwar nicht tieferliegend erscheint als die sie umgebende Haut, dass aber keine dunklen Haare darauf vorhanden sind, so soll der Priester den des Grindleidens Verdächtigen sieben Tage lang einschließen.
32 Wenn dann der Priester die betroffene Stelle am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, dass der Grind sich nicht weiter ausgebreitet hat und keine goldgelben Haare darauf vorhanden sind und der Grind nicht tieferliegend erscheint als die ihn umgebende Haut,
33 so soll der Betreffende sich scheren lassen – nur die grindige Stelle darf er nicht scheren; und der Priester soll dann den des Grindleidens Verdächtigen noch einmal sieben Tage lang einschließen.
34 Wenn der Priester dann den Grind am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, dass der Grind sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat und dass er nicht tieferliegend erscheint als die ihn umgebende Haut, so erkläre der Priester den Betreffenden für rein; er muss dann seine Kleider waschen und soll als rein gelten.
35 Wenn aber, nachdem der Betreffende für rein erklärt worden ist, der Grind sich auf der Haut weiter ausbreitet
36 und der Priester bei der Untersuchung findet, dass der Grind auf der Haut weiter um sich gegriffen hat, so braucht der Priester nicht erst noch nach goldgelben Haaren zu suchen: Der Betreffende ist unrein.
37 Ist der Grind aber in seinem Aussehen gleich geblieben und sind dunkle Haare darauf gewachsen, so ist der Grind geheilt: Der Betreffende ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären.
38 Wenn ferner ein Mann oder eine Frau auf der Haut helle Flecke, weiße, helle Flecke bekommt
39 und der Priester bei seiner Untersuchung nur blasse, weiße Flecke auf ihrer Haut findet, so ist es ein ungefährlicher Ausschlag, der auf der Haut zum Ausbruch gekommen ist: Der Betreffende ist rein.
40 Wenn ferner einem Mann das Haupthaar ausgeht, so ist er am Hinterkopf kahl: Ein solcher ist rein;
41 und wenn ihm das Haupthaar nach der Gesichtsseite zu ausgeht, so ist er an der Stirnseite kahl: Ein solcher ist ebenfalls rein.
42 Wenn sich aber vorn oder hinten auf seiner Glatze ein weiß-rötlicher Ausschlag zeigt, so ist es Aussatz, der vorn oder hinten auf seiner Glatze zum Ausbruch gekommen ist.
43 Wenn also der Priester bei seiner Untersuchung findet, dass die Anschwellung des Ausschlags vorn oder hinten auf seiner Glatze weiß-rötlich aussieht, wie sonst der Aussatz auf der Haut des Leibes aussieht,
44 so ist der Betreffende ein Aussätziger und daher unrein; der Priester muss ihn unbedingt für unrein erklären: Er hat das Aussatzleiden an seinem Kopfe.
45 Was nun den Aussätzigen betrifft, der dieses Leiden an sich hat, so soll er zerrissene Kleider tragen und sein Haupthaar ohne Pflege wachsen lassen; seinen Lippenbart soll er verhüllen und ‚unrein! unrein!‘ ausrufen.
46 Solange die Krankheit an ihm haftet, soll er unrein sein: Er ist unrein und soll abgesondert wohnen; außerhalb des Lagers soll seine Wohnung sein.
47 Wenn ferner eine aussätzige Stelle an einem Kleidungsstück, sei es aus Wolle oder aus Leinen, zum Vorschein kommt
48 oder an gewebten oder gewirkten Stoffen aus Leinen oder aus Wolle oder an einer Lederhaut oder an irgendeinem Gegenstand aus Leder
49 und die betroffene Stelle am Kleide oder am Leder oder am gewebten oder gewirkten Stoff oder an irgendeinem Gegenstand aus Leder grünlich oder rötlich aussieht, so liegt Aussatz vor, und man soll sie vom Priester beschauen lassen.
50 Der Priester soll dann den vorliegenden Schaden beschauen und den betroffenen Gegenstand sieben Tage lang unter Verschluss halten.
51 Wenn er dann am siebten Tage bei der Untersuchung des betroffenen Gegenstandes findet, dass der Schaden an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder am Leder – an irgendeinem Gegenstand, zu welchem Leder verarbeitet wird – weiter um sich gegriffen hat, so ist der Ausschlag ein bösartiger Aussatz: Er ist unrein,
52 und man soll das Kleidungsstück oder den gewebten oder gewirkten Stoff aus Wolle oder aus Leinen oder jeden ledernen Gegenstand, an dem der Aussatz haftet, verbrennen; denn es ist ein bösartiger Aussatz: Er muss im Feuer verbrannt werden.
53 Wenn der Priester aber bei der Untersuchung findet, dass der Schaden an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an irgendeinem Gegenstand aus Leder nicht weiter um sich gegriffen hat,
54 so soll der Priester anordnen, dass man den Gegenstand, an welchem der Ausschlag haftet, wasche, und soll ihn dann noch einmal sieben Tage lang unter Verschluss halten.
55 Wenn der Priester dann den betroffenen Gegenstand nach der Waschung besichtigt und dabei findet, dass die betroffene Stelle ihr Aussehen nicht verändert hat, so ist der Gegenstand, wenn auch der Ausschlag nicht weiter um sich gegriffen hat, dennoch unrein: Du sollst ihn im Feuer verbrennen; es ist eine eingefressene Vertiefung auf seiner Hinter- oder seiner Vorderseite.
56 Findet der Priester aber bei der Untersuchung, dass die betroffene Stelle nach der Waschung blass geworden ist, so soll er sie aus dem Kleidungsstück oder dem Leder oder dem gewebten oder gewirkten Stoff herausreißen.
57 Wenn er aber wiederum an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an irgendeinem Gegenstand aus Leder zum Vorschein kommt, so ist es ein frisch ausbrechender Aussatz; darum musst du den ganzen Gegenstand, an dem der Ausschlag haftet, im Feuer vernichten.
58 Das Kleidungsstück aber oder der gewebte oder gewirkte Stoff oder jeder lederne Gegenstand, an welchem der Ausschlag nach der Waschung verschwunden ist, muss noch einmal gewaschen werden und soll dann als rein gelten.“
59 Dies sind die Vorschriften bezüglich des Aussatzes an Kleidungsstücken aus Wolle oder aus Leinen oder an gewebten oder gewirkten Stoffen oder an irgendeinem Gegenstand aus Leder, um sie für rein oder für unrein zu erklären.