Kapitel 25
Jedes siebte Jahr soll als Sabbatjahr gelten – Jedes fünfzigste Jahr soll als Jubeljahr gelten, in dem im ganzen Land Freiheit verkündet wird – Gesetze für Verkauf und Rückkauf von Landbesitz, Häusern und Dienerschaft werden kundgetan – Das Land gehört dem Herrn, ebenso die Dienstknechte – Wucher wird untersagt.
1 Und der Herr gebot dem Mose auf dem Berge Sinai Folgendes:
2 „Teile den Israeliten folgende Vorschriften mit: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Herrn einen Sabbat halten.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einbringen;
4 aber im siebten Jahre soll das Land einen Sabbat der Ruhe haben, eine dem Herrn geweihte Ruhezeit: Da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
5 auch den Wildwuchs deiner vorjährigen Ernte darfst du nicht einheimsen und die Trauben von deinem unbeschnittenen Weinstock nicht lesen: Es soll ein Sabbatjahr für das Land sein.
6 Was das Land während seiner Ruhezeit von selbst hervorbringt, soll euch zur Nahrung dienen, dir sowie deinen Knechten und Mägden, deinen Tagelöhnern und den Beisassen, die bei dir als Gäste leben;
7 auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Lande leben, soll der gesamte Ertrag dieses Jahres zur Nahrung dienen.
8 Sodann sollst du dir sieben solcher Sabbatjahre, also siebenmal sieben Jahre, abzählen, sodass dir die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre beträgt.
9 Dann sollst du am zehnten Tage des siebten Monats die Jubelposaune erschallen lassen; am Versöhnungstage sollt ihr die Posaunen überall in eurem Lande erschallen lassen
10 und so das fünfzigste Jahr heiligen und sollt im Lande Freiheit für alle seine Bewohner ausrufen: Ein Jubeljahr soll es für euch sein, in dem ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen und ein jeder zu seiner Familie zurückkehren soll.
11 Ein Jubeljahr soll also jedes fünfzigste Jahr für euch sein; da dürft ihr weder säen noch das, was von selbst gewachsen ist, ernten, noch Trauben von den unbeschnittenen Weinstöcken lesen;
12 denn ein Jubeljahr ist es: Es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr essen, was es von selbst hervorbringt.
13 In solchem Jubeljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.
14 Wenn du also deinem Nächsten etwas verkaufst oder von deinem Nächsten etwas kaufst, so sollt ihr einander nicht übervorteilen,
15 sondern nach der Zahl der Jahre, die seit dem letzten Jubeljahr verflossen sind, sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Bei einer größeren Zahl von Jahren sollst du den Kaufpreis für ein Grundstück verhältnismäßig erhöhen und bei einer kleineren Zahl von Jahren den Kaufpreis verhältnismäßig verringern; denn er verkauft dir nur eine bestimmte Anzahl von Ernten.
17 Keiner übervorteile also den anderen, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten; denn ich bin der Herr, euer Gott.
18 So verfahrt denn nach meinen Anordnungen und beachtet meine Gebote und handelt nach ihnen, so werdet ihr in eurem Lande in Sicherheit wohnen.
19 Dann wird das Land euch seinen Ertrag geben, sodass ihr euch satt essen könnt und in Sicherheit darin wohnt.
20 Wenn ihr aber fragt: ‚Wovon sollen wir uns denn im siebten Jahre ernähren, wenn wir doch weder säen noch den erforderlichen Ertrag ernten dürfen?‘,
21 so sollt ihr wissen: Ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, dass es euch den Ertrag für drei Jahre liefern soll.
22 Obgleich ihr daher erst im achten Jahre sät, werdet ihr doch immer noch von dem früheren Ertrage altes Getreide zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte eingebracht ist, werdet ihr altes Getreide zu essen haben.
23 Der Landbesitz darf also nicht für immer verkauft werden, denn mir gehört das Land: Ihr seid ja nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24 Daher sollt ihr in dem ganzen Lande, das ihr innehabt, für euren Landbesitz den Rückkauf gestatten.
25 Wenn einer aus deinem Volk verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen dürfen, was sein Verwandter verkauft hat.
26 Wenn ferner jemand keinen Löser hat, aber selbst so viel Geld aufzubringen vermag, wie zum Rückkauf seines Besitzes erforderlich ist,
27 so soll er die Jahre, die seit seinem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und das Überschüssige demjenigen zurückzahlen, an den er verkauft hat, damit er so wieder zu seinem Besitz kommt.
28 Wenn er aber nicht so viel Geld aufbringen kann, wie zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Jubeljahr verbleiben; aber im Jubeljahr soll es frei werden, sodass er wieder zu seinem Eigentum kommt.
29 Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: Ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen.
30 Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: Es soll im Jubeljahr nicht frei werden.
31 Dagegen die Häuser in den Dörfern, die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: Es soll unbeschränktes Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Jubeljahr sollen sie frei werden.
32 Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen als Eigentum übergeben sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.
33 Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Jubeljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
34 Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf überhaupt nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.
35 Wenn ferner einer aus deinem Volk verarmt, sodass er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, sodass er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.
36 Du darfst nicht Zins und Aufschlag von ihm nehmen, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann.
37 Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Aufschlag:
38 Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!
39 Wenn ferner einer aus deinem Volk neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen,
40 nein, wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein: Nur bis zum Jubeljahr soll er bei dir dienen;
41 dann aber soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe zurückkehren und wieder in den Besitz seiner Väter eintreten.
42 Denn meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe: Sie dürfen nicht wie gewöhnliche Sklaven verkauft werden.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten!
44 Was aber deine leibeigenen Knechte und Mägde betrifft, die du besitzen wirst, so mögt ihr euch solche Knechte und Mägde von den Heidenvölkern kaufen, die rings um euch her wohnen.
45 Auch aus den Kindern der Beisassen, die bei euch als Gäste leben, aus ihnen könnt ihr euch welche kaufen sowie aus ihren Nachkommen, die bei euch leben und die sie in eurem Lande gezeugt haben: Diese mögen euch als Eigentum gehören,
46 und ihr könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit diese sie als Eigentum besitzen: Auf ewig könnt ihr diese als Sklaven dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten, da darfst du nicht, einer über den anderen, mit Härte herrschen!
47 Wenn ferner ein Fremdling oder Beisasse neben dir Vermögen erwirbt, während einer aus deinem Volk neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir, oder einem Abkömmling aus der Familie eines Fremdlings als Sklaven verkauft,
48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht für ihn bestehen: Einer von seinen Brüdern mag ihn loskaufen;
49 entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels mag ihn loskaufen oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seiner Sippe darf ihn loskaufen; oder wenn er selbst so viel Geld aufbringt, kann er sich selbst loskaufen.
50 Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahre ab, wo er sich verkauft hat, bis zum Jubeljahr berechnen, und der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden: Wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden.
51 Wenn also der Jahre noch viele sind, so soll er diesen entsprechend sein Lösegeld von der Kaufsumme zurückzahlen;
52 wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Jubeljahr übrig sind, so muss er danach die Berechnung anstellen: Nach Maßgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zurückzuzahlen.
53 Wie ein Mietling, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er bei seinem Herrn sein, und dieser darf ihn vor deinen Augen nicht mit Härte als Herr behandeln.
54 Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, so soll er im Jubeljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55 Denn mir gehören die Israeliten als Dienstknechte; meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der Herr, euer Gott!“