Heilige Schriften
Levitikus 27


Kapitel 27

Es wird dargelegt, wie dem Herrn Eigentum geweiht wird – Den Israeliten wird geboten, von ihrem Ernteertrag, ihren Rindern und ihrem Kleinvieh den Zehnten zu zahlen.

1 Hierauf gebot der Herr dem Mose Folgendes:

2 „Teile den Israeliten folgende Vorschriften mit: Wenn jemand dem Herrn ein besonderes Gelübde erfüllen will und zwar in Betreff auf Personen nach dem Schätzwert,

3 so soll der Schätzwert einer männlichen Person im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums betragen;

4 ist es aber eine weibliche Person, so soll der Schätzwert dreißig Schekel betragen.

5 Wenn es sich aber um eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren handelt, so soll der Schätzwert einer männlichen Person zwanzig Schekel und bei einer weiblichen Person zehn Schekel betragen.

6 Bei Kindern aber im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren soll der Schätzwert eines Knaben fünf Silberschekel und der Schätzwert eines Mädchens drei Silberschekel betragen.

7 Wenn ferner die Person sechzig Jahre alt ist oder darüber, so soll der Schätzwert, wenn es sich um einen Mann handelt, fünfzehn Schekel betragen, bei einer weiblichen Person dagegen zehn Schekel.

8 Ist der Betreffende aber für die Entrichtung dieses Schätzwertes zu arm, so stelle man ihn vor den Priester, damit dieser ihn schätze; nach Maßgabe dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn abschätzen.

9 Handelt es sich ferner um Vieh, von dem man dem Herrn eine Opfergabe darbringen kann, so soll jedes Stück, das man von solchem Vieh dem Herrn gibt, als geheiligt gelten:

10 Man darf es nicht umwechseln noch austauschen, weder ein gutes Stück gegen ein schlechtes noch ein schlechtes Stück gegen ein gutes; und wenn jemand dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes austauscht, so soll sowohl jenes als auch das eingetauschte dem Heiligtum gehören.

11 Handelt es sich aber um irgendein Stück unreinen Viehs, von dem man dem Herrn keine Opfergabe darbringen kann, so stelle man das betreffende Stück Vieh vor den Priester;

12 dieser soll es dann schätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; beim Schätzwert des Priesters soll es dann sein Bewenden haben.

13 Will der Betreffende es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel zum Schätzwert hinzuzufügen.

14 Wenn ferner jemand sein Haus als heilige Gabe dem Herrn weiht, so soll der Priester es schätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; wie der Priester es schätzt, so soll der Wert festgesetzt sein.

15 Wenn dann der, welcher sein Haus geweiht hat, es wieder zurückkaufen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags zum Schätzwert hinzuzufügen: Dann ist es wieder sein Eigentum.

16 Wenn ferner jemand ein Stück von seinem ererbten Grundbesitz dem Herrn weiht, so soll sich der Schätzwert nach dem Maß der dafür erforderlichen Aussaat richten: Ein Hómer Saatgerste soll zu fünfzig Silberschekel gerechnet werden.

17 Wenn der Betreffende sein Stück Land vom Jubeljahr ab weiht, so soll es nach dem vollen Schätzwert zu stehen kommen;

18 wenn er aber sein Stück Land erst nach dem Jubeljahr weiht, so soll der Priester ihm den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die bis zum nächsten Jubeljahr noch ausstehen, sodass also vom Schätzwert ein dem Verhältnis entsprechender Abzug gemacht wird.

19 Will aber der, welcher das Stück Land geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Betrages zum Schätzwert hinzuzufügen: Dann soll es ihm verbleiben.

20 Löst er aber das Stück Land nicht ein und er verkauft es trotzdem an einen anderen, so kann es nicht mehr zurückgekauft werden,

21 sondern das Stück Land soll, wenn es im Jubeljahr frei wird, als dem Herrn geweiht gelten wie ein Stück Land, das dem Herrn gehört: Es soll dem Priester als Eigentum gehören.

22 Wenn ferner jemand ein von ihm gekauftes Stück Land, das nicht zu seinem ererbten Grundbesitz gehört, dem Herrn weiht,

23 so soll ihm der Priester den Betrag des Schätzwertes bis zum nächsten Jubeljahr berechnen, und der Betreffende soll diese Schätzsumme an demselben Tage als eine dem Herrn geweihte Gabe entrichten.

24 Im Jubeljahr aber soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hatte, also an den, welchem das Landstück als Erbbesitz zusteht.

25 Jede priesterliche Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen: Der Schekel gilt zwanzig Gera.

26 Jedoch die Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburt dem Herrn an sich schon zustehen, darf niemand weihen; sei es ein Rind oder ein Stück Kleinvieh: Es gehört dem Herrn.

27 Wenn es sich aber um eine Erstgeburt von einem unreinen Vieh handelt, so muss der Betreffende sie nach dem Schätzwert einlösen und noch ein Fünftel des Betrags hinzufügen. Wird sie aber nicht eingelöst, so soll sie nach dem Schätzwert verkauft werden.

28 Jedoch alles, was dem Herrn gehört, was jemand von seinem gesamten Besitz dem Herrn weiht, seien es Menschen oder Vieh oder Stücke von seinem ererbten Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden: Alles Geweihte ist dem Herrn hochheilig.

29 Handelt es sich dabei um Menschen, die mit dem Bann belegt sind, so dürfen sie nicht losgekauft, sondern müssen unbedingt getötet werden.

30 Ferner soll aller Zehnte des Landes, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, dem Herrn gehören: Er ist dem Herrn geweiht.

31 Wenn aber jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags mehr zu bezahlen.

32 Was ferner allen Zehnten von Rindern und vom Kleinvieh betrifft, so soll von allen Tieren, die unter dem Hirtenstabe hindurchgehen, immer das zehnte Stück dem Herrn geheiligt sein.

33 Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und man darf es auch nicht austauschen; wenn man es aber doch austauscht, so soll sowohl das betreffende als auch das eingetauschte Tier dem Heiligtum gehören und darf nicht ausgelöst werden.“

34 Dies sind die Gebote, die der Herr dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten aufgetragen hat.