Bischofschaft
Die Bereitstellung von Gemeindehäusern und sonstigen Stätten der Gottesverehrung


„Die Bereitstellung von Gemeindehäusern und sonstigen Stätten der Gottesverehrung“, Die Bereitstellung von Gemeindehäusern und sonstigen Stätten der Gottesverehrung, 2021

„Die Bereitstellung von Gemeindehäusern und sonstigen Stätten der Gottesverehrung“, Die Bereitstellung von Gemeindehäusern und sonstigen Stätten der Gottesverehrung

Die Bereitstellung von Gemeindehäusern und sonstigen Stätten der Gottesverehrung

Leitlinien

Werden neue Räumlichkeiten für Versammlungszwecke in Betracht gezogen, halten sich die Führungsverantwortlichen und Angestellten der Kirche an folgende Leitlinien:

  1. Eigenständigkeit: Wir legen Wert auf ein nachhaltiges, langfristiges Wachstum der Kirche. Jedes Gebiet der Kirche soll das Ziel verfolgen, in zeitlichen Belangen eigenständig zu werden.

  2. Freier Zugang: Wir sorgen dafür, dass grundlegende Lehren, Materialien und Dienstleistungen in Verbindung mit dem Evangelium allen zugänglich sind. Vollentwickelte Gebiete unterstützen die weniger eigenständigen Gebiete.

  3. Kluge Treuhandschaft: Wir sind kluge Treuhänder heiliger Ressourcen. Wir berücksichtigen, inwiefern sich Entscheidungen auf das tägliche Leben der Mitglieder auswirken und ob die Mitwirkung in der Kirche finanziell tragbar bleibt.

Die Priestertumsführer im Gebiet und auf örtlicher Ebene halten sich nach besten Bemühungen an die Grundsätze, die in dem Dokument Grundsätze und Richtlinien für die Planung von Gemeindehäusern dargelegt sind, ehe sie zusätzliche Räumlichkeiten empfehlen.

Einheitlichkeit und Anpassung

Jedes Gemeindehaus soll so gestaltet und ausgestattet sein, dass die Gottesverehrung gefördert und die Programme der Kirche unterstützt werden. Dazu gehören Räumlichkeiten für die gemeinsamen Versammlungen wie auch für den Unterricht und Aktivitäten. Örtliche Gegebenheiten wie etwa Größe der Einheit oder der Bedarf der Führungsverantwortlichen mögen bei der Bereitstellung eines Gemeindehauses Anpassungen erfordern.

Als Versammlungsgebäude können die Wohnung eines Mitglieds, eine Schule oder ein Gemeindezentrum am Ort, gemietete Räumlichkeiten, von der Kirche errichtete oder gekaufte Gebäude oder andere Alternativen dienen. Jede dieser Optionen kann – mit Genehmigung der Gebietspräsidentschaft – für Einheiten jeglicher Größe eine langfristige Lösung darstellen. Die Nutzung von Technik, wie Audio- und Videogeräte, kann eine solche Anpassung erleichtern.

Räumlichkeiten nach Bedarf zur Verfügung stellen

Die Führer im Gebiet und vor Ort sind darauf bedacht, die Kapazität der Gemeindehäuser klug auszuweiten, ehe zusätzliche Räumlichkeiten beantragt werden. Für zusätzlichen Raum soll gesorgt werden, nachdem die höchstmögliche Anwesenheit oder die Anzahl der Einheiten in dem jeweiligen Gebäude berücksichtigt wurden und man sich außerdem außerhalb der Gemeinde- oder Pfahlgrenzen nach Versammlungsräumen umgeschaut hat, die sich in einer von der Gebietspräsidentschaft vorgegebenen Zeit gut erreichen lassen. Die im Gebiet tätigen Angestellten der Kirche arbeiten mit den örtlichen Führern zusammen und sprechen Empfehlungen dazu aus, wie man die Ressourcen der Kirche, unabhängig von Pfahlgrenzen, voll ausschöpfen kann.

Bezahlbarkeit

Die Führungsverantwortlichen des Gebiets und vor Ort bemühen sich hinsichtlich des Gemeindehausbedarfs um eine Lösung, die wirtschaftlich und langfristig gesehen zweckmäßig und tragfähig ist. Neue Räumlichkeiten sollen Ehrfurcht und Würde vermitteln, schlicht gehalten sein und sich gut in die Umgebung einfügen. Nach Möglichkeit sollen auch Materialien, Gerät und Mobiliar verwendet werden, die vor Ort erhältlich sind. Die Bereitstellung und die Unterhaltung von Gemeinderäumen soll so abgewickelt werden, dass es die Eigenständigkeit der Kirche im Gebiet stärkt.

Interessenkonflikte vermeiden

Ortsansässige Führungsverantwortliche und Mitglieder dürfen auf Geschäftsangelegenheiten, die mit dem Eigentum der Kirche zu tun haben, keinerlei Einfluss nehmen. Sie sind beispielsweise nicht befugt, über den Kauf oder die Anmietung von Grundstücken oder Gebäuden zu verhandeln oder finanzielle Verpflichtungen einzugehen, die aus dem allgemeinen Budget der Kirche bestritten werden. Ausnahmen müssen schriftlich vom Gebietsbüro oder von der Hauptabteilung Versammlungsgebäude genehmigt werden.

Gesamtplan für Gemeindehäuser

Um die Mitglieder der Kirche zu stärken, bereiten die Gebiete langfristige Gesamtpläne für Gemeindehäuser vor. Darin enthalten sind Entscheidungen hinsichtlich weiterer Räumlichkeiten oder einer Umverteilung (oder auch Aufgabe) vorhandener Räumlichkeiten. Mit dem langfristigen Gesamtplan wird der Gebietsplan unterstützt: Familien, Mitglieder und Einheiten werden gestärkt, indem ihnen auf unkomplizierte Weise erschwingliche Gemeindehäuser bereitgestellt werden. Hierbei werden vorhandene Mittel klug eingesetzt und es wird darauf geachtet, wie sich Entscheidungen über Gemeindehäuser auf die Stärkung der Mitglieder auswirken und dass die Räumlichkeiten den jeweiligen Gegebenheiten angemessen sind.

Unter der Leitung der Gebietspräsidentschaft unterbreiten der Gebietssiebziger, der Verwaltungsdirektor und Angestellte der Kirche im Gebiet den Priestertumsführern Vorschläge zu Versammlungsräumen. Sie bemühen sich vereint mit ihnen darum, Bedenken auszuräumen, und sie erstellen einen endgültigen Vorschlag für Versammlungsräume, der in den Gesamtplan aufgenommen wird. Dies kann in einer Sitzung des Koordinierungsrats gemeinsam mit den zuständigen Pfahlpräsidenten erarbeitet werden. Wenn nötig, versorgt die Pfahlpräsidentschaft die Gebietspräsidentschaft mit Informationen, die dem Verwaltungsdirektor dabei dienlich sind, einen Gesamtplan aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten.

Weitere Informationen entnehmen die Priestertumsführer bitte den Richtlinien für den Gesamtplan für Gemeindehäuser.

Die Finanzierung von Gemeindehäusern

Die Finanzierung von Gemeindehäusern erfolgt über den Jahresplan für Gemeindehäuser. Die Gebietspräsidentschaft reicht ihren Jahresplan über die Präsidierende Bischofschaft beim Komitee zur Bewilligung von Geldern ein.

Bedarfsermittlung für neue Räumlichkeiten zur Gottesverehrung

Bei der Planung des künftigen Bedarfs an Gemeindehäusern und sonstigen Stätten der Gottesverehrung sind unter anderem folgende Kriterien maßgeblich: die üblichen Merkmale einer Einheit der Kirche in dem Gebiet, bisheriges Wachstum (Rate und Verlauf), voraussichtliches Wachstum, vorgesehene Teilung von Einheiten sowie Größe, Standort und Auslastung der vorhandenen Gebäude.

Möglichkeiten zur Schaffung von zusätzlichem Raum

Wenn zusätzlicher Bedarf an Räumlichkeiten zur Gottesverehrung besteht, zieht das Gebietsbüro verschiedene Möglichkeiten in Betracht, um die geeignetste Lösung zu finden. Dazu gehören: die Programme der örtlichen Einheiten anpassen, mehrere Einheiten teilen sich ein Versammlungsgebäude, vorhandene Räumlichkeiten umgestalten, an ein vorhandenes Gemeindehaus anbauen, Räumlichkeiten mieten, ein vorhandenes Gebäude erwerben oder ein neues Gemeindehaus bauen.

Schenkung eines Grundstücks

Die Kirche nimmt Schenkungen von Grundstücken nicht in jedem Fall an. Möchte jemand der Kirche ein Grundstück schenken, wenden sich die örtlichen Priestertumsführer an das Gebietsbüro. Priestertumsführer in den USA und in Kanada nehmen bitte unter +1 801 240 5685 oder +1 800 453 3860 telefonisch Kontakt zur Liegenschaftsabteilung der Hauptabteilung Versammlungsgebäude auf.

Die örtlichen Führer nehmen keine geschenkten Grundstücke an und stellen dafür auch keine Empfangsbestätigung aus. An die Schenkung oder Überlassung eines Grundstücks darf hinsichtlich dessen Nutzung oder Verfügbarkeit keinerlei Bedingung geknüpft sein.

Baupläne für Gemeindehäuser nach Standardvorgaben

Angestellte der Kirche haben in den verschiedenen Gebieten Baupläne für Gemeindehäuser nach Standardvorgaben ausgearbeitet. Diese sind auf die jeweiligen Gegebenheiten und Bedürfnisse zugeschnitten. Wenn der Bau eines neuen Gemeindehauses ansteht, wird ein geeigneter Standardplan ausgewählt. Darin werden die Richtlinien für die Räume, die Gestaltungsmerkmale und die Ausstattung dieser Stätte der Gottesverehrung dargelegt.

Planungsphase beim Gemeindehausbau

Sobald alle Kriterien für den Bau eines neuen Gemeindehauses erfüllt sind und das vorgeschlagene Bauprojekt genehmigt, im Jahresplan berücksichtigt, finanziert und terminlich eingeplant ist, geht das Projekt in die Planungsphase über.

In der Planungsphase kommt der Projektleiter zu einem geeigneten Zeitpunkt und nach Absprache mit dem Gebäudemanager mit der Pfahlpräsidentschaft zusammen, um die vorhandenen Stiloptionen in den Standardplänen durchzusehen und daraus etwas auszuwählen. Außerdem kann besprochen werden, ob anlässlich des ersten Spatenstichs ein Gottesdienst abgehalten werden soll. Der Gebäudemanager hält die Pfahlpräsidentschaft in der Planungsphase regelmäßig auf dem Laufenden.

Bauphase

Ist die Planungsphase abgeschlossen, vergibt das Gebietsbüro den Auftrag für das Bauvorhaben. Der Projektleiter hält vor Baubeginn, unterstützt vom Gebäudemanager, eine Sitzung mit den Führungsverantwortlichen des Pfahls und dem Bauunternehmer ab. In der Sitzung besprechen die Anwesenden die Aufgabenverteilung, legen gemäß dem jeweiligen Gebietsstandardplan Stil und Ausstattung fest und gehen den Zeitplan durch.

Übergabe des Gemeindehauses

Wenn das Bauprojekt abgeschlossen ist, übergibt der Projektleiter dem Gebäudemanager offiziell das Gebäude oder den Anbau. Der Gebäudemanager plant die Grundreinigungs- und Instandhaltungsverfahren, veranlasst deren Ausführung und erledigt alle weiteren Aufgaben, die vor Nutzung des Gebäudes noch anstehen.

Der Gebäudemanager führt eine Einweisung und einen Rundgang für die örtlichen Führer durch. Er weist den Gebäudebeauftragten des Pfahls und den Gebäudebeauftragten der Gemeinde in die einzelnen Anlagen im Gebäude ein. Er händigt den örtlichen Führern Schlüssel aus und geht mit ihnen die Reinigungspläne sowie die Mitwirkung der Mitglieder an der Reinigung durch.

Anmietung von Räumlichkeiten

Sollen neue Räumlichkeiten angemietet werden, halten die örtlichen Führer mit dem Planungsleiter für Versammlungsgebäude im Gebiet Rücksprache, um die diesbezüglichen Anforderungen festzulegen. Die Mietkosten werden aus dem betrieblichen Budget der Gruppe der Abteilung B&I (Betrieb und Instandhaltung) bestritten.

Bei einer Mietverlängerung beraten sich die örtlichen Führer mit dem Gebäudemanager, der sich dann um die Abwicklung kümmert. Vorübergehendes Mieten von Räumlichkeiten kommt dann in Frage, wenn eine Gemeinde ihr Gemeindehaus aufgrund von Renovierungsarbeiten nicht nutzen kann.

Das Gebietsbüro handelt die Bedingungen für alle Mietverträge aus.

Befristete Anmietung von Räumlichkeiten

Räumlichkeiten können auf Kosten der Kirche befristet angemietet werden, wenn der vorhandene Platz für eine Pfahlaktivität nicht ausreicht. Das könnte bei einer Pfahl- oder Regionskonferenz, einer Fireside, Sportaktivität oder kulturellen Veranstaltung der Fall sein. Bevor Räumlichkeiten vorübergehend angemietet werden, werden anderweitige Lösungen in Betracht gezogen; zum Beispiel könnte man mehrere Versammlungen durchführen oder technische Mittel (z.B. Übertragungen) einsetzen.

Besteht die Notwendigkeit, Räumlichkeiten befristet anzumieten, halten die örtlichen Führer mit dem Gebäudemanager Rücksprache, damit der dafür erforderliche Vertrag oder die Vereinbarung geschlossen werden kann. Der Gebäudemanager reicht dann den Vertrag und das Formular „Antrag auf befristete Anmietung von Räumlichkeiten“ beim Gebietsbüro ein. Die Unterlagen werden möglichst frühzeitig eingereicht. Bei diesem Verfahren werden die Mietkosten aus dem allgemeinen Budget der Kirche bestritten.

Angemietete Sportplätze werden aus dem Budget der jeweiligen örtlichen Einheit bezahlt.

Gottesdienste anlässlich des ersten Spatenstichs

Nach Genehmigung eines neuen Bauprojekts kann die Gebietspräsidentschaft einen Gottesdienst anlässlich des ersten Spatenstichs gestatten, der die Bauphase dann einleitet. Dieser Gottesdienst darf nicht am Sonntag stattfinden. Der zuständige Pfahlpräsident bittet den Gebietssiebziger um Weisung.

Weihung von Gebäuden

Die endgültige Genehmigung zur Weihung wird von der Gebietspräsidentschaft in Abstimmung mit dem Verwaltungsdirektor erteilt. Die Gebietspräsidentschaft spricht mit dem Pfahl- oder Missionspräsidenten ab, wer für die Weihung des Gebäudes zuständig sein soll.

Das Programm für den Weihungsgottesdienst soll dem Zweck der Versammlung entsprechen. Es soll weder langatmig sein noch ausgedehnte musikalische Darbietungen enthalten. Der beauftragte Führer soll ausreichend Zeit haben, zu sprechen und das Gebäude zu weihen.

Auf das Weihungsgebet sollen ein passendes Kirchenlied oder eine angemessene musikalische Darbietung sowie ein kurzes Gebet zum Schluss des Gottesdienstes folgen.

Mit Genehmigung der präsidierenden Autorität darf das Weihungsgebet für ein Gebäude aufgezeichnet werden.

Ein gepachtetes Gemeindehaus darf geweiht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sind:

  1. Alle gepachteten Räumlichkeiten außer den zwangsläufig allgemein genutzten Bereichen (wie zum Beispiel Eingangsbereiche, Flure oder Toilettenräume) werden ausschließlich von der Kirche genutzt.

  2. Die Pachtdauer beträgt mindestens ein Jahr.

  3. Die Gebietspräsidentschaft hat die Weihung des gepachteten Gemeindehauses genehmigt.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss bei der Weihung des Gemeindehauses im Weihungsgebet gesagt werden, dass es „für die Dauer der Pachtzeit“ geweiht wird.