Bischofschaft
Gemeindehausparkplätze


Gemeindehausparkplätze

Richtlinien für Parkplätze in den Vereinigten Staaten und in Kanada

Nachstehende Informationen zum Gebrauch von Parkplätzen, zur Bereitstellung von Behindertenparkplätzen und zur Aufstellung von Müllcontainern sind für Führungsverantwortliche in den USA und Kanada bestimmt; sie mögen aber auch in anderen Gebieten von Nutzen sein. Bitte beachten Sie jedoch, welche Bestimmungen vor Ort gelten und was dort gebraucht wird. Beraten Sie sich zudem bezüglich der korrekten Umsetzung mit dem für Sie zuständigen Gebäudemanager.

Der Gebrauch des Parkplatzes

Zusätzlich zu den Richtlinien unter 35.4.14 des Allgemeinen Handbuchs ist bitte Folgendes zu bedenken: Wird ein Parkplatz der Kirche auch von anderen Organisationen oder Personen genutzt, könnte das für die Kirche ein erhöhtes Risiko, zusätzliche Haftung oder höhere Wartungskosten bedeuten. Eine solche Nutzung kann sich negativ auf die Immobilie auswirken und den Verlust der Grundsteuerbefreiung zur Folge haben. Selbst wenn der Parkplatz beispielsweise für Aktivitäten genutzt wird, bei denen Jugendliche zu bestimmten Zwecken Geld einnehmen (dies hängt teilweise von der Art der Aktivität ab), kann dies grund- und einkommenssteuerliche Folgen haben.

Sämtliche Ausnahmen von diesen Richtlinien müssen daher mit dem zuständigen Gebäudemanager abgestimmt und vom Verwaltungsdirektor bewilligt werden. Ausnahmeregelungen sollen der Kirche zugutekommen (wie etwa Konflikte mit Nutzung durch die Kirche vermeiden), müssen ein rechtliches Risiko ausschließen und setzen voraus, dass vor Nutzungserlaubnis sämtliche erforderlichen Genehmigungen eingeholt wurden.

Abgesehen von Parkplätzen gibt es weitere Beispiele für die gemeinsame Nutzung von Eigentum, für die eine Genehmigung erforderlich ist, etwa der Zugang zu Eigentum der Kirche, Pforten, Nutzungsrecht, Grenzen oder Durchgangsrecht.

Gekennzeichnete barrierefreie Parkplätze

Es werden standardmäßig so viele Stellplätze für Menschen mit Behinderung gekennzeichnet, wie der jeweilige Gesetzgeber es verlangt. Ein Bischof oder ein Führungsverantwortlicher im Pfahl kann den Gebäudemanager jedoch bitten, je nach Bedarf weitere Stellplätze entsprechend zu kennzeichnen.

Bei größeren Zusammenkünften wie etwa einer Pfahlkonferenz sorgen die örtlichen Führer dafür, dass (wenn auch zeitweilig) genügend solcher Stellplätze gekennzeichnet sind. Bischöfe stimmen sich zudem untereinander ab, wenn sich die Nutzung des Gebäudes und des Parkplatzes durch ihre Gemeinden regelmäßig überschneidet. Ist die erste Gemeinde beispielsweise bereits vor Ort, stehen der zweiten möglicherweise nicht genügend barrierefreie Parkplätze zur Verfügung, da diese bereits belegt sind.

Ferner weisen die Bischöfe die Mitglieder auf den ordnungsgemäßen Gebrauch von barrierefreien Parkplätzen hin. Parkt man beispielsweise auf einem freien Stellplatz zu dicht an einem barrierefreien Parkplatz, kann dieser womöglich nicht genutzt werden. Selbst wer über eine entsprechende Plakette oder Genehmigung verfügt, muss einen für Transporter gekennzeichneten Stellplatz für andere freilassen, die ein mit Hublift ausgestattetes Fahrzeug nutzen oder den zusätzlichen Platz zum Be- und Entladen benötigen.

Weitere Informationen der Kirche sind unter Behinderung.KircheJesuChristi.org zu finden.

Müllcontainer und Mülltonnen

Müllcontainer und Mülltonnen sind nur für den kirchlichen Gebrauch bestimmt. Wenn nötig, kann der Zugang durch einen Zaun, ein Schloss oder anderweitige Mittel beschränkt werden.