Kapitel 29
Im siebten Monat sollen Opfer dargebracht werden, so auch beim Fest des Posaunenschalls und beim Laubhüttenfest.
1 „Ferner am ersten Tage des siebten Monats soll bei euch eine heilige Festversammlung stattfinden; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten: Der Tag des Posaunenschalls soll es euch sein.
2 Da sollt ihr als Brandopfer zum lieblichen Geruch für den Herrn darbringen: einen jungen Stier, einen Widder und sieben fehlerlose, einjährige Lämmer;
3 dazu als zugehöriges Speiseopfer von Feinmehl, das mit Öl angemengt ist: drei Zehntel Efa zu dem Stier, zwei Zehntel zu dem Widder
4 und ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben Lämmern;
5 außerdem einen Ziegenbock als Sündopfer, um euch Sühne zu erwirken;
6 außer dem Neumond-Brandopfer nebst dem zugehörigen Speiseopfer und außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern in der vorgeschriebenen Weise zum lieblichen Geruch, als ein Feueropfer für den Herrn.
7 Ferner am zehnten Tage desselben siebten Monats soll bei euch eine heilige Festversammlung stattfinden, und ihr sollt fasten; keinerlei Werktagsarbeit dürft ihr da verrichten.
8 Als Brandopfer sollt ihr dabei für den Herrn zum lieblichen Geruch herrichten: einen jungen Stier, einen Widder, sieben einjährige Lämmer – fehlerlose Tiere müssen es sein –;
9 außerdem als zugehöriges Speiseopfer von Feinmehl, das mit Öl angemengt ist: drei Zehntel zu dem Stier, zwei Zehntel zu dem einen Widder,
10 je ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben Lämmern;
11 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem Versöhnungs-Sündopfer und dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern.
12 Ferner soll bei euch am fünfzehnten Tage des siebten Monats eine heilige Festversammlung stattfinden; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten, sondern sollt dem Herrn sieben Tage lang ein Fest feiern.
13 Dabei sollt ihr als Brandopfer, als Feueropfer zum lieblichen Geruch für den Herrn, darbringen: dreizehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer – fehlerlose Tiere müssen es sein –;
14 dazu als zugehöriges Speiseopfer von Feinmehl, das mit Öl angemengt ist: drei Zehntel zu jedem von den dreizehn Stieren, zwei Zehntel zu jedem von den beiden Widdern
15 und je ein Zehntel zu jedem Lamm von den vierzehn Lämmern;
16 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speiseopfer und dem erforderlichen Trankopfer.
17 Sodann am zweiten Tage: zwölf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer
18 nebst dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
19 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern.
20 Sodann am dritten Tage: elf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer
21 nebst dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
22 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speiseopfer und dem erforderlichen Trankopfer.
23 Sodann am vierten Tage: zehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer
24 nebst dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
25 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem zugehörigen Speiseopfer und dem erforderlichen Trankopfer.
26 Sodann am fünften Tage: neun junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer
27 nebst dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
28 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speiseopfer und dem erforderlichen Trankopfer.
29 Sodann am sechsten Tage: acht junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer
30 nebst dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
31 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern.
32 Sodann am siebten Tage: sieben junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer
33 nebst dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
34 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem zugehörigen Speiseopfer und dem erforderlichen Trankopfer.
35 Am achten Tage soll bei euch eine feierliche Versammlung stattfinden; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten.
36 Und als Brandopfer, als Feueropfer zum lieblichen Geruch für den Herrn, sollt ihr darbringen: einen jungen Stier, einen Widder, sieben fehlerlose, einjährige Lämmer
37 nebst dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu dem Stier, zu dem Widder und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
38 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speiseopfer und dem erforderlichen Trankopfer.
39 Diese Opfer sollt ihr an euren Festen für den Herrn darbringen, abgesehen von dem, was ihr infolge von Gelübden und als freiwillige Gaben sowohl an Brandopfern und Speiseopfern als auch an Trankopfern und Heilsopfern darbringen werdet.