Kapitel 35
Die Leviten sollen ihre eigenen Städte besitzen – Freistädte werden festgelegt für jene, die des Totschlags schuldig sind – Mörder müssen durch den Bluträcher hingerichtet werden.
1 Weiter gebot der Herr dem Mose in den Steppen der Moabiter am Jordan, Jericho gegenüber, Folgendes:
2 „Befiehl den Israeliten, dass sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr auch Weideplätze rings um sie her den Leviten geben.
3 Die Städte sollen ihnen dann als Wohnsitze dienen, während die zugehörigen Weideplätze für ihr Lastvieh und ihre Herden und für alle ihre übrigen Tiere bestimmt sind.
4 Es sollen sich aber die Weideplätze bei den Städten, die ihr den Leviten zu geben habt, von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit ringsum erstrecken;
5 und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, sodass die Stadt selbst in der Mitte liegt; dies sollen für sie die Weideplätze bei den Städten sein.
6 Unter den Städten aber, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich die sechs Freistädte befinden, die ihr ihnen abtreten sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außer diesen aber sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben:
7 Die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, soll sich auf achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weideplätzen belaufen.
8 Was aber die Städte betrifft, die ihr vom Besitztum der Israeliten abzugeben habt, so sollt ihr von den größeren Stämmen eine größere Anzahl und von den kleineren Stämmen eine kleinere Anzahl von Städten nehmen: Jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten eine bestimmte Zahl an die Leviten abtreten.“
9 Der Herr gebot dann weiter dem Mose Folgendes:
10 „Teile den Israeliten folgende Vorschriften mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,
11 sollt ihr euch passend gelegene Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen sollen, damit ein Totschläger dahin fliehen kann, der einen Menschen ohne Vorsatz getötet hat.
12 Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden.
13 Es sollen aber die Städte, die ihr zu solchen Freistädten herzugeben habt, sechs an Zahl sein:
14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans dazu bestimmen und drei Städte im Lande Kanaan dazu hergeben: Freistädte sollen es sein.
15 Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und die Beisassen, die unter ihnen leben, sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen ohne Vorsatz erschlagen hat.
16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, sodass er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: Als solcher muss er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
17 Wenn er ihn ferner mit einem Stein, den er in der Hand hatte und der den Tod verursachen kann, geschlagen hat, sodass jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: Als solcher muss er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand hatte und durch das jemand getötet werden kann, geschlagen hat, sodass jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: Als solcher muss er unbedingt mit dem Tode bestraft werden;
19 der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.
20 Wenn ferner jemand einem anderen aus Hass einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, sodass jener daran gestorben ist,
21 oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, sodass jener daran gestorben ist, so muss der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt mit dem Tode bestraft werden: Er ist ein Mörder: Der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.
22 Hat er ihn aber aus Versehen, nicht aus Feindschaft, gestoßen oder unabsichtlich irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen
23 oder, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den jemand getötet werden kann, auf ihn fallenlassen und jener ist daran gestorben, obgleich er ihm nicht feindlich gesinnt war und ohne dass er ihm Schaden zufügen wollte:
24 So soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden,
25 und die Gemeinde soll den Totschläger vor der Gewalttätigkeit des Bluträchers schützen, und die Gemeinde soll ihn in die ihm zustehende Freistadt, in die er sich geflüchtet hatte, zurückbringen, und er soll darin wohnen bleiben bis zum Tode des Hohen Priesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26 Wenn aber der Totschläger aus dem Gebiet der ihm zustehenden Freistadt, in die er geflohen ist, hinausgeht
27 und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich;
28 denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren.
29 Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch für eure künftigen Generationen in allen euren Wohnsitzen bestehen.
30 Wenn irgendjemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines Einzelnen soll nicht hinreichen, um jemanden zum Tode zu verurteilen.
31 Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen, vielmehr soll er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
32 Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemanden, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, dass er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe.
33 Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn Blut entweiht das Land, und dem Lande kann für das Blut, das darin vergossen worden ist, keine Sühne geschaffen werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne; denn ich, der Herr, wohne inmitten der Israeliten.