„5. Den Gesamtplan genehmigen lassen“, Richtlinien für den Gesamtplan für Gemeindehäuser, 2022
„Den Gesamtplan genehmigen lassen“, Richtlinien für den Gesamtplan für Gemeindehäuser
5.
Den Gesamtplan genehmigen lassen
Der Gebietssiebziger, die Pfahlpräsidenten und der Verwaltungsdirektor mit seinen Mitarbeitern arbeiten zusammen die endgültige Fassung des Gesamtplans aus. Diese endgültige Fassung enthält zwei wesentliche Punkte (wie in Bild 2 zu sehen):
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Änderungsvorschläge von Priestertumsführern für Einheitsgrenzen, falls vorhanden
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Vorschläge zu Gemeindehäusern, falls vorhanden
Der Verwaltungsdirektor und seine Mitarbeiter erstellen unter Einbeziehung der entsprechenden Unterlagen eine Präsentation über den endgültigen Gesamtplan und stellen diese den Mitgliedern des Koordinierungsrates oder des Komitees der Pfähle vor.
Der endgültige Plan soll die Änderungsvorschläge für mindestens die folgenden fünf Jahre enthalten. Zudem ist die Zustimmung aller Priestertumsführer erforderlich.
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Gesamtpläne für Gemeindehäuser müssen von der Gebietspräsidentschaft und der Hauptabteilung Versammlungsgebäude gemeinsam genehmigt werden.
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Der Verwaltungsdirektor legt – wenn möglich zusammen mit dem Gebietssiebziger – den Gesamtplan der Gebietspräsidentschaft zur Genehmigung vor. Wenn Anpassungen an dem Plan der kirchlichen Führungsverantwortlichen erforderlich sind, geschieht dies in Absprache mit den Pfahlpräsidenten und den Mitarbeitern des Verwaltungsdirektors.
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Nach der Genehmigung durch die Gebietspräsidentschaft legt der Verwaltungsdirektor den Gesamtplan der Hauptabteilung Versammlungsgebäude am Hauptsitz der Kirche zur Überprüfung und gemeinsamen Genehmigung vor.
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Nach Erteilung der Genehmigung setzen die Pfahlpräsidenten und die Mitarbeiter des Verwaltungsdirektors den Plan in den folgenden fünf Jahren um.