Wie ist das Besuchslehren verfestigt worden?
Hier sehen Sie eine Zusammenfassung der Änderungen in der Besuchslehrarbeit. Wir bitten die FHV-Führungsbeamtinnen und die Besuchslehrerinnen, im 9. Kapitel in Handbuch 2: Die Kirche führen und verwalten die Einzelheiten der Änderungen nachzulesen. Wir bitten Sie außerdem, das 7. Kapitel in dem Buch Die Töchter in meinem Reich: Die Geschichte und das Werk der Frauenhilfsvereinigung zu lesen, um eine Vorstellung, Einsichten und Erkenntnisse in Bezug darauf zu gewinnen, welche Kraft im Dienen steckt und wie wesentlich dies für die Besuchslehrarbeit ist. (Beide Bücher stehen online auf LDS.org zur Verfügung.)
Die Einteilung von Besuchslehrerinnen | |
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1. Die gesamte FHV-Leitung (nicht nur die Leiterin) ist zuständig für die Besuchslehrerinnen. |
siehe Handbuch 2, Abschnitt 9.2.2 |
2. Wenn die FHV-Leiterin einer Schwester einen Besuchslehrauftrag erteilt, erklärt sie ihr, dass das Besuchslehren ein wichtiger geistlicher Dienst ist. |
siehe Handbuch 2, Abschnitt 9.5; 9.5.1 |
3. Die FHV-Leitung schult die Besuchslehrerinnen laufend darin, wie sie die Schwestern, die sie besuchen, besser betreuen können. Diese Schulung kann im Unterricht der FHV am ersten Sonntag im Monat oder bei einer anderen FHV-Versammlung stattfinden. |
siehe Handbuch 2, Abschnitt 9.5 |
Die Beratung mit anderen | |
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1. Die FHV-Leitung kommt regelmäßig mit den Besuchslehrerinnen zusammen, um über das geistige und zeitliche Wohl derer zu sprechen, die Hilfe brauchen, und um zu planen, wie man ihnen beistehen kann. Die Besuchslehrerinnen können die FHV-Leitung bei der Koordinierung kurzfristiger und langfristiger Hilfe unterstützen. |
siehe Handbuch 2, Abschnitt 9.5; 9.5.1, 9.5.4 |
2. Die FHV-Leitung kommt regelmäßig zusammen, um über die geistige und zeitliche Wohlfahrt derer, die Hilfe brauchen, zu sprechen. |
siehe Handbuch 2, Abschnitt 9.3.2; 9.5.4 |
3. In der Sitzung des Gemeinde- oder Zweigrats spricht die FHV-Leiterin relevante Vermerke in Besuchslehrberichten an, damit die Führungsbeamten der Gemeinde oder des Zweiges sich beraten können, wie man denen beistehen kann, die geistig oder zeitlich Hilfe benötigen. |
siehe Handbuch 2, Abschnitt 4.5.1; 5.1.2; 6.2.2 |
4. Der Bischof oder Zweigpräsident kann die FHV-Leiterin bei Bedarf zu der einen oder anderen Sitzung des Priestertumsführungskomitees (PFK) einladen, um die Heimlehr- und Besuchslehraufträge zu koordinieren. |
siehe Handbuch 2, Abschnitt 9.3.1 |
5. Die FHV-Leitung und die JAE-Gruppenleiterin kommen regelmäßig zusammen, um sicherzustellen, dass die Besuchslehraufträge den Bedürfnissen der jungen Alleinstehenden entsprechen. |
siehe Handbuch 2, Abschnitt 9.7.2; 16.3.3 |
Die Organisation und Beaufsichtigung der Besuchslehrarbeit | |
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1. Der Bischof oder Zweigpräsident und die FHV-Leitung beraten sich miteinander und berücksichtigen gebeterfüllt die Gegebenheiten vor Ort, wenn sie entscheiden, wie die Besuchslehrarbeit strukturiert werden soll. (Da jede Schwester einzeln betreut werden soll, werden Schwestern nicht in Gruppen eingeteilt, um einen Besuch zu erhalten.) Der Bischof oder Zweigpräsident genehmigt jeden Auftrag. |
siehe Handbuch 2, Abschnitt 9.5.2 |
2. Wo es möglich ist, werden von der Leitung Besuchslehrpaare eingeteilt. In Handbuch 2 werden weitere Möglichkeiten aufgeführt, wie örtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden können. Die FHV-Leitung berät sich mit dem Bischof oder Zweigpräsidenten, welche der folgenden Möglichkeiten in Anspruch genommen wird: a) Vorübergehend können bestimmten Familien nur Heimlehrer oder nur Besuchslehrerinnen zugewiesen werden. Oder die Führungsbeamten beauftragen in einem Monat die Heimlehrer, im nächsten dann die Besuchslehrerinnen damit, die Familie zu besuchen. b) Man bittet (mit Genehmigung des Missionspräsidenten) die Vollzeitmissionarinnen, in begrenztem Umfang bei der Besuchslehrarbeit zu helfen. |
siehe Handbuch 2, Abschnitt 9.5.2; 9.5.3 |
3. Beim Besuchslehren geht es nicht nur um einen monatlichen Besuch. Es geht um die Betreuung. Um über die Schwestern wachen und sie gemäß ihren individuellen Bedürfnissen stärken zu können, müssen die Besuchslehrerinnen durch Besuche, Telefonanrufe, E-Mails, Briefe und auf andere Weise mit ihnen in Kontakt bleiben. Die Führungsbeamtinnen legen besonderes Augenmerk darauf, dass sich jemand um die folgenden Schwestern kümmert: Schwestern, die von den Jungen Damen in die FHV kommen, alleinstehende Schwestern, neue Mitglieder der Gemeinde, Neubekehrte, frisch verheiratete Schwestern, weniger aktive Schwestern und andere mit besonderen Herausforderungen. |
siehe Handbuch 2, Abschnitt 9.5.1; 9.5.2 |
Besuchslehrberichte | |
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1. Die Besuchslehrerinnen berichten über alle besonderen Bedürfnisse der Schwestern und über den Dienst, den sie geleistet haben – mit anderen Worten, wie sie die Schwestern betreut haben. Berücksichtigen Sie nicht nur die Besuche, sondern wie sie sich um die Betreffenden gekümmert haben. |
siehe Handbuch 2, Abschnitt 9.5.4 |
2. Die FHV-Leiterin gibt dem Bischof oder Zweigpräsidenten einen monatlichen Besuchslehrbericht. Zu diesem Bericht gehört eine Übersicht über besondere Bedürfnisse und über den Dienst, den die Besuchslehrerinnen geleistet haben, sowie darüber, welche Schwestern nicht kontaktiert wurden. |
siehe Handbuch 2, Abschnitt 9.5.4 |