Seelsorge im Gefängnis
Sicherheit


„Sicherheit“, Seelsorge im Gefängnis, 2023

„Sicherheit“, Seelsorge im Gefängnis

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A prison guard stands near inmates who are in a meeting.

Sicherheit

Mitglieder, die Inhaftierte betreuen, müssen respektvoll sein und alle Gefängnisregeln und Sicherheitsvorkehrungen einhalten. Zudem müssen sie sich auch an diese Richtlinien halten:

  • Vermeiden Sie es, mit einem erwachsenen Häftling allein zu sein. Persönliche Ratschläge oder ein Priestertumssegen sind mit Genehmigung der Vollzugsbeamten und unter Einhaltung ihrer Richtlinien gestattet.

  • Ein Mitglied darf mit einem Häftling über Einzelheiten der Straftat, der Verurteilung oder der erforderlichen Therapie nur insoweit sprechen, wie es nötig ist, um dem Betreffenden bei der Umkehr zu helfen. Es hält sich an die Verfahrensweise eines Mitgliedschaftsrats. Wenn ein Mitglied von Missbrauch oder Misshandlung jeglicher Art erfährt, wendet es sich umgehend an die Behörden. Der Zweigpräsident, der Bischof und der Pfahlpräsident holt bei der Hotline für Fälle von Missbrauch und Misshandlung Rat ein, wie er Schutzmaßnahmen ergreifen kann und der Anzeigepflicht nachkommt (siehe Allgemeines Handbuch, 38.6.2, 38.6.2.1).

  • Ein Mitglied darf einem erwachsenen Häftling weder Geld noch Geschenke geben noch etwas Derartiges für die Zeit nach der Haftentlassung mit ihm vereinbaren. Sämtliche finanzielle Unterstützung wird aus Geldern des Pfahls, der Gemeinde oder des Zweigs bestritten. Die Kirche bezahlt nicht die Anwalts- oder Gerichtskosten eines Inhaftierten, kann jedoch für Busfahrscheine, Gebühren für Ersatzausweise oder sonstige Wohlfahrtsunterstützung aufkommen (siehe Allgemeines Handbuch, 22.5.2).

  • Die Mitglieder dürfen niemals ihre Adresse preisgeben oder einem Häftling erlauben, sie nach seiner Entlassung zu besuchen oder bei ihnen zu übernachten. Andere Kontaktangaben, beispielsweise eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, dürfen nur an einen Haftentlassenen weitergegeben werden, wenn die Gefängnisregeln Kontakt nach der Haftentlassung erlauben und das Mitglied den Auftrag hat, auch weiterhin Unterstützung zu leisten.

  • Führungsverantwortliche und Mitglieder der Kirche beteiligen sich nicht an Zivil- oder Strafverfahren gegen Mitglieder ihrer Einheit, ohne zuvor Rücksprache mit dem Rechtsbeistand der Kirche zu halten (siehe Allgemeines Handbuch, 38.8.23.1). Das bedeutet auch, dass man weder vor einer Bewährungskommission aussagt oder eine schriftliche Aussage dafür einreicht noch sich im Namen eines Strafverteidigers oder anderer mit Gerichtsbediensteten austauscht. Trotz bester Absichten kann es zuweilen falsch aufgefasst werden oder gar Schaden anrichten – besonders bei Opfern und ihrer Familie –, wenn ein Führungsverantwortlicher der Kirche bei einem Gerichtsverfahren Angaben macht. Mit dieser Richtlinie wird auch sichergestellt, dass die Kirche nicht in unangemessener Weise in rechtliche Angelegenheiten verwickelt wird. Ist ein Führungsverantwortlicher der Ansicht, dass er in einer rechtlichen Angelegenheit aussagen oder sich mit jemandem in Verbindung setzen sollte, oder ist dies aus verfahrensrechtlichen Gründen erforderlich, wendet er sich bitte an die Rechtsabteilung der Kirche. In den Vereinigten Staaten und Kanada wenden sich die Führungsverantwortlichen an die Rechtsabteilung der Kirche.

    Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wenden sie sich an den Rechtsbeistand im Gebietsbüro.

  • Die Mitglieder dürfen keine Mitteilungen zwischen Inhaftierten und deren Freunden oder Angehörigen überbringen.

  • Für Gefängnisse sollen mindestens zwei Männer oder ein Ehepaar berufen werden, sich um männliche Inhaftierte zu kümmern. Es werden mindestens zwei Männer, zwei Frauen oder ein Ehepaar berufen, weibliche Inhaftierte zu betreuen.

Nachdem ein Häftling aus einer Vollzugsanstalt entlassen wurde, können die Mitglieder ihn unter Einhaltung folgender Richtlinien mit dem Auto mitnehmen:

  • Die Fahrten werden nur gelegentlich und vorübergehend angeboten und auch nur dann, wenn wirklich Bedarf besteht und es nicht ohne Weiteres eine andere Möglichkeit gäbe. Angemessener Bedarf heißt etwa Fahrten zur Kirche, zum Arzt, zu Vorstellungsgesprächen und zu Bushaltestellen oder Bahnhöfen, damit der Haftentlassene wieder mit seiner Familie vereint werden kann.

  • Die Fahrten werden in der Regel nur in dem Ort angeboten, wo der Haftentlassene wohnt und arbeiten wird. Weite Fahrten sind zu vermeiden.

  • Bei Fahrten mit einem Haftentlassenen müssen neben dem Betreffenden immer zwei Erwachsene im Fahrzeug sein. Dies ist besonders wichtig, wenn der Haftentlassene minderjährig ist oder schon einmal wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde.

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