„Allgemeine Anweisungen“, Heilige Handlungen des Priestertums und Priestertumssegen, 2018
„Allgemeine Anweisungen“, Heilige Handlungen des Priestertums und Priestertumssegen
Allgemeine Anweisungen
Aus Handbuch 2, Kapitel 20
In dieser Veröffentlichung stehen Anleitungen, wie heilige Handlungen des Priestertums und Priestertumssegen vollzogen werden. Die Pfahlpräsidenten, Bischöfe und Sekretäre richten sich außerdem nach den Richtlinien und Bestimmungen, die in Handbuch 1, Kapitel 16, und Handbuch 2, Kapitel 20, behandelt werden.
Heilige Handlungen, wie etwa die Taufe, werden kraft der Vollmacht des Priestertums vollzogen. Um erhöht werden zu können, muss jeder, der für sein Handeln verantwortlich gemacht werden kann, die heiligen Handlungen Taufe, Konfirmierung, Ordinierung zum Melchisedekischen Priestertum (bei Männern), Endowment und Siegelung im Tempel empfangen. Diese bezeichnet man als die errettenden heiligen Handlungen. Im Rahmen jeder errettenden heiligen Handlung geht der Empfänger Bündnisse mit Gott ein.
Soll eine der errettenden heiligen Handlungen vollzogen werden, muss dies von einem Priestertumsführer genehmigt werden, der die entsprechenden Schlüssel innehat oder der auf Weisung des Priestertumsführers mit den entsprechenden Schlüsseln handelt. Diese Genehmigung ist ebenso für die Namensgebung und Segnung eines Kindes, die Weihung eines Grabes, das Spenden eines Patriarchalischen Segens und das Vorbereiten, Segnen und Austeilen des Abendmahls notwendig. Ein Träger des Melchisedekischen Priestertums darf Öl weihen und einen Krankensegen, einen Väterlichen Segen oder einen anderen Segen des Trostes und des Rates spenden, ohne zuvor die Genehmigung eines Priestertumsführers einzuholen.
Der Bruder, der eine heilige Handlung vollzieht oder einen Segen gibt, bereitet sich darauf vor, indem er würdig lebt und bemüht ist, sich vom Heiligen Geist leiten zu lassen. Jede heilige Handlung und jeder Segen wird auf würdevolle Weise vollzogen; die folgenden Anforderungen werden beachtet:
-
Die heilige Handlung oder der Segen wird im Namen Jesu Christi vollzogen.
-
Die heilige Handlung oder der Segen wird kraft der Vollmacht des Priestertums vollzogen.
-
Die heilige Handlung oder der Segen wird auf die vorgegebene Weise vollzogen, beispielsweise unter Verwendung bestimmter Worte oder geweihten Öls.
-
Die heilige Handlung oder der Segen muss von der präsidierenden Autorität, die die benötigten Schlüssel innehat (üblicherweise der Bischof oder der Pfahlpräsident), bewilligt werden, falls dies nach den Anweisungen in diesem Kapitel erforderlich ist.
Der Priestertumsführer, der die Aufsicht über die heilige Handlung oder den Segen führt, vergewissert sich, dass derjenige, der die Handlung vollzieht, die nötige Priestertumsvollmacht hat, würdig ist und die richtige Vorgehensweise kennt und beachtet. Der Priestertumsführer ist außerdem bestrebt, die heilige Handlung oder den Segen zu einem andachtsvollen und geistigen Erlebnis zu machen.
Findet die heilige Handlung oder der Priestertumssegen in der Abendmahlsversammlung statt, vergewissert sich der Bischof, dass dies auf die richtige Weise geschieht. Um den Priestertumsträger nicht in Verlegenheit zu bringen, berichtigt der Bischof nur dann einen Fehler, und zwar in ruhiger Weise, wenn wesentliche Elemente der heiligen Handlung oder des Segens nicht richtig sind.
Wenn ein Priestertumssegen gegeben wird, spricht der Betreffende Segensworte („Ich segne [oder wir segnen] dich, dass du …“) und kein Gebet („Vater im Himmel, bitte segne …, dass …“).
Wer an heiligen Handlungen und Segen mitwirkt
Nur Brüder, die das erforderliche Priestertum tragen und würdig sind, dürfen eine heilige Handlung vollziehen, einen Segen geben oder die Hände mit auflegen. An einer heiligen Handlung wirken üblicherweise nur wenige mit, darunter Priestertumsführer, nahe Angehörige und gute Bekannte wie etwa die betreuenden Brüder. Es wird davon abgeraten, eine große Zahl von Verwandten, Freunden oder Führungsbeamten zu bitten, an einer heiligen Handlung oder einem Segen mitzuwirken. Wenn zu viele Brüder daran beteiligt sind, kann dies zu umständlich sein und vom Geist der heiligen Handlung ablenken. Notwendig sind nur diejenigen, die die heilige Handlung vollziehen, und die präsidierenden Priestertumsführer. Andere sind zur Unterstützung des Sprechers da.
Wenn mehrere Brüder an einer heiligen Handlung oder einem Segen mitwirken, legt jeder von ihnen leicht die rechte Hand auf den Kopf des Betreffenden (oder unter den zu segnenden Säugling) und die linke Hand auf die Schulter des Bruders zu seiner Linken.
Auch wenn nur eine begrenzte Anzahl Brüder im Kreis stehen, wenn jemand eine heilige Handlung oder einen Segen empfängt, werden üblicherweise die Angehörigen um ihre Anwesenheit gebeten.
Die Führungsbeamten fordern würdige Brüder, die das erforderliche Priestertum tragen, dazu auf, heilige Handlungen und Segen bei ihren Angehörigen selbst zu vollziehen oder daran mitzuwirken.
Die Würdigkeit, an einer heiligen Handlung oder einem Segen mitzuwirken
Nur ein Träger des Melchisedekischen Priestertums, der würdig ist, einen Tempelschein zu besitzen, kann als Sprecher dienen, wenn jemand als Mitglied der Kirche bestätigt wird, das Melchisedekische Priestertum übertragen bekommt, zu einem Amt in diesem Priestertum ordiniert wird oder zu einer Berufung eingesetzt wird.
Der Bischof oder der Pfahlpräsident kann nach seinem Ermessen, wie er vom Heiligen Geist geleitet wird und gemäß den Anweisungen im nächsten Absatz, einem Priestertumsträger, der nicht gänzlich würdig für den Tempel ist, gestatten, an manchen heiligen Handlungen und Segen mitzuwirken oder sie zu vollziehen. Der präsidierende Beamte darf dies jedoch nicht gestatten, wenn ein Priestertumsträger eine noch nicht bereinigte schwerwiegende Sünde begangen hat.
Der Bischof kann einem Vater, der das Melchisedekische Priestertum trägt, auch wenn dieser nicht gänzlich würdig für den Tempel ist, gestatten, seinen eigenen Kindern einen Namen zu geben und sie zu segnen. Ebenso kann der Bischof einem Vater, der Priester ist oder das Melchisedekische Priestertum trägt, gestatten, seine Kinder zu taufen oder seine Söhne zu einem Amt im Aaronischen Priestertum zu ordinieren. Einem Träger des Melchisedekischen Priestertums kann unter derartigen Umständen gestattet werden, im Kreis zu stehen, wenn seine Kinder konfirmiert werden, seinen Söhnen das Melchisedekische Priestertum übertragen wird oder seine Frau oder seine Kinder eingesetzt werden. Er darf jedoch nicht als Sprecher auftreten.
Wenn eine heilige Handlung oder ein Segen in einer anderen Gemeinde vollzogen wird
Möchte ein Priestertumsträger außerhalb seiner Gemeinde als Sprecher bei einer Namensgebung und Kindessegnung fungieren, jemanden taufen oder konfirmieren, jemanden zu einem Amt im Priestertum ordinieren oder ein Grab weihen, so muss er dem präsidierenden Beamten einen gültigen Tempelschein oder das von einem Mitglied seiner Bischofschaft unterzeichnete Formular „Berechtigungsschein zum Vollziehen einer heiligen Handlung“ vorlegen.
Wenn eine heilige Handlung an jemandem oder durch jemanden mit einer Behinderung vollzogen wird
Richtlinien dazu, wie eine heilige Handlung an jemandem oder durch jemanden mit einer Behinderung vollzogen wird, finden Sie in Handbuch 1, 16.1.8 und 16.1.9.
Richtlinien für die Übersetzung von heiligen Handlungen für Menschen, die gehörlos oder schwerhörig sind, finden Sie in Handbuch 1, 21.1.26.
Übersetzung von heiligen Handlungen und Segen
Richtlinien für die Übersetzung von heiligen Handlungen und Segen finden Sie in Handbuch 1, 16.1.2.
Anweisungen, wie heilige Handlungen und Segen vollzogen werden
Die folgenden Veröffentlichungen enthalten Anweisungen, wie heilige Handlungen und Segen vollzogen werden:
-
Handbuch 2, Kapitel 20
-
Anleitung für die Familie, Seite 18–25
-
Pflichten und Segnungen des Priestertums, Teil B, Seite 41–48
Anhand dieser Veröffentlichungen unterweisen die Priestertumsführer die Brüder darin, wie heilige Handlungen und Segen vollzogen werden. Die Führungsbeamten sorgen dafür, dass jeder Priestertumsträger die Anleitung für die Familie oder den Leitfaden „Pflichten und Segnungen des Priestertums, Teil B“ hat, sodass er ein eigenes Exemplar dieser Anweisungen besitzt.
Ein Priestertumsführer darf keine Veröffentlichungen mit Anleitungen für heilige Handlungen, Segen oder Gebete herausgeben oder verwenden, die nicht von der Ersten Präsidentschaft genehmigt worden sind.